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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.06.2007, RV/0071-W/07

1.) Urkundenerrichtung im Ausland 2.) ausländischer Erfüllungsort

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft, 1010 Wien, Wipplingerstr. 10, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, vertreten durch Hofrat Dr. Gerhard Felmer und ADir. Gertrud Braun,

1.) vom , ErfNr . betreffend Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 GebG

2.) vom , ErfNr. betreffend Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 GebG

3.) vom , ErfNr. betreffend Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 GebG

4.) vom , ErfNr. betreffend Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 GebG

im Beisein des Schriftführers Ilse Pascher, Erika Schwabl nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Anlässlich der Erstellung des Jahresabschlusses zum legte BW dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Schreiben vom 2 Darlehensrahmenverträge vor, wobei

1. einer zwischen o, als "Darlehensgeber" und der Bw. als "Darlehensnehmer" und

2. der andere zwischen der Bw. als "Darlehensgeber" und der oo als "Darlehensnehmer" abgeschlossen wurde.

In dem Schreiben war erklärend festgehalten, dass aus kommunalen politischen und arbeitnehmervertreterseitigen Gründen zwischen den beiden Gesellschaften o und oo (beide mit Sitz in Deutschland) eine Darlehensvereinbarung nicht direkt abgeschlossen werden konnte. Aus diesem Grund habe sich die Bw. bereiterklärt, zumal die Existenz der oo von der Darlehensgewährung abhing einerseits mit dem Darlehensgeber o und andererseits der Darlehensnehmerin oo jeweils Darlehensverträge über dieselbe Darlehenshöhe (DM 28 Mio) abzuschließen. Während der Darlehensbetrag direkt zwischen o und oo transferiert wurden, sei die Rückzahlung, Zinsbelastung und -gutschriften über die Bw. erfolgt. Festgehalten war auch, dass beide Verträge im Ausland abgeschlossen wurden.

Die Urkunden über diese beiden Verträge haben auszugsweise folgenden Inhalt: Vertrag 1 (abgeschlossen zwischen o , als "Darlehensgeber" und der Bw. als "Darlehensnehmer", unterzeichnet am / - im Finanzamt erfasst unter ErfNr.: . ): "Das nun auszureichende Darlehen hat auf Grund der Refinanzierungsstruktur des Darlehensgebers 3 Teile (A,B und C)...........

§1 Darlehen/Teil A

1.1 Darlehenshöhe Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von DM 10,900.000,--

1.2 Darlehensauszahlung und Tilgung Das Darlehen wurde am zur Verfügung gestellt. Das Darlehen ist in sechs Raten zurückzuführen. Am ist die erste Rate in Höhe von DM 1,800.000,-- fällig, die weiteren Raten weisen eine Höhe von je DM 1,820.000,-- und sind fällig am , am , am , am und am .

1.3. Zinszahlungen ..........................................

§2 Darlehen/Teil B

2.1 Darlehenshöhe Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von bis zu DM 17,100.000,--

2.2 Darlehensauszahlung, -nutzung Endgültig ausgereicht wurden aus diesem Darlehen in der Zeit vom bis zum DM 13,197.741,99 in bar. Zusätzlich können Bürgschaften für Halbzeuglieferungen iHv bis zu DM 3,000.000,-- bzw. nach jeweiliger Absprache in Anspruch genommen werden. Der rechnerisch verbleibende Darlehensrest iHv DM 902.258,01 kann vom Darlehensnehmer nach Wunsch in bar abgelöst werden.

2.3 Darlehenstilgung Das Darlehen ist ab zu tilgen. ..............................................

2.4. Zinszahlungen ..........................................

§ 5 Auszahlungsbestätigung

Der Darlehensnehmer bestätigt mit Unterzeichnung dieses Darlehens-Rahmenvertrages die Auszahlung der Darlehenssumme in Höhe von bisher DM 10.900.000,--- Teil A DM 13.197.741,99 Teil B

Vertrag 2 (abgeschlossen zwischen der Bw. als "Darlehensgeber" und der oo als "Darlehensnehmer" unterzeichnet am - im Finanzamt erfasst unter ErfNr.:): Ist abgesehen von der Präambel wortgleich.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien beurteilte den Vertrag 1 zum Teil als Darlehens- und zum Teil (hinsichtlich des nicht in Anspruch genommenen Teiles) als Kreditvertrag.

