Steuerliche Berücksichtigung von Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dkfm. Adalar
Schwab, 7400 Oberwart, Schulgasse 7, vom gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vom
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Herr JD (der
Berufungswerber, Bw.) war Gesellschafter und Geschäftsführer der T.
GesmbH. und bezog bis 1999 nichtselbständige Einkünfte als
Geschäftsführer. Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom
gegründet. Die Gesellschafter waren JD (25%), ME (25%),
GT (2%), und MF (48%). Am erfolgte im Firmenbuch die amtswegige
Löschung der T. GesmbH.
Ab dem Jahr
2002 erklärte der Bw. gewerbliche Einkünfte aus der Filmproduktion.
Des weiteren machte er 2002 außergewöhnliche Belastungen aus der
Inanspruchnahme der Haftung als Kreditbürge geltend wie folgt
(Euro-Beträge):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rate
Raiffeisenkasse | 1.149,00 |
Rate
Raiffeisenkasse | 7.267,28 |
Rate
Erste | 3.633,73 |
Rate
Finanzamt | 993,61 |
Zahlung
Gebietskrankenkasse | 117,10 |
Summe | 13.160,72 |
Bei der
Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2002 wurden die angeführten Kosten
für den außergerichtlichen Ausgleich jedoch nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Der Bw. erhob
gegen den Einkommensteuerbescheid Berufung und führte aus, er sei
Gesellschafter und Geschäftsführer der T. GesmbH. gewesen. Er habe
bereits bei Gründung der Gesellschaft, sowie bei den betriebsnotwendigen
Investitionskrediten zur Begründung bzw. zur Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes eine persönliche Ausfallshaftung übernehmen
müssen. Bei Kleinunternehmen sei es eine übliche Bankpraxis, dass
für sämtliche Kredite der Gesellschaft die Gesellschafter und
Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich die Haftung zu
übernehmen haben, ansonsten würde es nicht zur Kreditgewährung
kommen. Ohne entsprechende finanzielle Fremdmittel hätte die Gesellschaft
weder den Betrieb aufnehmen können, noch den Betrieb durch Jahre hindurch
fortführen können. Nur durch die Haftungsübernahme habe er seine
Geschäftsführerfunktion mit den entsprechenden Gehaltsbezügen
aufrecht erhalten. Insofern sei die Haftungsübernahme zur Sicherung der
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
erforderlich.
Wegen
finanzieller Schwierigkeiten der GesmbH hätten die Banken die Kredite
aufgekündigt und ihn als Geschäftsführer in Anspruch genommen. Er
habe mit den Banken sowie mit dem Finanzamt entsprechende Zahlungsvergleiche
abschließen können, die ihm ermöglichten, einen
persönlichen Konkurs abzuwehren. Nur dadurch sei er in der Lage, weiterhin
selbständig tätig zu sein und entsprechende Einkünfte zu
erzielen, die ihm auch ermöglichen, diese Haftungsverbindlichkeiten zu
erfüllen.
Er beantrage
daher unter Hinweis auf , die Zahlungen aus dem
außergerichtlichen Ausgleich nach der T. GesmbH. als nachträgliche
Werbungskosten bei der Einkommensteuerveranlagung für 2002 zu
berücksichtigen.
Beigelegt sind
der Berufung ein Schreiben der Erste Bank vom (samt
Zahlungsbestätigung), in dem betreffend einer aushaftenden Forderung von
1.162.513,00 S bei Bezahlung von 250.000,00 S in 5 Jahresraten à
50.000,00 S die Entlassung aus der Haftung des Bw. vereinbart wird. Aus weiteren
Schreiben (samt Zahlungsbestätigungen) der Raiffeisenbank A vom , der Raiffeisenbank B vom sowie des
Finanzamtes vom sind Vereinbarungen über Jahresraten von
15.800,00 S, 100.000,00 S und 13.672,00 S als Ausgleichszahlungen
ersichtlich.
Das FA wies die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und führte aus:
Der Bw. habe
die Aufwendungen für die Inanspruchnahme als persönlich Haftender
vorerst als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Die
Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung sei jedoch verwehrt
worden (, ).
