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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 17.01.2012, RV/0751-S/10

1. Schätzung mangels Steuererklärung 2. Änderung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides nach Änderung des ihm zugrunde liegenden Veranlagungsbescheides durch den UFS

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/15/0060 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0751-S/10-RS1
Ein mit Berufung bekämpfter Einkommensteuervorauszahlungsbescheid ist zu ändern, wenn auch der der Vorauszahlung zugrunde gelegte Bescheid im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens geändert wurde.
RV/0751-S/10-RS2
In die Berechnung der Grenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag (EUR 2.200 bzw. EUR 6.000) sind steuerpflichtige Einkünfte jedenfalls mit einzubeziehen. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind der Werbungskostenpauschbetrag (EUR 132) sowie die steuerfreien Teile der sonstigen Bezüge (Freibetrag EUR 620 und Freigrenze EUR 2.100) in Abzug zu bringen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Vorname_Bw Nachname_Bw, Anschrift_Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Susanne Fischer, vom betreffend die Einkommensteuer 2009 sowie die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 2010 entschieden:

a) Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom wird abgeändert und die Einkommensteuer 2009 mit EUR 4.380,03 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer betragen:

b) Der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2010 vom wird abgeändert und die Einkommensteuervorauszahlung 2010 mit EUR 4.555,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die in diesem Bescheid beurteilte Berufung richtet sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 und den Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für 2010 vom . Aus Gründen des Überblicks sowie der Darstellung der Zusammenhänge bezieht sich die nachstehende Chronik auch auf die Jahre 2005 bis 2008, deren Erledigung aber einer späteren Entscheidung vorbehalten bleiben muss (neue Geschäftszahl RV/0013-S/12).

1 Chronologie

Zum besseren Verständnis soll eingangs die Chronologie zu den Einkommensteuerveranlagungen 2005 bis 2009 und der Einkommensteuervorauszahlung 2010 dargestellt werden. Entschieden wird mit dieser Berufungsentscheidung nur über die Einkommensteuer 2009 und die Einkommensteuervorauszahlung 2010.

Das Finanzamt veranlagte vorerst die Einkommensteuer 2005 und 2006 erklärungsgemäß (Bescheide vom ).

1.1 Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2006vom

Im Anschluss daran forderte das Finanzamt den Berufungswerber mit Schreiben vom ohne Zustellnachweis auf, die für 2006 geltend gemachten Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastung von EUR 4.236,12) belegmäßig nachzuweisen und (erhaltene) Kostenersätze durch die Krankenkasse zu bestätigen. Mangels Reaktion des Berufungswerbers hob das Finanzamt in der Folge den Einkommensteuerbescheid 2006 vom mit Bescheid vom gem. § 299 BAO auf, erließ einen neuen Einkommensteuerbescheid 2006 gleichen Datums und verweigerte die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung.

Mit Berufung vom bekämpfte der Berufungswerber diesen Einkommensteuerbescheid. Der Berufungswerber bestritt darin den Empfang des obigen Vorhaltes vom und erklärte, der Bescheid vom sei erst mit zugestellt worden.

Weiters verlangte er die erklärungsgemäße Veranlagung und machte nun EUR 19.691,82 anstatt der bisher erklärten EUR 17.921,82 an (Betriebs)Ausgaben geltend, ohne dies näher zu begründen. Zudem beharrte der Berufungswerber auf der Berücksichtigung der EUR 4.236,12 als außergewöhnliche Belastung und des Alleinverdienerabsetzbetrages (AVAB) sowie des Kinderabsetzbetrages (KAB) für ein Kind. Daraus ergäbe sich eine Negativsteuer. Belege legte er der Berufung nicht bei.

Daraufhin erließ das Finanzamt mit (Hinterlegung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist ) einen "Bescheid" und erklärte sinngemäß, die Berufung vom weise hinsichtlich des Inhalts (§ 250 BAO) die Mängel auf, dass die beantragten Krankheitskosten ausnahmslos zu belegen bzw. nachzuweisen seien. Vergütungen durch die Krankenkasse seien in Abzug zu bringen. Die Mängel seien beim Finanzamt gem. § 275 BAO bis zu beheben.

Per Fax vom beantragte der Berufungswerber daraufhin noch einmal die Stattgabe und erklärte die Zusammensetzung der EUR 4.236,12 wie folgt. Belege legte er auch diesmal nicht vor.


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Zahnarztkosten für meinen Sohn Vorname_SohnNachname_Bw, Selbstbehalt, davon gibt es keinen Krankenkassen-Kostenersatz = Eigenleistung
440,00
weitere Kosten für obigen Sohn, Selbstbehalt, kein Kostenersatz erhalten
896,00
Zahnarztkosten Eigenleistung für mich, kein Kostenersatz erhalten
2.260,00
Medikamente, Rezeptgebühren, Eigenleistung, kein Kostenersatz erhalten für mich, meinen Sohn und meine Gattin Vorname_GattinNachname_Bw
640,12
Summe außergewöhnliche Belastung reiner Selbstbehalt - Eigenleistung
4.236,12

Daraufhin ruhte dieses Verfahren vorerst. Das Rechtsmittel wurde vom Finanzamt erst nach Durchführung einer Außenprüfung im Jahr 2010 (siehe unten) mit Schreiben vom ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (RV/0751-S/10).

Über den in diesem Rechtsmittel zusätzlich bekämpften Anspruchszinsenbescheid 2006 vom entschied der Unabhängige Finanzsenat am ().

1.2 Außenprüfung 2005 bis 2008

Nachdem der Berufungswerber für die Jahre ab 2007 keine Abgabenerklärungen mehr einreichte, beauftragte das Finanzamt mit Prüfungsauftrag vom das Außenprüfungsorgan Vorname_Außenprüfer Familienname_Außenprüfer mit der Überprüfung der Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer 2005 bis 2008.

Herr Familienname_Außenprüfer meldete sich mit Schreiben vom zur Prüfung an, nannte als voraussichtlichen Prüfungsbeginn den und ersuchte um die Vorbereitung umfangreicher, detailliert bezeichneter Unterlagen für die Jahre 2005 bis 2008 (Hinterlegung dieser Anmeldung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am ).

