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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 15.04.2009, ZRV/0030-Z2L/08

Vorschreibung von Alkoholsteuer wegen Erlöschens eines Freischeins

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0071 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. ZRV/0067-Z2L/12 erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der B, Adresse, vertreten durch Stremitzer & Winkler Steuerberatung GmbH, 4020 Linz, Volksgartenstrasse 26, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 520000/00000/2/2007, betreffend die Abweisung der Berufung vom gegen den gem. § 201 BAO durch das Zollamt Linz am zu Zl.520000/00000/1/2007 erlassenen Abgabenbescheid (Festsetzung von Alkoholsteuer gem. § 8 Abs.1 Z.3 iVm § 16 Abs.3 AlkStG) entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Zollamt Linz setzte in seinem am nach § 201 BAO erlassenen, an die B (im folgenden kurz: Bf) gerichteten Abgabenbescheid für 140,72 Liter Alkohol € 1.407,20 an Alkoholsteuer gem. § 8 Abs.1 Z 3 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) fest und begründete diesen folgendermaßen: Nach bezogener Gesetzesbestimmung entstehe die Steuerschuld durch Wegbringung von Alkohol aus dem Verwendungsbetrieb. Weil im gegenständlichen Fall der zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von unvergälltem Alkohol berechtigende Freischein zu Zl. 500/200/000/2005 vom am wegen Inhaberwechsels erloschen sei, sodass ab dem genannten Zeitpunkt kein gültiger Freischein mehr vorhanden gewesen sei, gelte gem. § 16 Abs.3 AlkStG ein auf Grund dieses Freischeins bezogener Alkohol, der sich im Verwendungsbetrieb befinde, als in dem Zeitpunkt aus dem Betrieb weggebracht, in dem der Freischein erloschen sei, soweit er nicht binnen 2 Wochen nach dem Erlöschen in einen anderen Verwendungsbetrieb oder in ein Alkohollager aufgenommen werde. Gem. § 10 Abs.3 AlkStG habe der Steuerschuldner die Alkoholmenge binnen 1 Woche nach Entstehen der Steuerschuld beim Zollamt schriftlich anzumelden, die auf die angemeldete Menge entfallende Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten. Im vorliegenden Fall sei bis zum Bescheiderlassungszeitpunkt keine derartige Steueranmeldung eingereicht worden, sodass in Anwendung des § 201 BAO der Steuerbetrag mittels Bescheid vorzuschreiben gewesen sei.

Gegen diesen (am zugestellten) Bescheid erhob die auf diese Weise als Steuerschuldnerin in Anspruch genommene Bescheidadressatin, vertreten durch die Stremitzer & Winkler Steuerberatung GmbH, Linz, fristgerecht mit Eingabe vom gem. Art. 243 Abs.2 lit.a, 245 Zollkodex iVm §§ 85a Abs.1 Z 1, 85f ZollR-DG, den Rechtsbehelf der Berufung, in der sie mit im Wesentlichen folgender Begründung die Aufhebung des angefochtenen Abgabenbescheides beantragte: Dem in Rede stehenden Verwendungsbetrieb sei bereits mit Freischein vom , Zl.500/200/000/2005, der unversteuerte Bezug und die steuerfreie Verwendung von unvergälltem Alkohol am Standort Adresse , bewilligt worden, desgleichen sei mit Freischein vom geschehen. Wie in beiden Bescheiden zutreffend festgestellt werde, sei der Verwendungsbetrieb die BC und der Ort der Verwendung in Adresse , gelegen. Eine Steuerschuld sei nicht entstanden, da kein Alkohol aus diesem Verwendungsbetrieb bestimmungswidrig iSd AlkStG verbracht worden sei, sondern es habe der genannte Verwendungsbetrieb am erwähnten Ort der Verwendung die rechtmäßig mit obbezeichnetem Freischein erworbenen Alkoholmengen bestimmungsgemäß abgegeben. Ein Erlöschen des betreffenden Freischeins durch Inhaberwechsel im Zeitraum vom bis zur Ausstellung eines neuen Freischeins am sei nicht nachvollziehbar, da jeweils im Bescheidspruch als begünstigter Verwendungsbetrieb die BC am identen Verwendungsort angegeben sei. Im Übrigen führe auch der Beitritt eines neuen Gesellschafters im Wege einer Umgründung mit abgabenrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge zu keiner Änderung hinsichtlich des begünstigten Verwendungsbetriebes "BA".

