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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 15.04.2009, RV/0032-L/08

Aufwendungen einer Lehrerin an einem Realgymnasium für die "Ausbildung zum NLP-Practitioner" sind keine Werbungskosten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist Lehrerin für Englisch, Sport und Bewegung an einem Gymnasium, wo sie darüber hinaus als Schülerberaterin und Leiterin des "psychosozialen Netzwerks" tätig ist.

Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 machte sie im Zusammenhang mit ihren nichtselbständigen Einkünften einen Betrag iHv. 3.467,51 € für Fortbildung (Seminargebühren samt damit in Zusammenhang stehender Fahrtkosten sowie Tages- und Nächtigungsgebühren) und einen nicht berufungsgegenständlichen Betrag für Fachliteratur etc. als Werbungskosten geltend.

Aus den Beilagen zum Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung geht hervor, dass die Bw. im Jahr 2006 eine "Ausbildung zum NLP-Practitioner beim WIFI" begonnen hat. Als Ausbildungsort wurde ein Seminarhotel angegeben. Die hierbei angefallenen Kosten setzen sich wie folgt zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fortbildungskosten:
Tagesgebühren für 2 Module und eine Supervision
200,20
Fahrtkosten für 2 Monate und eine Supervision
302,31
Nächtigungsgebühren (7 Nächte)
105,00
Seminargebühren
2.860,00
Ausgaben Weiterbildung 2006 gesamt
3.467,51

Weiters legte die Bw. dem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung folgende Bestätigung des Leiters der Schule bei:

"Als Direktor des BG/BRG R. bestätige ich hiemit, dass die Ausbildungen im psychosozialen Bereich (NLP-Practitioner, NLP-Master und Coach) meiner Mitarbeiterin Mag. G.H., die an unserer Schule neben ihrer Unterrichtstätigkeit (Englisch, Bewegung und Sport) als Schülerberaterin und Leiterin des Psychosozialen Netzwerkes tätig ist, für die Schule von großem Nutzen sind. Die Wichtigkeit sozialer und kommunikativer Fähigkeiten steigt nicht nur im Schulalltag, sondern auch in unserer Gesellschaft, und es bedarf daher an Lehrkräften, die sich in diese Richtung aus- und weiterbilden, da dieser Zweig in der Ausbildung zum Gymnasiallehrer gänzlich vernachlässigt wird.Ich unterstütze die Initiative meiner Mitarbeiterin, weil mir bewusst ist, wie bedeutend Selbst und Sozialkompetenzen für die Entwicklung der jungen Generation sind."

Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom verweigerte das Finanzamt (FA) die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten mit folgender Begründung:

"Ihre Werbungskosten, die vom Arbeitgeber nicht automatisch berücksichtigt werden konnten, betragen 8,11 €. Da dieser Betrag den Pauschbetrag für Werbungskosten von 132 € nicht übersteigt, werden 132 € berücksichtigt.

Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber Ihrem Antrag wird auf die vorjährige Begründung verwiesen.

Aufwendungen für die NLP-Ausbildung zählen zu den Kosten der Lebensführung gem. § 20 EStG. Auch wenn derartige Lehrgänge dem beruflichen Fortkommen dienen oder dienen sollen, stellen Kurse zur Persönlichkeitsentfaltung, Kommunikation, Analyse von Sprachstrukturen und Körpersignalen u. ähnl. keine Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar.

Ebenso zu den Ausgaben der Lebensführung zählen die DVD´s "Stolz u. Vorurteil", "Der Kaufmann v. Venedig" udgl., und die Bücher: The Da Vinci Code und die Harry Potter Bände (s. Begründung 2005), sowie sämtliche Ausgaben f. Sportartikel (Laufschuhe + Socken)."

Die dagegen erhobene Berufung begründete die Bw. wie folgt:

"Die Coaching- und NLP-Ausbildung erfolgten nicht zur Bereicherung meiner privaten Lebensführung, sondern ausschließlich um die schwierige Tätigkeit als Schülerberater am BRG R. mit den dafür nötigen Grundlagen ausüben zu können. Kommunikation mit Jugendlichen und deren Beratung in schwierigen Situationen erfordert neben Feingefühl und Offenheit auch ein hohes Maß an psychologischen und rhetorischen Kenntnissen, was in der Berufsausbildung zum Lehrer nicht vorgesehen ist und nur durch einschlägige Zusatzausbildungen erworben werden kann."

Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurden folgende Fragen an die Bw. gerichtet:

"1. Der von Ihnen dem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2006 beigeschlossenen Erläuterung betreffend den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen ist zu entnehmen, dass Sie in diesem Jahr die "Ausbildung zum NLP-Practitioner beim WIFI" (Modul 1 und 2, sowie Supervision) besucht haben.

