NLP-Seminar als Werbungskosten einer Volksschullehrerin
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2161-W/06-RS1 | hier: Teilnahme einer Lehrerin an einem NLP-Practitioner-Seminar (angeboten vom Pädagogischen Institut der Stadt Wien) |
Folgerechtssätze | |
RV/2161-W/06-RS1 | wie RV/0682-W/03-RS1 Ausgaben für einen NLP-Kurs stellen keine Werbungskosten dar, da die erworbenen Fähigkeiten zur erfolgreichen Kommunikation und des richtigen Erkennens der Erwartungen und eigenen Fähigkeiten der Mitmenschen nicht nur im konkreten Beruf der Bw. als Personalistin verwertbar, sondern zugleich auch im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Bedeutung sind (Mischaufwand). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BK, 1180, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Lehrerin. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 machte sie für die nichtselbständige Tätigkeit Werbungskosten in Höhe von Euro 6.332,79 geltend.
Im Einkommensteuerbescheid vom anerkannte das Finanzamt lediglich Werbungskosten in der Höhe von Euro 374,23. Als Begründung führte es aus, dass Zuwendungen (Spenden) an Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 88 angehörten, nicht absetzbar seien. Die Aufwendungen für Porto, Schreib- und Bürowaren seien um einen geschätzten Privatanteil von 60 % gekürzt worden. Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stünden, seien als Werbungskosten absetzbar. Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte der Bw. tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt sei, stelle keine Werbungskosten dar, selbst dann nicht, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können. Die Kosten wären daher auszuscheiden gewesen. Hinsichtlich der CD`s seien die gleichen Kriterien heranzuziehen gewesen.
Kurse oder Lehrgänge, deren vermitteltes Wissen von eher allgemeiner Art sei und nicht nur für Personen der Berufsgruppe der Bw. vorgesehen sei, stellten keine Werbungskosten dar. Die Aufwendungen für NLP-Seminare und damit verbundene Kosten, wie Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie die Tagesdiäten, könnten daher nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bw. innerhalb offener Frist Berufung ein und begründete diese damit, dass das Seminar NLP-Practitioner im Rahmen der LehrerInnenfortbildung stattfand und vom Pädagogischen Institut der Stadt Wien angeboten worden sei. Ihre Schulleiterin habe es ihr besonders empfohlen. Beigelegt war eine Veranstaltungszusage des Pädagogischen Instituts der Stadt Wien für den Zeitraum 19.8. bis .
Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
"Kosten für Seminarveranstaltungen, die auch bei nicht in Ihrer Berufssparte tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, stellen keine Werbungskosten dar. Bei Aufwendungen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, bedarf es zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur einer beruflichen Veranlassung, sondern einer beruflichen Notwendigkeit. Selbst wenn der Arbeitgeber Dienstfreistellungen gewähren würde, ist dies kein Hinweis auf eine berufliche Notwendigkeit."
Daraufhin brachte die Bw. einen Vorlageantrag mit folgender Begründung ein:
"Das Seminar NLP-Practitioner war ein Angebot der LehrerInnnen-Fortbildung des Pädagogischen Institutes der Stadt Wien.
Die Inhalte des Seminars betreffen die Bereiche Kommunikation, Sozialkompetenz und Persönlichkeitsentwicklung.
Für meine berufliche Situation und Tätigkeit ist notwendig, im Ungang mit Menschen, Kindern und Erwachsenen, die Kompetenzen im Reden und Handeln immer wieder zu erweitern. Die Unterstützung im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung ist notwendig, um ständig wachsenden Anforderungen seitens des Dienstgebers, aber auch gesellschaftlichen Veränderungen gerecht zu werden.
Im Detail beinhaltet das Seminar folgende Inhalte
Konfliktlösungsmodelle
Wahrnehmungsgenauigkeit im Umgang mit Kindern und Erwachsenen
Wege der Unterstützung in der Entwicklung der Persönlichkeit von Kindern
Möglichkeiten zur Schaffung einer positiven Lernumgebung
Methoden zur Steigerung der Merkfähigkeit
Hilfestellung mit unterschiedlichen Sozialformen und Präsentationen im Unterreicht
Sprachmuster erkennen und anwenden zur Förderung einer harmonischen Lernsituation
Übungen mit Feedbackmethoden zur Eigen- und Fremdeinschätzung im Hinblick auf Beurteilungsformen im Pflichtschulbereich
Die Seminarinhalte decken die notwendigen Anforderungen in meinem Berufsalltag ab. Darüber hinaus bietet das Seminar die Grundlage für eine Weiterentwicklung in meinem Berufsfeld". Beigelegt war eine Bestätigung der Schulleiterin, dass die Bw. das Seminar "Trinergy - NLP" auf ihre Empfehlung besucht habe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Aufwendungen für den NLP-Practitioner- Kurs als Werbungskosten anerkannt werden können oder ob sie dem steuerlich nicht begünstigten Bereich der Lebensführung zuzuordnen sind.
Gemäß § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (in der Fassung des BGBl. I 99/2007) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Lassen sich Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben ().
Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Bei Aufwendungen, bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist, ist die Notwendigkeit nicht im Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des Abgabepflichtigen sinnvoll sind () oder nicht. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind.