Nunmehr werde
die Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten begehrt. Der
Darstellung in der Berufung sei entgegenzuhalten, dass zu den Anschaffungskosten
einer Beteiligung auch nachträgliche Aufwendungen gehören, wenn sie
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, d.h., übernimmt der
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen seiner Gesellschaft,
sind die ihm daraus erwachsenen Kosten als Gesellschaftereinlage zu werten, die
ebenso wenig als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wie andere Geld- oder
Sacheinlagen, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seiner
Gesellschaft zuführt. Solche Einlagen können auch nicht in
Betriebsausgaben (Werbungskosten) des Gesellschafters umgedeutet werden, die
diesem in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer
Geschäftsführer erwachsen, um den Fortbestand seiner Einkünfte
als Geschäftsführer zu sichern ().
Auch der UFS
habe in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass einkommensteuerrechtlich
nicht zu differenzieren sei, ob Gesellschafter ihre Gesellschaft von vornherein
mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstatten, das in der Folge durch Verluste
der Gesellschaft verloren geht, ob erst später Einlagen getätigt
werden oder ob schließlich der Gesellschafter- Geschäftsführer
als Bürge und Zahler für Schulden der GesmbH in Anspruch genommen
wird. Eine einkommensteuerrechtliche Geltendmachung solcher Inanspruchnahmen sei
wegen des Zusammenhanges mit dem Gesellschaftsanteil nicht möglich, da hier
von einer nachträglichen Einlage auszugehen sei.
Der Bw.
beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz
und entgegnete zu den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, dass
dem vom Finanzamt zitierten Erkenntnis des VwGH ein anderer Sachverhalt zugrunde
liege, als in diesem Berufungsverfahren. Der VwGH habe über die
Übernahme laufender Aufwendungen der GesmbH durch den
Geschäftsführer entschieden und habe dies verneint. Im
gegenständlichen Fall handle es sich jedoch nicht um Aufwendungen, die der
GesmbH zuzurechnen seien, sondern um nachträgliche Aufwendungen aus einem
notwendigen außergerichtlichen Vergleich.
Ergänzend
sei festzustellen, dass die T. GesmbH. nahezu ausschließlich
Dienstleistungen als Kamerateam für den ORF erbracht habe. In geringem
Umfang seien eigene Werbespots bzw. Filme produziert worden. Von vornherein sei
die Gründung der GesmbH nicht in der Absicht Kapitaleinkünfte zu
erzielen erfolgt, sondern die Betreiber (Gesellschafter) haben persönliche
Dienstleistungen ohne namhaftes Fremdpersonal auf den Markt gebracht. Es
könne behauptet werden, dass ausschließlich das Erzielen von
Erwerbseinkünften durch Erbringung von Dienstleistungen der
geschäftsführenden Gesellschafter geplant gewesen sei. Die
Tätigkeit des Bw. sei nahezu ausschließlich die Kameraführung
anlässlich der Reportagen durch den ORF gewesen. Er habe Einkünfte als
Geschäftsführer daher nicht für Verwaltungstätigkeiten und
für die Führung einer Kapitalgesellschaft erzielt, sondern in erster
Linie durch seine produktive Tätigkeit. Insoferne bestehe zwischen der
Haftungsübernahme für die Investitionskredite (Anschaffung der
notwendigen technischen Ausrüstung) ein unmittelbarer enger Zusammenhang
mit den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, mit anderen
Worten, die Gesellschaft sei nur gegründet worden, um den Gesellschaftern
eine Beschäftigung zu bieten.
Die
Aufwendungen aus der Erfüllung der Vergleiche haben aber auch einen
direkten Zusammenhang mit den derzeitigen Einkünften des Bw. aus seiner
nunmehrigen selbständigen Tätigkeit als Einzelunternehmer. Der
Abschluss des außergerichtlichen Vergleiches sei zur Abwendung eines
persönlichen Konkurses erfolgt. Derzeit sei der Bw. als Kameramann für
den ORF im Werkvertrag tätig. Hierfür sei eine aufrechte
Gewerbeberechtigung erforderlich gewesen, sonst wäre ein solcher
Werkvertrag nicht abgeschlossen worden. In Konkurs befindliche Personen
würden jedoch keine Gewerbeberechtigung erhalten. Insoweit sichern die
Zahlungen aus dem Vergleich den Bestand des derzeitigen
Auftragsverhältnisses zum ORF, aus welchem der Bw. seine Einkünfte
beziehe. Die laufenden Zahlungen würden daher keine nachträglichen
Gesellschaftereinlagen darstellen, sondern seien Aufwendungen zur Sicherung und
Erhaltung der seinerzeitigen und derzeitigen Einkünfte.
