Fortbildungskosten einer Volksschullehrerin
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Volksschullehrerin und bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 beantragte die Bw ua die Kosten für die Ausbildung zur Entspannungstrainerin in Höhe von € 4.980,00 als Werbungskosten anzuerkennen.
Im Schreiben vom teilte die Bw ergänzend mit, dass sie die Ausbildung im letzten November (laufe bis Mai 2007) begonnen hätte und schon jetzt einige Teile in ihre Arbeit als Volksschullehrerin einsetzen könne. Dem Schreiben legte die Bw die Kursbeschreibung zur Ausbildung "Entspannungstrainerin" bei.
Daraus geht im Wesentlichen hervor:
"1. Ziel der Ausbildung.
Die Ausbildung umfasst psychologische und physiologische Grundlagen (Gehirn und Nerven, System Körper, Ernährung und Bewegung) organisatorische Aspekte wie zB Zeit- und Konfliktmanagement sowie Grundausbildungen für Methoden im Umgang mit Stress (Three in One Concepts, Mind Walking, Biodanza, Meditation u.a). Es handelt sich um eine großteils praktische Ausbildung mit einem erheblichen Anteil an Selbsterfahrung.
- Begleitung aus Stress- und Konfliktsituationen heraus
- Kenntnisse und Anwendung erfolgreicher Stress-Abbau-Methoden
- Begleitung von Klienten/Kunden bei Verhaltensänderungen
- Umsetzung von ganzheitlicher Zielarbeit
- Gehirn- und lernwissenschaftliche Ansätze
- Grundlagen des Konfliktmanagements
- Grundlagen des Zeitmanagements
- Faktoren für Stress am Arbeitsplatz, deren Folgen und Lösungsansätze
- Faktoren für Stress in Beziehungen, deren Folgen und Lösungsansätze
- Veränderung individueller Stress-Reaktionen
2. Voraussetzungen:
- Mindestalter: 18 Jahre
- Eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die abgelegte Reifeprüfung
- Vorlage eines Lebenslaufes und eines Motivationsschreibens
3. Ausbildungsumfang:
371 Unterrichtseinheiten
100 Praktikumsstunden
10 Supervisionsstunden
Arbeitsgruppen, Referate, Übungen, Diplomarbeit sowie Selbststudium der Lehrgangsunterlagen
Der gesamte Zeitaufwand beträgt je nach Vorkenntnissen 900 bis 1300 Stunden.
4. Lehrinhalte
Die Ausbildung gliedert sich in vier Module, wobei mit einer Einführung begonnen wird und die restlichen Abschnitte speziellen Themenbereiche zugeordnet sind. Der Lehrgang ist so aufgebaut, dass das erworbene Wissen in Selbsterfahrung erlernt und sofort in die Praxis umgesetzt werden kann.
Modul - Einführung und Grundlagen (gesamt 35 UE)
In diesem Modul werden die Grundlagen für alle weiteren Module vermittelt. Sie lernen die Auswirkungen von Stressfaktoren auf Körper, Psyche und Geist kennen. Frei nach unserem ganzheitlichen Grundsatz versuchen wir ihnen ein fundiertes Basiswissen über Entspannungstechniken, Übungen zur Entspannung sowie über Medizin anzubieten. Darüber hinaus leiten wird Sie durch persönliche Zielarbeit an, zu definieren, in welche Richtung Sie sich persönlich entwickeln wollen bzw wo ihr berufliches Tätigkeitsfeld liegen kann.
Ausbildungsinhalte:
- Kennen lernen, Erwartungen (1UE)
- Überblick der Ausbildung, Ablauf und Organisation (1 UE)
- Theorie und Entspannung (1 UE)
- Entspannungsmethoden im Vergleich (2 UE)
- Medizinische Grundlagen (21 UE)
- Zielarbeit I (2 UE)
- Biodanza I (7 UE)
Modul-Trainerkompetenz und Kommunikation (gesamt 126 UE)
Schwerpunkt dieses Moduls ist, die eigene Trainerkompetenz zu entwickeln und die psychischen Aspekte in verschiedenen Lebensbereichen kennen zu lernen. Stress durch Arbeits- und Umwelteinflüsse zu erkennen und Gegenstrategien mit Hilfe von Entspannungstechniken zu entwickeln werden Teil dieser Ausbildung sein. Dabei ist es wichtig, die Wirkungskomponenten im Wechselspiel mit dem Körper zu kennen. Effiziente praktische Methoden werden angewandt und runden dieses Modul ab.
