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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.04.2009, RV/2429-W/08

Keine Zahlungserleichterung, wenn Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten gefährdet ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dr. Roland Neuhauser, Rechtsanwalt, 1040 Wien, Brahmsplatz 7/7, vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom und betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom brachte die Berufungswerberin (Bw.) einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO hinsichtlich Abgabenverbindlichkeiten in Höhe von € 300.653,33 ein und stellte weiters den Antrag, einen weiteren Rückstand in Höhe von € 78.581,83 bis zur Entscheidung über die dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegenden Berufungen zu stunden.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung ab, dass der aushaftende Rückstand im Wesentlichen aus Selbstbemessungsabgaben bestehe, in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne. Da für die im Rückstand befindlichen Abgaben die Einhebung bereits ausgesetzt worden sei, sei das Zahlungserleichterungsansuchen abzuweisen gewesen.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass der Begründung, in der sofortigen vollen Entrichtung der selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben könne keine erhebliche Härte erblickt werden, entgegengehalten werde, dass, ausgehend von den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden für die Jahre 2004 und 2005, sowie die Umsatzentwicklung im Jahr 2006 und im Zeitraum Jänner bis Oktober 2007, wie sie sich aus den Umsatzsteuervoranmeldungen zweifelsfrei ergebe, offenkundig sei, dass die sofortige Entrichtung der Abgaben unmöglich sei und für den Fall der zwangsweisen Einhebung die Insolvenz des Unternehmens drohe. Die sofortige volle Entrichtung der Abgaben wäre daher sehr wohl mit einer erheblichen Härte im Sinne der einschlägigen Judikatur und Rechtsprechung verbunden.

Die Begründung, dass die Einhebung der Abgaben bereits ausgesetzt worden sei, sei hinsichtlich eines Abgabenrückstandes in Höhe von € 78.581,83, für welchen ein Aussetzungstatbestand nicht vorliege und hinsichtlich dessen auch bereits am die Zahlungserleichterung durch Stundung beantragt (und in der Folge auch bewilligt) worden sei, sowie hinsichtlich eines Abgabenbetrages in Höhe von € 81.264,56, hinsichtlich dessen mit Bescheid vom die Aussetzung um den Betrag von € 81.264,56 vermindert worden sei, ebenfalls unrichtig.

Die Bw. weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Begründung des Bescheides insofern in sich widersprüchlich sei, als einerseits darauf hingewiesen werde, dass das Zahlungserleichterungsansuchen abzuweisen gewesen sei, weil für die im Rückstand befindlichen Abgaben die Einhebung bereits ausgesetzt worden sei, andererseits allerdings der Bescheid die Aufforderung enthalte, zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 187.784,84 unverzüglich und in Höhe von € 23.106,53 bis zu entrichten.

Falls die Abgaben ausgesetzt seien, sei die Entrichtung zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen von vorn herein nicht erforderlich, falls nicht, werde auf obige Berufungsausführungen verwiesen, und werde zunächst jedenfalls dieser Widerspruch in der Begründung der Finanzbehörde erster Instanz aufzuklären sein.

Es werde der Antrag gestellt, sämtliche Abgabenverbindlichkeiten, deren Einhebung nicht ausgesetzt sei, zu stunden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass auf Grund der bisher unzureichenden Zahlungen dem Ansuchen nicht entsprochen werden könne. Gemäß § 212 Abs. 1 BAO könnten Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen gegeben.

Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass über die Berufung vom ebenso wenig entschieden worden sei, wie über jene vom , welche die Abweisung der Aussetzung hinsichtlich eines Teilbetrages von € 8.264,56 zum Gegenstand habe, so dass nach dem derzeitigen Stand nicht feststehe, welche Beträge von der Aussetzung betroffen seien und welche nicht.

Darauf gehe die Behörde auch in der nunmehr bekämpften Berufungsvorentscheidung in keiner Weise ein, obwohl sie die darin genannten Beträge bereits insofern begründen müsste, als diese nicht nur vom ursprünglichen Antrag, sondern auch von jenen im Bescheid vom betragsmäßig abweichen würden.

Bereits unter diesem Aspekt sei daher eine Überprüfung der Berufungsvorentscheidung geboten.