Aus der Bestätigung vom des Direktors der Schule (BRG) hingegen geht hervor, dass Ihre "Ausbildungen im psychosozialen Bereich (NLP-Practitioner, NLP-Master und Coach)" für die Schule von großem Nutzen seien und dass Sie als Schülerberaterin und Leiterin des Psychosozialen Netzwerkes tätig sind.

In Ihrem Berufungsschreiben ist von einer "Coaching- und NLP-Ausbildung" die Rede.

a) Um welche Ausbildung handelt es sich konkret?

b) Welche Ausbildungs- bzw. Fortbildungsveranstaltungen haben Sie im Berufungsjahr 2006 besucht?

2. Nach den im Veranlagungsakt vorhandenen Unterlagen handelt es sich hierbei um ein viertägiges NLP-Practitioner-Seminar samt Supervisionen (zwei Seminarmodule von 21. bis 24. September bzw. 7. bis 10. Dezember 2006 und eine Supervision am 11. und ), veranstaltet in einem Seminarhotel. Weitere drei Seminarmodule und drei Supervisionen fanden im Jahr 2007 statt. Diese Fortbildung fand ausschließlich im Rahmen Ihrer nichtselbständigen Tätigkeit als Lehrerin statt.Ist dieser Sachverhalt zutreffend?

3. Andernfalls wird um Beantwortung folgender Frage ersucht:

Welche (Teil)-Seminare haben Sie zu welchen Terminen besucht? Bitte um genaue Bezeichnung der besuchten Kurse und um Vorlage einer Zusammenstellung, wann diese Kurse besucht wurden.

4. Beantworten Sie bitte weiters folgende Fragen:

a) Wann wurden die Kursgebühren bezahlt? Um Vorlage entsprechender Zahlungsnachweise wird ersucht.

b) Üben Sie die Tätigkeit als Schülerberaterin und Leiterin des Psychosozialen Netzwerkes in Ihrer Dienststelle (Schule) im Rahmen einer besonderen Funktion aus?

c) Wenn ja, existiert für diese Funktion eine eigene Arbeitsplatzbeschreibung? Um Vorlage entsprechender Unterlagen wird gegebenenfalls ersucht.

d) Seit wann üben Sie diese Tätigkeit aus?

e) Sind in Ihrer Dienststelle noch weitere KollegInnen mit dieser Funktion betraut?

f) Wird für diese Tätigkeit ein eigener Gehaltsansatz mit entsprechendem Stundenkontingent bereit gestellt? Um Vorlage von Beweismitteln wird ersucht.

5. Geben Sie bitte die jeweiligen Inhalte der von Ihnen im Jahr 2006 besuchten Seminare bekannt. Um Vorlage entsprechender Unterlagen wie Prospekte, Kurseinladungen- bzw. Ausschreibungen, Inhaltsangaben, Scripten, Kursunterlagen, Kursmitschriften etc. wird ersucht.

6. Hat ihr Arbeitgeber einen (wesentlichen) Teil der Kosten für die Teilnahme an den von ihnen angeführten Seminaren getragen; wenn ja, für welche und in welcher Höhe? 7. Wurde ein sonstiger Kursbeitrag von dritter Seite gewährt (z.B. Bildungskonto des Landes X. etc.)?

8. Gab es eine Anregung/Aufforderung seitens ihres Arbeitgebers, diese Seminare zu besuchen? Hat der Arbeitgeber zu diesem Zweck Dienstfreistellungen gewährt?

9. Welcher Teilnehmerkreis hat die einzelnen Seminare besucht?

10. Waren spezifische Voraussetzungen und "Anforderungsprofile" für die Teilnahme an diesen Seminaren notwendig?

11. Bitte legen Sie eine genaue Beschreibung der Bereiche ihrer beruflichen Tätigkeit vor, in denen die erlernten Seminarinhalte zur Anwendung gelangen. Führen Sie bitte einige typische praktische Anwendungsbeispiele an.

12. Haben Sie die Seminare mit einer offiziellen bzw. anerkannten Bestätigung (z.B. zertifizierte NLP-Ausbildung) über die abgeschlossene Ausbildung abgeschlossen? Um deren Vorlage wird gegebenenfalls ersucht."

