Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.04.2008, RV/1261-W/06

Weitergeltung von Berufungen im Sinne des § 274 BAO

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., B.G.K., (nunmehr: W, H.Wegxy), damals vertreten durch Robert Korn, 1030 Wien, Radetzkystraße 12/2/20, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vertreten durch HR Dr. Edith Satovitsch, vom betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Monat November 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Personengesellschaft, ihr Unternehmensgegenstand ist der Handel mit Waren aller Art.

Das Finanzamt versagte mit Bescheid betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für November 2004 vom die Anerkennung der geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 200.100,00 € aus dem Einkauf von Kugelschreibern, die die Bw. in der Folge an ein Unternehmen in L. weiterveräußert habe. Die Behörde folgte dabei der Ansicht der Betriebsprüfung anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung bei der Bw. betreffend den Zeitraum April 2004 bis Jänner 2005.

Die Betriebsprüfung ging in ihrem Prüfungsbericht davon aus, dass die von der F.G.A.GmbH an die Bw. am fakturierte Lieferung von Kugelschreibern im Ausmaß von 1,000.500,00 € tatsächlich nicht erbracht worden sei. Es liege vielmehr ein Scheingeschäft vor und könne der Bw. überdies aus dem Grund, da sie bis dato über den besagten Umsatz keinen Lieferschein vorgelegt hatte, der beantragte Vorsteuerabzug nicht gewährt werden.

Die Bw. erhob gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den November 2004 durch ihren steuerlichen Vertreter Berufung und wendet sich gegen die Annahme der Betriebsprüfung, dass die Kugelschreiberlieferung an die Bw. gar nicht beabsichtigt gewesen wäre, zumal die Bw. ein "lebendes" Unternehmen sei, das den Verkauf von Gebrauchsartikel zum Gegenstand gehabt habe, wozu auch Kugelschreiber zählen würden. Der von der Betriebsprüfung gewünschte Lieferschein könne zudem vorgelegt werden.

Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Das Finanzamt erließ am einen Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2004. Es ersuchte überdies die Bw. schriftlich am , der Behörde mitzuteilen, ob die gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für November 2004 eingebrachte Berufung auch als gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet gelte.

Der steuerliche Vertreter der Bw. teilte am mit, dass - wie oben erwähnt - die gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für November 2004 eingebrachte Berufung auch als gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2004 gerichtet gelte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Das Finanzamt legte dem Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom für den Monat November 2004 die Feststellungen der Betriebsprüfung bei einer Umsatzsteueraußenprüfung betreffend den Zeitraum April 2004 bis Jänner 2005 zu Grunde.

In der Folge hat die Abgabenbehörde erster Instanz für den gesamten Veranlagungszeitraum 2004 am einen Umsatzsteuerjahresbescheid erlassen.

Gemäß § 274 BAO gilt, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt, die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet.

Der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber nur eine zeitlich begrenzte Wirkung, wonach er mit der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides außer Kraft gesetzt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würden nach Wirksamwerden des Jahresbescheides ergehende Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides keine Rechtswirkungen entfalten und somit ins Leere gehen ().

Daraus ist für den konkreten Fall abzuleiten, dass der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für November 2004 vom infolge der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2004 vom gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Aus der Sicht, dass der Umsatzsteuerjahresbescheid ein weitergehender Bescheid ist () fehlt es an der Zeitraum- und damit verbundenen Sachidentität, sodass dieser nicht an die Stelle eines einen kürzeren Zeitraum betreffenden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides treten kann (vgl. ; , RV/0342-L/05; , RV/2706-W/07). Ein Bescheid bildet nur dann im Verhältnis zu einem anderen einen ändernden Bescheid iSd § 274 Abs 1 BAO, wenn er dieselbe Sache betrifft wie der geänderte Bescheid (vgl. ).

Der Umsatzsteuerjahresbescheid ist ein Erstbescheid, der als eigenständiger Bescheid neben die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide hinsichtlich der kürzeren Voranmeldungszeiträume mit der Rechtswirkung tritt, dass die Festsetzungsbescheide außer Kraft gesetzt werden. Er tritt aber nicht an deren Stelle und kann insoweit die Bestimmung des § 274 BAO idF des AbgRmRefG, BGBl I 2002/97, die eine Weitergeltung der Berufung gegen einen Bescheid auch gegen einen an dessen Stelle tretenden späteren Bescheid normiert, auf Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und weitergehende Umsatzsteuerveranlagungsbescheide nicht angewendet werden.

Vor diesem Hintergrund vermochte auch das Schreiben des steuerlichen Vertreters der Bw. vom , wonach die Berufung gegen den gegenständlichen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid auch gegen den erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet gelte, an der oben dargelegten rechtlichen Konsequenz nichts zu ändern, zumal die gegenständliche Berufung gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid gerichtet war.

Selbst wenn das Schreiben vom als Berufung gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid zu interpretieren gewesen wäre, wäre es als verspätet anzusehen.

Aus diesem Grund war die Berufung gemäß § 289 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückzuweisen und konnte deshalb nach § 284 Abs. 3 BAO eine Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid
Umsatzsteuerjahresbescheid

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at