Ausbildungsinhalte
- MindWalking Basiskurs I (42 UE)
- Progressive Muskelentspannung (12UE)
- Biodanza II (7 UE)
- Bewegung und Psyche (7 UE)
- Ernährung und Psyche (7 UE)
- Umfeld und Psyche (7 UE)
- Stress am Arbeitsplatz (7 UE)
- Entspannung durch Klang (21 UE)
- Trainerkompetenz (14 UE)
- Modultest (2 UE)
Modul - Methodik und Three in One (gesamt 121 UE)
In diesem Modul werden Sie in den ersten drei Grundkursen von Three in One Concepts ausgebildet. Insbesondere erfahren Sie, wie emotionaler Stress entsteht, dessen Wirkung auf Körper und Wohlbefinden und wie man erfolgreich gegensteuert. Unterstützt werden die theoretischen Grundlagen durch praktische Übungen wie autogenes Training und Biodanza.
Ausbildungsinhalte:
- Three in One Concepts - Tools of the Trade (28 UE)
- Three in One Concepts - Baisc One Brain (28 UE)
- Three in One Concepts - Under the Code (28 UE)
- Biodanza III (7 UE)
- Three in One Concepts - Rebalancing Familiy Systems (7 UE)
- Meditation ( 7 UE)
- Übungen (14 UE)
- Modultest (2 UE)
Modul - Methodik und Mind Walking
(gesamt 82 UE)
Im Rahmen der MindWalking-Ausbildung werden Sie Trainermethoden für Toleranzkraft und Unterstützung in Krisensituationen kennen lernen. Weiters erfolgt eine Vorbereitung auf das Berufsleben
Ausbildungsinhalte
- MindWalking Basiskurs II (42 UE)
- Rechtskunde, Berufskunde (7 UE)
- Zeitmanagement (5 UE)
- Konfliktmanagement (7 UE)
- Zielarbeit ( 7 UE)
- Wiederholung und Zusammenfassung (7 UE)
- Referate ( 7 UE)
Diplomprüfung (gesamt 6 UE)
5. Ausbildungsorte und Kursvarianten:
Die Ausbildung wird österreichweit in unterschiedlichen Varianten angeboten. Generell sind Kombinationen mit Lehrgängen aus anderen Säulen möglich.
6. Berufsfelder
Das Betätigungsfeld des Entspannungstrainers reicht vom privaten Lebensbereich über selbstständige Trainingstätigkeit mit Einzelkunden und Gruppen bis hin zur Fachkraft für stressfreies Arbeitsklima in Unternehmen.
- Training und Unterrichten (keine Gewerbeberechtigung notwendig)
- Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw "energetischen" Ausgewogenheit
- Wellness- und Fitnessbereich (Hotels, Gesundheitszentren)
- Mitarbeit in Ärzte-, Psychotherapeuten- und sonstigen Praxen
- Beratung von öffentlichen und privaten Einrichtungen (Schulen, Kindergärten, Internate, etc)
- Firmencoaching
- Gesundheitsvorsorge (in Form selbständiger Projekte)
- Stressberatung bei Lebensumstellung
- Lernstressbewältigung für Kinder und auch Erwachsene
7. Dozenten:
......"
Ebenso beigelegt wurde nachstehende Lehrgangsbeschreibung:
"Wie bleibt man in stressigen Situationen bei sich und vor allem gesund? Die Ausbildung zum/r EntspannungstrainerIn zeigt zu diesen Problemfeldern unterschiedlichste Lösungsmöglichkeiten auf und verhilft zu Selbstkompetenz bei Problemstellungen im eigenen Leben.
Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung EntspannungstrainerIn vermittelt einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Entspannungsmethoden und -techniken. AbsolventInnen können diese Methoden und Fertigkeiten an sich selber anwenden. Sie können Ihr Wissen aber auch an andere Menschen in Form von Kursen, Vorträgen, Seminaren und Workshops weitergeben.