Diesen Vorhalt beantwortete die Bw. wie folgt:

"1 a) Die Coaching-Kompaktausbildung ist eine Fortbildung für Menschen in Führungspositionen, sowie in pädagogischen und beratenden Berufen. NLP steht für Neurolinguistisches Programmieren und richtet sich speziell an Personen in beratenden Funktionen. Eine genauere Ausbildungsbeschreibung entnehmen Sie bitte den beigelegten Zertifikaten (3/ Rückseite Zeugnis, 4)

b) Die Termine und Anzahl der einzelnen Fortbildungsveranstaltungen, sowohl für die Coaching-Kompaktausbildung als auch die Ausbildung zum NLP-Practitioner, sind in meiner beigelegten Auflistung genau angeführt. Es waren im Jahre 2005 3 mal 2 Tage für Coaching-Kompakt, und 2 Einzelausbildungstage im sportlichen Sektor. Bei der Fortbildung in S. (Wohlfühlen und Bewegen) handelte es sich um neuere Formen der Bewegungskultur, während die Fortbildung in Y. sich auf Aerobic und Tanz beschränkte.

Im Jahr 2006 habe ich die NLP-Practitioner Ausbildung begonnen. Es waren 2 Module mit jeweils dreieinhalb Tagen und dazwischen eine Supervision von der Dauer eines Tages. Die weiteren 3 Module plus 3 Supervisionen folgten im Jahr 2007.

2) Ja.

3) Die Seminare bzw. Module haben keine eigene Bezeichnung, da sie Teile der Gesamtausbildung sind. Wie oben schon angeführt, mögen Sie genaue Inhalte den Zertifikaten entnehmen. Die Termine sind auf meiner Aufstellung angeführt (1, 2).Grundsätzlich setzt sich die gesamte NLP-Practitioner Ausbildung (Wifi X) aus 5 Modulen und 4 Supervisionen zusammen.

4 a) Die Kursgebühr für Coaching-Kompakt wurde am bezahlt, und die NLP-Practitioner Ausbildung wurde, ebenfalls im voraus, am bezahlt. Zahlungsnachweise sind beigelegt.

b) Ich übe beide Funktionen ganz offiziell am BG/BRG R. aus. Jede Schule hat je nach Größe eine/n oder zwei Schülerberater/in. Schülerberater und Bildungsberater sind Lehrer, die an Sonderschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Erzieher unterrichten und die u.a. für die unten angeführten Tätigkeitsbereiche zusätzlich ausgebildet sind:

- Informationen (schriftlich und mündlich) und individuelle Beratung der Schüler und Eltern über verschiedene Ausbildungswege zum Beruf (z.B. über Schulen, Lehrausbildungen, Studienmöglichkeiten, Zweiter Bildungsweg, über Aufnahmevoraussetzungen, Abschlüsse, Übertrittsmöglichkeiten usw.);

- Vermittlung von Hilfe bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten und persönlichen Problemen von Schülern;

- Zusammenarbeit mit Beratungsdiensten.

Der Schüler- und Bildungsberater unterstützt die Schulleitung, die Klassenvorstände und die anderen Lehrpersonen bei der generellen Aufgabe der Schüler- und Bildungsberatung (z.B. durch Klassenvorträge, Mitwirkung bei Elternabenden, Einzelaussprachen, Teambesprechungen u.a.).

Das psychosoziale Netzwerk ist eine noch relativ neue Einrichtung. Ich selbst übe diese Funktion seit ca. 3 Jahren aus. Das Netzwerk besteht in unserer Schule jedoch schon ca. 6 Jahren.

c) Falls die Beschreibung in 4b) unzulänglich ist, bin ich gerne bereit, auf weitere Fragen einzugehen.

d) Ich übe die Tätigkeit seit 2003 aus.

e) Da wir eine relativ große Schule mit ca. 750 Schülern und ca. 60 Lehrern sind, sind 2 Schülerberater vorgesehen. Es gibt also neben mir einen weiteren Schülerberater.

f) Für die Funktion des Schülerberaters gibt es ein Kustodiat, während die Leitung des psychosozialen Netzwerks mit 1,5 Wochenstunden entgolten wird. (Siehe Beilage 5)

5) Beiliegend die Inhalte der gesamten Ausbildung. Ich bin auch gerne bereit, meine Mitschrift zur Ansicht zur Verfügung zu stellen, ersuche Sie jedoch um Verständnis, dies erst auf weitere Aufforderung zu tun, da sie auch persönliche Aspekte beinhaltet. Auch auf der Rückseite des Zertifikates sehen sie eine Auflistung aller vermittelten Inhalte.

6) Ich bekam keinerlei Unterstützung von meinem Arbeitgeber.

7) Da ich Akademikerin bin, gibt es für mich keine Unterstützung von Land oder Bund.