Mit Email bzw. Fax vom teilte der Sohn des Berufungswerbers in Vertretung mit, dass sein Vater wegen Unfallfolgen dringende Heilbehandlungen absolvieren müsse und er ab 24. des Monats für ca. 3 Wochen nicht mehr in Wohnort_Bw sei. Seine Mutter kenne sich in steuerlichen Sachen nicht aus und sein Vater habe von seiner Mutter eine diesbezügliche Vollmacht. Stellvertretend ersuchte der Sohn um entsprechende Terminverschiebung. Sein Vater werde sich nach Abschluss der Heilbehandlung beim Finanzamt melden. Eine tatsächliche Kontaktaufnahme ist den Akten nicht zu entnehmen.

Mit Schreiben vom wurde der Berufungswerber darauf aufmerksam gemacht, dass er übersehen habe, seine Einkommensteuererklärung 2008 fristgerecht einzureichen (Nachfrist ). Am 28. Juni beantragte der Berufungswerber die Verlängerung dieser Frist bis aus gesundheitlichen Gründen und wegen einer Heilbehandlung. Das Finanzamt wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom als verspätet zurück und forderte den Berufungswerber zur unverzüglichen Einreichung auf.

Mit einem als "Vorladung" überschriebenen Schreiben vom (Hinterlegung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am ) forderte das Finanzamt in der Folge den Berufungswerber für den um 9:00 Uhr zur persönlichen Vorsprache und der Vorlage detailliert bezeichneter Unterlagen für 2005 bis 2008 auf. Er wurde ersucht, das Finanzamt im Falle seiner Verhinderung wegen Krankheit etc. rechtzeitig zu verständigen. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichterscheinen sowie Nichtvorlegen der Unterlagen die Besteuerungsgrundlagen geschätzt würden (§ 184 BAO).

Mit Fax vom , 20:33 Uhr teilte der Berufungswerber mit, er habe bereits am 8. und versucht, das Finanzamt per Fax zu erreichen. Wegen Telefonstörungen und Stromausfällen beim Finanzamt sei dies aber nicht möglich gewesen. Er könne wegen gesundheitlicher Probleme am nicht mit den gewünschten Unterlagen ins Finanzamt kommen. Die Unterlagen würden sobald als möglich nachgereicht.

1.3 Außenprüfungsbericht 2005 bis 2008

Das Finanzamt erstellte daraufhin den mit datierten Außenprüfungsbericht (ABNr. 1######/10) für die Prüfung der Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer 2005 bis 2008 sowie eine Nachschau von 1/2009 bis 3/2010 und stellte diesen an den Berufungswerber zu (Hinterlegung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am ).

Unter Tz 1 stellte das Finanzamt die obige Chronologie der Außenprüfung dar.

Unter Tz 2 führte das Finanzamt für 2006 aus, aufgrund der übermittelten Kontrollmitteilung sei festgestellt worden, dass der Berufungswerber von der Bank "Bank_Name, Bank_Anschrift, Kontonummer OTHER:XXX########" Zinserträge von EUR 3.444,93 erhalten habe, die in der Einkommensteuererklärung 2006 nicht erklärt worden seien und deshalb gem. § 184 BAO geschätzt würden (GBP 40,00 + 2.308,00).

Da keine Unterlagen vorgelegt worden seien, würden die Kapitalerträge für 2007 bis 2009 gem. § 184 BAO geschätzt (für jedes Jahr Erhöhung um 5% der Bemessungsgrundlage). Die Kapitalerträge wurden vom Finanzamt mit EUR 3.617,18 (2007), EUR 3.798,04 (2008) und EUR 3.987,94 (2009) dargestellt.

Unter Tz 3 stellte das Finanzamt dar, dass keine Belege und Unterlagen/Aufzeichnungen vorgelegt worden seien. Die Aufwendungen 2005 bis 2009 würden mit 12% des Umsatzes berücksichtigt. Zusätzlich würde die gewerbliche Sozialversicherung laut Erklärung in Abzug gebracht. Im Bericht wurde die Ermittlung des Gewinns 2005 bis 2009 in der Folge wie folgt dargestellt:

Unter Tz 4 führt das Finanzamt aus, aufgrund der nicht vorgelegten Belege über die Krankheitskosten würden die Aufwendungen nicht (als außergewöhnliche Belastung) anerkannt. Es verweigerte die Berücksichtigung von EUR 1.339,10 (2005) und EUR 4.236,12 (2006). Die 2005 und 2006 in den Einkommensteuererklärungen geltend gemachten Sonderausgaben anerkannte das Finanzamt kommentarlos zur Gänze (EUR 805,00 für 2005 und EUR 662,63 für 2006).

In Tz 5 verweigerte der Außenprüfungsbericht die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages, da die steuerlichen Einkünfte der Ehepartnerin Vorname_Gattin höher als der maßgebliche Grenzbetrag von EUR 6.000,00 sei.

1.4 Berufung vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2009 sowie den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2010 vom (mit Ergänzung vom )

Auf Basis des erwähnten Außenprüfungsberichts erließ das Finanzamt mit datierte Bescheide über die Einkommensteuer 2005 bis 2009, die Einkommensteuervorauszahlung 2010 und die Anspruchszinsen 2005 bis 208 (Zustellung durch Hinterlegung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am ).

Dagegen ergriff die Gattin des Berufungswerbers für ihn mit Schreiben vom (eingereicht per Fax vom , 21:47 Uhr) das Rechtsmittel der Berufung und bekämpfte alle Bescheide sowie explizit zusätzlich den oben bereits dargestellten Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung.

Nachdem ein Mängelbehebungsauftrag unbeantwortet blieb, erklärte der Unabhängige Finanzsenat die Berufung gegen den Außenprüfungsbericht als zurückgenommen (). Auch über die Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide entschied der Unabhängige Finanzsenat bereits im Juli 2011 ().

Das Berufungsvorbringen lautete im Kern:

"In den obgenannten Bescheiden wurden total überhöht geschätzte Einnahmen und ausländische Einkünfte aus Kapitalanlagen zu Unrecht besteuert, keine Freibeträge für Nebeneinkünfte, nicht die tatsächlichen Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen, auswärtige Studiumskosten für den Sohn Vorname_Sohn Nachname_Bw, Sonderausgaben, Sozialversicherungsbeiträge, div. AfA, Alleinverdienerabsetzbeträge, etc. berücksichtigt und außerdem wurden in allen Bescheiden keine Negativsteuererstattungen berücksichtigt. Nach amtlicher Berichtigung wegen irrtümlicher vorgenannter Besteuerungen fallen meiner Meinung nach sämtliche Steuernachforderungen weg. Es werden sich zu Gunsten meines Gatten für alle obgenannten Jahre jeweils Steuerguthaben ergeben."