Teilnehmer
Diese Ausbildung richtet sich an Menschen, die in ihrem Leben etwas Grundlegendes verändern und/oder die erfolgreicher und sinnerfüllter im Berufs- oder im Privatleben sein und ihre Kompetenz vertiefen wollen. Die Ausbildung ist außerdem besonders für Menschen geeignet, die andere unterstützen wollen, eine entspannte Lebenshaltung zu finden.
Lehrinhalte
Der Lehrgang EntspannungstrainerIn besteht aus drei Modulen.
Modul 1
Im ersten Modul lernen Sie die Auswirkungen von Spannung und Entspannung auf Körper, Psyche und Geist kennen. Im Mittelpunkt stehen dabei vorerst Ihre eigenen Stressmuster. Sie lernen, diese aufzuspüren und neue Strategien für den Umgang mit ihnen zu entwickeln. Darüber hinaus beginnen Sie, die Richtung Ihrer persönlichen Ziele und Ihr künftiges Berufsfeld zu definieren.
Selbstkompetenz: Persönliche Stressmuster kennen und umwandeln lernen, Reflexions- und Kommunikationsfähigkeit, Lern- und Mentaltechniken
Biodanza: Kommunikation mit sich und anderen auf nonverbaler Ebene und durch Bewegung. Ganzheitsmedizinische Grundlagen: Zusammenhang von Stress und körperlich-seelischen Symptomen, neue Erkenntnisse der Gehirnforschung, komplementärmedizinische Möglichkeiten der Unterstützung und Prävention
Überblick über Entspannungsmethoden: Wirkungsvolle Techniken und ihre Prinzipien, Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Methoden
Progressive Muskelrelaxation (PMR) nach Jacobson: Körperwahrnehmung, Wirkung von Stress auf die Muskulatur, Entspannung durch absichtliche Muskelanspannung
Biofeedback: Vitak-Kinesiologie 1 und Touch for Health 1: Muskeltest zur Stressanalyse, Balance der Gehirnhälften, Verbesserung der Merkfähigkeit und Konzentration, Anregung des Immunsystems
Coaching- und Trainingskompetenz 1: Bewusste Kommunikation, Wirkung von Überzeugungen und Glaubenssätzen, Lösungsorientierung statt Problemhypnose, zeitgemäße Lehr- und Lernmodelle
Modul 2
In diesem Modul entwickeln Sie Kompetenz als TrainerIn und lernen die psychischen Aspekte der Entspannung in verschiedenen Lebensbereichen kennen. Sie entlarven die größten Stressfaktoren im Alltag und entwickeln neue Strategien mit Hilfe von Entspannungstechniken. Dabei kommen praktische, hochwirksame Methoden zur Anwendung.
Vital-Kinesiologie 2: Balancierte Gefühle, aus Stress Nutzen ziehen u.v.m.
Zeitmanagement: Mehr Zeit, weniger Stress, Zeitqualität und Zeitquantität, der innere Antreiber
Stress am Arbeitsplatz: Mobbing, Lösungsmodelle, Work-Life-Balance, Entspannungsmethoden für den Arbeitsplatz
Stressabbau durch Ernährung: Essverhalten, stresserzeugende und vitalisierende Ernährung, Überblick über fernöstliche Ernährungsphilosophien, Auswirkung von Ernährung auf Körper und Seele, typgerechte Ernährung
Stressabbau durch Bewegung: Stoffwechselvorgänge und Hormonausschüttung, Folgen mangelnder Bewegung, praktische Übungen
Wirkung des Umfelds: Störfelder und Gesundheit, Elektrosmog, Erdmagnetismus, Strahlenfühligkeit, Schlaf- und Stoffwechselstörungen, Abhilfemaßnahmen
Licht und Farbe: Licht- und Farbgestaltung in Räumen, entspannende Beleuchtung Wohlfühlen in jeder Beziehung: Beziehungssysteme, Gesprächskultur, Gefühle ausdrücken, Zwiegespräche, Umgang mit KlientInnen
Alpha-Training: Mentaltraining, Phantasiereisen, Meditationen, Struktur und Aufbau der Methoden, den Verstand beruhigen, innere Bilderwelten
Coaching- und Trainerkompetenz 2: Lösungsorientierte Gesprächsführung, Konfliktmanagement, innere und äußere Haltung, Ausdruck, Aufbereitung und Weitergabe von Wissen in Seminaren und Vorträgen
Modul 3
Im Abschlussmodul ergänzen Sie die erworbenen Kenntnisse durch kontemplative Entspannungstechniken aus dem feinstofflichen Bereich. Sie erlernen sanfte, aber sehr kraftvolle Methoden der ganzheitlichen Entspannung.