8) Der Arbeitgeber hat Dienstfreistellungen gewährt, hat mich jedoch nicht dazu aufgefordert, diese Seminare zu besuchen.

9) Unter anderen besuchten Lehrerkollegen/innen, Krankenschwestern, Firmenchefs und Beschäftigte im Personalwesen diese Ausbildung.

10) Keine Anforderungsprofile waren vorausgesetzt.

11) Als Schülerberaterin bin ich mit Beratungssituationen verschiedenster Art konfrontiert. Schüler/innen haben Probleme persönlicher Natur, wie z. B. bei Scheidungen, Krankheiten von Familienangehörigen sowie auch Klassenkolleg/innen, soziale Schwierigkeiten in der Klasse, Drogen- oder andere Suchtprobleme. Als Schülerberaterin versuche ich in Beratungsgesprächen den betroffenen Schülern/innen, sowie auch den betroffenen Klassen Unterstützung und Begleitung zu gewähren. Die Häufigkeit solcher Problemfälle ist in den letzten Jahren stark angestiegen, und der Landesschulrat ist deswegen auch dem Ansuchen um das oben genannte Psychosoziale Netzwerk in vielen Schulen nachgekommen. Aufgrund steigender Auffälligkeiten bedarf es eines starken Stehvermögens der Lehrer/innen im Allgemeinen und der Schülerberater/innen im Speziellen, da sie es sind, die in Krisensituationen (z.B. auch Selbstmord eines/r Schülers/in) zu Rate gezogen werden. Die Schülerberaterin berät nicht nur Schüler und Schülerinnen, sondern auch Lehrerkollegen/innen, den Direktor und die Eltern. Weiters geht es auch häufig um Lernschwierigkeiten, wo gerade NLP viele Möglichkeiten bietet, da es hilft Lerntypen zu unterscheiden und entsprechend darauf einzugehen und zu reagieren, wenn es Probleme gibt. Außerdem gibt es Schüler/innen, die Angst in Prüfungssituationen haben und deswegen die geforderte Leistung nicht erbringen können. Erst wenn sie diese Angst überwunden haben, woran man in persönlichen Beratungssitzungen arbeitet, können sie beweisen was sie können. Ein weiteres Betätigungsfeld für mich als Schülerberaterin ist die Beratung in Bildungsfragen, wo es auch besonders wichtig ist, ganz auf den/ die Schüler/in einzugehen, um seine/ ihre Stärken und Interessen zu identifizieren. Im Falle dass dieser kurze Einblick zu wenig Aufschluss gibt, bin ich gerne bereit in einem persönlichen Gespräch noch weiter auf mein Tätigkeitsfeld einzugehen.

12) Siehe Beilagen 3 und 4."

Diesem Schreiben schloss die Bw. folgende Beilagen an:

- Aufstellungen der Weiterbildungskosten für die Jahre 2005 und 2006

- Diplomurkunde "Practitioner-Level in Neuro-Linguistic-Programming" vom (Kopie) samt Teilnahmebestätigung (NLP-Practitioner, Teil I-V; bis ) und Zeugnis über den Abschluss der "Ausbildung zum NLP-Practitioner" sowie Zahlungsnachweis (2.860,00 € bezahlt am )

- Zertifikat über die Teilnahme an der Seminarreihe "Coaching Kompaktausbildung für Berater" im Jahr 2005 samt Zahlungsbestätigung (1.800,00 € bezahlt am )

- 1 "LFV Ausdruck für Lehrer" (als Nachweis der Abgeltung der Tätigkeit im psychosozialen Netzwerk mit 1,5 Wochenstunden)

- Scriptum "NLP-Practitioner"

Die Rückseite des Zeugnisses über den Abschluss der "Ausbildung zum NLP-Practitioner" enthält folgende Inhaltsbeschreibung:

"Die Inhalte - Das Programm

Folgende Hauptschwerpunkte wurden im Rahmen der NLP-Practitioner-Ausbildung gelehrt:

- Aktivierung benötigter Fähigkeiten in Problemsituationen

- Resourcezustände aktivieren

- Modelle der Sprache

- verändern von Mustern und Überzeugungen

- vom Problem zum Ziel kommen

- gezielt Informationen sammeln

- Sprache effektiv und sicher gebrauchen

- Konfliktlösungsmodelle anwenden

- das eigene Wahrnehmungsspektrum erweitern

- wertneutral eigene und andere Denkmuster verstehen

- sich selbst und andere motivieren

- Lösungsstrategien im Umgang mit Problemen und Blockaden

- sich bewusster wahrnehmen

- hohe Flexibilität im alltäglichen Verhalten

- Herz und Verstand miteinander verbinden

Das Ausbildungsprogramm umfasst 5 Kursabschnitte zu je 42 Trainingseinheiten (NLP I - NLP V) und je 12 Trainingseinheiten Supervision zwischen den einzelnen Kursen.Während der NLP-Practitioner-Ausbildung werden in den ersten 4 Kursabschnitten die NLP-Grundmuster und das Grundkonzept des NLP gelehrt und eingeübt. Im 5. Kursabschnitt werden die bis dahin erlernten Inhalte zusammengefasst, integriert und geprüft."

