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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 30.04.2008, ZRV/0008-Z2L/08

Ausfolgung von im Rahmen der Geltendmachung der Sachhaftung beschlagnahmter Waren

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/16/0072 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die als Rechtsbehelf der Beschwerde zu wertende Eingabe des Bf, Adr, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zahl 920000/zzzzz/2007, betreffend Ausfolgung beschlagnahmter Waren entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt, Zahl 900/xxxxx/1998-40, vom wurde die Ausfolgung der aus Gründen der Sachhaftung gemäß § 80 Abs. 4 ZollR-DG beschlagnahmten Waren abgewiesen.

Dagegen wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben und beantragt die Waren unter Stattgabe der Berufung an den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf.) herauszugeben.

Das Zollamt änderte mit Berufungsvorentscheidung, Zahl 920000/zzzzz/2007, vom den Spruch des angefochtenen Bescheides in eine Zurückweisung des Antrages auf Ausfolgung der beschlagnahmten Waren um und wies die Berufung im Übrigen als unbegründet ab.

In der Begründung führte das Zollamt unter Hinweis auf die Rechtsprechung aus, dass beschlagnahmte Waren nach Wegfall der Gründe für die Beschlagnahme unverzüglich demjenigen auszufolgen seien, dem sie seinerzeit abgenommen worden sind, unabhängig davon, ob dieser sie rechtmäßig oder unrechtmäßig in Besitz hatte. Die Gegenstände seien jedoch unbestritten nicht beim Berufungswerber beschlagnahmt worden.

Dagegen wurde fristgerecht ein als Rechtsbehelf der Beschwerde zu wertender Schriftsatz, datiert mit , eingebracht und die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung beantragt. In seiner Begründung führte der Bf im Wesentlichen aus, dass für ihn die Ablehnungsgründe zwar grundsätzlich nachvollziehbar seien, jedoch nur, wenn man den Fall oberflächlich betrachte. Es könne nicht sein, dass einem Betrüger nach Verbüßung der Strafe die sichergestellte Beute praktisch ins Haus getragen erhalte. Im Strafverfahren habe sich ohne Zweifel herausgestellt, dass die fraglichen Gegenstände Eigentum des Bf seien und er diese endlich wieder zurück haben wolle.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Mit Bescheid vom wurden dem S. für diverse Teppiche, Steine und Schmuckwaren die darauf entfallenden Eingangsabgaben vorgeschrieben.

Die Entrichtung der Eingangsabgabenschuld erfolgte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht.

Mit Bescheid vom , Zahl 900000/xxxxx/23/98, machte das Zollamt Feldkirch hierfür beim Zollschuldner die Sachhaftung gemäß § 80 Abs. 4 ZollR-DG geltend und beschlagnahmte die Gegenstände.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich zweifelslos aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und Abfrage des Rückstandssaldos auf dem Abgabenkonto.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß Art. 80 Abs. 4 ZollR-DG haften Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist und die sich im Besitz eines Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und können aus diesem Grund von der Zollstelle beschlagnahmt werden. Dies gilt gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die sonstigen Eingangsabgaben.

Die Haftung beginnt mit dem Entstehen und endet mit dem Erlöschen der Zollschuld

Nach § 4 Abs. 2 Z 3 ZollR-DG bedeutet im Zollrecht Besitz jegliche Form der Innehabung einer Ware.

Für S. ist - unbestritten - für die bescheidgegenständlichen Waren die Eingangsabgabenschuld entstanden. Mangels Entrichtung der Eingangsabgaben endete bisher auch noch nicht die Haftung der Waren.

Wie sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung klar ergibt, geht dessen ungeachtet die Sachhaftung allen Rechten an der Sache (auch dem Eigentum) vor (vgl. Ritz, BAO3 § 225 Tz 1 mit weiterführenden Hinweisen zur Rechtsprechung). Gegenüber dem Bf besteht daher keinesfalls eine Rückgabeverpflichtung, womit dieser auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

Es besteht auch keine Rechtsgrundlage für eine Ermessensentscheidung, wie sie der Bf offensichtlich herbeiführen will.

Wie die belangte Behörde richtig feststellte, sind die Gegenstände selbst dann, wenn die Eingangsabgaben - von wem auch immer - entrichtet werden, an denjenigen zurückzustellen, der sie zum Zeitpunkt der Beschlagnahme innegehabt hat. Hierbei obliegt es nicht der Behörde, allfällige Eigentumsrechte zu prüfen oder festzustellen. Es ist daher unmaßgeblich, ob die Person, der die Sachen auszufolgen sind, diese rechtmäßig oder unrechtmäßig innegehabt hat (vgl. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

Will der Bf die Zurückgabe an den ehemaligen Inhaber verhindern, weil er und nicht dieser der Eigentümer der Gegenstände sei, so stehen ihm hiefür dieselben rechtlichen Möglichkeiten offen, die für ihn auch ohne Beschlagnahme in Frage kämen (vgl. Zl. 85/13/0023).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 80 Abs. 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Eigentum
Beschlagnahme
Sachhaftung
Berechtigter
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at