TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 30.04.2008, RV/0087-G/08

Dauernd selbsterhaltungsunfähig trotz Arbeit auf einem geschützten Arbeitsplatz

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom , betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die Zeit ab , entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin hat durch Ihre Sachwalterin am einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung eingebracht.

Das Finanzamt hat darauf hin das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) um Erstellung einer ärztlichen Bescheinigung ersucht. Vom Bundessozialamt wurde dazu ein ärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. In diesem Gutachten vom gelangt der Sachverständige auf Grund mehrerer Gesundheitsschädigungen zu einem Gesamtgrad der Behinderung vom 90 v.H. Diese Einschätzung sei auf Grund eines vorgelegten Untersuchungsbefundes rückwirkend ab möglich. Außerdem sei die Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Wörtlich ist dazu ausgeführt: "Die Arbeitsfähigkeit ist auf Grund der geistigen Retardierung, der Taubheit und der Blutzuckererkrankung mit Hypoglykämie dauernd nicht gegeben." Die leitende Ärztin des Bundessozialamtes hat diesem Gutachten am ihre Zustimmung erteilt und ergänzend ausgeführt: "Ob Frau ... jemals erwerbsfähig war, kann aufgrund mangelnder Unterlagen nicht beurteilt werden. Hat angeblich als Näherin gearbeitet und bezieht Pension."

Aus einem dem Finanzamt über dessen Ersuchen vorgelegten Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass die Berufungswerberin in der Zeit vom bis , immer wieder unterbrochen durch Zeiten des Krankengeld- und Arbeitslosengeldbezugs, als Arbeiterin beschäftigt war. Seit bezieht sie eine Invaliditätspension mit Ausgleichszulage.

Im Wesentlichen unter Hinweis auf diese Einkünfte hat das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abweisend entschieden.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führt die Sachwalterin für die Berufungswerberin auszugsweise aus:

"Meine Schwester ... ist von Geburt an behindert. Sie ist taubstumm (seit Geburt wegen Röteln der Mutter in der Schwangerschaft) und leidet an den Folgen einer schweren Gehirnhautentzündung (erlitten im Alter von 7 Jahren), von der sie sich ebenfalls nie erholt hat. Zusätzlich ist sie seit 1975 schwerste Diabetikerin.

Unser Vater war immer sehr bemüht, für meine Schwester ... eine Beschäftigung zu suchen, .. . Glücklicherweise konnte sie bei der Firma ... unterkommen, wo sie einfachste Näharbeiten verrichtete. Es wurde vom Land eine Zuzahlung monatlich zum Gehalt geleistet und auch unser Vater musste Zahlungen leisten. ... Aufgrund der großen Toleranz der Firma, ... war immer wieder krankheitshalber abwesend, konnte sie dort doch einige Jahre arbeiten, was bei einem anderen Arbeitgeber sicher nicht möglich gewesen wäre. Als die Firma ... definitiv zusperrte, war es uns auch nicht mehr möglich, ... irgendwo unterzubringen. Trotz intensivster Bemühungen unseres Vaters erhielten wir nur Absagen, da ... aufgrund ihres Krankheitsbildes nicht mehr vermittelbar war. ... bezieht seit ca. Februar 1990 eine Invaliditätspension, die mein Vater gerichtlich Gott sei Dank durchsetzen konnte.... war nie alleine selbsterhaltungsfähig, nur durch die große Unterstützung funktionierte die Betreuung. ..."

Der Berufungsschrift angeschlossen sind zahlreiche Unterlagen und Aufzeichnungen des Vaters der Berufungswerberin. Darunter befinden sich:

1. Eine Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde vom an den Vater der Berufungswerberin, wonach er gemäß § 40 des steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 316/1964 (in der Folge kurz: stBehG) verpflichtet war, für die Berufungswerberin einen monatlichen Kostenbeitrag von 512 ATS zu entrichten.

2. Einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom , wonach der Berufungswerberin mit einem zitierten Bescheid gemäß § 1 Abs. 1 des stBehG die Hilfeleistung der geschützten Arbeit nach § 2 Abs.1 1 lit. b stBehG zuerkannt worden war. Weiter ist ausgeführt: "Die Firma ... hat sich bereit erklärt, ... gegen das volle kollektivvertragliche bzw. betriebsübliche Entgelt als Näherin ab zu beschäftigen." Der Firma wurde dafür gemäß § 20 Abs.2 des stBehG ein Landeszuschuss von monatlich 1.000,-- ATS zuerkannt. In der Bescheidbegründung ist festgehalten: "Nach dem Gutachten des am in ...zusammengetretenen Sachverständigenteams in Verbindung mit der Stellungnahme des ....."

Sowie weitere, im Wesentlichen gleich lautende Bescheide für die Jahre 1979 bis 1983. In der Begründung dieser Bescheide ist auszugsweise ausgeführt: "Da die derzeitige Arbeitsleistung der ... gegenüber körperlich und geistig gesunden Arbeitskräften derselben Art, mit ähnlicher Ausbildung und in der gleichen Gegend als vermindert begutachtet wurde und die Behinderte nicht die Leistung einer voll einsatzfähigen Arbeitskraft erbringt, war im Sinne des § 20 des Behindertengesetzes ... zu entscheiden."