Im Internet (z.B. http://de.wikipedia.org) findet sich unter dem Begriff "NLP" (Neurolinguistisches Programmieren) folgende Information:

"Neuro-Linguistisches Programmieren (kurz NLP) ist eine Anfang der 1970er Jahre in Kalifornien entstandene psychologische Richtung. Sie wurde von den Psychologen und Linguisten Richard Bandler und John Grinder als offene Methodensammlung zusammengestellt. In ihr wurden gesprächs-, verhaltens-, hypno- und körperorientierte Psychologieansätze zusammengeführt. In einem positionalen Behandlungsmodell führt der Therapeut (engl. Leading) den Klienten zu neuen "Strukturen subjektiver Erfahrung". NLP ist von den drei Begriffen Neuro (die Nerven(engramme)), Linguistik (Sprache) und Programmierung (zielgerichtete Anordnung von Informationsabläufen) abgeleitet. Die Inhalte des NLPs sind bis heute noch nicht festgeschrieben, obwohl es ein weltweites Practitioner-, Master- und Trainer-Prüfungsmodell gibt. NLP steht häufig in der Kritik, da es auch von nicht-akademischen Anwendern, z.B. von Erziehern, Verkäufern und von Managern benutzt wird. Auch wird häufig die amerikanische, aggressive Vermarktung des NLP als ungewöhnlich empfunden. Besonders unübersichtlich wird das NLP durch die Vermischung mit esoterischen, heilkundlichen und anderen zeitgeistlichen Strömungen.

...

NLP-Kurse sind primär Seminare zur Selbsterfahrung. Kenntnisse der Methoden der neuro-linguistischen Programmierung alleine sind weder Berufsausbildung, noch befähigen sie jemanden zur Ausübung eines Gewerbes in Beratung, Therapie oder Mediation. Dazu ist eine langjährige fachspezifische Ausbildung erforderlich.

...

Die NLP-Ausbildung ist international uneinheitlich geregelt, da die Methode offen für Erweiterungen ist. Es haben sich jedoch internationale und nationale Verbände etabliert, die vergleichbare Ausbildungsrichtlinien erlassen haben. Dabei werden die Mindestdauer (Anzahl von Stunden - meist über 130 Std. je Stufe- , evtl. auch von Tagen), die Mindestinhalte, die Testingkriterien sowie die Qualifikation der Trainer beschrieben. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, sich an diese Curricula zu halten und dürfen nur dann die entsprechenden Siegel verwenden. Mit diesen Siegeln wird auch die gegenseitige Anerkennung der Ausbilder von verschiedenen Instituten gewährleistet. Die Qualifikation der Siegelvergabe wird nicht auf das Institut, sondern auf die zugelassenen Trainer gelegt.

Nur drei Stufen der Ausbildung sind in den verschiedenen Verbänden gleich benannt, während jedoch die Inhalte zum Teil stark differieren: NLP-Practitioner, NLP-Master, auch NLP Master-Practitioner genannt, NLP-Trainer.

...

Aus Sicht einiger Wissenschaftler ist NLP eine klassische Pseudowissenschaft, da zwar Elemente etablierter Theorien übernommen werden, die Lehre selbst jedoch keine präzisen Aussagen oder Prognosen macht und sich so der Überprüfbarkeit durch Verifizierung und Falsifizierung entzieht. NLP erweckt in diesem Sinne den Anschein der Wissenschaftlichkeit, ohne ihn einzulösen. Zudem wird von Kritikern eingewandt, die NLP-Methoden stimmten oft nicht mit denen der Psychologie überein. So habe etwa das sog. "Ankern" wenig mit dem klassischen Konditionieren gemein. Die NLP-Konzeption beschreibe keinen realen Konditionierungsmechanismus und könne daher lediglich symbolischen Wert haben. NLP-Kritiker weisen ferner darauf hin, dass NLP in der universitären Heilkunde praktisch keine Rolle spielt. Dadurch werde deutlich, dass es sich bei NLP im universitären Sinne nicht um eine ernstzunehmende psychologische/psychotherapeutische Schule handele und NLP auch nicht unter der Kontrolle des akademischen Betriebes stehe.