Im anschließenden Vorhalteverfahren legte die Bf am Kopien des Gesellschaftsvertrages vom und des Zusammenschlussvertrages vom mit einem Nachtrag vom der Zollbehörde vor.

Das Zollamt Linz Wels (als zuständige Rechtsbehelfsbehörde erster Stufe iSd § 85b ZollR-DG) wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung iSd § 243 Zollkodex iVm § 85b Abs.3 ZollR-DG als unbegründet ab, und zwar im Wesentlichen mit nachstehender Begründung: Laut Firmenbuch beim LG Linz sei die verfahrensgegenständliche Apotheke am als Einzelunternehmen gelöscht und an deren Stelle die B eingetragen worden, sodass in Ansehung des vorgelegten Gesellschaftsvertrages, Pkt.9, die genannte Gesellschaft -es handle sich dabei, wie bereits oben erwähnt, um eine Personengesellschaft iSd § 161 UGB- mit diesem Zeitpunkt entstanden sei. Im Zuge der am durch Organe des Zollamtes Linz Wels durchgeführten Bestandsaufnahme im Verwendungsbetrieb sei festgestellt worden, dass am ein Sollbestand an Alkohol von 20,72 Liter vorhanden gewesen und im Zeitraum vom bis zum insgesamt 120 Liter Alkohol steuerfrei mit "Freischein" von der Bf bezogen worden sei. Da infolge Erlöschens des Einzelunternehmens bzw. der Umwandlung des (bisherigen) Einzelunternehmens in eine Kommanditgesellschaft am der auf den Namen des Inhabers des Verwendungsbetriebs (als Berechtigter iSd § 12 AlkStG), im gegenständlichen Fall auf die BC lautende, eine abgabenrechtliche Begünstigung einräumenden Freischein (§ 11 AlkStG) in Anbetracht der diesbezüglich anzuwendenden Bestimmung des § 16 iVm § 25 AlkStG (Erlöschen der Freischeinbewilligung bei Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung) infolge Erlöschens seine Gültigkeit verloren habe, habe nach ausdrücklicher Anordnung des § 16 Abs.3 AlkStG zum einen der im betreffenden Verwendungsbetrieb vorhandene Sollbestand an Alkohol zu diesem Zeitpunkt als weggebracht zu gelten, dies mit der Rechtsfolge, dass hiefür gem. § 8 Abs.1 Z 3 AlkStG die Alkoholsteuer entstanden sei, und zum anderen habe für den seither bezogenen Alkohol mangels Vorliegens eines gültigen, auf den Inhaber des Verwendungsbetriebs lautenden Freischeins von der Bf -bis zur Erteilung des neuen Freischeins am - auch kein Alkohol mehr steuerfrei bezogen werden können; sohin sei für die Alkoholbezüge vom (24 Liter), vom (48 Liter) und vom (48 Liter) die Abgabenschuld entstanden. Das Berufungsvorbringen sei insofern aktenwidrig, als sich der Freischein vom vom am ausgestellten Freischein unterscheide, und zwar bei der Benennung des Bescheidadressaten. Ausschlaggebend für die Beurteilung, wer Inhaber des Verwendungsbetriebs und somit Berechtigter iSd § 12 AlkStG sei, sei weiters -entgegen der diesbezüglich in der Berufung vertretenen Rechtsansicht- nicht der Ort des Verwendungsbetriebes, sondern die "handelsrechtliche Position" des Unternehmens. Diesbezüglich stehe fest, dass das Einzelnunternehmen am im Firmenbuch gelöscht worden sei, weil es laut Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vom in eine Kommanditgesellschaft eingebracht worden sei. Demgemäß entbehre auch die Berufungsbehauptung, es sie keine Alkoholsteuerschuld nach § 8 Abs.1 Z 3 AlkStG entstanden, weil kein Alkohol aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht worden sei, jedweder Grundlage, da der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 16 Abs.3 AlkStG zufolge bei Erlöschen der Gültigkeit eines Freischeins die in diesem Zeitpunkt im Verwendungsbetrieb vorhandene Alkoholmenge als von dort weggebracht gelte: Im vorliegenden Fall sei der Freischein vom am durch die "Umfirmierung" der (bisher als Einzelunternehmen geführten) "BA " in eine Kommanditgesellschaft erloschen sei. Aus demselben Grund vermag die Bf auch mit ihrem Berufungsargument, der Beitritt eines neuen Gesellschafters im Zuge einer Umgründung könne zu keiner Änderung des Verwendungsbetriebes führen, im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen.