Aktenkundig ist schließlich der Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom über die Bestellung zum Sachwalter.

In der Begründung dieser Maßnahme ist auszugsweise ausgeführt:

"... Die Erstanhörung hat ergeben, dass die Betroffene aufgrund angeborener Taubstummheit nur schwer eine Kommunikation aufbauen kann. Laut Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts ... war jedoch ersichtlich, dass bei Frau ... offenkundig eine frühkindliche Hirnschädigung vorliegen dürfte. ...Aufgrund der Aktenlage und des eingeholten Sachverständigengutachtens steht fest:Bei ... liegt eine Mehrfachbehinderung durch Rötelnembrayopathie vor. Sie ist taubstumm und liegt in ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit unter der Norm. Sie kann komplexe Zusammenhänge nicht ausreichend erfassen und ist in ihrer Kritik- und Urteilsfähigkeit eingeschränkt. Sie ist nicht in der Lage frei testieren zu können und mangels zielführender Weisungen Vollmachten zu erteilen. Aus gerichtspsychiatrischer Sicht bedarf sie eines Sachwalters ... Sie wurde Zeit ihres Lebens überwiegend von ihrer Mutter betreut, besuchte 8 Jahre die Taubstummenschule in L. ...".

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs.1 bis 3):

Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn

  • sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

  • ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist und

  • für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, und wenn sie

(nach Abs. 2 lit. d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Wie das Finanzamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat, widerlegt eine mehrjährige berufliche Tätigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 95/14/0125, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Von einer derartigen "beruflichen Tätigkeit" kann jedoch dann nicht gesprochen werden, wenn das Kind keine (Arbeits)Leistungen erbringt, wenn etwa (wie im Fall des zitierten Erkenntnisses) eine Einrichtung bereit ist, aus karitativen Überlegungen, oder zu therapeutischen Zwecken eine Person ohne Erwartung einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln.

Im Fall des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 82/13/0222, war das Kind bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, hatte bis zu diesem Zeitpunkt eine Lehre als Installateur erfolgreich abgeschlossen und war zum Zeitpunkt vor Vollendung seines 21. Lebensjahres Wehrpflichtiger bei einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation in das Ausland entsendeten Einheit.

Im Gegensatz dazu absolvierte die Berufungswerberin nach der Aktenlage "8 Jahre die Taubstummenschule in L. ...". Die Berufungswerberin war lediglich bei einem Arbeitgeber, auf einem geschützten Arbeitsplatz, beschäftigt. Für die Beschäftigung der Berufungswerberin erhielt der Arbeitgeber fast ein Drittel seiner Lohnkosten von der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem stBehG ersetzt, wofür wiederum der Vater der Berufungswerberin Ersatz nach der damals gültigen Rechtsvorschrift zu leisten hatte. Tatsache ist auch, dass für die Berufungswerberin nach Schließung des Betriebs dieses Arbeitgebers kein anderer Arbeitsplatz mehr gefunden werden konnte, sodass ihr schließlich mit gerichtlichem Urteil vom der Anspruch auf Invaliditätspension wegen dauernder Invalidität anerkannt wurde.

Alle Gesundheitsschädigungen, die letztlich zur Zuerkennung der Invaliditätspension wegen dauernder Invalidität geführt haben, haben bereits im Kindesalter der Berufungswerberin, jedenfalls aber vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres bestanden. Sie war daher objektiv immer und dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. An dieser objektiven Selbsterhaltungsunfähigkeit kann nach Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenats, angesichts der Begleitumstände dieser Beschäftigung, die tatsächlich länger dauernde Beschäftigung der Berufungswerberin nichts ändern. Sie konnte nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats in dieser Zeit der Beschäftigung vorübergehend und nur deshalb sich selbst den Unterhalt verschaffen, weil die öffentliche Hand ihrem Arbeitgeber dafür, dass er bereit war, sie zu beschäftigen und ihr einen Bezug zu gewähren, der objektiv weit über eine ihren Arbeitsleistungen angemessenes Entgelt zu zahlen, einen Zuschuss gewährte. Dieser musste der öffentlichen Hand wiederum teilweise von ihrem Vater (im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung) refundiert werden.

Zusammenfassend stellt der unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung fest, dass die Berufungswerberin wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen und geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und dass keine mehrjährige "berufliche Tätigkeit" diese für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 notwendige Annahme widerlegt.

Da auch die eigenen Einkünfte des Kindes den gemäß § 5 Abs.1 FLAG 1967 maßgebenden Betrag von 8.725,00€ nicht übersteigen, besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe und in der Folge auf den Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967.

Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid, wie im Spruch geschehen, aufzuheben.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Selbsterhaltungsunfähigkeit
selbsterhaltungsfähig
Mindestrente
Mindestpension
Invalidenrente
Invalidenpension
freie Beweiswürdigung
geschützte Arbeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at