...

Es existieren einige Studien zur Wirksamkeit von NLP bzw. Teilbereichen der NLP, mit eher uneinheitlichen Ergebnissen (vgl. Datenbank auf NLP.de). Kritiker bemängeln, dass die meisten dieser Studien den Minimalanforderungen an einen Wirksamkeitsnachweis nicht genügen. Kriterien, wie sie üblicherweise an Evaluationsstudien gestellt werden (Kontrolliertheit, Randomisierung, Manualisierung, ansatzweise Verblindung u.ä.), werden oft grob verletzt. Insgesamt gesehen steht der Nachweis der Wirksamkeit von NLP oder einzelner NLP-Methoden (soweit diese nicht einfach aus anderen Verfahren übernommen wurden) daher aus.

NLP-Praktiker wenden ein, dass NLP keine neue wissenschaftliche Theorie begründe, sondern psychologische Sachverhalte auch für Nicht-Ärzte und Laien begreifbar machen und so eine entsprechende Praxisumsetzung ermöglichen wolle. Dennoch müssen aus wissenschaftlicher Sicht auch Aussagen der NLP bestätigt oder widerlegt werden können, wie etwa im Fall der "Augenbewegungshypothese". Dort wurde gezeigt, dass sich die Zusammenhänge nicht so monokausal darstellen, wie von der NLP vermittelt. Von Seiten der wissenschaftlichen Psychologie werden viele Aussagen der NLP angezweifelt oder gelten als widerlegt. Die veränderte Zielsetzung als "psychologischer Werkzeugkasten" für Laien rechtfertige keine Modifizierung der von der akademischen Psychologie entlehnten Methoden. Wenn kein Anspruch auf Wissenschaftlichkeit mehr erhoben werde, dann dürfe NLP auch nicht als Wissenschaft etikettiert werden.

Daneben bringen unqualifizierte Lebenshilfeberater NLP in die Kritik, die auch ohne Ausbildung zur neuro-linguistischen Psychotherapie vorgeben, therapeutische Interventionen vornehmen zu können. Die Inanspruchnahme einer NLP-Beratung, die über allgemeine Lebenshilfeberatung hinaus geht, gilt daher als problematisch. Experten weisen darauf hin, dass therapeutische Interventionen nur von entsprechend ausgebildeten Personen angewendet werden sollten, z.B. von Psychologen mit einer entsprechenden Weiterbildung zum Psychotherapeuten.

Da Elemente der NLP zum Teil tiefgreifende Veränderungsprozesse auslösen können, warnen Kritiker auch vor Nebenwirkungen von unqualifiziert angewendeter NLP-Methodik. Hintergrund ist die Tatsache, dass ein ausschließlich NLP-ausgebildeter Berater die fachkundliche Begleitung von Patienten mit starken psychischen Problemen in der Regel nicht leisten kann. Wenn diese Bedingungen nicht sorgfältig bedacht werden, kann grundsätzlich auch nicht mehr von NLP-Anwendung gesprochen werden, da die Ausbildungsrichtlinien klar vor therapeutischer Intervention ohne Grundausbildung als Psychologe warnen.

Von NLP-Kritikern wird nicht zuletzt darauf hingewiesen, dass viele der allgemeinen NLP-Programme mit esoterischen Lehren kombiniert werden, was nicht nur den Anspruch auf Wissenschaftlichkeit ausschließe, sondern auch zu einer Vermischung mit offensichtlich pseudowissenschaftlichen Lehren führe. Viele NLP-Befürworter weisen jedoch darauf hin, dass dies nur einzelne Anbieter betreffe, weshalb dies nicht eine allgemeine Kritik an NLP rechtfertige. NLP-Kritiker erklären dagegen, dass eine Trennung zwischen esoterischen und nichtesoterischen NLP-Programmen für den Ratsuchenden kaum möglich und die Grenzen hier schwimmend seien."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I, Nr. 2004/180, sind Werbungskosten auch die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Unter Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die objektiv im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen (vgl. ).

Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Im Unterschied zur beruflichen Fortbildung wird daher durch die Berufsausbildung erst eine Grundlage für die weitere Berufsausübung geschaffen ().

Um Fortbildung handelt es sich, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. sowie ; Doralt, EStG9 § 16 Tz. 203/2).