Dabei verwies es auf die für 2005 bis 2007 eingereichten Einkommensteuererklärungen.

Zusätzlich wurde in der Berufung darauf verwiesen, dass die jeweiligen Bezüge der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für die Jahre 2008 und 2009 nicht stimmen, weil von dort offene Nachforderungen für Nachberechnungen der Vorjahre einbehalten worden und noch in Abzug zu bringen seien.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen Mängelbehebungsauftrag und forderte den Berufungswerber zu nachfolgenden Verbesserungen bis auf (Zustellung durch Hinterlegung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am ):

● Inhaltserfordernisse und zwar - die Erklärung, in welchen Punkten der jeweilige Bescheid angefochten wird, - die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (Höhe der Beträge und Art der Steuer) - eine Begründung. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der Nachweis betreffend der beantragten Abzugsposten etc. nur durch Vorlage von Unterlagen/Aufzeichnungen, Aufstellung von Berechnungen und genaue Angaben der Beträge (Zahlungsnachweis durch Originalbelege) zu erbringen sei.

● Fehlen der Unterschrift gem. § 85 Abs. 2 BAO

● Fehlen der schriftlichen (Original-)Vollmacht der Vorname_Gattin Nachname_Bw.

Der Berufungswerber reichte daraufhin mit Schreiben vom handschriftlich eine Vollmacht nach und ergänzte die Berufung.

Er wies darauf hin, dass er für 2005 eine "ausreichende" Steuererklärung eingereicht habe, und beantragte die vollinhaltliche Berücksichtigung der dort eingetragenen Abzugsposten. Ihm gehe es gesundheitlich nicht gut und er sei gesundheitlich derzeit nicht in der Lage, die bereits eingereichte Einkommensteuererklärung nochmals aufzugliedern und zu erläutern. Er ersuchte seine Erkrankung zu berücksichtigen und die Positionen anzusetzen.

Alle Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2009 seien total zu Unrecht falsch, unmenschlich und vollkommen aggressiv, obwohl das Finanzamt selbst wisse, dass seinen eingereichten Einkommensteuererklärungen für 2005 bis 2008 im Finanzamt seien und nicht entsprechend berücksichtigt worden seien. Bei Berücksichtigung dieser Erklärungen hätte sich das Finanzamt alle Einkommensteuerbescheide ersparen können.

Ebenso habe das Finanzamt für 2006 die Bemessungsgrundlagen total falsch angesetzt und die eingereichten Ausgaben etc. und den Alleinverdienerabsetzbetrag unberücksichtigt gelassen und obendrein noch - wie auch bei seiner Gattin - Einkünfte aus ausländischen Kapitalanlagen (EUR 3.444,93) hinzugerechnet, obwohl er diesen Betrag nicht erhalte habe. Das Finanzamt möge ihm Beweise und Unterlagen für alle ausländischen Einkünfte für die Jahre 2006 bis 2009 senden. Sollten keine solchen Beweise vorliegen, seien die Beträge aus den Einkommensteuerbescheiden zu streichen.

Auch für 2007 habe das Finanzamt die eingereichten Unterlagen gemäß seiner Einkommensteuererklärung nicht berücksichtigt. Der Einkommensteuerbescheid sei wie folgt zu berichtigen: Einnahmen minus Ausgaben, Werbungskosten, AfA, Sonderausgaben, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastung, Studiumskostenpauschale für Sohn Vorname_Sohn laut Familienbeihilfenunterlagen bzw. laut eingereichter Einkommensteuererklärung 2007. Deshalb sei das willkürlich angesetzte Einkommen für 2007 total falsch, zu Unrecht überhöht und auch der Betrag an ausländischen Einkünften gehöre ausgeschieden, weil er diesen Betrag nicht erhalten habe und er nur vom Finanzamt frei erfunden und ohne jeden Beweis sei. Der festgesetzte Einkommensteuerbetrag sei aufzuheben. Auch der beantragte AVAB und dessen Gutschrift fehle.

Für 2008 und 2009 habe das Finanzamt ebenfalls überhöhte Einkünfte angesetzt sowie ausländische Einkünfte zu Unrecht dazugerechnet, weil er sie nicht erhalten habe. Der Berufungswerber forderte das Finanzamt auf, die weiteren Aufstellungen den beiliegenden Einkommensteuererklärungen 2008 und 2009 vom zu entnehmen. Deshalb seien die Bemessungsgrundlage "Einkommen" für 2008 falsch überhöht angesetzt, die Ausgaben, Werbungskosten, AfA-Posten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Studiumskosten für Sohn Vorname_Sohn, Kirchensteuer, AVAB etc für 2008 und 2009 bitte laut Beilage zu berücksichtigen und die Einkommensteuervorschreiben sei aufzuheben und neu zu berechnen. Für 2009 sei das Einkommen total falsch, weil er krankheitshalber nicht so viel verdient habe. Die Einkommensteuer sei laut beiliegender Einkommensteuererklärung neu zu berechnen.

Der Vorauszahlungsbescheid 2010 sei zur Gänze aufzuheben, weil er krankheitsbedingt ab bis nur EUR 8.418,55 Brutto-Nebeneinkünfte gehabt habe, wovon die Werbungskosten, AfA, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kirchensteuer, Studiumskosten abzuziehen seien, wonach kein Nebeneinkommen übrig bleibe.

Zum Schluss dieser handschriftlichen Berufungsergänzung findet sich der Hinweis: "Beilagen w.o.erw.". Solche Beilagen finden sich jedoch nicht im Akt des Finanzamts.

Mit Fax vom zu einer mit datierten Zahlungsaufforderung (adressiert an das Finanzamt sowie den Finanzminister Dr. Pröll und die Justizministerin Dr. Bandion-Ortner mit der höflichen Bitte um Intervention) wiederholte der Berufungswerber diese Ausführungen teilweise. Mit Fax vom zur Aussetzung der Einhebung (adressiert an das Finanzamt sowie den Finanzminister Dr. Pröll und die Justizministerin Dr. Bandion-Ortner mit der höflichen Bitte um Intervention) ergänzte der Berufungswerber im Hinblick auf die Einkommensteuervorauszahlung 2010, dass er 2010 die meiste Zeit krank gewesen sei und fast nicht dazu verdienen hätte können.