Im übrigen
können die gegenständlichen Kosten sehr wohl auch
außergewöhnliche Belastungen darstellen. Die Voraussetzungen des
§ 34 EStG seien gegeben. Die Zwangsläufigkeit der
Haftungsübernahme würde vorliegen, da die Schaffung der
Einkunftsquelle nach den gegebenen wirtschaftlichen Voraussetzungen ohne
persönliche Haftungsübernahme nicht möglich gewesen wäre.
Mangels entsprechender Eigenmittel habe die Einkunftsquelle nur durch
Kreditaufnahme geschaffen werden können. Die involvierten Banken
hätten die Kredite nur unter dieser Voraussetzung genehmigt, das Finanzamt
habe den Geschäftsführer mittels Haftungsbescheides zur Zahlung
verpflichtet. Insoferne könne somit von einer freiwilligen Übernahme
einer Bürgschaft nicht gesprochen werden. Die
Außergewöhnlichkeit und die wesentliche Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit können auf Grund des Sachverhaltes
und der Einkommensverhältnisse außer Streit gestellt werden. Dies
gelte, soweit die Subsidiarität zur Geltung komme.
In seinem
Erkenntnis vom , 85/14/0116 und vom , 84/13/0100, stelle der
VwGH fest, dass die Bürgschaftsübernahme durch den Gesellschafter-
Geschäftsführer einer GesmbH ein unternehmergleiches Wagnis darstelle.
Nach Meinung des VwGH würde das Subsidiaritätsprinzip somit nicht zur
Anwendung gelangen, weil eben ein unmittelbarer unternehmerischer Zusammenhang
bestehe. Wenn ein Steuerpflichtiger ein Unternehmerwagnis trage, so stellen die
diesbezüglichen Aufwendungen Betriebsausgaben (Werbungskosten) dar.
Jedenfalls seien diese Aufwendungen nicht der privaten Sphäre zuzurechnen.
Da es sich bei den vorliegenden Aufwendungen auch nicht um Zahlungen zur
Erhaltung des Kapitalstammes handle (ein solcher Kapitalstamm sei nicht mehr
vorhanden), sondern um Aufwendungen zur Aufrechterhaltung der Einkünfte als
Einzelunternehmer, seien diese Aufwendungen auch nicht Gesellschaftereinlagen
gleichzuhalten. In seinem Erkenntnis vom , 86/13/0149, qualifiziere der
VwGH die Zahlungen aus der Schuldübernahme des ehemaligen
Geschäftsführer einer GesmbH. als nachträgliche Werbungskosten zu
seinerzeitigen Einkünften als Geschäftsführer.
Da die
gegenständlichen Aufwendungen jedenfalls nicht der Privatsphäre des
Steuerpflichtigen zuzurechnen seien, wäre unter Umständen zu
prüfen, ob es sich um aktivierungspflichtige Aufwendungen zur Erreichung
und Erhaltung der Gewerbeberechtigung handle, die im Wege der AfA geltend zu
machen wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. war
Gesellschafter-Geschäftsführer der T. GesmbH. und musste im Zuge von
Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft als Bürge die persönliche
Ausfallshaftung übernehmen. Wegen finanzieller Schwierigkeiten der
Gesellschaft wurde der Bw. von den Banken als Kreditbürge und vom Finanzamt
mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen und hatte 2002 auf Grund von
Zahlungsvergleichen Aufwendungen von insgesamt 13.160,72 € zu tragen.
Strittig ist, ob diese Zahlungen steuerliche Berücksichtigung finden
können.
Nachträgliche Werbungskosten:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendung zur Erwerbung, Sicherung
und Erhaltung der Einnahmen.
Der Bw. sieht
in der Haftungsübernahme eine Maßnahme zur Sicherung seiner
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als
Geschäftsführer, da die Kreditaufnahme zur Begründung und
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft notwendig gewesen
sei und ohne Haftungsübernahme durch ihn als
Gesellschafter-Geschäftsführer eine Kreditgewährung durch die
Banken nicht erfolgt wäre. Die Gründung der Gesellschaft sei
ausschließlich zur Erzielung von Erwerbseinkünften der Gesellschafter
durch deren persönliche Dienstleistungen erfolgt, nicht aber zur Erzielung
von Kapitaleinkünften.
Diesem
Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach übereinstimmender Auffassung von
Lehre und Rechtsprechung die Übernahme einer Bürgschaft und damit
zusammenhängende Zahlungen eines Gesellschafter- Geschäftsführer
grundsätzlich nicht beruflich, sondern durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Sie entziehen sich damit einem
Abzug als Werbungskosten, weil eine Gesellschaftereinlage vorliegt
(Doralt, EStG, § 16 Tz. 220
"Bürgschaften", , ).
