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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.06.2007, RV/1139-W/07

Irrtümliche Gehaltszahlungen, deren Zufluss und Rückerstattung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20, vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) erzielte im streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Autor.

Dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wurden jedoch folgende Bemessungsgrundlagen zu Grunde gelegt: Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von € 14.706,22 und Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von € 23.316,49.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit tatsächlich € 15.910,68 betragen würden und die Bezüge des Bundesdienstes (Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit) falsch seien. Es treffe zwar zu, dass der Bw. Gehaltszahlungen erhalten habe, diese Zahlungen seien jedoch unrechtmäßig gewesen, da er bereits im Oktober 2004 gekündigt habe. Seitens des Bundesdienstes sei jedoch weiter ein Gehalt überwiesen worden. Der gesamt entstandene Übergenuss in Höhe von € 33.826,75 für den Zeitraum bis sei ordnungsgemäß an den Stadtschulrat für Wien am € 8.826,75 und am die restlichen € 25.000,00 zurückerstattet worden.

Der von der Universität Wien erhaltene Betrag sei zutreffend, somit ergebe sich ein Gesamtbetrag an Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit in Höhe von € 21.261,87. Die Betriebsausgaben in Höhe von € 6.556,65 (Reisekosten in Höhe von € 1.408,30, Fachliteratur in Höhe von € 1.141,68, allgemeine Betriebsausgaben für Telefon, Büromittel usw. in Höhe von € 4.006,67) seien nicht berücksichtigt worden.

Mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass der Lohnzettel des Bundesdienstes, Einkünfte des Stadtschulrates für Wien vom bis mit Bruttobezügen in Höhe von € 25.694,40 nicht storniert werden könne, da diese Einkünfte auch im steuerlichen Sinne im Jahre 2005 zugeflossen seien. Dass die Bezüge zu Unrecht angewiesen worden seien, ändere nicht den steuerlichen Tatbestand der Auszahlung, zumal der Bw über die Beträge habe verfügen können.

Der im Jahre 2006 rückerstattete Betrag (Übergenuss) stelle im Jahre 2006 Werbungskosten gem. § 16 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 dar und sei im Wege der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2006 geltend zu machen.

Im Zuge eines weiteren Ermittlungsverfahrens durch die Amtspartei legte der Bw. eine Kontoübersicht seines Kontos bei der X-Bank, Konto Nr. xxx für den Abfragezeitraum bis vor.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag brachte der Bw. vor, dass die Angaben - Einkünfte des Bundesdienstes - nicht zutreffen, denn die Überweisung des Stadtschulrates für Wien sei keine Gehaltszahlung gewesen. Es sei eine Fehlüberweisung gewesen und es bestünde auch kein Dienstverhältnis. Ohne Dienstverhältnis könne nicht von einem Gehalt gesprochen werden, da der Stadtschulrat auch keine bezugsauszahlende Stelle gewesen sei. Der Bw. habe nie einen Gehaltszettel zugeschickt bekommen, erst nach Zusendung des "Einkommenszettels" durch das Bundesrechenzentrum seien die Fehlüberweisungen aufgefallen. Der Stadtschulrat sei sofort über das Versehen verständigt worden und auch der Betrag sei vollständig zurückbezahlt worden.

Das Argument, dass er über den zugeflossenen Betrag habe verfügen können, stimme nicht, da man über einen zu Unrecht überwiesenen Betrag nicht verfügen könne. Ein Verfügungsrecht bedeute nämlich ein räumlich und zeitlich unbeschränktes Verfügungsrecht.

Bis zur Übersendung des "Einkommenszettels" habe der Bw. von diesem "Einkommen" nichts gewusst.

Werbungskosten seien nur dann relevant, wenn auch ein ausreichend großes Einkommen vorhanden sei. Im Jahre 2006 habe der Bw. kein so großes Einkommen, um Werbungskosten geltend zu machen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählt zu den Werbungskosten auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 19 EStG 1988).

Wenn der Bw. in der Berufung ausführt, die Gehaltszahlungen des Stadtschulrats für Wien seien unrechtmäßig gewesen, da kein Dienstverhältnis mehr bestanden habe, und das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung hiezu feststellt, auch zu Unrecht erhaltene Bezüge ändern nichts am Zufluss dieser Einnahmen, ist die Ansicht des Finanzamtes zutreffend. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, sobald er also die volle Verfügungsmacht über sie erhält (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 92/15/0048).

Soweit der Bw. die Ansicht vertritt, über einen zu Unrecht zugeflossenen Betrag könne nicht verfügt werden, unterliegt er einen Irrtum, würde doch dies bedeuten, dass gestohlene Gegenstände zum Beispiel nicht weitergegeben werden können. Denn ein Eigentumsübergang nach bürgerlichem Recht ist nicht Voraussetzung für einen Zufluss (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 19, Tz 8). Dass die Einnahmen tatsächlich in das Vermögen des Bw. übergegangen sind, ist aus der vorgelegten Kontoübersicht klar erkennbar.

Soweit der Bw. im Vorlageantrag vorbringt, die Zahlungen des Stadtschulrates für Wien seien keine Gehaltszahlungen gewesen, da ohne Dienstverhältnis von keinem Gehalt zu sprechen sei und auch keine bezugsauszahlende Stelle existiere, ist darauf hinzuweisen, dass für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen der Rechtsgrund nicht entscheidungswesentlich ist.

Hinsichtlich der vorgebrachten Unkenntnis des Bw. über die Fehlüberweisungen des Stadtschulrates für Wien ist auszuführen, dass dies für den Unabhängigen Finanzsenat nicht glaubhaft erscheint. Auf der vorgelegten Kontoübersicht sind sowohl die laufenden Zahlungseingänge des Stadtschulrates für Wien als auch die laufenden Zahlungsausgänge, wie etwa Miete, Strom, Kreditkartenabrechnungen ersichtlich. Damit muss aber der Bw. über seinen laufenden Kontostand gewusst haben und auch über die laufenden Zahlungen des Stadtschulrates für Wien.

Der Einwand des Bw., dass Werbungskosten nur dann relevant seien, wenn ein ausreichend großes Einkommen vorhanden sei, trifft grundsätzlich zu, findet jedoch in der gesetzlichen Bestimmung des § 16 Abs. 2 EStG 1988 keine Deckung. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis , zur Zl. 99/15/0154 ausgesprochen, dass die Geltendmachung von Werbungskosten (Erstattung bzw. Rückzahlung von Einnahmen) nur bei jener Veranlagung des Kalenderjahres in Betracht kommt, in dem die Rückzahlung der Einnahmen erfolgt ist. Im vorliegenden Berufungsfall ist dies unstrittig das Jahr 2006.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Irrtümliche Gehaltszahlungen
Zufluss
Rückerstattung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAC-94545