Mit Bescheiden vom zog es die Bw.

  • zum Einen gemäß § 30 GebG als am Rechtsgeschäft Beteiligte zur Haftung der Gebühr gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 GebG heran und setzte die Gebühr von einem Darlehensbetrag von € 12.320.980,-- in Höhe von € 98.567,84 fest; (der Darlehensbetrag errechnete sich aus den zugezählten Darlehen gemäß §1/1.1. des Vertrages in Höhe von DM 10.900.000, und gemäß §2/2.2 in Höhe von DM 13,197.741,99) (Berufungsverfahren unter UFS Zl. GZ RV/0071-W/07) und

  • zum Anderen zur Entrichtung der Gebühr gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 GebG von einem Betrag von € 461.317,-- (entspricht DM 902.258,54) in Höhe von € 3.690,54 heran (Berufungsverfahren unter UFS Zl. GZ RV/0070-W/07).

Auch den Vertrag 2 beurteilte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zum Teil als Darlehens- und zum Teil als Kreditvertrag und zog mit Bescheiden vom die Bw.

  • zum Einen zur Entrichtung der Gebühr gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 GebG heran und setzte die Gebühr von einem Darlehensbetrag von € 12.320.980,-- in Höhe von € 98.567,84 fest; (der Darlehensbetrag errechnete sich aus den zugezählten Darlehen gemäß §1/1.1. des Vertrages in Höhe von DM 10.900.000, und gemäß §2/2.2 in Höhe von DM 13,197.741,99) (Berufungsverfahren unter UFS Zl. GZ RV/0067-W/07) und

  • zum Anderen zur Entrichtung der Gebühr gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 GebG von einem Betrag von € 461.317,-- (entspricht DM 902.258,54) in Höhe von € 3.690,54 heran (Berufungsverfahren unter UFS Zl. GZ RV/0066-W/07).

Das Finanzamt ging (in Bezug auf beide Verträge) bei Erlassung der Bescheide davon aus, dass die Urkunden im Ausland errichtet worden waren und begründete die Gebührenschuld jeweils damit, dass die Bw. ihren Sitz im Inland habe und dass jedenfalls, da in den Verträgen ein Erfüllungsort nicht genannt sei, nach bürgerlichem Recht der Sitz des Schuldners Erfüllungsort sei. Da die Bw. ihren Sitz im Inland habe, habe jeweils eine der Vertragsparteien auf Grund des Vertrages (der Verträge) eine Leistung im Inland zu erbringen bzw. sei ein Erfüllungsort in Österreich gelegen.

Gegen alle 4 Bescheide wurden Berufungen erhoben. Eingewendet wurde im Wesentlichen, dass die Vertragsparteien vereinbart haben, dass sämtliche Rechte aus diesem Vertrag nur in Deutschland wahrgenommen werden könnten und sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag auch nur in Deutschland erfüllt werden könnten. Die Darlehensbeträge seien in Deutschland hingegeben worden, als Währung sei die DM vereinbart worden und die Konten auf die die Darlehensvaluta gezahlt wurde, bzw. die Rückzahlungen getätigt wurden waren von vornherein fixiert und es handelte sich um Konten bei deutschen Banken. Dies gelte nicht nur hinsichtlich des vom Finanzamt als Darlehen beurteilten Teiles sondern auch für den als Kredit beurteilten Teil, der zwar nie in Anspruch genommen worden war, der aber auch ausschließlich in Deutschland zu erfüllen gewesen wäre. Weiters untermauert die Berufung noch das Vorliegen einer "Auslandsurkunde" (einer im Ausland errichteten Urkunde).

Darüber hinaus wirft die Berufung verfassungsrechtliche Bedenken auf.