Im Erkenntnis
vom , 99/13/0252, betont der VwGH, dass bei einer vom Gesellschafter-
Geschäftsführer geleisteten Zahlung an die Bank wegen Androhung einer
strafrechtlichen Belangung des Geschäftsführer der rechtliche Grund
für die Zahlung in nichts anderem gelegen sei als in der seinerzeit
eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung. Die Annahme einer als
"Ausfluss der Geschäftsführer-Tätigkeit" gesehenen
Zahlung sei rechtlich verfehlt. Das Beschwerdevorbringen über die
Erforderlichkeit der Leistung dieses Betrages zur Abwendung einer
strafrechtlichen Verfolgung stelle inhaltlich nur ein Motiv dar, welches den
Geschäftsführer dazu bewogen haben mag, die Ansprüche der Bank
unverzüglich zu erfüllen. Solche Bürgschaftszahlungen würden
in der Gesellschafterposition wurzeln und seien deswegen einem Abzug als
Betriebsausgaben (Werbungskosten) bei den
Geschäftsführer-Einkünften nicht zugänglich.
Wie auch vom
Finanzamt schon ausgeführt wurde, ist einkommensteuerrechtlich nicht zu
differenzieren, ob der Bw. seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend
hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft
verloren geht, ob erst später Einlagen getätigt werden oder ob er
schließlich als Bürge und Zahler für Schulden der Gesellschaft
in Anspruch genommen wird, ohne bei der Gesellschaft Rückgriff nehmen zu
können. In all diesen Fällen handelt es sich um Kapitalanlagen ().
Bezieht man
diese rechtlichen Ausführungen auf den gegenständlichen Fall, so
bedeutet dies, dass ein Abzug der Zahlungen des Bw. als nachträgliche
Werbungskosten zu den Einnahmen als Geschäftsführer nicht in Betracht
kommt. Denn die Übernahme der Bürgschaften durch den Bw. ist durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst und diente wirtschaftlich in erster
Linie der Gründung und dem Fortbestand der GesmbH. Ein Konnex zu den
(ehemaligen) nichtselbständigen Einkünften als
Geschäftsführer ist nur indirekt gegeben. Das Motiv für die
Gründung der Gesellschaft (nach dem Vorbringen des Bw. die Schaffung von
Arbeitsplätzen für ihn bzw. Mitgesellschafter, nicht jedoch das
Erzielen von Kapitaleinkünften durch die Gesellschafter) ist für die
Qualifikation der Zahlungen als nachträgliche Gesellschaftereinlage nicht
relevant.
Wenn der Bw.
meint, das vom Finanzamt erwähnte Erkenntnis des , betreffe einen anderen Sachverhalt, so ist dem zu entgegnen, dass
auch im vorliegenden Fall vom Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft
Verpflichtungen der Gesellschaft übernommen wurden. Das Erkenntnis ist
daher sehr wohl anwendbar unabhängig davon, dass in dem dort zu Grunde
liegenden Fall die Gesellschaft fortbestand und hier Aufwendungen erst nach
Beendigung der Gesellschaft anfielen.
Auch vermag die
vom Bw. zitierte VwGH-Entscheidung vom , 86/13/0149, sein Vorbringen
nicht zu bekräftigen. Denn es ging in diesem Erkenntnis um § 65 EStG
in einer für 1983 geltenden Fassung (welche für das Jahr 2002 nicht
anwendbar ist) und die Eintragung von sogenannten Nachwerbungskosten auf der
Lohnsteuerkarte eines lediglich in einem einzigen Dienstverhältnis
stehenden Arbeitnehmers. Somit lag diesem Erkenntnis kein vergleichbarer
Sachverhalt zu Grunde.
Ebensowenig
können die Ausführungen des Bw. über die
Bürgschaftsübernahme des Gesellschafter-Geschäftsführer als
"unternehmensgleiches Wagnis" der Berufung zum Erfolg verhelfen.
Denn die vom Bw. dazu zitierten Erkenntnisse des
und vom , 84/13/0100, betrafen die Geltendmachung einer
außergewöhnlichen Belastung durch einen
Gesellschafter-Geschäftsführer, welche wegen des Fehlens der
geforderten Zwangsläufigkeit nicht gegeben war, da eine
Bürgschaftsübernahme als unternehmensgleiches Wagnis zu werten sei.