Die Bw. hat den in Punkt 2 des Vorhaltes dargestellten Sachverhalt, insbesondere, dass es sich bei den von der Bw. besuchten Fortbildungsveranstaltungen um ein NLP-Practitioner-Seminar handelt, und dass diese Fortbildung ausschließlich im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit statt fand, bestätigt. Es liegen somit keine Kosten im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung, sondern Kosten der Berufsfortbildung vor.

Gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Die Gebühr für die sowohl in der Bestätigung der Schule, als auch im Berufungsschreiben angesprochenen Coaching-Ausbildung wurde laut Vorhaltsbeantwortung nicht im Berufungsjahr, sondern bereits im Jahr 2005 bezahlt (siehe Zahlungsbeleg vom )

Die Frage nach deren Abzugsfähigkeit ist daher für das gegenständliche Berufungsjahr 2006 nicht relevant und nicht weiter zu behandeln.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (, , 2006/15/0325; Aufteilungsverbot).

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 98/14/0004 ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine berufliche Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Jedoch führt die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich sind, nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, folglich ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen. Dies soll im Sinne der Steuergerechtigkeit verhindern, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben, andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen decken müssen.

Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Bei Aufwendungen bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist, ist die Notwendigkeit nicht iS einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des Bw. sinnvoll sind () oder nicht.

Im Erkenntnis vom , 93/13/0013 hat der VwGH festgehalten, dass die Notwendigkeit einer Aufwendung keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten ist, sondern nur ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung ist. Auf die Notwendigkeit kommt es daher nur bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen (; vgl. aber auch , mit weiteren Hinweisen).

Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss ( und das dort zitierte Erkenntnis vom , 99/13/0202, mwN).

Im Erkenntnis vom , 2006/15/0237 hat der VwGH unter Hinweis auf Vorjudikatur Folgendes ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/14/0096, mit weiteren Hinweisen).

Dass der Besuch von Kursen für neurolinguistisches Programmieren ( NLP) im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind, hat der Verwaltungsgerichtshof - worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wurde - wiederholt bejaht (vgl. neben dem schon angeführten Erkenntnis 2000/14/0096 das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0173, sowie insbesondere das gleichfalls einen Bankangestellten betreffende hg. Erkenntnis vom , 2000/15/0009)."

Die Auffassung, dass Aufwendungen für den Besuch von NLP Kursen grundsätzlich keine steuerlich abzugsfähigen Fortbildungskosten sind, findet sich auch in der steuerlichen Literatur (vgl. Jakom/Baldauf, § 20, Rz 90, ABC der nicht abzugsfähigen Aufwendungen).

Gleicher Ansicht auch Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Tz 163 zu § 20, Stichwort "Neurolinguistische Programmierung (NLP)":

"Die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für NLP-Seminare ist aufgrund der allgemeinen Inhalte der Kommunikation und mangels Zuschnittes auf bestimmte Personengruppen regelmäßig ausgeschlossen. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a greift nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung auch für die Ausbildung zum NLP-Practitioner oder NLP-Master Practitioner".

Diese Beurteilung trifft aus folgenden Gründen auch auf das von der Bw. besuchte NLP-Seminar zu:

Die Bw. hat aus eigener Initiative und ohne finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber im Zeitraum von bis die Ausbildung zum "NLP-Practitioner" absolviert und hierfür am einen Seminarbeitrag iHv. 2.860,00 € entrichtet. Diesen Betrag zuzüglich damit im Zusammenhang stehender Fahrtkosten sowie Tages- und Nächtigungsgebühren iHv. insgesamt 3.467,51 € hat die Bw. als Werbungskosten geltend gemacht.

Die Bw. konnte zwar glaubhaft darstellen, dass das im Rahmen dieser Ausbildung erworbene Wissen für die Ausübung ihres Berufes als Lehrerin an einem Gymnasium, insbesondere als Schülerberaterin und Leiterin des psychosozialen Netzwerks nützlich ist.

Trotzdem stellen diese Aufwendungen wegen der allgemeinen, eine breite Öffentlichkeit interessierenden, nicht berufsspezifischen Inhalte sowie mangels Vorliegens eines homogenen Teilnehmerkreises keine steuerlich abzugsfähigen Fortbildungskosten dar. Die Seminarinhalte können daher auch in einem wesentlichen Ausmaß der privaten Lebensführung zu Gute kommen.

