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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.01.2012, RV/4219-W/09

Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch Mag. Millauer, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2008 wird mit - 1.165,80 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Der Bw. war im streitgegenständlichen Zeitraum mit Frau MK verheiratet und Vater zweier Kinder.

Mit Bescheid vom wurde der Bw. im wieder aufgenommenen Verfahren zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2008 veranlagt und wurde die Abgabe unter Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrags mit einer Gutschrift von 1.165,80 € festgesetzt.

In Anbetracht von Unterlagen betreffend einer mit datierten Klage der Ehegattin des Bw. betreffend Unterhaltsfestsetzung, des Inhalts demgemäß der Bw. Anfang Juni aus der Wohnung in 1140 Wien, Agasse ausgezogen sei, wurde vorgenannter Einkommensteuerbescheid gemäß § 299 BAO aufgehoben und für das Jahr 2008 ein mit datierter Sachbescheid ausgestellt, wobei das Finanzamt in der Begründung die Ansicht vertreten hat, dass der Bw. ob der Anfang Juni 2008 erfolgten Trennung nicht mehr den ertragsteuerlichen Status des Alleinverdieners erfülle.

Mit Eingabe vom 18. August erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 Berufung und führte begründend aus, dass er - so wie aus den nachgereichten Unterlagen ersichtlich -, mehr als sechs Monate mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt gelebt habe.

Vorgenannte Unterlagen betrafen einerseits einen mit datierten Beschluss des BG Fünfhaus, demgemäß der Bw. eine Scheidungsklage zurückgenommen hat, andererseits einen Auszug aus einem Gerichtsprotokoll, demgemäß die Ehegattin des Bw. zwar ihrerseits am eine Klage auf Ehescheidung eingebracht hat, diesen jedoch am zurückgenommen hat.

In Folge der Rücknahme der Scheidungsklage, respektive auf mehrmals geäußerten Wunsch seiner Ehegattin - so die weiteren Ausführungen im Protokoll -, sei der Bw. zu vorgenanntem Zeitpunkt wiederum in den gemeinsamen Haushalt zurückgekehrt.

Mit Vorhalt vom wurde der Bw. zwecks Beurteilung des Vorliegens/Nichtvorliegens des für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrags (negativen) Tatbestandmerkmals des "dauernd getrennt leben" dem Finanzamt bekannt zu geben, ob seine Ehe zwischenzeitig geschieden sei, bzw. Auskunft betreffend die Modalitäten der Haushaltsführung des Jahres 2008 sowie der Kostentragung der Lebensführung zu erteilen.

Abschließend wurde der Bw. um Bekanntgabe ersucht, ob seinerseits die Absicht bestanden habe endgültig getrennt von seiner Ehegattin leben zu wollen.

In seinem Antwortschreiben vom teilte der Bw. mit, dass seine Ehe mit Frau MK nach wie vor aufrecht sei.

Der Bw. habe niemals die Absicht gehegt, dauernd getrennt von seiner Ehegattin leben zu wollen.

Was die Kostentragung zur Haushaltsführung des Jahres 2008 anlange, so habe der Bw. teilweise die Wohnungsmiete sowie Strom/Gas bezahlt und für den Einkauf der Lebensmittel gesorgt.

Nach kurzem Getrenntleben (7. August bis ) und fallweise Nächtigungen bei seinen Eltern sei im Oktober 2008 eine Versöhnung erfolgt und habe der Bw. ab diesem Zeitpunkt wieder im gemeinsamen Haushalt gelebt.

Aufgrund weiterer Zerwürfnisse sei der Bw. erst im Jahr 2009 zu seinen Eltern zurückgekehrt.

Dessen ungeachtet sei der Bw. nach wie vor an der Adresse in 1140 Wien, Agasse als Hauptmieter polizeilich gemeldet, respektive habe dieser niemals auf Dauer in einer anderen Wohnung gelebt.

