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OGH vom 09.11.2015, 1Nc59/15i

OGH vom 09.11.2015, 1Nc59/15i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Cg 11/15w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei DDr. W***** P*****, vertreten durch Mag. Britta Schönhart-Loinig, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 19, wegen 3.838,43 EUR sA den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der

Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Amtshaftungsklage vom Bund den Ersatz von 3.838,43 EUR. Er leitet seinen Anspruch aus einem Besitzstörungsverfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien bzw dem in diesem Verfahren ergangenen Endbeschluss sowie der Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rechtsmittelgericht ab.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage ist nicht berechtigt, weil der Oberste Gerichtshof zu einer Delegierung nach dieser Gesetzesstelle nicht berufen ist.

Nach § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Der Kläger leitet seinen Amtshaftungsanspruch unter anderem aus einer Entscheidung des Landesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht ab. Damit ist zwar das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien von einer Entscheidung ausgeschlossen. Das „übergeordnete Gericht“ gemäß § 9 Abs 4 AHG ist jedoch das Oberlandesgericht Wien (vgl RIS Justiz RS0049188; 1 Ob 33/99f = SZ 72/130).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00059.15I.1109.000

Fundstelle(n):
OAAAC-94475