Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen EB, XY, XY1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Edeltraud Fichtenbauer, 1010 Wien, Kärntner Ring 10, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Hofrat Dr. Egon Vogt, vom , GZ 100/91.940/2005-AFA/Hd, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 100/2006/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am im Bereich des Zollamtes Wien vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich Monopolgegenstände seien, nämlich 12.000 Stück Zigaretten der Marke Gauloises Blondes Rouge, 1.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro 10 mg, 8.400 Stück Zigaretten der Marke Meine Sorte, 22.200 Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue, 19.400 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic, 16.800 Stück Zigaretten der Marke Memphis Sky Blue und 41.600 Stück Zigaretten der Marke Memphis White, hinsichtlich welcher zuvor von unbekannten Personen die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols gemäß §§ 35 Abs. 1 lit. a , 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen worden seien, von einer "Person namens Peter" an sich gebracht und hiermit die Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. wohne seit ca. November 2004 mit seiner Lebensgefährtin RS in einem kleinen Einfamilienhaus in XY1. Im Anschluss an das Haus erstrecke sich ein Garten, am Ende des Gartens befinde sich eine Doppelgarage. Diese lasse sich durch eine Fernbedienung öffnen. Die Garage werde nicht zum Abstellen eines PKWs benützt, sondern für die Lagerung von alten Möbeln, Werkzeugen, etc. Der Bf. sei bei den XYZ beschäftigt. Er verlasse gegen 5:00 Uhr das Haus und kehre zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr zurück. Mehr oder weniger Gleiches gelte für seine Lebensgefährtin. Während der Arbeitszeit sei daher das Haus unbeaufsichtigt. In den Wintermonaten werde die Garage überhaupt nicht benützt und daher auch nicht von ihm betreten. Lediglich einmal pro Monat habe der Bf. die Garage betreten, um die Mülltonnen auf die Straße zu bringen. Der Bf. habe keine Veranlassung gehabt, die Garage zu inspizieren. Im Jahre 2005 habe eine Person mit dem Vornamen "Peter" Zugang zur Garage gehabt. Die Lebensgefährtin des Bf. habe dieser Person die Fernbedienung ausgehändigt. Der Bf. sei damit einverstanden gewesen, dass "Peter" in der Garage "allfälliges Werkzeug" lagere. Es habe ein Vertrauensverhältnis zu "Peter" bestanden und es sei nicht kontrolliert worden, ob überhaupt etwas gelagert worden sei. Der Bf. habe zu keinem Zeitpunkt Besitz an den Zigaretten gehabt, dies schon deshalb, da er hinsichtlich deren Existenz keine Kenntnis gehabt habe. Der Bf. wisse nicht einmal, ob "Peter" die Zigaretten in die Garage gebracht habe. Es handle sich dabei lediglich um eine Mutmaßung. Dem Bf. fehle es an der objektiven und subjektiven Tatseite.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ).
Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken ().
Bei einer Nachschau in XY1, entdeckten Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 12.000 Stück Zigaretten der Marke Gauloises Blondes Rouge, 1.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro 10 mg, 8.400 Stück Zigaretten der Marke Meine Sorte, 22.200 Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue, 19.400 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic, 16.800 Stück Zigaretten der Marke Memphis Sky Blue und 41.600 Stück Zigaretten der Marke Memphis White. Die Zigaretten befanden sich in schwarzen Müllsäcken, die in der Garage abgestellt waren. In der Garage entdeckten die og. Organe auch zwei leere Notizzettel.
Bei einer kriminaltechnischen Untersuchung der og. Zettel wurden Schrifteindruckspuren sichtbar gemacht. Sichtbar wurde der Spitzname "FINI" der Lebensgefährtin des Bf. und der Wortlaut "Gabi bitte ich brauch 6 Memphis Blau".
Die Zigaretten und die Notizzettel wurden gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt.
Der Bf. sagte am anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:
Er habe das Haus in XY1, im Jahre 1993 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin RS gekauft. Die og. Zigaretten würden nicht ihm gehören. Der Bf. sei mit seiner Lebensgefährtin im Mai 2005 in Ungarn (Mosonmagyarovar), gewesen. Dort habe er einen Ungarn, der mehrere Personen wegen einer Arbeit angesprochen habe, kennengelernt. Der Bf. habe zu ihm gesagt, dass er "vorbeikommen" solle. Im August 2005 sei "Peter" zum Bf. gekommen. Er habe dem Bf. anschließend "bei der Fassade geholfen". Der Bf. habe "Peter" gleich am Anfang die Fernbedienung für das Garagentor gegeben, damit dieser sein Werkzeug dort lagern könne.