Gegen die Beurteilung des Finanzamtes, dass aus dem Urkundeninhalt zum einen Teil einen Darlehensvertrag und zum anderen ein Kreditvertrag erkannte, erhebt die Berufung keine Einwendungen.

Mit Schriftsätzen vom brachte die Bw. Säumnisbeschwerden beim Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufungen als unbegründet ab.

Der Antrag auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde II. Instanz wirft vor, dass die Berufungsvorentscheidungen ermessensmissbräuchlich ergangen seien und wiederholt im Wesentlichen die Vorbringen der Berufungen.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurden seitens der Bw. die Belege über die Zahlungsabwicklungen aus den "Darlehensverträgen" vorgelegt. Diese sollen Beweis darüber schaffen, dass tatsächlich alle Leistungen ausschließlich in Deutschland geflossen sind.

Darüber hinaus stellt die Bw. auch klar, dass im gegenständlichen Fall auch keine Einwendungen erhoben werden, insoweit sie als Darlehensnehmerin in Bezug auf Vertrag 1 als Haftende Gemäß § 30 GebG hinsichtlich der Darlehensgebühr herangezogen wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

A) Allgemein

Vorweg ist zum Vorwurf der ermessensmissbräuchlichen Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nach Einbringen einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof durch die Bw. grundsätzlich festzuhalten, dass

  • eine Partei (§ 78) bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Vorlageerinnerung einbringen kann (§ 276 Abs. 6 BAO), soferne innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung oder des Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde erster Instanz weder eine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz, noch eine Aussetzung der Berufung nach § 281 oder eine Verständigung von der Vorlage der Berufung erfolgt. Diese wirkt wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn sie die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und Angaben über die Einbringung der Berufung enthält und

  • es dem Finanzamt in jeder Lage des Berufungsverfahrens - selbst noch nach Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz oder nach Einlangen einer Vorlageerinnerung (§ 276 Abs. 8 BAO) - freisteht, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen.

Da dem Finanzamt im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidungen nicht bekannt war, dass die Bw. eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hatte und Berufungsvorentscheidungen grundsätzlich auch Vorhaltecharakter zukommt, ist der Vorwurf des Ermessensmissbrauches durch Erlassung der Berufungsvorentscheidungen nicht gerechtfertigt.

B) Zum Berufungsvorbringen im Besonderen

Gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 GebG unterliegen Darlehensverträge nach dem Werte der dargeliehenen Sache einer Gebühr von 0,8 v.H.

Gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 GebG unterliegen Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird der Gebühr.

§ 16 regelt grundsätzlich das Entstehen der Gebührenschuld in Bezug auf die in § 33 GebG angeführten Rechtsgeschäfte. So entsteht die Gebührenschuld

A) wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird gemäß § 16 Abs. 1 GebG 1. bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, a) wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung; b) wenn die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an dessen Vertreter oder an einen Dritten;

2. bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, a) wenn die Urkunde nur von dem unterzeichnet wird, der sich verbindet, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den Berechtigten oder dessen Vertreter; b) wenn die Urkunde auch von dem Berechtigten unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung.

B) wenn eine Urkunde über ein Rechtsgeschäft im Ausland gemäß § 16 Abs 2 GebG 1. wenn die Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten und a) das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft oder b) eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet ist, in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt;........... 2. wenn die Urkunde (beglaubigte Abschrift) in das Inland gebracht wird und entweder a) ...... oder b) .........

Abweichend von diesen generellen Bestimmungen treffen sowohl § 33 TP 8 als auch TP 19 GebG besondere Regelungen bezüglich des Entstehens der Gebührenschuld bei Errichtung der Urkunden im Ausland und zwar:

Wird über einen Darlehensvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die Gebührenschuld gemäß § 33 TP 8 Abs. 3a leg.cit. - abweichend von § 16 Abs. 2 Z 1 - in den für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt, wenn mindestens eine Partei des Darlehensvertrages im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält und eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Darlehensvertrages berechtigt oder verpflichtet ist; wenn jedoch dieses Erfordernis erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt ist, in diesem Zeitpunkt. (Gemäß § 33 TP 19 Abs. 2a GebG ist diese Bestimmung auch sinngemäß auf Kreditverträge anzuwenden).