Aber auch die weitere Begründung der Berufungsvorentscheidung sei nicht berechtigt:

Zunächst treffe es nicht zu, dass bisher unzureichend Zahlungen geleistet worden seien. Allein wenn man die Differenz zwischen den Beträgen im Bescheid vom von insgesamt € 21.891,37 und jenen der Berufungsvorentscheidung von € 140.511,59 gegenüberstelle, ergebe sich eine Reduzierung von € 70.379,78 innerhalb eines halben Jahres, so dass diese Begründung nicht stichhaltig sei.

Genauso sei allerdings die weitere Begründung, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Angaben im Ansuchen gegeben erscheine, nicht verständlich.

Wie bereits angeführt, sei das Ansuchen damit begründet worden, dass sich für den Fall, dass der Berufung stattgegeben werde, Änderungen ergeben würden, welche sich auf die weiteren Abgabenverbindlichkeiten auswirken würden und es sei nicht verständlich, woraus sich dabei eine Gefährdung ableiten ließe. Auch könne es sicherlich nicht zum Nachteil der Antragstellerin gereichen, dass über die Berufung bis heute nicht entschieden worden sei.

Auch in der Berufung sei lediglich auf die Unrichtigkeit der damaligen Begründung im Zusammenhang mit der Aussetzung der Einhebung hingewiesen worden, worauf in der nunmehrigen Begründung der Berufungsvorentscheidung überhaupt nicht eingegangen worden sei, bzw. womit diese in keiner Weise in Einklang zu bringen sei, so dass diese Argumentation nicht nachvollziehbar sei und sich somit aus dem gesamten bisherigen Verfahren wie auch aus der nunmehrigen Begründung kein Anhaltspunkt auf eine mögliche Gefährdung der Einbringlichkeit ableiten lasse.

Es werde daher beantragt, dass hinsichtlich sämtlicher Abgabenverbindlichkeiten, deren Einhebung nicht gemäß § 212a BAO ausgesetzt sei, die Zahlungserleichterung durch Stundung bewilligt werde.

Mit Eingabe vom brachte die Bw. ein Zahlungserleichterungsansuchen betreffend aushaftender Rückstände an Umsatzsteuervorauszahlungen 3-9/2007, Umsatzsteuer 2004 und 2005 sowie Körperschaftsteuer 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt € 25.244,70 ein und ersuchte um Gewährung von 24 Monatsraten, beginnend mit .

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Unternehmen im Jahr 2007 einen gewaltigen Umsatzrückgang (40%) habe hinnehmen müssen. Dadurch sei die finanzielle Lage dermaßen angespannt, dass sie diese Zahlungen nicht sofort leisten könne. Die Gesellschaft hoffe auf Erholung der Lage und sei zahlungswillig. Die Einbringlichkeit der Abgaben sei nicht gefährdet.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung ab, dass im Hinblick auf die bisher unzureichend geleisteten Zahlungen dem Ansuchen nicht entsprochen werden könne. Gemäß § 212 Abs. 1 BAO könnten Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch einen Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen gegeben.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass die Begründung der Abweisung unter Hinweis auf bisher unzureichend geleistete Zahlungen sowie darauf, dass eine Gefährdung durch die Angaben im Ansuchen gegeben erscheine, verfehlt sei.

Was die geleisteten Zahlungen anbelange, so sei zunächst darauf zu verweisen, dass sich der Rückstand laut dem nunmehr angefochtenen Bescheid im Vergleich zur Zahlungsaufforderung vom , welche Anlass für das Ansuchen gewesen sei, um immerhin € 26.749,98 reduziert habe und somit dieser Betrag auch den im Ansuchen enthaltenen Abstattungsvorschlag (Abstattung des Rückstandes in 24 Monatsraten, beginnend mit - um ein Vielfaches übersteige, so dass nicht im Geringsten die Rede davon sein könne, dass Zahlungen unzureichend geleistet worden wären.

Dass eine Gefährdung auf Grund des bisherigen Verfahrenslaufes nicht gegeben sei, sei bereits im ersten Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterung im September 2006, in der Berufung vom , sowie nunmehr neuerlich im Antrag vom dargetan worden. Es ergebe sich daraus, dass insbesondere für den Fall einer positiven oder zumindest teilweisen positiven Erledigung der Berufung dies auch Auswirkung auf die Rückstände haben werde und von sich aus zu einer wesentlichen Herabsetzung führen werde und es im Übrigen nicht zum Nachteil des Steuerschuldners gereichen dürfe, dass über sein Rechtsmittel noch immer nicht entschieden worden sei.