Nach Rechtsprechung (z.B. ; ) und Literatur (z.B. Doralt, EStG-Kommentar, Tz 203/1ff zu § 16) handelt es sich um Fortbildung, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Bildungsmaßnahmen können sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, und dennoch auch außerberuflich von Interesse sein. Bei solchen Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, genügt nicht der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der beruflichen Nützlichkeit der Aufwendungen. Sie sind vielmehr nur dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen.
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass sowohl dem angefochtenen Bescheid als auch der Berufungsvorentscheidung die Bedeutung eines Vorhaltes zukommt. Hat das Finanzamt in der Begründung des Bescheides bzw. der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich in der Berufung bzw. im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. , ÖStZB 1994, 600). Die Bw. hat kein die Feststellungen des Finanzamtes widerlegendes Vorbringen erstattet.
Daher schließt sich der unabhängige Finanzsenat den Feststellungen des Finanzamtes, dass das in NLP-Kursen vermittelte Wissen von eher allgemeiner Art ist und nicht nur für die Berufgruppe der Bw. vorgesehen ist, an. Nach dem Rechtsverständnis des unabhängigen Finanzsenates kann im vorliegenden Fall nicht von einer ausschließlichen bzw. nahezu ausschließlichen beruflichen Bedingtheit der diesbezüglichen Aufwendungen ausgegangen werden, weshalb diese auf ihre berufliche Notwendigkeit hin zu prüfen sind.
Es ist unbestritten, das NLP ein Modell des menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation darstellt, die es ermöglicht, das Kommunizieren und die Aufnahmefähigkeit bzw. Lernfähigkeit zu verbessern. Die bloße Nützlichkeit eines Aufwandes ist für eine Anerkennung als Werbungskosten nicht ausreichend. Vielmehr muss eine (fast) ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegen. Die Tatsache, dass an derartigen NLP-Kursen auch Angehörige anderer Berufsgruppen teilnehmen können und teilgenommen haben, zeigt, dass im vorliegenden Fall keine berufsspezifische Fortbildung vorlag, sondern das vermittelte Wissen von allgemeiner Art war.
Es handelt sich bei NLP-Kursen nicht um eine berufsspezifische Wissensvermittlung ausschließlich für die Berufsgruppe der Lehrer, sondern es werden kommunikative Fähigkeiten vermittelt, die nicht nur im Lehrberuf, sondern in einer Vielzahl von anderen Berufen von Bedeutung sind. Hinzu kommt noch, dass kommunikative Fähigkeiten auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten, nämlich im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Bedeutung sind. Dieser weite Bereich der Bedeutung kommunikativer Fähigkeiten lässt jedoch eine einwandfreie Erkennbarkeit der berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen nicht zu. Auch von einer so untergeordneten, einen gemischten Aufwand ausschließenden Bedeutung der privaten Veranlassung kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.
Auch wenn der Besuch eines NLP-Kurses für die berufliche Tätigkeit der Bw. förderlich sein mag, gelang es dieser nicht, die ausschließliche berufliche Veranlassung des Kursbesuches nachzuweisen. An diesem Ergebnis der privaten Mitveranlassung vermag auch die Bestätigung der Schulleiterin, die den Besuch dieser Veranstaltung des Pädagogischen Instituts der Stadt Wien empfohlen hat, nichts zu ändern; zumal Fähigkeiten, wie sie in den angeführten Seminaren vermittelt werden, etwa auf dem Gebiete der Kommunikation, in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind (vgl. Zl. 2000/15/009). Außerdem ist festzuhalten, dass auch ohne diese Ausbildung die berufliche Existenz der Bw. nicht in Frage gestellt gewesen wäre.
Abschließend wird zu den Kursen betreffend neurolinguistisches Programmieren (NLP) noch darauf hingewiesen, dass diese Kurse von der Rechtsprechung nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 anerkannt werden, da die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung im Beruf jedenfalls auch für die private Lebensführung von Nutzen sind (vgl. Zl. 92/14/0173, betreffend eine Lehrerin an einer HAK, und siehe ).
In den Berufungsentscheidungen des unabhängigen Finanzsenates (UFS) verneinten die Mitglieder des UFS den Werbungskostenabzug bisher bei diversen NLP-Seminaren und bei einem Mediationskurs, und zwar UFSG vom , RV/0185-G/02 (NLP-Practitioner Kurs einer Kindergärtnerin), (Mediationskurs eines AHS-Lehrers), (NLP-Master-Practitioner Kurs einer Sozialarbeiterin), UFSK vom , RV/0319-K/02 (NLP-Seminare eines Abteilungsvorstandes) und (NLP-Seminar einer Personalistin), und qualifizierten diese Aufwendungen als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung.
Da sich die strittigen Aufwendungen nicht eindeutig von der Lebensführung trennen lassen, stellt auch im vorliegenden Fall die von der Bw. besuchte NLP-Veranstaltung keine als Werbungskosten abzugsfähige Fort- bzw. Ausbildungsmaßnahme gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 dar.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Neurolinguistisches Programmieren NLP Steuergerechtigkeit Mischaufwand |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 2009, 49 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at