Mit Fax vom zur Aussetzung der Einhebung (adressiert an das Finanzamt sowie den Finanzminister Dr. Pröll und die Justizministerin Dr. Bandion-Ortner mit der höflichen Bitte um Intervention) legte der Sohn des Berufungswerbers ein ärztliches Attest vor und wies noch einmal darauf hin, dass die Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2009 vollständig eingereicht worden seien und dass anhand dieser Unterlagen die erforderlichen Berichtigungen veranlasst werden könnten. Im Attest vom stellte Name_Arzt fest, dass der Berufungswerber "wieder an einer akuten Episode einer psychischen Erkrankung leidet und daher momentan nicht in der Lage ist, an Verhandlungen teilzunehmen".

1.5 Vorhalt vom sowie Antwort des Finanzamts vom

Der Unabhängige Finanzsenat forderte daraufhin mit Vorhalt vom das Finanzamt zur Stellungnahme bzw. zu weiteren Ermittlungen auf.

In seinem Antwortschreiben vom gab die Abgabenbehörde 1. Instanz bekannt, dass für die Jahre 2007 bis 2009 beim Finanzamt keine Erklärungen bzw. Beilagen eingebracht worden seien.

Zu den im Außenprüfungsbericht im Jahr 2009 als zugeflossen unterstellten Einnahmen "laut § 109a EStG - Meldungen" von EUR 26.180,07 stellte das Finanzamt fest, dass diese um EUR 12.814,95 zu kürzen (irrtümlich angesetzte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus dem Pensionsbezug von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) und um EUR 1.063,65 zu erhöhen seien (Einnahmen UNIQA Versicherungen AG). In Summe seien die gem. § 109a EStG 1988 gemeldeten Einnahmen deshalb mit EUR 14.428,77 anzusetzen.

Die Abgabenbehörde 1. Instanz ermittelte weiters die Zahlungen des Berufungswerbers an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft für die Jahre 2005 bis 2010.

Zu den in Ansatz gebrachten britischen Einkünften aus Kapitalvermögen stellte das Finanzamt klar, dass ausschließlich elektronisch übermitteltes Kontrollmaterial für 2006 vorhanden sei. Für die Jahre 2007 bis 2009 lägen keine Unterlagen vor.

1.6 Vorhalt vom sowie Antwort des Berufungswerbers

Der Unabhängige Finanzsenat konfrontierte daraufhin den Berufungswerber mit dem oben dargestellten Akteninhalt und forderte ihn zur Beantwortung weiterer Fragen, zur Vorlage von fehlenden Unterlagen sowie zur Stellungnahme auf.

Dieser Vorhalt lautete:

1 Allgemeines

Mit Schreiben vom ergriffen Sie Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom , die Sie im Rahmen eines Mängelbehebungsverfahrens mit Schreiben vom ergänzten. Diese Berufung blieb unerledigt und wirkt deshalb gem.  § 274 BAO auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom .

Mit nahm nämlich das Finanzamt das Verfahren zur Einkommensteuer 2005 und 2006 gem.  § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2009 sowie einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2010. Dagegen wendete sich die stellvertretend von Ihrer Gattin ergriffene Berufung vom (Ergänzung vom ).

2 Einkommensteuererklärungen 2007 bis 2009 sowieGrundlagen der Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2009

2.1 Einkommensteuer 2006

In der Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom beantragten Sie - nach ursprünglicher Angabe von EUR 17.921,82 - Betriebsausgaben in Höhe von EUR 19.691,82, ohne nähere Begründung oder entsprechende Nachweise dafür vorzulegen.

Auch die geltend gemachten Krankheitskosten von EUR 4.236,12 wurden nicht nachgewiesen. Sie gliederten Sie zwar mit Schreiben vom auf, legten aber keine Nachweise für deren Bezahlung vor.


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Selbstbehalt Zahnarzt Vorname_SohnNachname_Bw
440,00
Zahnarzt Vorname_BwNachname_Bw
2.260,00
Weitere Kosten Vorname_SohnNachname_Bw
896,00
Medikamente, Rezeptgebühren für Vorname_Bw , Vorname_Gattin und Vorname_SohnNachname_Bw
640,12
Summe
4.236,12

▪ Sie werden hiermit noch einmal aufgefordert, die Zahlung aller Betriebsausgaben sowie der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträge nachzuweisen und die entsprechenden Belege vorzulegen.

2.2 Einkommensteuer 2005 bis 2009

Anlässlich der Außenprüfung 2005 bis 2008 legten Sie trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Finanzamt keinerlei Unterlagen vor. Das Finanzamt reagierte darauf mit Schätzungen.

Es wurde mehrfach behauptet, dass sowohl die Einkommensteuererklärungen 2007 bis 2009 wie auch andere Unterlagen beim Finanzamt eingebracht worden seien. Weder diese Erklärungen noch die in der Ergänzung vom (eingelangt beim Finanzamt am ) erwähnten Beilagen sind nach Auskunft des Finanzamts dort eingelangt.

▪ Ich fordere Sie deshalb auf, entsprechende Nachweise für die Einreichung vorzulegen und die entsprechenden Unterlagen - nötigenfalls in Kopie und noch einmal - beizubringen.

▪ Dazu zählen insbesondere die Einkommensteuererklärungen 2007 bis 2009.

▪ Belegen Sie die Zahlung aller als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträge (für 2006 siehe auch oben).

▪ Legen Sie auch sämtliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) sowie allfällige Überschussermittlungen (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) für 2005 bis 2009 vor.

▪ Legen Sie für diese Jahre alle Aufzeichnungen zu diesen Jahren sowie sämtliche in der Anmeldung zur Betriebsprüfung vom bzw. in der Vorladung vom angeforderten Unterlagen und Schriftstücke vor.

▪ Sie behaupten für 2005 bis 2009, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht nicht zuerkannt wurde. Nach den im Finanzamt aufliegenden Informationen bezog Ihre Gattin in diesen Jahren Einkünfte von über EUR 6.000,00. Sollte dies nicht richtig sein, werden Sie ersucht, dies nachzuweisen. Legen Sie dazu alle Einkünfte Ihrer Gattin offen.