Aber auch aus dem Inhalt des Ansuchens ergebe sich keine Gefährdung. Trotz Umsatzrückganges im Jahr 2000 (?) werde dieses Jahr positiv abgeschlossen und es hätte der Rückstand, wie oben dargetan, auch während dieses Zeitraumes und trotz Umsatzrückganges reduziert werden können, so dass daraus keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung abgeleitet werden könnten und die Behörde auch dafür keine konkrete Begründung angebe.

Es werde ersucht, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu abzuändern, dass hinsichtlich sämtlicher Abgabenverbindlichkeiten, deren Einhebung nicht gemäß § 212a BAO ausgesetzt sei, sohin hinsichtlich des Rückstandes von € 140.511,59 die Zahlungserleichterung durch Stundung, zumindest jedoch durch Gewährung der Abstattung des Rückstandes in 24 Monatsraten gewährt werde.

Am erließ der Unabhängige Finanzsenat einen Vorhalt mit nachstehendem Inhalt:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (z.B. 2003/15/0112) ausgeführt hat, ist unabdingbare Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht.

Im Zahlungserleichterungsverfahren wird zwar einerseits ausgeführt, dass die sofortige Entrichtung der Abgabenverbindlichkeiten unmöglich sei und für den Fall der zwangsweisen Einbringung die Insolvenz drohe, andererseits wird in der Berufung vom auf die positive Bilanz 2000 (richtig vermutlich 2007) verwiesen.

Da für die Entscheidung über die Berufungen die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend ist, wird um Darlegung der aktuellen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens (Aktiven und Passiven) ersucht.

Weiters wäre eine Bankgarantie vorzulegen oder entsprechende Sicherheitsleistungen anzubieten.

Im diesbezüglichen Antwortschreiben führte die Bw. aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die sofortige Entrichtung zwar nicht die Insolvenz bewirkt hätte, allerdings doch mit beträchtlichen Schwierigkeiten und Risken verbunden gewesen wäre, wobei diese Situation nicht auch zuletzt darauf zurückzuführen gewesen sei, dass nach wie vor über die Berufung vom bislang nicht entschieden worden sei und die aus dem Steuerkonto ergebenden Belastungen zu beträchtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung durch die Hausbank bewirkt hätten.

Dass keine Insolvenzgefahr bestehe, ergebe sich aus den Ausführungen in der Berufung vom und der dem Finanzamt bereits vorliegenden Bilanz für das Jahr 2006, welche einen Bilanzgewinn von € 38.633,37 aufweise.

Auch die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in den Jahren 2007 und 2008, wie sie sich aus den dem Finanzamt vorliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen ergebe, bestätige dies.

Mit Eingabe vom legte die steuerliche Vertretung der Bw. die Jahresabschlüsse für 2007 und 2008 vor und führte aus, dass beide Wirtschaftsjahre mit einem Bilanzgewinn geendet hätten und auch im laufenden Geschäftsjahr aufgrund des bisherigen Verlaufes ein solcher zu erwarten sei, weshalb sich die wirtschaftliche Situation der Bw. ständig verbessere und eine Gefährdung ausgeschlossen werden könne.

Die Beibringung von Sicherheiten, insbesondere einer Bankgarantie wäre deshalb nicht möglich, weil sämtliche Kreditinstitute durch die - in Folge der nach wie vor nicht erledigten Berufung - hohen Abgabenrückstände, auch wenn diese ausgesetzt seien, abgeschreckt würden.

Dieser Umstand führe auch dazu, dass mangels zusätzlicher Mittel zur Zwischenfinanzierung des Wareneinkaufes und damit Ausweitung des Geschäftsbetriebes die Erzielung höherer Erlöse unmöglich gemacht werde.

Erst der Umstand, dass zunächst aufgrund reiner Vermutungen eine bei weitem überhöhte Festsetzung der Umsatzsteuern und Körperschaftsteuern für die Jahre 2002 und 2003 erfolgt sei, in Verbindung damit, dass seit über zwei Jahren über das dagegen eingebrachte Rechtsmittel nicht entschieden werde, habe im Sinne der obigen Ausführungen zu einer negativen Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes und in der Folge auch dazu geführt, dass die gestundeten Abgaben nicht termingerecht entrichtet hätten werden können.

