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OGH vom 23.12.2014, 1Nc59/14p

OGH vom 23.12.2014, 1Nc59/14p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Cg 27/13p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A***** A*****, verteten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 19, wegen 15.432 EUR sA sowie Feststellung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger leitet seinen Amtshaftungsanspruch unter anderem aus einer angeblich gesetzwidrigen Haft und einer Presseaussendung der Pressestelle der Bundespolizeidirektion Wien ab. Er sei von bis in Haft gewesen. Wegen der massiven Ermittlungspannen hätte die Untersuchungshaft von vornherein niemals verhängt oder so lange aufrechterhalten werden dürfen. Es sei schlichtweg unerfindlich, warum man ihn bezichtigt habe. Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger sei aufgrund einer massiven Verdachtslage zu Recht in Untersuchungshaft genommen worden. Das Erstgericht sprach einen Betrag von 2.533,33 EUR sA zu, wies aber das Mehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren ab. Dagegen erhob der Kläger Berufung.

Das Oberlandesgericht Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Hinweis vor, es liege ein Fall der notwendigen Delegation nach § 9 Abs 4 AHG vor, wonach das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen habe, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet werde, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gelte gemäß § 12 Abs 1 StEG 2005 auch für nach diesem Gesetz erhobene Ansprüche.

Rechtliche Beurteilung

Es lässt sich aber dem Sachvortrag des Klägers im Verfahren erster Instanz weder ein Hinweis auf eine für die Inhaftierung kausale Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien entnehmen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Haftbeschwerde befand sich der Kläger bereits wieder auf freiem Fuße, sodass das Oberlandesgericht Wien über eine Fortsetzung der Untersuchungshaft im Rahmen der Haftbeschwerde nicht mehr zu entscheiden hatte , noch erhebt er den Vorwurf, das Oberlandesgericht hätte verspätet entschieden.

Damit wird der Ersatzanspruch nicht aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder eines kollegialen Beschlusses eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet , die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären also des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien oder des Oberlandesgerichts Wien , sondern aus einer Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien, sodass ein Fall der notwendigen Delegierung nicht vorliegt. Der im Vorlagebericht des Oberlandesgerichts Wien enthaltene Hinweis, dass das Oberlandesgericht Wien in diesem Akt als Rechtsmittelgericht eingeschritten sei, gibt daher keine Grundlage für eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gemäß § 9 Abs 4 AHG, weswegen die Akten dem Berufungsgericht zurückzustellen sind (vgl 1 Ob 257/07m; 1 Nc 29/14a).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0010NC00059.14P.1223.000

Fundstelle(n):
JAAAC-94468