Gegen diese (am zugestellte) Berufungsvorentscheidung richtet sich die (rechtzeitig am eingebrachte) Beschwerde vom gem. Art.243 Abs.2 lit.b, 245 Zollkodex iVm § 85c ZollR-DG, in welcher beantragt wird, den Abgabenbescheid bzw. die Abgabenvorschreibung iHv € 1.407,20 an Alkoholsteuer aufzuheben. Mit der Beschwerde werde bekämpft, dass Alkoholsteuer für den Verbrauch von Alkohol zur Arzneimittelherstellung im Rahmen eines Apothekenbetriebes vorgeschrieben worden sei. Im vorliegenden Fall sei nämlich für den streitgegenständlichen Zeitraum für die BA (als Verwendungsbetrieb) ein Freischein gem. § 11 AlkStG vorgelegen. Aus dem Gesetz sei abzuleiten, dass hier eine betriebsbezogene Betrachtungsweise anzustellen sei: Darnach sei dem Betriebsinhaber (Konzessionär) die Verantwortung dafür auferlegt, den steuerfrei bezogenen Alkohol ausschließlich für begünstigte Zwecke, wie hier zur Arzneimittelherstellung, zu verwenden. Im Zuge des streitgegenständlichen Zusammenschlusses habe lediglich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Geldeinlage in den Apothekenbetrieb geleistet, ansonsten habe sich an dessen betrieblichem Charakter aber nichts geändert; insbesondere liege die Geschäftsleitung auch weiterhin ausschließlich in den Händen der Konzessionärin Mag.pharm. CPS und hätte sich somit auch hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die begünstigte Verwendung des Alkohols keine Veränderung ergeben. Gesetzesintention sei ja, die Arzneimittelherstellung nicht mit Alkoholsteuer zu belasten und sei dieser Zweck durch die Geldeinlage der GmbH in den Apothekenbetrieb auch nicht beeinträchtigt worden. In diesem Zusammenhang werde außerdem auf den (im § 21 BAO normierten) abgabenrechtlichen Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise hingewiesen, wonach der wirtschaftliche Gehalt und nicht eine formale äußere Erscheinungsform relevant sei. Daraus ergebe sich, dass die Vorschreibung der Alkoholabgabe für einen unverändert fortbestehenden Apothekenbetrieb nicht sachgerecht sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Mit Bescheid des Zollamtes Linz vom , Zl.500/00000/2005-ATB/PC, wurde dem (zu FN PSB protokollierten) Einzelunternehmen "BC " die (unbefristete) Bewilligung (Freischein) zur steuerfreien Verwendung von unvergälltem Alkohol in unbegrenzter Menge erteilt. Im Freischein wurde als begünstigte Verwendung die Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des Arzneibuchgesetzes und des Arzneimittelgesetzes durch dazu nach dem Arzneimittelrecht Befugte genannt. Die Bewilligung erging unter den in einer Anlage zum Freischein angeführten Bedingungen und Auflagen. Einer dieser Bedingungen bzw. Auflagen lautete: "Jede Änderung in den Rechtsverhältnissen Ihres Unternehmens sowie im Stande der zeichnungsberechtigten Personen sowie sonstige Tatsachen, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, sind dem Zollamt Linz unverzüglich schriftlich anzuzeigen."