Ich darf darauf aufmerksam machen, dass sie auch eine schwere Erkrankung nicht von diesen Verpflichtungen befreit. Die angeforderten Unterlagen müssen bei Ihnen vollständig vorhanden sein, weshalb deren Beibringung mit keinem unzumutbaren Aufwand verbunden sein kann. Sollten Sie selbst nicht dazu in der Lage sein, steht es Ihnen frei, sich vertreten zu lassen.

2.3 Einkommensteuervorauszahlung 2010

Sie brachten vor, die Bemessung der Einkommensteuervorauszahlung 2010 beruhe auf "total falschen Tatsachen", ohne diese näher zu begründen. In der Ergänzung vom gaben Sie Ihre "Nebeneinkünfte" mit EUR 8.418 an. Weitere Unterlagen brachten Sie nicht bei.Die Einkommensteuervorauszahlung basiert prinzipiell auf der um bestimmte Prozentsätze zu erhöhenden Einkommensteuer des letztveranlagten Jahres, außer Sie weisen deren Unrichtigkeit nach.

▪ Dazu wäre es nötig, alle Besteuerungsgrundlagen für 2010 offenzulegen und alle zugehörigen Aufzeichnungen, Belege und Unterlagen beizubringen.

2.4 Berufung vom gegen den Außenprüfungsbericht 2005 bis 2008

Diesbezüglich wird auf den Mängelbehebungsauftrag vom heutigen Tag verwiesen.

3 Einkunftsart

Nach den vorliegenden Informationen sind Sie als Vermittler von Bausparverträgen und Versicherungen tätig. Dabei handelt es sich nicht um Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern richtig um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

▪ Nehmen Sie dazu bitte Stellung.

4 Einnahmen 2009

Die Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit 2009 wurden vom Finanzamt geschätzt, indem es die Beträge laut den Meldungen gem.  § 109a EStG 1988 heranzog und mit EUR 26.180,07 bezifferte. Vom Finanzamt wurde mittlerweile bekannt gegeben, dass dabei ein Fehler unterlief. Die Summe der für 2009 gem.  § 109a EStG 1988 gemeldeten Einnahmen errechnet sich richtig mit EUR 14.428,77 (siehe Tabelle):

▪ Sollten Sie mit dieser Darstellung nicht übereinstimmen, bitte um Stellungnahme.

5 Zusätzliche Einnahmen 2007 bis 2009

Bisher setzte das Finanzamt bei der Schätzung des Gewinnes der Jahre 2007 und 2009 nur die Einnahmen an, die in den Meldungen gem.  § 109a EStG 1988 enthalten waren.

Diese Meldungen setzen sich für 2005 bis 2009 wie folgt zusammen. Daraus ist ersichtlich, dass Sie in Ihren Einkommensteuererklärungen 2005 und 2006 neben den gem.  § 109a EStG 1988 meldepflichtigen immer auch andere Einnahmen erklärten. Der Anteil dieser Einnahmen an den Gesamteinnnahmen betrug 2005 ca. 13% und im letzten vorliegenden Jahr 2006 ca. 24%.

Der Unabhängige Finanzsenat muss nach der derzeitigen Aktenlage davon ausgehen, dass Sie auch 2007 bis 2009 andere als gem.  § 109a EStG 1988 meldepflichtige Einnahmen bezogen. Mangels Vorlage der Aufzeichnungen und zugehörigen Belege wurden die Einnahmen schon bisher gem.  § 184 BAO geschätzt.Da das Schätzungsergebnis der Wirklichkeit möglichst nahe kommen muss, beabsichtigt die Rechtsmittelbehörde in Anlehnung an 2006 zusätzlich zu den gem. § 109a EStG 1988 gemeldeten Einnahmen weitere Einnahmen im Ausmaß von 33,33% (und damit 25% der Gesamteinnnahmen) zuzuschätzen.

Daraus ergibt sich eine Erhöhung der schon bisher geschätzten Einnahmen 2007 bis 2009 wie folgt:

▪ Nehmen Sie dazu bitte Stellung.

6 Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft

Sie wiesen wiederholt auf Sozialversicherungszahlungen hin und gaben an, es sei 2008 und 2009 aufgrund von Nachzahlungen zu verminderten Auszahlungen Ihrer Pension gekommen.

Aufgrund dieses Vorbringens wurde das Finanzamt damit beauftragt, entsprechende Erhebungen bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft in die Wege zu leiten. Diese Erhebungen ergaben folgende Zahlungen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Pensionseinbehalt etc.), wobei bezüglich der Details auf die beiliegenden Kopien verwiesen werden darf.

▪ Nehmen Sie dazu bitte Stellung.

7 Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Akteninhalt

Aufgrund der bislang aktenkundigen Informationen errechnet sich der Gewinn aus Ihrer Tätigkeit nach dem derzeitigen Wissenstand mit folgenden Werten. Da Sie bislang die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt haben, kann dieser derzeit nur im Schätzungswege ermittelt werden.

8 Einkünfte aus Kapitalvermögen

Das Finanzamt unterstellte den Zufluss von bisher nicht erklärten ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen (E.a.KV) in Höhe von EUR 3.444,93 (2006), EUR 3.617,18 (2007), EUR 3.798,04 (2008) und EUR 3.987,94 (2009).

Im EDV-System der Finanzverwaltung sind dazu nur für 2006 folgende - offenbar auf Art. 9 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen - basierende Informationen ersichtlich:

Hier folgten 3 Grafiken mit dem EDV-Ausdruck der Finanzverwaltung, in deren Anschluss der Vorhalt wie folgt fortgesetzt wurde:

Das Finanzamt ging bisher davon aus, dass auch in den Folgejahren solche E.a.KV zugeflossen sind und brachte jeweils einen um 5% erhöhten Betrag (Basis 2006) in Ansatz.

Sie bestritten diese Zuflüsse und beantragten Einsicht in die Beweismittel (Unterlagen) bzw. deren Zusendung. Da derzeit nur diese im EDV-System gespeicherte Info verfügbar ist, wurde das Finanzamt mit weiteren Erhebungen im Großbritannien beauftragt.

▪ Sollten Sie dazu über weitere Informationen verfügen, werden Sie ersucht, diese vorzulegen.

Der Berufungswerber reagierte auf diesen Vorhalt mit der Übermittlung von 4 Kuverts. Diese Packstücke enthielten:

A) Kuvert 1

A1) Festgeklebt auf der Kuvertinnenseite: Schreiben vom , in dem die Unterlagen für 2005 sowie ein Schreiben der Gattin erwähnt wird

A2) Originalschreiben der Gattin des Berufungswerbers (Vorname_Gattin Nachname_Bw) mit insgesamt 13 kopierten Seiten (7 Blättern) von Lohnzetteln.