Atemtechniken: Atem als Energiequelle, individuelle Atemmuster, Entspannung und Vitalisierung über die Atmung, stille Meditation
Klangschalen: Klangmassage nach Peter Hess mit Zertifikat, Klangmeditation
Aroma-Lehre: Anregende und beruhigende Düfte, Aromamassage, Räuchern
Energie-Körper-Bewusstsein: Persönliches Energiemanagement, energetische Verbindungen, Energieräuber und energetischer Schutz, Energie der Emotionen
Qi Gong Tanz: Energiefluss anregen durch Qi-Übungen in Verbindung mit Tanz Rechts- und Berufskunde: Rechtliche Grundlagen für EntspannungstrainerInnen
Marketing und Vernetzung: Berufsnetzwerke aufbauen und sinnvoll nutzen, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
Ergänzende Angebote
Neben dem Lehrgang können Sie zur Vertiefung und zur Ergänzung noch folgendes Angebot nutzen:
Peergroups: Selbst organisierte und eigen verantwortliche Übungseinheiten im Kollegenkreis
Gruppencoaching: Reflexion mit den DozentInnen in der Gruppe, Unterstützung, Orientierung
Floaten: Ausschaltung aller äußeren Reize im sog. "Samadhi-Tank"
Kursbegleitung: Individuell, bei Fragen, Problemen, Anregungen und Wünschen
Einzelcoaching: Bei Bedarf und bei persönlichen Anliegen
Berufsfelder Entspannungstrainerin
Das Betätigungsfeld reicht vom ganz privaten Lebensbereich (Familie, Beziehungen) über selbständige Vortrags- und Trainingstätigkeit zu Spezialthemen wie "Neues Lernen" bis zu Firmengesundheitsaktivitäten und praktischen Lösungen überall dort, wo Stresssituationen vermehrt und belastend auftreten und ganzheitliche, geistig-seelische Entspannungsfähigkeit gebraucht wird.
Lernstressbewältigung für Kinder und Erwachsene
Beratung von öffentlichen und privaten Einrichtungen (Schulen, Gemeinden, Firmen)
Stressabbau in belastenden Lebenssituationen
Gesundheitsvorsorge (Präventionsprojekte, Gesundheitszentren)
Mitarbeit in Ärzte-, Psychotherapeuten- und sonstigen ganzheitlichen Praxen
Wellness-, Sport- und Tourismusbereich
Ausbildungsumfang
371 Unterrichtseinheiten
100 Praktikumsstunden
10 Stunden Grupppencoaching/Supervision
Arbeits- bzw. Peergroups, Referate, Übungen, Diplomarbeit sowie Selbststudium der Lehrgangsunterlagen
Abschluss und Diplomprüfung
Die Ausbildung schließt mit einem Diplom ab. Zur Erlangung des Diploms muss zusätzlich zur positiv abgelegten mündlichen Diplomprüfung folgender Nachweis erbracht werden:
100 Praktikumsstunden
10 Gruppencoaching-/Supervisionsstunden
Positiv beurteilte schriftliche Diplomarbeit
Ausbildungsleiter - Dozentinnen
Unsere DozentInnen sind hoch qualifizierte Kommunikationstrainer, Lebens- und Sozialberater, Psychologen sowie Pädagogen und Wirtschaftstrainer. Die genauen Vortragenden für Ihren gewünschten Vitalakademie-Standort erfahren Sie im Internet unter www.vitak.at.
Voraussetzung für die Zulassung
Mindestalter: 23 Jahre, abgeschlossene Berufsausbildung oder Reifeprüfung, Vorlage eines Lebenslaufs und eines Motivationsschreibens.