Aus dem Zusammenschlussvertrag vom , dem Gesellschaftsvertrag vom sowie dem zum Stichtag vorliegenden Firmenbuchauszug geht insbesondere hervor, dass sich Frau Mag.pharm. CPS , welche bisher als Einzelunternehmerin (Firmenbuch LG Linz FN PSB ) die "BA " in Adresse , betrieben hat, mit der PSBG GmbH unter Übertragung des genannten Apothekenbetriebes ("Übernahme des Betriebes der BC ", d.h. unter Übertragung des bestehenden Unternehmens von Frau Mag.pharm. CPS samt allen in der der Zusammenschlussbilanz zum Zusammenschlussstichtag aufgelisteten Aktiven und Passiven gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten) zu einer Kommanditgesellschaft (mit Frau Mag.pharm. CPS als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und der PSBG GmbH als Kommanditisten) mit dem Formenwortlaut "B " mit Sitz in Linz (Geschäftsadresse: Adresse ) zusammengeschlossen hat, wobei die Gesellschaft mit dem Zeitpunkt der Eintragung ins Firmenbuch entstehen solle. Tatsächlich ist die (protokollierte) "B " schließlich am zu FN XYXY in das Firmenbuch beim Landesgericht Linz eingetragen worden.

Der Unabhängige Finanzsenat hat dazu erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) unterliegen Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer). Nach § 8 Abs. 1 Z 3 leg. cit. entsteht, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Steuerschuld dadurch, dass Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb weggebracht wird. In diesem Fall ist gemäß § 9 Z 3 AlkStG der Inhaber des Verwendungsbetriebes Steuerschuldner.

Nach § 4 Abs. 1 Z 1 AlkStG sind Erzeugnisse von der Alkoholsteuer befreit, wenn sie gewerblich zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, und des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte verwendet werden, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen.

Wer Alkohol zu einem im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 AlkStG angeführten Zweck unversteuert beziehen und außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf gem. § 11 Abs. 1 AlkStG einer Bewilligung (Freischein). Ein Freischein ist auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem der Alkohol verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 3) vorliegt (§ 11 Abs. 2 AlkStG). Freischeine dürfen nach Abs. 3 der angeführten Gesetzesstelle nicht ausgestellt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Alkohols durch Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte. Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Alkohol im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind (§ 11 Abs. 4 AlkStG).

Gem. § 12 Abs. 1 AlkStG sind im Freischein anzugeben: 1. der Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes); 2. die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes; 3. der Zweck, zu dem der Alkohol steuerfrei verwendet werden darf; 4. der Zeitraum, innerhalb dessen Alkohol unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf; 5. wenn der Alkohol vergällt zu verwenden ist, Art und Menge des Vergällungsmittels, das dem Alkohol zugesetzt werden muss.

Der Inhaber des Verwendungsbetriebes ist gem. § 15 Abs. 1 AlkStG verpflichtet, dem im § 11 Abs. 4 genannten Zollamt jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen. Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen (Abs. 2 leg. cit.). Der Inhaber des Verwendungsbetriebes ist gem. § 15 Abs. 3 AlkStG verpflichtet, den Freischein und die amtlichen Abschriften des Freischeins binnen zwei Wochen nach dem Ende des darin angegebenen Zeitraumes dem Zollamt zurückzugeben. Wenn das Recht, Alkohol auf Grund eines Freischeins unversteuert zu beziehen, schon vor dem Ende des im Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen ist, so ist dieser binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben.

Nach § 16 Abs. 1 erster Satz AlkStG gilt für das Erlöschen des Freischeins § 25 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs.3 sinngemäß.

§ 25 AlkStG ist mit "Erlöschen der Betriebsbewilligung" überschrieben. Nach § 25 Abs. 1 Z 4 AlkStG erlischt das Recht eine Verschlussbrennerei zu betreiben u.a. bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung.

