Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 10.06.2005, RV/0146-K/05

Angemessenheitsgrenze im Zusammenhang mit Personenkraftfahrzeugen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. HJ, W, R, vertreten durch Günther Geib, Steuerberater, 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 17, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, dieses vertreten durch OR Dr. Peter Auer, vom betreffend Einkommensteuer 2003 (vorläufig gemäß § 200 Abs. 1 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) betreibt in S ein Büro für Elektrotechnik. In seiner Einkommensteuererklärung für 2003 wies dieser ua. Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 88.793,54 aus. Weiters erzielte der Bw. im Streitjahr als Geschäftsführer der in A, Deutschland, ansässigen Firma A-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Aktenkundig ist, dass der Bw. mit Datum für sein Unternehmen einen PKW der Marke "BMW X 5, 4,4 i" (Anschaffungskosten € 80.052,--) erwarb. In einem zur Einkommensteuererklärung ergangenen Begleitschreiben teilte der Bw. unter Bezugnahme auf die Berufungsentscheidung des GZ RV/0321-S/03, dem Finanzamt mit, dass er in seiner Einnahmen/Ausgaben-Rechnung für 2003 die steuerlich beachtliche Angemessenheitsgrenze für das obgenannte Fahrzeug mit € 39.602,-- (=49,47% der tatsächlichen Anschaffungskosten) in Ansatz gebracht habe. Dementsprechend seien AfA, Kaskoversicherung sowie die Höhe des Privatanteiles adaptiert worden.

Im Zuge der Veranlagung berücksichtigte das Finanzamt - entsprechend der allgemeinen Verwaltungspraxis - steuerlich zulässige Anschaffungskosten von € 34.000,00 - (= 42,47% der tatsächlichen Anschaffungskosten). Dementsprechend verringerten sich AfA (lt. E/A-Rechnung: € 4.950,25; lt. Bescheid: € 4.250,--), Kaskoversicherung (lt. E/A-Rechnung: € 2.503,69, laut Bescheid: € 2.417,76) sowie der Privatanteil (lt. E/A-Rechnung: € 2.299,89, laut Bescheid € 2.142,66).

In der Bescheidbegründung verwies das Finanzamt auf die zum Einkommensteuerbescheid 2002 ergangenen Ausführungen, wonach die seinerzeit im Erlasswege (AÖFV Nr. 1991/155) festgesetzte Wertobergrenze für die Angemessenheit von Kraftfahrzeugen von S 467.000,-- (€ 34.000,--) auf einen längeren Anwendungszeitraum ausgerichtet gewesen sei. Dieses langfristig angelegte Konzept impliziere somit eine künftige Preissteigerungen mitzuberücksichtigende - nach den Maßstäben des jeweiligen Festsetzungsjahres überhöhte - Festlegung eines Oberwertes, da andernfalls bei einer exakten, nur die Preisverhältnisse des jeweiligen Jahres abbildenden Obergrenze, eine jährliche Valorisierung in den Folgejahren unvermeidbar gewesen wäre.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Bw. aus, dass die dem Bescheid zugrunde gelegte "Luxustangente" in Ansehung der zu dieser Thematik ergangenen Entscheidung des UFS, GZ RV/0321-S/03, inhaltlich unrichtig sei. In der zitierten Entscheidung habe der Unabhängige Finanzsenat die Angemessenheitsgrenze für PKW für den Zeitraum 2002 mit € 39.602,-- festgelegt. Daher seien - wie beantragt - 49,47% der tatsächlichen Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für die AfA und sonstiger mit der Haltung des Fahrzeuges im Zusammenhang stehenden Aufwendungen heranzuziehen. Gleichzeitig regte der Bw. an, die Entscheidung über seine Berufung möge bis zum Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses über die gegen die zitierte Berufungsentscheidung des UFS eingebrachte Amtsbeschwerde ausgesetzt werden.

Das Finanzamt legte daraufhin die Berufung dem UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Mit Erkenntnis vom , Zl. 2004/15/0101, gab der Verwaltungsgerichtshof der erwähnten Amtsbeschwerde Folge und hob den Bescheid des UFS, GZ RV/0321-S/03, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

In einem am mit dem steuerlichen Vertreter des Bw. geführten Telefongespräch verneinte dieser über Befragen durch den Referenten das Vorliegen besonders gelagerter betrieblicher Umstände, welche im konkreten Fall die Anschaffung eines PKW, dessen Kaufpreis beinahe das 2,5-fache der Angemessenheitsgrenze beträgt, erforderlich gemacht hätten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 ordnet an:

"Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ua. auch zur Rechtslage vor dem EStG 1988 ergangenen Rechtsprechung zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für PKW stets zum Ausdruck gebracht, dass sich ein teurer Personenkraftwagen gegenüber einem billigeren nicht nur als sicherer, sondern im Regelfall auch als repräsentativer erweise. Die repräsentative Komponente dürfe jedoch steuerlich nicht berücksichtigt werden. Der Gerichtshof hat etwa die Ausscheidung einer Luxustangente als berechtigt angesehen, wenn eine sportliche und erheblich teurere Variante eines der Leistung und technischen Ausstattung im Wesentlichen gleichen Grundmodells angeschafft worden ist (, ) sowie weiters auch festgehalten, dass ein PKW der Mittelklasse in Standardausführung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen ist ().

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2004/15/0101, betont, sind grundsätzlich Anschaffungskosten gängiger Fahrzeuge der durchschnittlichen Mittelklasse, insbesondere auch europäischer Automobilhersteller, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen. Wie aus den aktenkundigen Kaufpreislisten hervorgeht, wurden im Jahr 2002 Fahrzeugmodelle der durchschnittlichen Mittelklasse von vielen Herstellern zu einem von der Verwaltungspraxis angesetzten Grenzwert von maximal € 34.000,-- angeboten (zB. Audi A 4 1,6 € 25.730,--; VW Passat 1.6 € 22.014,--; VW Passat Variant 1,9 TDI € 25.615,--; BMW 318d € 28.300,--, Volvo S 60 2,4 € 28.500,--; Mercedes C 200 CDI € 31.209,--; VW Sharan TDI € 28.217,--). Wie der Verwaltungsgerichtshof in besagtem Erkenntnis weiters ausführt, wird im Allgemeinen von solchen die jeweils aktuellen Preisverhältnisse am österreichischen PKW-Markt widerspiegelnden Durchschnittswerten für PKW der durchschnittlichen Mittelklasse zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 auszugehen sein, wenn nicht konkrete betriebliche Besonderheiten - ausnahmsweise - höhere Anschaffungskosten erforderlich machen (VwGH, aaO). Derartige Besonderheiten sind in Ansehung der beruflichen Tätigkeit (Büro für Elektrotechnik) des Bw. nicht erkennbar und wurden auch nicht vorgebracht. Im fernmündlich ergangenen Vorhalt vom gab der steuerliche Vertreter auch bekannt, dass derartige spezifische Umstände nicht vorliegen würden.

Daraus folgt, dass in der steuerlichen Ausscheidung jenes Teiles der Anschaffungskosten ("Luxustangente"), welcher über den seitens der Finanzverwaltung in Ansatz gebrachten Grenzwert von € 34.000,-- hinausragt, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden kann.

Die Berufung war demnach als unbegründet abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Angemessenheitsprüfung
Personenkraftfahrzeuge
Luxustangente
Verweise
VwGH, 88/14/0013
VwGH, 2004/15/0101

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at