WeiterbildungsmöglichkeitenLehrgänge
Ganzheitliche Energiearbeit - EnergethiktrainerIn
Kurzlehrgänge
Ganzheitliche Energiearbeit - Basismodul
Farb- und ImageberaterIn
Diplomierte/r BlütenberaterIn
......"
Mit Bescheid vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 wurden die Aufwendungen für die Fortbildung nicht anerkannt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass gemäß § 16 EStG 1988 Ausbildungskosten oder Umschulungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten abgesetzt werden könnten. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass die Bw die Ausbildung zum "Entspannungstrainer" machen würde. Aufgrund der derzeitigen beruflichen Tätigkeit sei die Einkünfteerzielung nicht gefährdet, dadurch seien die beantragten Ausbildungskosten derzeit als Werbungskosten nicht absetzbar. Sollte jedoch in weiterer Folge tatsächlich ein Gesamtüberschuss aus dieser Tätigkeit als "Entspannungstrainer" erzielt werden können, stelle dies ein rückwirkendes Ereignis dar, dass zu einer Bescheidänderung im Sinne des § 295 a BAO führen würde und zwar für jenes Jahr in dem die Aufwendungen für die Ausbildungsmaßnahme anfallen würde.
Mit Eingabe vom erhob die Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausbildungskosten an der Vitalakademie nicht berücksichtigt worden seien. Es handle sich dabei um eine Aufwendung für eine Fortbildungsmaßnahme die in Zusammenhang mit ihrer derzeit ausgeübten Tätigkeit als Volksschullehrerin stehen würde.
Wie aus den beigelegten Ausbildungsplan ersichtlich sei, könnten die Themen und Techniken (besonders Arbeit mit Klangschalen, Progressive Muskelentspannung und die Erkenntnisse aus dem großen Block "Kinesiologie"-Tools of the Trade, Basic One Brain, Under the Code) vor allem bei Lernstörungen und Lernblockaden bei Schülern eingesetzt werden.
Speziell in der täglichen Erziehungsarbeit mit "verhaltenskreativen" Kindern wird in der modernen Pädagogik immer wieder auf diese hier angebotenen Techniken verwiesen.
Aus der beiliegenden Kursbestätigung gehe hervor, dass sie viel ihrer unterrichtsfreien Zeit für diese Fortbildung aufwenden hätte müsse.
Der Berufung beigelegt wurde eine Bestätigung der Direktion der Volksschule der Bw, in welcher festgehalten worden ist, dass das Wissen das die Bw durch den Lehrgang "Entspannungstrainerin" an der Vitalakademie erworben hat in der Schule im Unterricht einsetzen kann.
Ebenso beigelegt wurde eine Kopie "Zur Konzeption des Grundschulunterrichts" aus dem Kommentar zum Lehrplan der Volksschule 2004, ÖBV S 680 und S 681 Leibesübungen, wo insbesondere der Punkt 7.8. Spannung und Entspannung gelb markiert hervorgehoben worden ist.
"Spannung und Entspannung sind sowohl körperliche als auch psychosoziale Phänomene, Angst, Ärger, Wut und Enttäuschungen schlagen sich sehr häufig in muskulären Anspannungen nieder, die sich bis zu Verspannungen steigern können.
Mit dem Einsatz spezifischer Entspannungstechniken bieten sich besondere Möglichkeiten das Wohlbefinden der Schüler/innen zu verbessern.
Geben Sie den Schüler/innen die Möglichkeit Entspannungsübungen als beruhigend und erholsam zu empfinden und ein natürliches Bedürfnis danach zu entwickeln.
Zeigen Sie den Schüler/innen wie sie sich durch gezielte Entspannung schneller und besser erholen."
Mit Schreiben vom teilte die Bw über Vorhalt mit, dass sie die gesamten Ausbildungskosten für den Kurs zur Entspannungstrainerin vor Beginn der Ausbildung bezahlt hätte.
Die Motivation diese Ausbildung in ihrer unterrichtsfreien Zeit zu absolvieren (die sehr umfangreich und auch sehr zeitintensiv sei) sei die Tatsache gewesen, dass sie sich in ihrer Unterrichtstätigkeit immer öfter mit verhaltsauffälligen Kindern auseinandersetzen müsse, was sie oft an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gebracht hätte.