Der
Schlussfolgerung des Bw., dass er daher als Unternehmer anzusehen sei und seine
Aufwendungen als Betriebsausgaben (Werbungskosten) zu qualifizieren seien, da
sie jedenfalls nicht der privaten Sphäre zuzurechnen seien, kann nicht
gefolgt werden. Denn der VwGH wollte mit seinen Äußerungen zur
Zwangsläufigkeit bei außergewöhnlichen Belastungen keineswegs
Aussagen zur Betriebsausgaben(Werbungskosten-)qualifikation von Zahlungen
tätigen oder feststellen, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer
durch eine Bürgschaftsübernahme zum Unternehmer wird. Vielmehr wollte
der VwGH damit ausdrücken, dass das Eingehen einer
Bürgschaftsverpflichtung dem Wagnis gleicht, das ein Unternehmer
eingeht.
Was die
Haftungszahlungen an das Finanzamt betrifft, so gelten diese wie die
Bürgschaftszahlungen als Einlage in die Gesellschaft und stellen auf keinen
Fall Werbungskosten dar (SWK-Sonderheft GMBH-Geschäftsführer, IX Pkt.
9.16.).
Betriebsausgaben:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch
den Betrieb veranlasst sind.
Der Bw. meint,
die Aufwendungen aus der Erfüllung der Vergleiche hätten auch einen
direkten Zusammenhang mit den derzeitigen Einkünften als Einzelunternehmer,
da mit den strittigen Zahlungen eine Abwendung des persönlichen Konkurses
erfolgt sei. Dies sei Voraussetzung für die Erlangung einer
Gewerbeberechtigung gewesen. Die aufrechte Gewerbeberechtigung sei wiederum
Voraussetzung eines Werkvertrages mit dem ORF, von welchem er seine
Einkünfte beziehe.
In rechtlicher
Hinsicht gelten dazu ebenfalls die obigen Ausführungen zu den
Werbungskosten: Wegen der Veranlassung der strittigen Zahlungen durch das
Gesellschafterverhältnis ist eine Qualifikation als Betriebsausgaben ebenso
wenig möglich wie als Werbungskosten.
Darüber
hinaus sind die Vergleichszahlungen auf Grund der rechtlichen Verpflichtung aus
den Bürgschaftsübernahmen erfolgt. Aufwendungen aus einer
Bürgschaftsübernahme sind jedoch nur abzugsfähig, wenn die
Bürgschaftsübernahme betrieblich veranlasst war
(Doralt,
§ 4 Tz 330
"Bürgschaften").
Die
Bürgschaftsübernahme war jedoch zweifellos nicht durch die
spätere Tätigkeit des Bw. als Einzelunternehmer (und somit nicht
betrieblich) veranlasst, sondern wie oben ausgeführt durch die damalige
Gesellschafterstellung.
Ein Abzug der
strittigen Aufwendungen als Betriebsausgaben des Jahres 2002 hinsichtlich der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt daher nicht in Betracht, auch wenn die
Vermeidung eines persönlichen Konkurses und die Erlangung des
Gewerbescheins ein Beweggrund für den Abschluss der Vergleiche gewesen sein
mag und nicht bestritten wird, dass die Zahlungen für den Abschluss des
Werkvertrages mit dem ORF indirekt von Vorteil gewesen sein mögen. Dazu
wird nochmals auf das Erkenntnis des , verwiesen:
Der rechtliche Grund für die Zahlung ist die seinerzeit eingegangene
Bürgschaftsverpflichtung, das inhaltliche Motiv der unverzüglichen
Zahlung ist unbeachtlich.
AfA für Gewerbeschein:
Abschließend
regt der Bw. an alternativ zu prüfen, ob es sich bei seinen Zahlungen um
aktivierungspflichtige Aufwendungen zur Erreichung und Erhaltung der
Gewerbeberechtigung handle, die im Wege der AfA geltend zu machen
wären.
Da es sich bei
der AfA ebenfalls um Betriebsausgaben handelt, gelten obige Ausführungen zu
den Betriebsausgaben. Auch im Wege der AfA kann keine steuerliche
Berücksichtigung erfolgen.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss
außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen, sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Da weder
Betriebsausgaben noch Werbungskosten (noch Sonderausgaben) vorliegen, ist
schließlich zu prüfen, ob der Abzug der strittigen Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung zulässig ist.
