Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 03.02.2011, ZRV/0129-Z2L/10

Berufung gegen eine Fehlermeldung im Informatikverfahren "e-zoll"

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0129-Z2L/10-RS1
Eine Fehlernachricht IM501 im Informatikverfahren "e-zoll" stellt mangels rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Wirkung noch keine zollrechtliche Entscheidung dar, die mit Berufung gemäß § 85a ZollR-DG bekämpft werden könnte. Es handelt sich dabei lediglich um eine Information für den Anmelder, dass die von ihm übermittelte Zollanmeldung einen oder mehrere Fehler enthält.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bfin., Adr, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Z. vom , Zahl xxxxxx/09432/2010, betreffend die Fehlernachricht IM 501 im Informatikverfahren entschieden:

Die angefochtene Berufungsvorentscheidung wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Fehlermeldung IM501 vom , um 15:20:11 Uhr, erhielt die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz als Bfin bezeichnet) die elektronische Nachricht, dass bei Verwendung der Sonder-UID des Anmelders nur indirekte Vertretung (Code 3 oder 5) zulässig sei.

Mit Eingabe vom erhob die Bfin dagegen den Rechtsbehelf der Berufung

In ihrer Begründung führte die Bfin aus, dass die von ihr vertretene Einführerin ihren Sitz in Deutschland habe und sie mit Vollmacht vom zur direkten Vertretung ermächtigt habe. Die Annahme der Zollanmeldung mit dementsprechender Codierung des Vertretungsverhältnisses sei verweigert worden, obwohl die Anmeldung den Vorschriften des Art. 62 Abs. 1 Zollkodex (ZK) entsprochen hätte.

Die Frage, wie ein Spediteur einen Verbringer oder Warenempfänger im Zollverfahren vertrete, sei eine Angelegenheit des Privatrechts, mit Sicherheit aber keine Angelegenheit des Zoll- bzw. Einfuhrumsatzsteuerrechts.

Der EuGH habe in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass sich Importeure und Spediteure im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gegen Zollnachforderungen abzusichern hätten.

Die Zollbehörden dürften durch Verwaltungsvorschriften keine nachteiligen Eingriffe zu Lasten eines Dienstleisters ergreifen. Der im eigenen Namen tätige Spediteur unterliege nämlich im Gegensatz zum direkt vertretenden Spediteur unter Umständen der Umsatzbesteuerung. Die Bfin fühle sich deshalb im Recht auf Gestaltungsmöglichkeiten im Zollrecht verletzt und stelle den Antrag, das Zollamt möge Zollanmeldungen mit dem Verfahrenscode 4200 auch mit der Codierung 4 "direkte Stellvertretung" annehmen.

Das Zollamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl xxxxxx/09432/2010, als unbegründet ab.

Dagegen wurde mit Eingabe vom der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben und darin hingewiesen, dass eine einschlägige Begründung mit gesondertem Schriftsatz nachgereicht werde.

Mit ergänzenden Schriftsatz vom wurde als Beschwerdebegründung ein Rechtsgutachten des Rechtsanwaltes Dr. S. zur Rechtmäßigkeit der Arbeitsrichtlinie Steuerbefreiung gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 und der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 vorgelegt.

Gleichzeitig wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat gestellt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Am übermittelte die Bfin unter Codierung einer direkten Vertretung im Informatikverfahren "e-zoll" die Zollanmeldung betreffend die Überführung von 31 Packstücken Drehstühlen, Teilen und Broschüren in den freien Verkehr für einen deutschen Warenempfänger.

Nach einer Prüfung durch das Zollsystem wurde mit Nachricht IM 501 eine Fehlermeldung mit der Nr. 1415 ausgegeben, wonach die Verwendung der Anmelder Sonder-UID nur bei indirekter Vertretung zulässig sei.

Die Bfin berichtigte daraufhin die Anmeldung, indem sie den Code 3 (direkte Vertretung des Empfängers) auf 5 (indirekte Vertretung des Empfängers) änderte. Die Zollanmeldung wurde in der Folge angenommen und die entsprechende Nachricht EZ906 (Formelle Annahmebestätigung) ausgegeben. Die Waren wurden in der Folge überlassen.

Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich schlüssig und zweifelsfrei aus dem im e-zoll-System hinterlegten Nachrichten und den von der Bfin übermittelten Unterlagen.

Rechtliche Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 85c Abs. 3 ZollR-DG die Entscheidung über eine Beschwerde dem zur Erledigung bestellten Referenten obliegt. Die Entscheidung erfolgt jedoch durch alle drei Mitglieder des Berufungssenates, wenn dies in der Beschwerde oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.

Der Rechtsanspruch auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat setzt daher einen rechtzeitigen diesbezüglichen Antrag voraus. Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz gestellt werden, begründen keine Zuständigkeit des gesamten Berufungssenates mehr (vgl. Ritz, BAO3 § 282 Tz 4 mwH).

Die Bfin hat mit Eingabe vom Beschwerde gegen die verfahrensgegenständliche Berufungsvorentscheidung erhoben und die Nachreichung einer Begründung angekündigt. Mit Eingabe vom hat sie die Beschwerde ergänzt und erst darin den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gestellt. Der Antrag wurde somit verspätet eingebracht.

Das gleiche gilt für den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Auch dieser Antrag erweist sich aus den gleichen Gründen als verspätet gestellt (vgl. Ritz, BAO3, § 284 Tz 2 und 3 mwH).

Gemäß § 85a Abs. 1 Z 1 ZollR-DG steht, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, gegen Entscheidungen von Zollbehörden im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs.1 und 2 ZollR-DG als Rechtsbehelf der ersten Stufe die Berufung zu.

Gemäß Abs. 3 letzter Satz leg.cit gelten, soweit im ZollR-DG nicht anderes bestimmt ist, für die Einbringung der Berufung, das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung die diesbezüglichen Bestimmunen der BAO sinngemäß.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a) BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung ist es daher, dass die elektronische Fehlernachricht IM 501 vom , um 15:20:11 Uhr, eine zollrechtliche Entscheidung darstellt.

Gemäß Art. 4 Nr. 5 ZK ist eine zollrechtliche Entscheidung eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts (Art.1 ZK) zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen.

Mit der oben angeführten Fehlernachricht wurde aber noch keine hoheitliche Maßnahme mit einer rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Wirkung durch eine Zollbehörde getroffen. Es handelt sich dabei lediglich um eine Information für die e-zoll-Teilnehmerin, dass die elektronische Prüfung der im Informatikverfahren "e-zoll" übermittelten Anmeldung einen Fehler ergeben hat. Eine Maßnahme, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist, liegt damit (noch) nicht vor.

Dass es sich dabei nicht um eine Entscheidung einer Zollbehörde handelt, spricht auch die Tatsache, dass die Fehlermeldung keine Bezeichnung einer Behörde enthält.

Im Übrigen ist die Entscheidung über die Nichtannahme einer Zollanmeldung im "e-zoll"-Verfahren derzeit nicht vorgesehen. Sie hätte daher außerhalb dieses Verfahrens getroffen werden müssen.

Da die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung mangels Vorliegens einer zollrechtlichen Entscheidung unzulässig war, war diese ersatzlos aufzuheben. Die Behörde erster Instanz hätte die Berufung als unzulässig zurückweisen müssen. Ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 85a Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 4 Nr. 5 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at