Auf Grund eines Freischeins bezogener Alkohol, der sich im Verwendungsbetrieb befindet, gilt gem. § 16 Abs. 3 AlkStG als in dem Zeitpunkt aus dem Betrieb weggebracht, in dem der Freischein erloschen ist, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in einem anderen Verwendungsbetrieb oder Alkohollager aufgenommen wird.

§ 11 Abs. 1 AlkStG in Verbindung mit § 11 Abs. 4 leg. cit. handelt von einer zollrechtlichen Betriebsbewilligung (). Nach § 16 Abs. 1 AlkStG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Z 4 AlkStG bewirkt der Betriebsübergang mit der tatsächlichen Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung das Erlöschen der Betriebsbewilligung (des Freischeins).

Im Freischein vom lautete der Bescheidadressat "BC ", sodass eindeutig eine Einzelunternehmerin als Rechtssubjekt angesprochen wurde. Bei der den Betrieb übernehmenden "B " handelt es sich hingegen um eine Personengesellschaft und somit um eine "andere Person" nach der sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 25 Abs. 1 Z 4 AlkStG.

Die im Firmenbuch protokollierte Übernahme des Betriebes der "BC "durch die beschwerdeführende "B " hatte gem. § 16 Abs. 1 AlkStG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Z 4 AlkStG das Erlöschen des Freischeins vom zur Folge.

Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 AlkStG ordnet in einem solchen Fall an, dass auf Grund eines Freischeins bezogener Alkohol, der sich im Verwendungsbetrieb befindet, als in dem Zeitpunkt aus dem Betrieb weggebracht gilt, in dem der Freischein erloschen ist, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in einem anderen Verwendungsbetrieb oder Alkohollager aufgenommen wird.

Vor diesem Hintergrund kann in der Vorschreibung der Alkoholsteuer durch das Zollamt gem. § 8 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 9 Z 3 und § 16 Abs. 3 AlkStG hinsichtlich der in der Niederschrift vom (betreffend Bestandsaufnahme für alkoholsteuerfrei bezogenen Alkohol zur Verwendung gem. § 4 Abs.1 Z 1 AlkStG für den Zeitraum von bis ) festgestellten Alkoholmenge keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Die Abgabenbemessungsgrundlagen und die Abgabenhöhe werden in der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten. Das Beschwerdevorbringen, dass Inhaber der Apothekenkonzession und somit Verantwortlicher für die begünstigte Verwendung des bezogenen Alkohols sowohl im Einzelunternehmen als auch in der Personengesellschaft bis zum Zeitpunkt der durchgeführten Nachschau ein und dieselbe Person, nämlich Frau Mag.pharm. CPS , war, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist zwar nach § 12 Abs. 1 Apothekengesetz ein persönliches Betriebsrecht und darf auf andere nicht übertragen werden, der Apothekenbetrieb ist aber nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Apothekengesetz sowohl in der Rechtsform eines Einzelunternehmens des Konzessionsinhabers als auch (unter den in diesen Bestimmungen normierten Voraussetzungen) in der Rechtsform einer Personengesellschaft nach handels- und sonstigen zivilrechtlichen Vorschriften zulässig. Im Zusammenhang mit der Frage des Erlöschens eines Freischeins infolge eines Betriebsüberganges ist daher entscheidend, an welche Person der Freischein gerichtet war. Bei einer anderen Auslegung wären die amtliche Aufsicht (§§ 86 ff AlkStG) und die Kontrolle der Einhaltung der im Freischein enthaltenen Auflagen und Bedingungen gefährdet oder erschwert ( siehe dazu auch ).

Aus den dargelegten Gründen war die gegenständliche Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 8 Abs. 1 Z 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 9 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 11 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 16 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 16 Abs. 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 25 Abs. 1 Z 4 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
Schlagworte
Freischein
Erlöschen
Verwendungsbetrieb
Betriebsübergang
Betriebsübernahme
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at