Im gegenständlichen Fall ist damit zu klären:

I. wo die Urkunden errichtet wurden und gegebenenfalls

II. wo die Leistungen aus den Verträgen zu erbringen waren.

Ad I.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 93/16/0022 bezüglich der Errichtung einer Urkunde Folgendes ausgesprochen: "Errichtet ist eine rechtserzeugende Urkunde im Zeitpunkt der Leistung der letzten Unterschrift, eine rechtsbezeugende Urkunde im Zeitpunkt der Leistung der ersten Unterschrift. Einer rechtsbezeugenden Urkunde ist eine (regelmäßig mündliche) Willenseinigung der Parteien bereits vorangegangen, wobei eine Fixierung des bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäftes in der Urkunde erfolgt; bei rechtserzeugenden Urkunden kommt das Rechtsgeschäft erst durch Willensübereinstimmung anläßlich der Urkundenerrichtung zustande (Arnold, Rechtsgebühren4, 245 f)".

Abgesehen davon, dass es sich bei Urkunden über Darlehensverträge immer um rechtsbezeugende Urkunden handelt, sind die in den vorliegenden Fällen zu beurteilenden Urkunden auf Grund der Tatsache, dass auch bereits im Vorfeld eine Einigung über die letztlich nicht in Anspruch genommenen Teile - die das Finanzamt als Kreditvereinbarung qualifizierte - getroffen wurden, jedenfalls auch diesbezüglich als rechtsbezeugende Urkunden auszusehen, weshalb die Urkunden hier mit Leistung der ersten Unterschrift als errichtet gelten.

Aus Vertrag 1 geht aus der Urkunde selbst hervor, dass die erste Unterschriftsleistung in M. (Deutschland am ) erfolgte.

In Vertrag 2 ist festgehalten Wien, d. .... S.R., d.

Nun ist gemäß § 17 Abs. 1 GebG für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird gemäß Abs. 2 leg.cit. bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche hiezu z.B. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0591) zählt zu den für die Festsetzung der Gebühren bedeutsamen Umständen unter anderem auch der Ort der Urkundenerrichtung.

Die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 GebG setzt voraus, dass die für die Gebührenbemessung bedeutsamen Umstände aus der Urkunde nicht eindeutig zu entnehmen sind.

§ 17 Abs. 2 leg. cit. greift in jenen Fällen ein, in denen die Urkunde verschiedene Deutungen zulässt (Fellner aaO E 82). Insbesondere dann, wenn in einer Berufung vorgebracht wird, dass der Urkunde Umstände, die für die Gebührenbemessung bedeutsam sind, nicht deutlich zu entnehmen sind, ist der Partei Gelegenheit zum Gegenbeweis zu geben (Fellner aaO E 67).

Nun bringt die Bw. in der Berufung und auch ergänzend in der mündlichen Verhandlung vor, dass als Sitz der Bw. die Adresse des Steuerberaters - dient. Der Geschäftsführer der Bw. Herr p selbst aber hat seinen Wohnsitz in S. und sein Büro in F.. Herr p der die Verträge als Geschäftsführer der Bw. unterschrieben hat, hat sich bei Unterschriftsleistung sowohl am als auch am jeweils in seinem Büro in F. befunden. Diese Angaben wurden von Herrn p im Laufe der mündlichen Verhandlung untermauert.

Dass diesen Aussagen zu glauben ist, wird schon daraus deutlich, dass der Vertrag 2 laut Urkunde von beiden Vertragsparteien am unterzeichnet wurde. Dass dabei eine der beiden Parteien diesen in Wien und die andere in Deutschland unterzeichnet hat, ist völlig unwahrscheinlich. Vielmehr spricht alles dafür - schon auf Grund der örtlichen Nähe des Geschäftsführers der Bw. zu Deutschland - dass die Vertragsunterzeichnung durch beide Parteien in Deutschland erfolgte und die Ortsangaben, so wie die Bw. dies angegeben hatte - durch den deutschen Unternehmensberater, der die Verträge im Vorfeld vorbereitet und verfasst hatte - ohne dem weitere Bedeutung zuzumessen - jeweils mit dem Sitz der beteiligten Unternehmen angegeben hatte.

