Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 13.05.2008, FSRV/0079-W/06

Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen RS, XY, XY1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Edeltraud Fichtenbauer, 1010 Wien, Kärntner Ring 10, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Hofrat Dr. Egon Vogt, vom , GZ 100/91.940/2005-AFA/Hd, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 100/2006/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese am 9.. Februar 2006 im Bereich des Zollamtes Wien vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich Monopolgegenstände seien, nämlich 12.000 Stück Zigaretten der Marke Gauloises Blondes Rouge, 1.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro 10 mg, 8.400 Stück Zigaretten der Marke Meine Sorte, 22.200 Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue, 19.400 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic, 16.800 Stück Zigaretten der Marke Memphis Sky Blue und 41.600 Stück Zigaretten der Marke Memphis White, hinsichtlich welcher zuvor von unbekannten Personen die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols gemäß §§ 35 Abs. 1 lit. a , 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen worden seien, von einer "Person namens Peter" an sich gebracht und hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Bf. sei die Lebensgefährtin von EB. Dieser habe ca. im November 2004 in XY1, ein kleines Einfamilienhaus erworben. Die Bf. habe dieses Haus ca. im November 2004 gemeinsam mit ihm bezogen. Am Ende des Gartens befinde sich eine kleine Doppelgarage, die sich durch eine Fernbedienung öffnen lasse. Die Bf. sei seit bei den XYZ beschäftigt. Bis habe es sich dabei um eine geringfügige Beschäftigung (10 Stunden wöchentlich) gehandelt. An den Arbeitstagen verlasse sie gegen 5:00 Uhr das Haus und kehre zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr zurück. Im Zeitraum bis habe sich die Bf. auch bei ihrer Tochter in Wien aufgehalten. Währen dieser Zeiten sei das Haus unbeaufsichtigt gewesen. Die Garage werde von der Bf. und ihrem Lebensgefährten als Lagerraum, jedoch nicht zum Abstellen des PKWs benützt. In den Wintermonaten werde die Garage von der Bf. nicht benützt. Lediglich einmal pro Monat habe die Bf. die Garage betreten, um die Mülltonnen auf die Straße zu bringen. Bei diesem Vorgang habe sie die Garage jedoch nicht inspiziert. Dazu habe keine Veranlassung bestanden. Im Jahre 2005 habe eine Person mit dem Vornamen "Peter" Zugang zur Garage gehabt. Die Bf. sei damit einverstanden gewesen, dass diese Person über die Fernbedienung der Garage verfügen dürfe und allenfalls in der Garage Werkzeug lagere. Es habe ein Vertrauensverhältnis zu dieser Person bestanden. Ob etwas gelagert worden sei, habe man nicht kontrolliert. Die Bf. habe von den og. Zigaretten nichts gewusst. Es fehle der Bf. an der objektiven und subjektiven Tatseite.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ).

Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken ().

Bei einer Nachschau in XY1, entdeckten Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 12.000 Stück Zigaretten der Marke Gauloises Blondes Rouge, 1.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro 10 mg, 8.400 Stück Zigaretten der Marke Meine Sorte, 22.200 Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue, 19.400 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic, 16.800 Stück Zigaretten der Marke Memphis Sky Blue und 41.600 Stück Zigaretten der Marke Memphis White. Die Zigaretten befanden sich in schwarzen Müllsäcken, die in der Garage abgestellt waren. In der Garage entdeckten die og. Organe auch zwei leere Notizzettel.

Bei einer kriminaltechnischen Untersuchung der og. Zettel wurden Schrifteindruckspuren sichtbar gemacht. Sichtbar wurde der Spitzname "FINI" der Bf. und der Wortlaut "Gabi bitte ich brauch 6 Memphis Blau".

Die Zigaretten und die Notizzettel wurden gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt.

Die Bf. sagte am anlässlich ihrer Einvernahme als Verdächtige durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:

Sie wohne gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten EB seit dem Jahre 1994 in XY1. Von den Zigaretten habe die Bf. nichts gewusst.

Der Bf. wurde vorgehalten, dass die Zigaretten in der Garage zu Teil im vorderen und hinteren Bereich abgestellt gewesen und darauf gelbe, mit Kunststoffabfällen gefüllte Müllsäcke gestapelt gewesen seien. Es sei daher unwahrscheinlich, dass die Bf. die Zigaretten nicht bemerkt hätte.