A3) Kopie der Einkommensteuererklärung 2005 samt einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie einem Konvolut an Originalbelegen.

B) Kuvert 2

B1) Festgeklebt auf der Kuvertinnenseite: Kurzschreiben

B2) Kopie der Einkommensteuererklärung 2006 samt einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie einem Konvolut an Originalbelegen.

C) Kuvert 3

Kopie der Einkommensteuererklärung 2007 samt einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie einem Konvolut an Originalbelegen.

D) Kuvert 4

Kopie der Einkommensteuererklärung 2008 samt einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie einem Konvolut an Originalbelegen.

Die vier Kuverts enthielten keine Unterlagen oder Schreiben zum Jahr 2009 sowie 2010.

Über die Berufung wurde erwogen:

Diese Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 sowie den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2010 basiert auf dem Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamts sowie der entscheidenden Behörde abgebildet und oben unter Punkt 1/Chronologie schon über weite Strecken abgebildet ist.

Der 1944 geborene Berufungswerber ist Versicherungsmakler und war vor allem als Vermittler von Versicherungs- und Bausparkassenverträgen tätig. Seit bezieht er eine Pension von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.

2 Einkommensteuer 2009

In der Berufung vom wurde bezüglich 2009 nur vorgebracht:

"In den obgenannten Bescheiden wurden total überhöht geschätzte Einnahmen und ausländische Einkünfte aus Kapitalanlagen zu Unrecht besteuert, keine Freibeträge für Nebeneinkünfte, nicht die tatsächlichen Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen, auswärtige Studiumskosten für den Sohn Vorname_Sohn Nachname_Bw, Sonderausgaben, Sozialversicherungsbeiträge, div. AfA, Alleinverdienerabsetzbeträge, etc. berücksichtigt und außerdem wurden in allen Bescheiden keine Negativsteuererstattungen berücksichtigt. Nach amtlicher Berichtigung wegen irrtümlicher vorgenannter Besteuerungen fallen meiner Meinung nach sämtliche Steuernachforderungen weg. ..."

...

"Die jeweiligen Bezüge der Sozialvers-Anstalt d. gew. Wirtschaft für die Jahre 2008 und 2009 stimmen meiner Meinung nach nicht, weil von dort offene Nachforderungen für Nachberechnungen der Vorjahre einbehalten worden und noch in Abzug zu bringen sind."

Auch in der Berufungsergänzung vom aufgrund des Mängelbehebungsauftrags vom brachte der Berufungswerber im Detail nur vor, die ausländischen Einkünfte seien zu Unrecht angesetzt worden. Die angesetzten Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit seien "total falsch", weil er krankheitsbedingt nicht so viel verdient habe. Bezüglich der tatsächlichen Höhe verwies er nur auf die Einkommensteuererklärung 2009 samt Beilagen.

Zum Einkommensteuerbescheid 2009 ist zu sagen:

2.1 Einkunftsart

Der Berufungswerber war als Vermittler von Bausparverträgen und Versicherungen tätig. Dabei handelt es sich nicht - wie für die Vorjahre erklärt und bisher bescheidmäßig festgestellt - um Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern richtig um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

2.2 Einnahmen aus Gewerbebetrieb

Gem. § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, sofern sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt. Das ist hier der Fall.

Schon im Erstbescheid beschritt das Finanzamt den Schätzungsweg. Als Basis verwendete es dabei die Summe der Meldungen gem. § 109a EStG 1988 und setzte sie mit EUR 26.180,07 an. Richtig beträgt diese Summe allerdings - wie im Vorhalt vom dargestellt - EUR 14.428,77 (siehe Vorhalt Punkt 4).

Schon aus den Einkommensteuererklärungen 2005 und 2006 war ersichtlich, dass neben den gem. § 109a EStG 1988 meldepflichtigen immer auch andere Einnahmen erzielt wurden. Der Anteil dieser Einnahmen an den Gesamteinnahmen betrug 2005 ca. 13% und 2006 ca. 24%. Nunmehr wurden die Einkommensteuererklärungen 2007 und 2008 nachgereicht. Diese Erklärungen enthielten zwar Angaben über die Einnahmen, nachvollziehbare und vollständige Grundlagen für diese Beträge wurden aber nicht vorgelegt. Der Anteil der in diesen Jahren erklärten zusätzlichen Einnahmen betrug demnach:

Im Durchschnitt belief sich der nicht meldepflichtige Anteil auf ca. 19%, wobei der Anteil bis zu etwa 25% betrug. Damit ist es nach der Aktenlage sehr wahrscheinlich, dass auch 2009 andere als gem. § 109a EStG 1988 meldepflichtige Einkünfte in nicht unbeträchtlichem Maße anfielen. Der Unabhängige Finanzsenat informierte den Berufungswerber mit Vorhalt vom über das Vorhaben, diesen Anteil mit 33,33% der erklärten Einnahmen (25% der Gesamteinnahmen) zu schätzen. Der Berufungswerber reagierte darauf nicht und brachte keine Einwendungen vor. Auch das spricht dafür, dass diese Schätzung den tatsächlichen Verhältnissen sehr nahe kommt.

Die geschätzten Gesamteinnahmen 2009 ergeben sich damit wie folgt:

2.3 Betriebsausgaben und Einkünfte aus Gewerbebetrieb

2.3.1 Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft

Der Berufungswerber wies wiederholt auf Sozialversicherungszahlungen hin und gab an, es sei 2009 aufgrund von Nachzahlungen zu verminderten Auszahlungen seiner Pension gekommen. Aufgrund dieses Vorbringens wurde das Finanzamt damit beauftragt, entsprechende Erhebungen bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft in die Wege zu leiten. Diese Erhebungen ergaben im Jahr 2009 geleistete Zahlungen von EUR 3.748,08.

2.3.2 Andere Betriebsausgaben

Trotz mehrfacher Aufforderung legte der Berufungswerber weder eine Einkommensteuererklärung noch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Aufzeichnungen bzw. Belege für 2009 vor und bezifferte seine Betriebsausgaben nicht. Damit sind diese zu schätzen.