Damit aber gilt als erwiesen, dass die Urkunden in Deutschland, somit im Ausland, errichtet wurden.

Dafür dass die Urkunden ins Inland gebracht wurden, gibt es keine Hinweise; es wird dies vom Finanzamt auch nicht behauptet und seitens der Bw. auch ausdrücklich dementiert.

Ad II.

Beim Darlehen als einseitig verbindlichen (Real)Kontrakt steht nur die Berechtigung, die Rückzahlung zu verlangen und die Verpflichtung, die Rückzahlung zu tätigen, zur Debatte, beim Kreditvertrag als zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft kommt auch die Verpflichtung zur Kreditgewährung und die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Kredites dazu (siehe Arnold, Rechtsgebühren7, Rz 14e zu § 33 TP 8 GebG).

Da die gegenständlichen Verträge aus gebührenrechtlicher Sicht zum Teil Darlehens- und zum Teil Kreditverträge darstellen, sind die für die Darlehens- und Kreditgewährung vereinbarten Erfüllungsort relevant.

Grundsätzlich steht es den Parteien frei, eine Rechtswahl zu treffen. Dies sowohl nach den Vorschriften des ABGB, als auch nach den Bestimmungen des IPRG. Dieser Parteienvereinbarung gebührt sodann der Vorrang vor allgemeinen Anknüpfungen an den Schuldstatus. Im gegenständlichen Fall geht jedoch aus keiner über die beiden Verträge errichteten Urkunde hervor, dass die Vertragspartner Vereinbarungen über den (die) Erfüllungsort(e) getroffen haben. Damit durfte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien bei Erlassung der Bescheide grundsätzlich davon ausgehen, dass auf Grund der Zweifelsregelung des § 905 ABGB - an dem Orte zu leisten ist, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Sitz hatte bzw. dass die Bw. (mit Sitz im Inland) offenbar auch im Inland zu einer Leistung verpflichtet oder berechtigt war.

Nun ist aber auch hier durchaus ein Gegenbeweis im Sinne des § 17 Abs. 2 GebG zulässig, denn die Tatsache, dass in der Urkunde kein Erfüllungsort genannt ist, lässt nicht ausschließlich die Deutung zu, dass dadurch die Ersatzregelung des § 905 ABGB zum Tragen kommt.

Im Zuge des Berufungsverfahrens brachte die Bw. vor, dass als Erfüllungsort für beide Verträge immer nur und ausschließlich Deutschland vereinbart war. Das gesamte Sanierungskonzept war von einem deutschen Unternehmensberater erstellt und vorgegeben worden und bereits vor Abschluss der Verträge hatte dieser auch darauf hingewiesen, dass alles in Deutschland abgewickelt werden müsse - schon alleine um Zeitverzögerungen bei Auslandsüberweisungen und höhere Bankspesen zu vermeiden. Die Bw. selbst war nur zwischen zwei deutsche Gesellschaften zwischengeschaltet worden. Die Abwicklung selbst habe sich peinlich genau an die vertraglich vereinbarten Vorgaben gehalten. Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurden schließlich die Belege über die Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass alle Zahlungen ausschließlich in DM auf deutsche Bankkonten in Deutschland erfolgt waren.

Damit aber ist auch der Gegenbeweis, dass der Ort der Leistungspflicht in keinem der Fälle in Österreich lag, gelungen. Eine Gebührenschuld konnte somit bezüglich der Berufungsfälle nicht entstehen. Schon allein im Hinblick auf diese Ausführungen erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf verfassungsrechtliche Bedenken.

Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 8 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 19 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 8 Abs. 3a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 19 Abs. 2a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 905 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Schlagworte
Darlehen
Kredit
Urkunde
rechtsbezeugend
rechtserzeugend
Ausland
Erfüllungsort
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at