Sie sei davon überzeugt, dass man gerade diesen Schülern mit verschiedensten Entspannungstechniken Unterstützung bieten könne.
Sie glaube auch, dass dieser Themenkomplex für Lehrerinnen und Lehrer sehr wichtig sei, da gerade diese Gruppe von "Burnout" sehr stark betroffen sei.
Auf jeden Fall hätte sie nicht zuletzt durch diese Ausbildung wieder neue Impulse für ihre Unterrichtstätigkeit erhalten.
Außerhalb der Schule hätte sie nur die für den erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung vorgeschriebenen Praxisstunden unentgeltlich absolviert.
Beigelegt wurde eine Kopie der Zahlungsbestätigung der Bw aus der hervorgeht, dass die Bw den gesamten Betrag auf einmal überwiesen hat.
Mit Schreiben (email) vom teilte die Bw noch mit, dass sie nicht planen würde nach Beendigung der Ausbildung zur Entspannungstrainerin ihre Kenntnisse in anderen Bereichen als der Schule einzusetzen. Sie plane auch weiterhin Volksschullehrerin zu bleiben.
Sie hätte nur die für den erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung vorgeschriebenen Praxisstunden außerhalb der Schule absolviert. Das hätte sie unentgeltlich getan. Andere Stunden hätte sie nicht absolviert (weder bezahlte noch unbezahlte).
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Beruf der Entspannungstrainerin ein eigenes Berufsbild darstellen würde und mit dem Beruf der Bw als Volksschullehrerin nichts zu tun hätte. Daher würden die Aufwendungen auch keine Fortbildungsmaßnahmen im ausgeübten Beruf der Bw darstellen, sondern eine Ausbildung. Ausbildungsmaßnahmen seien jedoch nur dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der konkret ausgeübten Tätigkeit stehen würden, maßgebend sei die konkrete Einkunftsquelle. Die Ausbildung zur Entspannungstrainerin stelle eine Ausbildung dar, die nicht mit der konkreten Tätigkeit der Bw als Volksschullehrerin im Zusammenhang stehen würde. Die Berufsbilder seien völlig verschieden, daher könnten diese Aufwendungen auch keine Fortbildungsmaßnahme im ausgeübten Beruf der Bw darstellen. Die Merkmale einer Umschulung seien ebenfalls nicht erfüllt, da die Bw nicht die Absicht habe, diese Ausbildung in weiterer Folge als Einnahmequelle zu nutzen, sei die Berufung daher abzuweisen.
Mit Eingabe vom stellte die Bw einen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Bw absolvierte Ausbildung zur Entspannungstrainerin an der Vitalakademie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Volksschullehrerin stehen würde. Sie habe bereits in früheren Schreiben eine Bestätigung der Schulleitung, Motivation, Zahlungsbestätigungen, Ausbildungsplan etc vorgelegt. Auch der Landesschulinspektor würde diese Form der Fortbildung befürworten und erkenne die Wichtigkeit des Themenkomplexes Stress und Entspannungstechniken im Schulbereich.
Dem Vorlageantrag legte die Bw die Bestätigung des Landesschulinspektors mit nachstehendem Inhalt bei:
"Es wird bestätigt, dass die Ausbildung zur Entspannungstrainerin an der V. in Wien eine Fortbildungsmaßnahme darstellt die die Bw in ihrer Tätigkeit als Volksschullehrerin einsetzen kann.
In diesem Jahr wird in Zusammenarbeit mit der NÖ Landesregierung eine Studie zum Thema Stress erstellt. dabei werden die Stressfaktoren und deren Begleiterscheinungen bei Lehrkräften untersucht. Zielgerichtete Modelle und Handlungsanleitungen für den Arbeitsalltag sollen aus der Studie abgeleitet werden.
Der Themenbereich "Entspannung und Stressprophylaxe" wird in Zukunft auch im Schulbereich ein sehr wichtiger sein."