Diese Schätzung gestaltet sich vor allem auch deshalb schwierig, da sich der Geschäftsbetrieb des Berufungswerbers nach seiner Pensionierung im Juli 2008 - wie sich aus der Entwicklung der Einnahmen ableiten lässt - ganz augenscheinlich erheblich eingeschränkt hat. Die konkreten Verhältnisse sind nicht feststellbar, weil der Berufungswerber für 2009 jede Mitwirkung verweigerte. Schon das verbietet eine Schätzung, die sich an den Erklärungsgrundlagen der Vorjahre orientiert.

Der Unabhängige Finanzsenat informierte den Berufungswerber deshalb mit Vorhalt vom davon, dass er beabsichtige die Betriebsausgaben in Anlehnung an die Basispauschalierung zu schätzen. Dagegen brachte der Berufungswerber - für 2009 - keinerlei Einwendungen vor. Da sich auch das Finanzamt nicht gegen diese Schätzungsmethode wendete, geht die Rechtsmittelbehörde davon aus, dass sie der Wirklichkeit sehr nahe kommt.

§ 17 EStG 1988 sieht die Schätzungsmöglichkeit der Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz von 12% der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 BAO (höchstens EUR 26.400,00) vor. Daneben dürfen nur bestimmte tatsächlich nachgewiesene Ausgaben in Abzug gebracht werden. Dazu zählen Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 (Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung).

2.3.3 Gewinn 2009

Daraus ergibt sich der Gewinn 2009 mit EUR 13.181,25 (siehe Tabelle).

2.4 Einkünfte aus Kapitalvermögen

Das Finanzamt unterstellte 2009 den Zufluss von ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen (E.a.KV) in Höhe von EUR 3.987,94.

Als Basis dafür findet sich in den Akten des Finanzamts ausschließlich eine Information für das Jahr 2006 (Art. 9 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen). Hinweise auf ausländische Einkünfte im Jahr 2009 liegen derzeit nicht vor und der Berufungswerber bestritt solche Zuflüsse.

Mangels aktenkundiger Nachweise für solche Einkünfte, ist deren Ansatz bei der Veranlagung - entsprechendem dem Antrag in der Berufung - 2009 nicht zulässig.

Es darf aber darauf hingewiesen werden, dass diese Entscheidung auf Basis der aktuellen Aktenlage erfolgt. Sollte sich das Vorbringen des Berufungswerber nach Abschluss der derzeit laufenden Erhebungen in Großbritannien als unrichtig herausstellen und sich 2009 erfolgte Zuflüsse an ihn verifizieren lassen, wäre das vom Finanzamt nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu verwerten.

2.5 Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung

Der Berufungswerber urgierte zwar mehrmals die Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, verabsäumte es aber trotz wiederholter Aufforderung deren Höhe bekanntzugeben und solche Zahlungen nachzuweisen. Ein über die gesetzlich vorgesehenen Pauschalbeträge hinausgehender Abzug war deshalb nicht möglich.

2.6 Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)

Gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 gilt ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt, als Alleinverdiener. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner steuerpflichtige (sowie mit festem Steuersatz zu besteuernde) Einkünfte von höchstens EUR 6.000 jährlich bezieht. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der Ehepartner zu. Erfüllen beide die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte erzielt.

Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung des AVAB mit dem Argument, die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehepartnerin seien höher als der Grenzbetrag von EUR 6.000,00. Der Berufungswerber bestritt das Überschreiten dieser Grenze sinngemäß und brachte vor, die bei seiner Gattin in Ansatz gebrachten ausländischen Kapitaleinkünfte seien ihr nicht zugeflossen und dort nicht zu berücksichtigen.

Zusammen mit den im Anschluss an den Vorhalt vom vorgelegten Unterlagen für 2005 und 2008 übermittelte der Berufungswerber auch ein Originalschreiben seiner Gattin Vorname_Gattin Nachname_Bw mit zugehörigen Kopien der Lohnzettel von 2005 bis 2009. Daraus sind deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (E.a.n.s.A.) 2009 mit EUR 6.115,25 (Kennzahl 245) ersichtlich.

Sie argumentiert, diese seien noch um das Werbungskostenpauschale zu reduzieren. Dieses Vorbringen ist stichhaltig. § 16 Abs. 3 EStG 1988 sieht nämlich vor, dass ohne besonderen Nachweis ein Pauschalbetrag von EUR 132,00 jährlich abzusetzen ist. Die E.a.n.s.A. reduzieren sich damit auf EUR 5.983,25 und unterschreiten die EUR 6.000-Grenze. Grundsätzlich weisen die Lohnzettel für 2009 zwar zusätzlich mit festen Steuersätzen zu versteuernde Bezüge von in Summe EUR 1.107,38 aus (Kennzahl 220), da diese aber unter die Freigrenze von EUR 2.000,00 (§ 67 Abs. 1 EStG 1988) fallen, sind sie zur Gänze steuerfrei und bei der Beurteilung der EUR 6.000-Grenze (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) nicht in Ansatz zu bringen (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2011, § 33 Rz 27).

Zu beachten ist, dass sich der Sachverhalt bezüglich der ausländischen Kapitaleinkünfte der Gattin nicht von dem der Einkünfte des Berufungswerbers unterscheidet. Auch bei der Gattin hat deshalb der Ansatz von solchen- zumindest derzeit - zu unterbleiben (siehe Punkt 2.4).

Damit steht dem Berufungswerber der Alleinverdienerabsetzbetrag für 2009 zu.

Der Einkommensteuerbescheid war damit spruchgemäß zu korrigieren.

3 Einkommensteuervorauszahlung 2010

Der Berufungswerber rügte in der Berufung die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2010 mittels Bescheid vom und führte aus, die Festsetzung von EUR 11.291,39 beruhe auf "total falschen Tatsachen". Eine nähere Begründung blieb der Berufungswerber aber schuldig.

In der Ergänzung vom gab er an, seine "Nebeneinkünfte" hätten in der Zeit vom bis krankheitsbedingt nur brutto EUR 8.418 betragen, wovon "Werbungskosten, AfA, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kirchensteuer und Studiumskosten für den Sohn abzuziehen seien. Weitere Unterlagen brachte er nicht bei.