Sobald die belastende Situation weggefallen sein werde, werde sich auch die wirtschaftliche Lage des Unternehmens soweit verbessern, dass nicht nur die Einbringlichmachung nicht mehr gefährdet sei, sondern dass auch die Bezahlung der gestundeten Abgaben möglich sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund (vgl. , ).

Es hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.

Am Abgabenkonto der Bw. haften derzeit fällige Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 154.599,52 aus, weitere Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 277.258,92 sind gemäß § 212a BAO ausgesetzt.

Der in der Berufung angeführte Betrag in Höhe von € 81.264,56 wurde per gemäß § 212a BAO ausgesetzt und ist im Betrag von € 277.758,92 inkludiert.

Die Bw. führt aus, dass eine positive Erledigung der Berufung gegen die Abgabenbescheide zu einer wesentlichen Reduzierung des Abgabenrückstandes führen werde und es nicht zum Nachteil des Steuerschuldners gereichen dürfe, dass über sein Rechtsmittel bis dato nicht entschieden worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Anfechtung von Abgabenfestsetzungsbescheiden noch keinen Grund für eine Zahlungserleichterung darstellt.

Denn die Einbringung eines Rechtsmittels begründet allein für sich noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des nicht entrichteten Abgabenrückstandes dar. Eine solche Härte könnte nur dann vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtswege zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt (zB ). Abgesehen davon, dass die mit der Berufung in Zusammenhang stehenden Abgabenverbindlichkeiten gemäß § 212a BAO ausgesetzt sind, wurde das Vorliegen eines offenkundig klaren Fehlers nicht dargetan.

Wie bereits oben ausgeführt, darf eine Zahlungserleichterung nur dann bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet wird.

Ob eine solche Gefährdung vorliegt, kann nur anhand der aktuellen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens beurteilt werden.

Wie der steuerliche Vertreter zutreffend ausführt, weist die vorgelegte Bilanz für das Wirtschaftjahr 2008 einen Bilanzgewinn in Höhe von € 98.603,25 aus, die liquiden Mittel (Kassabestand, Bank) betragen allerdings lediglich € 4.184,08, die Sachanlagen € 4.736,41.

Auffallend ist, dass sich im Jahr 2008 die Bankverbindlichkeiten von € 325.245,12 auf 213.712,51, somit um einen Betrag in Höhe von € 111.532,61 reduziert haben.

Die Abgabenverbindlichkeiten betrugen per € 219.612,79 und am € 149.587,15. Aus dem Umstand, dass, wie bereits ausgeführt, am ein Betrag in Höhe von € 81.264,56 gemäß § 212a BAO von der Einhebung ausgesetzt wurde ergibt sich allerdings, dass im Jahr 2008 keine Reduzierung des Abgabenrückstandes stattgefunden hat. Die Abfrage der Buchungen ergab weiters, dass im Jahr 2008 insgesamt lediglich € 4.402,55 zur Tilgung der Abgabenschulden überwiesen wurden.

Dies lässt den Schluss zu, dass die vorhandenen liquiden Mittel zur Tilgung der Bankschulden verwendet wurden und die beantragten Zahlungserleichterungen ausschließlich den Zweck verfolgen, die Finanzamtsverbindlichkeiten hintanzustellen.

Eine Klärung der Frage, ob die Banken die Zahlungseingänge einbehalten haben, die Bw. somit gar nicht über ihre liquiden Mittel verfügen konnte bzw. kann oder ob die Bw. die Bankschulden von sich aus überproportional befriedigt hat, ist im vorliegenden Zahlungserleichterungsverfahren nicht erforderlich, da im ersteren Fall mangels Vorhandensein frei verfügbarer liquider Mittel die Gefährdung der Einbringlichkeit offenkundig ist im zweiten Fall das Zahlungserleichterungsansuchen auf Grund der Gläubigerbevorzugung im Ermessen abzuweisen ist.

Dazu kommt noch, dass trotz Aufforderung weder eine Bankgarantie noch eine andere entsprechende Sicherheitsleistung vorgelegt werden konnte und auch die angebotenen Raten (beginnend ab ) nicht entrichtet wurden, somit auch aus diesem Grunde von einer Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at