Die Bf. erklärte, dass die Müllsäcke von ihr oder ihrem Lebensgefährten in die Garage getragen würden. Ihr seien jedenfalls keine Zigaretten aufgefallen.

Nach dem Vorhalt der og. Notizzettel sagte die Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:

Sie werde zwar von ihren Freunden "FINI" genannt, habe aber damit nichts zu tun. Keine ihrer Bekannten oder Freundinnen habe den Vornamen "Gabi" bzw. "Gabriele".

Auf die Frage nach dem Zugang zu der Garage gab die Bf. im Wesentlichen wie folgt an:

Im August 2005 hätte ein Ungar mit dem Vornamen "Peter" Zugang zur Garage gehabt. Dieser sei "bei der Fassade des Hauses behilflich" gewesen.

EB sagte am anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:

Er habe das Haus in XY1, im Jahre 1993 gemeinsam mit der Bf. gekauft. Die og. Zigaretten würden nicht ihm gehören. Er sei mit der Bf. im Mai 2005 in Mosonmagyarovar (Ungarn), gewesen. Dort habe er einen Ungarn, der mehrere Personen wegen einer Arbeit angesprochen habe, kennengelernt. EB habe zu ihm gesagt, dass er "vorbeikommen" solle. Im August 2005 sei "Peter" zum ihm gekommen. "Peter" habe dem Bf. anschließend "bei der Fassade geholfen". EB habe "Peter" gleich am Anfang die Fernbedienung für das Garagentor gegeben, damit dieser sein Werkzeug dort lagern könne.

Auf die Frage, wie ZG, gegen den ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei, zur Telefonnummer von EB "komme", antwortete EB im Wesentlichen wie folgt:

Er könne sich das nicht erklären.

Auf die Frage nach der Anzahl der Fernbedienungen gab EB an:

Ursprünglich habe es zwei Fernbedienungen gegeben. Die zweite Fernbedienung sei nach einiger Zeit verschwunden. Er glaube jedoch nicht, dass "Peter" die zweite Fernbedienung genommen habe,

Weiters erklärte EB, dass "Peter" immer zuverlässig gewesen sei und ihm immer geholfen habe. Es sei EB nie in den Sinn gekommen, dass dieser etwas Unrechtes tun könne. Zuletzt sei EB am um 5:00 Uhr in der Garage gewesen. Dabei habe er keine Zigaretten bzw. schwarze Müllsäcke bemerkt.

Auf die Frage, ob "Peter" auch ohne das Beisein von EB gearbeitet habe, antwortete EB:

Es sei vorgekommen. Das sei auch der Grund für die Überlassung der Fernbedienung an ihn gewesen. "Peter" habe freien Zugang zur Garage und zum Garten gehabt. Der Wohnbereich sei immer verschlossen gewesen. Mit den in der Garage vorgefundenen Zigaretten habe EB nichts zu tun. Er arbeite seit drei Monaten als Kraftfahrer, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Beide würden um 5:00 Uhr das Haus verlassen und frühestens um 17:00 Uhr nach Hause kommen. EB sei oft tagelang nicht in der Garage. Nur wenn er die Müllsäcke hinaustrage, sei er kurz in der Garage. Seit Ende August 2005 habe der Bf. "Peter" nicht mehr gesehen.

Am sagte EB anlässlich seiner Einvernahme durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie am und ergänzend im Wesentlichen wie folgt aus:

Es gebe viele "FINIS". "Peter" habe ihm die zweite Fernbedienung nicht zurückgegeben. Andere Personen hätten keinen Zugang zur Garage gehabt. Er kenne keine "GABI".

Auf den Verpackungen der og. Zigaretten befinden sich keine EU-Gesundheitswarnhinweise. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den og. Zigaretten um Nichtgemeinschaftswaren handelt.

Die og. Ermittlungsergebnisse sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten mit dem Makel des Schmuggels (einer der in § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten Vortaten) behaftet sind und dass die Bf. diese Zigaretten, die zugleich Monopolgegenstände sind, an sich gebracht hat. Es besteht folglich der Verdacht, dass die Bf. die objektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Das Wissen um das österreichische Tabakmonopol wird als allgemein bekannt vorausgesetzt.

Aufgrund der og. Ermittlungsergebnisse besteht der Verdacht, dass die Bf. hinsichtlich der zollunredlichen Herkunft der Zigaretten zumindest vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz FinStrG gehandelt hat.

Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der Verantwortung der Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Bf. die ihr zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verdacht
Abgabenhehlerei
Monopolhehlerei
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at