Auf die Frage, wie ZG, gegen den ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei, zur Telefonnummer des Bf. "komme", antwortete der Bf. im Wesentlichen wie folgt:
Er könne sich das nicht erklären.
Auf die Frage nach der Anzahl der Fernbedienungen gab der Bf. an:
Ursprünglich habe es zwei Fernbedienungen gegeben. Die zweite Fernbedienung sei nach einiger Zeit verschwunden. Er glaube jedoch nicht, dass "Peter" die zweite Fernbedienung genommen habe.
Weiters erklärte der Bf., dass "Peter" immer zuverlässig gewesen sei und dem Bf. immer geholfen habe. Es sei dem Bf. nie in den Sinn gekommen, dass "Peter" etwas Unrechtes tun könne. Zuletzt sei der Bf. am um 5:00 Uhr in der Garage gewesen. Dabei habe er keine Zigaretten bzw. schwarze Müllsäcke bemerkt.
Auf die Frage, ob "Peter" auch ohne das Beisein des Bf. gearbeitet habe, antwortete der Bf.:
Es sei vorgekommen. Das sei auch der Grund für die Überlassung der Fernbedienung an ihn gewesen. "Peter" habe freien Zugang zur Garage und zum Garten gehabt. Der Wohnbereich sei immer verschlossen gewesen. Mit den og. Zigaretten habe der Bf. nichts zu tun. Der Bf. arbeite seit drei Monaten als Kraftfahrer, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Beide würden um 5:00 Uhr das Haus verlassen und frühestens um 17:00 Uhr nach Hause kommen. Der Bf. sei oft tagelang nicht in der Garage. Nur wenn er die Müllsäcke hinaustrage, sei er kurz in der Garage. Seit Ende August 2005 habe der Bf. "Peter" nicht mehr gesehen.
Am sagte der Bf. anlässlich seiner Einvernahme durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie am und ergänzend im Wesentlichen wie folgt aus:
Es gebe viele "FINIS". "Peter" habe ihm die zweite Fernbedienung nicht zurückgegeben. Andere Personen hätten keinen Zugang zur Garage gehabt. Er kenne keine "GABI".
RS sagte am anlässlich ihrer Einvernahme als Verdächtige durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:
Sie wohne gemeinsam mit dem Bf. seit dem Jahre 1994 in XY1. Von den Zigaretten habe RS nichts gewusst.
RS wurde vorgehalten, dass die Zigaretten in der Garage zu Teil im vorderen und hinteren Bereich abgestellt gewesen und darauf gelbe, mit Kunststoffabfällen gefüllte Müllsäcke gestapelt gewesen seien. Es sei daher unwahrscheinlich, dass RS die Zigaretten nicht bemerkt hätte.
RS erklärte, dass die Müllsäcke von ihr oder ihrem Lebensgefährten in die Garage getragen würden. Ihr seien jedenfalls keine Zigaretten aufgefallen.
Nach dem Vorhalt der og. Notizzettel sagte RS im Wesentlichen wie folgt aus:
Sie werde zwar von ihren Freunden "FINI" genannt, habe aber damit nichts zu tun. Keine ihrer Bekannten oder Freundinnen habe den Vornamen "Gabi" bzw. "Gabriele".
Auf die Frage nach dem Zugang zu der Garage gab RS im Wesentlichen wie folgt an:
Im August 2005 hätte ein Ungar mit dem Vornamen "Peter" Zugang zur Garage gehabt. Dieser sei "bei der Fassade des Hauses behilflich" gewesen.
Auf den Verpackungen der og. Zigaretten befinden sich keine EU-Gesundheitswarnhinweise. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei diesen Zigaretten um Nichtgemeinschaftswaren handelt.
Die og. Ermittlungsergebnisse sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten mit dem Makel des Schmuggels (einer der in § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten Vortaten) behaftet sind und dass der Bf. diese Zigaretten, die zugleich Monopolgegenstände sind, an sich gebracht hat. Es besteht folglich der Verdacht, dass der Bf. die objektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Das Wissen um das österreichische Tabakmonopol wird als allgemein bekannt vorausgesetzt.
Aufgrund der og. Ermittlungsergebnisse besteht der Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der zollunredlichen Herkunft der Zigaretten zumindest vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz FinStrG gehandelt hat.
Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Verdacht Abgabenhehlerei Monopolhehlerei |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at