Im Akt findet sich ein mit datiertes "Amtliches Attest". Darin wird bestätigt, dass der Berufungswerber "wieder an einer akuten Episode einer psychischen Erkrankung leidet und momentan nicht in der Lage ist, an Verhandlungen teilzunehmen"

Der Unabhängige Finanzsenat wies den Berufungswerber darauf hin, dass die Einkommensteuervorauszahlung prinzipiell auf der um bestimmte Prozentsätze zu erhöhenden Einkommensteuer des letztveranlagten Jahres (hier 2009) basiere, falls deren Unrichtigkeit nicht nachgewiesen wird und forderte ihn mit Vorhalt vom auf, alle Besteuerungsgrundlagen für 2010 offenzulegen und alle zugehörigen Aufzeichnungen, Belege und Unterlagen beizubringen.

Diese Aufforderung blieb unbeantwortet. Zur Beurteilung steht damit nur der folgende - unwidersprochene - Sachverhalt.

Die Einkommensteuervorauszahlung 2010 basiert auf dem Einkommensteuerbescheid 2009 vom . Dieser Bescheid wurde mit Erfolg bekämpft und die festgesetzte Einkommensteuer nach unten korrigiert (siehe Punkt 2). Die Betriebseinnahmen wurden von EUR 26.180,07 auf EUR 19.237,88 und der Gewinn von EUR 23.038,46 auf EUR 13.181,25 reduziert. Die ursprünglich angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden eliminiert und der AVAB zuerkannt. Sonderausgaben und eine außergewöhnliche Belastung konnten mangels Nachweises nicht anerkannt werden. Daraus ergab sich eine festgesetzte Einkommensteuer von EUR 4.380,03.

Vom Berufungswerber wurden für 2010 bis heute keinerlei Nachweise zu den Besteuerungsgrundlagen vorgelegt. Die einzige konkrete Angabe besteht in der - unbelegten - Bezifferung der Einnahmen von 1. Jänner bis mit EUR 8.418.

Aus den beim Finanzamt gespeicherten Daten für 2010 ist ersichtlich, dass sich die gem. § 109a EStG 1988 meldepflichtigen Zuflüsse des Berufungswerbers von EUR 14.428,77 (2009) auf EUR 5.119,58 (2010) reduziert haben.

Erfolgreich können in der Berufung gegen einen Vorauszahlungsbescheid nur solche Einwendungen vorgebracht werden, die die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung aufzeigen. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Vorauszahlungsbescheid sind nämlich die Vorauszahlungen mit (rückwirkender) Wirksamkeit ab der Erlassung des (mit dem betreffenden Rechtsmittel) angefochtenen Bescheides (; -I/05; Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 45 Rz 19).

Eine Änderung des Vorauszahlungsbescheides ergibt sich insbesondere dann, wenn der der Vorauszahlung zugrunde gelegte Bescheid im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens geändert wird (Doralt, EStG11.Lfg, § 45 Tz 14; Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 45 Rz 13). Das ist hier der Fall.

Stellt der Steuerpflichtige einen darüber hinaus gehenden Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung, muss er die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlagen für das entsprechende Jahr z.B. mit einer Aufstellung über die Umsatzentwicklung oder andere spezifische Hinweise glaubhaft machen (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 45, Tz. 7). Die bloße Offenlegung der Umsätze reicht nicht aus (Doralt, EStG11.Lfg, § 45 Tz 14 unter Verweis auf ). Gem. § 45 Abs. 4 EStG 1988 kann das Finanzamt nämlich die Vorauszahlung - abweichend vom letztveranlagten Jahr - jener Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Es ist sohin in das - unter Beachtung des § 20 BAO zu übende - Ermessen der Behörde gestellt, die Vorauszahlung mit dem Betrag festzusetzen, der der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer entspricht (; ). Diese Befugnis steht auch dem Unabhängigen Finanzsenat als Berufungsinstanz zu ( unter Hinweis auf § 279 Abs. 1 BAO).

Das bedeutet für den konkreten Fall:

Die Aktenlage zur Beurteilung der Verhältnisse 2010 ist dürftig, da sich die Angaben des Berufungswerbers auf vage Behauptungen und die unbelegte Nennung eines Einnahmenbetrages reduzieren. Auch das vom Sohn des Berufungswerbers mit Schreiben vom vorgelegte Attest (siehe oben) stammt von Ende 2010 und ist deshalb für dieses Jahr wenig aussagekräftig.

Ebenso ist die Verringerung der § 109a EStG 1988 - Meldungen im Jahr 2010 zwar ein Hinweis auf die Einschränkung der Tätigkeit des Berufungswerbers, sie bietet aber kein sehr hohes Maß an Wahrscheinlichkeit bei der Beurteilung des Ausmaßes der Einnahmen und des Gewinnes im Jahr 2010. Zum einen sieht die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 (BGBl. II Nr. 417/2001) zu § 109a EStG 1988 nämlich vor, dass solche Mitteilungen unterbleiben können, wenn die im Kalenderjahr geleisteten Gesamtentgelte pro Auftraggeber einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als EUR 900 und das Gesamtentgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450 betragen. Zum anderen bezog der Berufungswerber auch schon bisher nicht meldepflichtige Einnahmen in nicht unbeträchtlichem Ausmaß. Unklar bleibt dabei zusätzlich, in welchem Ausmaß 2010 tatsächlich noch Betriebsausgaben anfielen.

Damit verbleiben zur Beurteilung der Verhältnisse im Jahr 2010 aus der Sicht Anfang September 2010 im Grunde nur die Verhältnisse im Jahr 2009. Für dieses Jahr ergibt sich eine Einkommensteuerbelastung von etwa EUR 4.380. Der bekämpfte Bescheid war deshalb vom Unabhängigen Finanzsenat zwar abzuändern, die Einkommensteuervorauszahlung 2010 mangels Mitwirkung des Berufungswerbers aber in Anlehnung an das Vorjahr mit EUR 4.555,00 festzusetzen (Erhöhung des Vorjahresbetrages gem. § 45 Abs. 1 EStG 1988 um 4%).

Um Missverständnissen vorzubeugen darf darauf hingewiesen werden, dass die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 schon lange abgelaufen ist, ohne dass eine solche eingereicht worden wäre. Es liegt im Verantwortungsbereich des Berufungswerbers, seine tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen 2010 offen zu legen, widrigenfalls wohl auch diese geschätzt werden müssen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 45 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 109a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 125 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 9 RL 2003/48/EG, ABl. Nr. L 157 vom S. 38
Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988, BGBl. II Nr. 417/2001
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at