Aus den Belegen ist ersichtlich, dass der Bw. die Wohnungsmiete für den Jänner bis Juni 2008, sowie für die Monate Oktober und Dezember 2008 bzw. die Stromkosten November 2008 bezahlt hat.

Nach ergänzenden Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz (ZMR- Anfrage) ist der Bw. seit dem (in zweiter Ehe) verheiratet und ab dem an der Adresse in 1050 Wien, SGasse gemeldet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.

Dieser beträgt nach dem dritten Teilstrich leg. cit. bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs.3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs.1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt.

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die Ehegatten im berufungsgegenständlichen Jahren jeweils mehr als 6 Monate verheiratet waren und die Ehegattin keine obige Grenzen übersteigende Einkünfte bezogen hat.

In Streit steht vielmehr die Beurteilung der Frage, ob der Bw im Jahr 2008 von seiner Ehegattindauernd getrennt lebte.

Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung.

Es handelt sich dabei allerdings um eine widerlegbare Vermutung (; ; Jakom, Kommentar zum EStG 1988, 2. Aufl., Wien 2009, Tz 23 zu § 33).

Das Tatbestandsmerkmal des "Nicht dauernd getrennt leben" stellt auf Sachverhaltsfrage ab, ob der Steuerpflichtige, der den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich mit seinem Ehegatten in Gemeinschaft lebt (siehe Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 31 zu § 33; ; ).

Eine derartige "Gemeinschaft" umfasst im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber im Hinblick darauf, dass Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen kann (siehe zB ). Diese für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages unschädliche Möglichkeit der unterschiedlichen Ausprägung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten ist auch unter dem Blickwinkel des Sinnes der gesetzlichen Bestimmung des Alleinverdienerabsetzbetrages zu sehen, wonach mit diesem Absetzbetrag die steuerlich ungleiche Berücksichtigung des gemeinsamen Existenzminimums einer Haushaltsgemeinschaft wenigstens zum Teil ausgeglichen und dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung getragen werden soll (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch/EStG 1988, Tz 13.1 zu § 33; ).

Von einem "dauernden getrennten leben"ist daher erst dann zu auszugehen, wenn ein Ehegatte die gemeinsame eheliche Wohnung verlässt, um forthin auf Dauer sein Leben in einer anderen Wohnung zu verbringen (Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 31 zu § 33).

Dauernd getrennt bedeutet also nicht nur vorübergehend getrennt, sondern birgt dieser Begriff eine gewisse Endgültigkeit in sich ().

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine solche dauernde Trennung vorliegt, ist nicht bloß auf den äußeren Anschein, sondern auf die Absicht der Ehegatten abzustellen. Die Behörde ist daher dazu verhalten, die Absicht der Ehegatten, dauernd oder nur vorübergehend getrennt zu leben, zu erforschen, festzustellen und der behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen ().

Aus den vorgelegten, das Jahr 2008 betreffenden Unterlagen ist zweifelsfrei abzuleiten, dass zwar die Ehe des Bw. als objektiv zerrüttet anzusehen ist, dessen ungeachtet aber, ob erfolgter Rücknahme von Scheidungsklagen die beiden Ehegatten willens und bereit waren, an der Ehe festzuhalten, respektive diese zu "retten".

Des weiteren spricht nach dem Dafürhalten der Abgabenbehörde zweiter Instanz sowohl die Ausführungen in der Unterhaltsklage, der gemäß der Bw. Anfang Juni 2008 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist, als auch das Faktum, demgemäß der Bw. mit Ausnahme der Monate Juli, August, September und November die Miete für die gemeinsame Wohnung bestritten hat, für einen Aufenthalt an diesem Ort für die restliche Zeit des Jahres 2008.

Zusammenfassend gelangte daher der unabhängige Finanzsenat zur Überzeugung, dass ungeachtet zeitweiliger Absenzen des Bw. aus dem gemeinsamen Haushalt wegen Ehestreitigkeiten, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse von einem anspruchsschädlichen dauernd getrennt leben keine Rede sein kann.

Demzufolge war wie im Spruch zu befinden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at