Sowohl aus den vorgelegten Kursunterlagen, insbesondere dem Scriptum "NLP-Practitioner", der Inhaltsbeschreibung laut Rückseite des vorgelegten Zeugnisses über diese Ausbildung, als auch aus der Vorhaltsbeantwortung (Punkt 9) ergibt sich, dass die von der Bw. im Berufungsjahr im Rahmen der Ausbildung zum NLP-Practitioner besuchten Veranstaltungen weder für einen bestimmten Personenkreis, noch für eine bestimmte Berufsgruppe bestimmt sind. Aus den bei den Seminaren behandelten Themen kann nicht abgeleitet werden, dass es sich um eine berufsspezifische Wissensvermittlung für Lehrer handelt, sondern nur, dass kommunikative Fähigkeiten vermittelt werden, die nicht nur für eine Vielzahl von anderen Berufen, sondern auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten im Zusammenleben mit Menschen ganz allgemein von Bedeutung sind.

Dass es sich bei der "NLP-Practitioner" Ausbildung um einen Lehrgang handelt, in welchem persönlichkeitsbildende Elemente, aber auch Möglichkeiten des erfolgreichen Kommunizierens vermittelt werden, ergibt sich bereits aus den auf der Rückseite des erwähnten Zeugnisses im Rahmen der NLP-Practitioner-Ausbildung gelehrten Hauptschwerpunkten wie z.B. "sich selbst und andere motivieren, sich bewusster wahrnehmen, hohe Flexibilität im alltäglichen Verhalten, Herz und Verstand miteinender verbinden.....".

Weiters hat die Bw. bekannt gegeben, dass an dieser Ausbildung neben LehrerkollegInnen Personen verschiedenster Berufsgruppen, wie Krankenschwestern, Firmenchefs und Beschäftigte im Personalwesen teilgenommen haben. Dieser Umstand spricht eindeutig dafür, dass sich das dort vermittelte Wissen nicht nur auf die Berufsgruppe der Lehrer, sondern auch auf in anderen Berufsfeldern tätige Personen beziehen soll, was nicht zuletzt auf einen allgemeinen Charakter des Lehrganges schließen lässt. Ein homogener Teilnehmerkreis ist somit nicht gegeben.

In typisierender Betrachtungsweise ist daher davon auszugehen, dass die in dem von der Bw. besuchten NLP-Practitioner Seminar vermittelten Kenntnisse von sehr allgemeiner Art sind und daher nicht nur für die Tätigkeit der Bw. in der Schule als Lehrerin, Schülerberaterin und Leiterin des "psychosozialen Netzwerks", sondern auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind.

Nach der Bestätigung des Direktors der Schule, an der die Bw. unterrichtet, waren die Inhalteder Ausbildungen im psychosozialen Bereich für die Schule von großem Nutzen. Weiters wird in dieser Bestätigung auf die steigende Wichtigkeit sozialer und kommunikativer Fähigkeiten nicht nur im Schulalltag, sondern auch in der Gesellschaft hingewiesen. Außerdem sei ihm bewusst, wie bedeutend Selbst- und Sozialkompetenz für die Entwicklung der jungen Generation ist.

Diese Bestätigung zeigt, dass auch der Schulleitung die Fortbildung der Lehrer im Bereich sozialer und kommunikativer Fähigkeiten - somit auch im Bereich der allgemeinen Persönlichkeitsbildung - ein Anliegen ist.

In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des zu verweisen, wonach Dienstfreistellungen für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Dienstgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme für sich allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht ausreichen.

Im gegenständlichen Fall hat der Arbeitgeber weder Kurskosten noch damit in Zusammenhang stehende Fahrtkosten ersetzt. Allerdings wurden Dienstfreistellungen gewährt. Nähere Angaben über das Ausmaß der Dienstfreistellungen sind der Vorhaltsbeantwortung der Bw. jedoch nicht zu entnehmen.

Aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung nicht möglich. Es sind daher nicht die gesamten mit den angeführten Seminaren in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als eindeutig für den Beruf der Bw. sinnvoll anzusehen. Die "berufliche Notwendigkeit" für die geltend gemachten Aufwendungen ist somit nicht gegeben.

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass der UFS in ähnlich gelagerten Fällen bereits mehrfach die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für den Besuch eines NLP-Lehrganges verneint hat (vgl. Berufungsentscheidungen vom , RV/0451-L/07; , RV/1843-I/02, , RV/1659-W/02, , RV/0606-I/03 usw.).

Diese Beurteilung gilt in gleicher Weise für die in diesem Zusammenhang von der Bw. geltend gemachten Reisekosten (Kilometergelder, Tages- und Nächtigungsgelder), weshalb auch diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
"Ausbildung zum NLP-Practitioner"
Werbungskosten
Berufsfortbildung
Aufteilungsverbot
Notwendigkeit
typisierende Betrachtungsweise
homogener Teilnehmerkreis
Kosten der privaten Lebensführung.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at