Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSS vom 24.04.2008, FSRV/0013-S/08

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Verstoßes gegen § 91 AlkStG und einer Finanzordnungswidrigkeit.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache gegen P.G., Land- und Gastwirt, geb. X., N., vertreten durch Mag. Christoph Oberleitner, SteuerberatungsgesmbH, 5732 Mühlbach, Bicheln 1, wegen Finanzvergehen nach § 91 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) und § 51 Abs. 1 lit. c des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 600000/2007/00000-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Pkt. b.) des Spruches des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und die Einleitung wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG aufgehoben.

II. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 600000/2007/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Zollamtes Salzburg vorsätzlich a) im Jahr 2006 zumindest 100 l Alkohol und im Jahr 2007 zumindest 370 l Alkohol entgegen den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG) und somit in verbotener Weise hergestellt hat, indem er es verabsäumte, vor Herstellung des Alkohols bei dem für ihn zuständigen Zollamt Salzburg die erforderlichen Anträge (Abfindungsanmeldungen) zu erstellen

b.) als Abfindungsberechtigter entgegen den Bestimmungen des AlkStG der Verpflichtung zur Führung eines Überwachungsbuches, in welchem Art und Menge der zur Herstellung von Alkohol bestimmten alkoholbildenden Stoffe aufzuzeichnen sind, nicht nachgekommen ist

c.) aufgrund der durch Organe des Zollamtes Salzburg in den Kellerräumen seines Anwesens vorgefundenen und beschlagnahmten Mengen Alkohol (4.964,3 Liter) in den letzten drei Jahren in verbotener Weise entgegen den Bestimmungen des AlkStG Alkohol in noch nicht festzustellender Menge, hergestellt

und somit die Finanzvergehen in den Fällen a.) und c.) nach § 91 AlkStG und im Fall b.) nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG begangen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass P.G. am als Verdächtiger einvernommen worden sei. Dies komme der Einleitung eines Strafverfahrens gleich, sodass für eine bescheidmäßige Einleitung keine Rechtsgrundlage mehr bestehe.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Zu I. Pkt. b.) des angefochtenen Bescheides:

Hier kommt der Beschwerde Berechtigung zu. Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit soll keine normative Wirkung zukommen. Die vorliegende Erledigung des Zollamtes Salzburg vom war im Hinblick auf die sprachliche Gestaltung ihres Spruches unzweifelhaft auch hinsichtlich der Einleitung wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG als Bescheid zu qualifizieren. Dieser war allerdings, soweit er die Finanzordnungswidrigkeit betrifft, rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Erlassung dieser Erledigung in Bescheidform nicht gegeben waren (). Es war daher im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG der angefochtene Bescheid, soweit er die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG betrifft, aufzuheben.

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass das Verfahren hinsichtlich der zur Last gelegten Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG in das Stadium vor Erlassung der angefochtenen Erledigung zurücktritt.

Zu II. Pkt. a.) und c.) des angefochtenen Bescheides:

Der Bf. wendet ein, dass er am als Verdächtiger vernommen worden sei und dies bereits einer Einleitung eines Strafverfahrens gleichkomme.

Zur bescheidmäßigen Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach § 91 Alkoholsteuergesetz (Pkt. a.) und c.)) ist auszuführen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

§ 82 Abs. 3 FinStrG bestimmt:

Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen,

a) wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) wenn die Tat kein Finanzvergehen bildet;

c) wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben,

d) wenn Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gem. § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.

Gem. Abs.2 leg. cit. ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In den Fällen der §§ 85 und 93 kann die Verständigung auch anlässlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erfolgen.

Abs. 3 bestimmt, dass der Einleitung eines Strafverfahrens die erste Vernehmung einer Person als Beschuldigter durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz gleichzuhalten ist.

Im konkreten Fall erfolgte die Einvernehme des Bf. am durch Beamte des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz als Verdächtiger. Entgegen der Ansicht des Bf. gilt die Einvernehme als Verdächtiger nicht als Einleitung des Finanzstrafverfahrens.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , B 92/88, die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung als Bescheid qualifiziert. Bei Vorliegen eines Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, (nur solchen Einleitungen kann nach der Argumentation des Verfassungsgerichtshofes normative Wirkung zukommen) hat daher die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mit Bescheid zu erfolgen.

Wie auch der VwGH in seiner Entscheidung vom , 88/13/0021, festgestellt hat, hat die Einleitung des Finanzstrafverfahrens Bescheidcharakter. Als Bescheid ist sie dem Verdächtigten bzw. Beschuldigten einschließlich der Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung entweder schriftlich zuzustellen oder mündlich zu eröffnen.

Gem. § 91 AlkStG begeht, wer Alkohol entgegen dem Verbot des § 20 Abs. 2 herstellt, ein Finanzvergehen und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und bei Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen. Wer das im ersten Satz bezeichnete Finanzvergehen nach dem und vor dem begeht, ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S und bei Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Handelt der Täter vorsätzlich, so ist daneben nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes auf Verfall zu erkennen. Der Verfall umfasst auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.

Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, wenn der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (siehe hiezu die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom , Zl. 89/16/0036, vom , Zl. 89/13/0231, u.a.).

Das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde 1. Instanz stützt den Tatvorwurf im wesentlichen auf die Aussage des Bf. anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger am sowie auf die Feststellungen anlässlich der am selben Tag durchgeführten Nachschau in den Räumlichkeiten seines Anwesens in N., im Rahmen der amtlichen Aufsicht.

Anlässlich dieser Einvernahme hat der Bf. zugegeben, verschiedene Sorten Obst eingemaischt und gebrannt zu haben, um Schnaps zu erzielen, ohne dies jedoch vorher dem Zollamt zu melden. Weiters hat er gestanden, der Verpflichtung zur Führung eines Überwachungsbuches nicht nachgekommen zu sein.

Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen ging die Behörde 1. Rechtsstufe völlig zu Recht von einer vorsätzlichen Verwirklichung des Finanzvergehens aus. Im übrigen wird dies vom Bf. bis dato auch nicht bestritten.

Die bisherigen Ermittlungsergebnisse erbrachten somit überzeugende Verdachtsgründe, sodass die Einleitung des Strafverfahrens durch das Zollamt Salzburg jedenfalls zu Recht erfolgte. Das eingeleitete Untersuchungsverfahren ist nach §§ 114 ff. FinStrG fortzusetzen.

Festzuhalten ist, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das Finanzvergehen nach § 91 AlKStG bzw. § 51 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 91 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
Schlagworte
Verdacht
Überwachungsbuch
Aufzeichnungen Herstellung Alkohol
Finanzordnungswidrigkeit
Bescheid
Verweise




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