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die von der Bw im Jahr 2005 geltend gemachten Aufwendungen für eine Ausbildung zur Entspannungstrainerin an der V. in Höhe von € 4.980,00 die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit in Form von Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG erfüllen oder aber unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 zu subsumieren sind.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs. 10 EStG 1988 in der für das Streitjahr gültigen Fassung sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen Werbungskosten.
Berufsfortbildung liegt vor, wenn bereits ein Beruf ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen ().
Berufsausbildung hingegen ist gegeben, wenn die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Für die Klärung der damit im Zusammenhang stehenden wesentlichen Frage der Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes darstellt (; , 89/14/0212).
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs1 Z 2 lit a EStG 1988, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als steuerlicher Abzugsposten allerdings nur insoweit Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, sich einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der Aufwendungen nicht einwandfrei durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben und unterliegt dem steuerlichen Abzugsverbot (vgl ). Des Weiteren ist zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern gleichfalls die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Berufsnotwendige Bildungsmaßnahmen liegen dann vor, wenn nachweislich ein zwingender Zusammenhang mit der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen gegeben ist. Daher ist es ua auch Aufgabe des Steuerpflichtigen, in Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, die für den Werbungskostencharakter sprechenden Gründe (zB berufliche Veranlassung, berufliche Notwendigkeit, Verausgabung, Möglichkeit der Kostenaufteilung in beruflich und privat) im Verwaltungsverfahren eingehend darzulegen und nachzuweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne die Unterscheidung zwischen Fortbildung und Ausbildung jeweils nur in Bezug auf einen bestimmten Steuerpflichtigen beurteilt werden. Was für den, der einen Beruf erst anstrebt, Berufsausbildung ist, kann für den bereits Berufstätigen Berufsfortbildung darstellen ().
Von einer beruflichen Fortbildung ist nur dann zu sprechen, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können ().
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 92/14/0173 betreffend die Aufwendungen für NLP-Seminare bei einer Lehrerin für Mathematik und Physik ausgesprochen, dass ein derartiger Kurs keine berufsspezifische Fortbildung darstelle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur sei und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. In Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof im vorangeführten Erkenntnis aufgestellten Grundsätze auf den im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhalt ist auch bei der Ausbildung zur Entspannungstrainerin davon auszugehen, dass die erworbenen Kenntnisse allgemeiner Natur sind und daher auch außerhalb des Berufes anwendbar und nützlich sind.
Im Erkenntnis vom , 90/14/0215 hat der Verwaltungsgerichtshof die Aufwendungen eines Lehrers für psychologische Seminare als abzugsfähig anerkannt, doch lagen in diesem Fall, im Gegensatz zum vorliegenden Fall einwandfrei Fortbildungskosten vor, da der Teilnehmerkreis ein homogener war, der Ablauf auf Probleme des Schulalltages abgestellt war und der Arbeitgeber die Berufsbezogenheit bestätigt hat.
Die Teilnahme von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen an dem besuchten Kurs wird als weiteres Indiz dafür gewertet, dass das dort vermittelte Wissen von allgemeiner Art ist, d.h. nicht auf die Berufsgruppe von (Volksschul)lehrern begrenzt war. Zumal sich laut Angaben in den Kursunterlagen diese Ausbildung zur Entspannungstrainerin an Menschen richtet, die in ihrem Leben etwas Grundlegendes verändern und /oder die erfolgreicher und sinnerfüllter im Berufs- oder im Privatleben sein und ihre Kompetenz vertiefen wollen.
Der UFS kommt daher zu dem Schluss, dass eine derartige allgemeine Ausbildung gegen eine berufsspezifische Wissensvermittlung als Volksschullehrerin spricht.
Dass in der heutigen, täglich sich verändernden und schwieriger werdenden pädagogischen Arbeitspraxis Kenntnisse betreffend Stressabbaumethoden, Grundlagen des Konfliktmanagements und Zeitmanagements usw. die die Bw in der Ausbildung erworben hat, nützlich sein können und auch im Unterricht Anwendung finden, wird vom UFS nicht angezweifelt. Diese Umstände vermögen jedoch für sich alleine noch keinen Nachweis dafür darstellen, dass es sich bei der in Rede stehenden Ausbildung (bestehend aus vier Modulen) um eine berufsnotwendige berufliche Fortbildungsmaßnahme einer Volksschullehrerin gehandelt hat. An dieser Beurteilung vermag auch die Bestätigung des Landesschulinspektors nichts zu ändern.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (Kursinhalte, Inhomogenität der Kursteilnehmer, Tätigkeitsbild der Bw) ergibt sich, dass eine berufliche Notwendigkeit für den Besuch der in Streit stehenden Ausbildung durch die Bw nicht vorlag.