Nach Meinung
des Bw. ist eine Zwangsläufigkeit der Haftungsübernahme gegeben, da
mangels entsprechender Eigenmittel die Schaffung der Einkunftsquelle nur durch
Kreditaufnahme möglich gewesen sei und die Kredite nur unter der
Voraussetzung der Haftungsübernahme vergeben worden seien. Das Finanzamt
habe ihn mittels Haftungsbescheides zur Zahlung verpflichtet.
Von Lehre und
Rechtsprechung wurde zur Frage der Anerkennung von Bürgschaftszahlungen als
außergewöhnliche Belastung wiederholt Stellung genommen:
Erwächst
eine Belastung aus der Erfüllung einer Rechtspflicht, muss bereits die
Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der (rechtlichen,
tatsächlichen oder sittlichen) Zwangsläufigkeit aufweisen
(Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke,
EStG, § 34 Anm. 28). Dies bedeutet, dass nicht die aus der
Schuldübernahme resultierende Rückzahlung die im § 34 EStG
geforderten Kriterien erfüllen muss, sondern die dieser Rückzahlung zu
Grunde liegende Verpflichtung. Aus welchen Gründen auch immer der
Steuerpflichtige in weiterer Zukunft aus der übernommenen Haftung in
Anspruch genommen und letztendlich zur Rückzahlung verpflichtet wird, ist
nicht relevant.
Die
Übernahme einer Bürgschaft, die der Gesellschafter
(Geschäftsführer) einer GesmbH. zu Gunsten der GesmbH. eingeht, stellt
bei dessen Inanspruchnahme als Bürge keine außergewöhnliche
Belastung dar, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer im Fall der
Bürgschaftsübernahme ein Wagnis übernimmt, das dem eines
Unternehmers gleicht, was eine Zwangsläufigkeit ausschließt (z.B.
, , , ,
Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG § 34 Anm.
78).
Wenn der
Gesellschafter als Bürge für Schulden der Gesellschaft herangezogen
wird, ohne sich bei dieser regressieren zu können, stellen diese Zahlungen
keine außergewöhnliche Belastung dar, weil es sich dabei um eine
Kapitalanlage handelt. Letztlich handelt es sich dabei um
Vermögenseinbußen im Bereich von Kapitalanlagen, die im
Privatvermögen gehalten werden ().
§ 34 wurde
nicht zu dem Zweck geschaffen, wirtschaftliche Misserfolge mit einer
Ermäßigung der Einkommensteuer zu berücksichtigen und in einem
solchen Fall die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen ().
Im Sinne dieser
Rechtsprechung ist daher auch im vorliegenden Fall keine
außergewöhnliche Belastung gegeben. Die vom Bw. behauptete
Zwangsläufigkeit der Haftungsübernahme liegt nicht vor. So hat der
VwGH in einem ähnlichen Fall festgestellt, dass weder der Umstand, dass die
Hingabe von Darlehen seitens der Gläubigerbanken regelmäßig von
der Übernahme der persönlichen Haftung der Gesellschafter (von
GesmbH.) für Gesellschaftsschulden abhängig gemacht werde, noch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit gehabt
hätte, als durch seine Bürgschaft für die Gesellschaft eine
"Darlehensgewährung zu erzielen", tatsächliche Gründe
für einer Zwangsläufigkeit darstellen. Darunter seien nur solche in
der Person des Steuerpflichtigen gelegenen Gründe zu verstehen, die ihn
unmittelbar betreffen (VwGH, , 93/14/0018).
Hinsichtlich
der Inanspruchnahme durch das Finanzamt mittels Haftungsbescheid sei bemerkt,
dass bei Bezahlung von Steuerschulden, für die der Steuerpflichtige nach
§ 9 BAO (Vertreterhaftung) in Anspruch genommen wird, ebenso wie bei
Bezahlung selbst geschuldeter Abgaben das in § 34 EStG geforderte Merkmal
der Außergewöhnlichkeit nicht erfüllt ist
(Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke,
EStG§ 34 Anm. 78, Stichwort
"Steuern").
Die Berufung
war daher abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Bürge Werbungskosten Haftungsübernahme Gesellschafter-Geschäftsführer Bürgschaftsverpflichtung Bürgschaftszahlungen außergewöhnliche Belastungen |
Verweise | Doralt, EStG, § 16 Tz 220 "Bürgschaften" SWK-Sonderheft GmbH-Geschäftsführer, IX Pkt. 9.16 Doralt, § 4 Tz 330 "Bürgschaften" Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, § 34 Anm. 28 Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG § 34 Anm. 78 Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG § 34 Anm. 78, Stichwort "Steuern" |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at