Nach Ansicht des UFS handelt es sich bei den in Streit stehenden Kosten nicht um Aufwendungen, ohne die die Stellung der Bw gefährdet oder ihr Fortkommen gehemmt gewesen wäre.
Wenn daher auf Grund der oa Ausführungen von einer notwendigen berufsspezifischen Fortbildungsmaßnahme, wie nach dem derzeitigen Sachverhalt gegeben, nicht gesprochen werden kann, ist das gegenständliche Berufungsbegehren jedoch auch auf das Merkmal bzw Vorliegen einer eventuell artverwandten Ausbildungsmaßnahme hin zu untersuchen.
Nach Ansicht des UFS ist von einer "Ausbildung" grundsätzlich dann zu sprechen, wenn das in Schulen und Kursen (Modulen) vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe darstellt und folglich nicht nur der spezifischen Weiterbildung (= Fortbildung) in einem ausgeübten Beruf dient.
Aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten kann der UFS nicht entnehmen, dass die in Streit stehende Bildungsmaßnahmen als eine Grundlage für einen "neuen artverwandten Beruf" einer Volksschullehrerin dienen sollten. Die Ausbildung zur Entspannungstrainerin mögen die Bw sicherlich dazu befähigen, einen anderen als den bisherigen Beruf, nämlich den einer Entspannungstrainerin im Rahmen einer "Lebens- und Sozialberatungstätigkeit" auszuüben (vgl. Darstellung der Kursinhalte Pkt. 6. Berufsfelder).
Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich für den UFS, dass ein derartiger für die Abzugsfähigkeit mit (dem ausgeübten oder) einem artverwandten Beruf erforderlicher Zusammenhang gegenständlich verneint werden muss. Nach der Verkehrsauffassung liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit einer Volksschullehrerin in der Vermittlung von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnissen im pädagogischen Bereich. Ziel der im ausgeübten Beruf als Volksschullehrerin zu beurteilenden Leistungen ist es vordergründig den Schülern Wissen und Fähigkeiten an Hand von entsprechenden Lehrplänen zu vermitteln. Die Ausbildung zur Entspannungstrainerin stellt hingegen dem Inhalt nach keine spezifische fachliche Weiterbildung im bisher ausgeübten Beruf einer Volksschullehrerin dar.
Denn nach der Verkehrsauffassung verlangt der Beruf einer Volksschullehrerin pädagogische Kenntnisse, nicht jedoch entspannungstechnische Fähigkeiten und Fertigkeiten. Es mag durchaus sein, dass verschiedene Kenntnisse, Methoden und Techniken aus dem Bereich der Entspannungstherapie (-techniken) auch für eine Volksschullehrerin vorteilhaft sind, dadurch werden aber der Beruf einer Volksschullehrerin und der einer "Entspannungstrainerin" im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin nicht zu artverwandten Berufen im Sinne der § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988.
Dem Finanzamt ist daher Recht zu geben, wenn es die in Streit stehenden Aufwendungen für die Ausbildung zur Entspannungstrainerin auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes weder als Fortbildung noch als Ausbildungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 qualifiziert hat und den Abzug von Werbungskosten der Bw verwehrt hat.
Da eine Aufteilung der Kosten in einen der beruflichen Sphäre zuzuordnenden und einen der nichtabzugsfähigen Privatsphäre zuzuordnenden Anteil nach nachvollziehbaren objektiven Kriterien nicht möglich ist, muss der gesamte Aufwand nach dem bereits eingangs zitierten Aufteilungsverbot den nichtabzugsfähigen Ausgaben zugerechnet werde (vgl. , und ).
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Entspannungstrainerin Volksschullehrerin Fortbildungskosten Ausbildungskosten Werbungskosten |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at