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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 08.06.2006, RV/0146-L/04

niedriger Zinssatz rechtfertigt niedrigere Bewertung einer Schuld

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GS, N, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird wie in der Berufungsvorentscheidung abgeändert.

Entscheidungsgründe

Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am verstorbenen FS haben die erbserklärten Erben (Witwe und vier Kinder) folgendes eidesstättige Vermögensbekenntnis abgegeben:


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Aktiva
Z 1-2
Wert der Grundstücke (3-facher EW)
87.876,87 €
Z 4-8
div. Guthaben
11.690,13 €
Z 3, 9
Wohnungseinrichtung, PKW
3.000,-- €
102.567,-- €
Passiva
Z 3-8
Begräbniskosten, Grabanlage
5.152,44 €
Z 2
Abschlusskosten PSK
30,84 €
Z 1
Hypothekardarlehen:
Bank Austria
12.586,88 €
Wohnbauförderungsdarlehen
29.530,35 €
42.117,23 €
- 47.300,51 €

Daraus ergibt sich ein reines Nachlassvermögen in Höhe von 55.266,49 €.

Anhand dieser Werte hat das Finanzamt im Erbschaftssteuerbescheid vom die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Erbschaftssteuer für GS , erbl. Sohn, Erbteil ein Sechstel, zunächst wie folgt ermittelt:


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1/6 des reinen Nachlasses
9.211,08 €
Abzüglich
Kosten der Regelung des Nachlasses
27,63 €
Freibeträge
3.583,22 €
Steuerpflichtiger Erwerb
5.600,21 €

Davon errechnet sich eine Erbschaftssteuer samt Zuschlag in Höhe von insgesamt 404,92 €.

GS und nunmehriger Berufungswerber (=Bw) hat gegen diesen Erbschaftssteuerbescheid Berufung erhoben, weil bei der Berechnung des Zuschlags gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG das grundbücherlich auf der Eigentumswohnung sichergestellte Darlehen in Abzug zu bringen gewesen wäre.

Die Abgabenbehörde hat dieses Rechtsmittel mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und die Erbschaftssteuer neu mit 527,65 € festgesetzt. Die Verböserung hat sich ausschließlich aufgrund einer Neubewertung des Passivpostens Hypothekardarlehen (Ziffer 1 im eidesstättigen Vermögensbekenntnis) ergeben. Diesbezüglich begründet das Finanzamt seine Entscheidung damit, dass aufgrund der niedrigen Verzinsung des darin enthaltenen Wohnbauförderungsdarlehens von lediglich 0,5 % dieses im Sinne des § 14 Abs. 3 BewG wie ein unverzinsliches zu bewerten und daher abzuzinsen sei. Erlassgemäß seien daher bei einer Restlaufzeit von 29 Jahren nur 23 % des aushaftenden Restkapitals, das sind 6.791,98 €, anzusetzen.

Am hat der Bw sodann den gegenständlichen Vorlageantrag gestellt, weil Darlehen unabhängig von ihrer Verzinsung Passivposten der Verlassenschaft seien. Auch eine unverzinste Darlehensschuld werde nicht zu einem Aktivposten. Wäre die Rechtsansicht der Abgabenbehörde richtig, müsse bei geförderten Darlehen Schenkungssteuer vorgeschrieben werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Erbschaftssteuer unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 ErbStG der Erwerb von Todes wegen; als Erwerb gilt gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber.

Steuerpflichtig ist jedoch aufgrund des herrschenden Bereicherungsprinzips nur die Nettobereicherung, welche sich aus dem gesamten anfallenden Vermögen abzüglich der Verbindlichkeiten ergibt. Die zu ermittelnde Höhe der Bereicherung (Bemessungsgrundlage der Abgabe) richtet sich gemäß § 19 ErbStG nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG 1955).

Unter Ziffer 1 der Passiva des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses haben die Erben Hypothekardarlehen in Höhe von insgesamt 42.117,23 € einbekannt. Dieser zum Stichtag aushaftende Betrag setzt sich zusammen aus zwei Darlehen bei der Bank Austria in Höhe von 12.586,88 € und einem Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Wien, X, in Höhe von 29.530,35 € (Nennwert), welches nach dem Akteninhalt mit 0,5 % verzinslich ist und eine Restlaufzeit bis aufweist.

Einziger Streitpunkt im gegenständlichen Fall ist die Bewertung dieses Wohnbauförderungsdarlehens (für die im Nachlass enthaltene Eigentumswohnung S, grundbücherlich sichergestellt auf der Liegenschaft O), wobei der Bw lediglich die vom Finanzamt vorgenommene Abzinsung als solche für unzulässig erachtet. Die Sachverhaltsannahmen des Finanzamtes werden vom Bw nicht bekämpft.

Gemäß § 14 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen und Schulden in der Regel mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 vH des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt (idF BGBl. 1971/172, gültig bis ).

Die Tatsache eines niedrigen Zinssatzes ist als besonderer Umstand im Sinne des § 14 BewG zu werten (, verstärkter Senat). Der Umstand, dass der Zinssatz einer Hypothekarschuld nicht unerheblich unter dem üblichen Zinssatz liegt, kann also, insbesondere wenn es sich um langfristige Darlehen handelt, eine niedrigere Bewertung der Schuld (als mit ihrem Nennwert) rechtfertigen. In der Praxis können derartige Schulden wie unverzinsliche bewertet werden.

Dem Abzinsungsvorgang liegt der Gedanke zugrunde, dass für einen in der Zukunft fälligen Betrag zum Bewertungsstichtag nur ein geringerer Betrag zur Verfügung stehen muss, da sich dieser bis zum Fälligkeitszeitpunkt noch um die Zinsen vermehrt. Der verminderte Betrag muss mit den Zinsen zum Fälligkeitszeitpunkt genau den aushaftenden Betrag ergeben; die Zinsen sind daher abzuziehen.

Die vom Finanzamt vorgenommene Abzinsung des Wohnbauförderungsdarlehens entspricht somit Gesetz, Judikatur und Verwaltungspraxis.

Gegen die Art der Berechnung des Finanzamtes hat der Bw keine Einwände vorgebracht und bestehen auch sonst keine Bedenken dagegen, dass im Sinne der vereinfachenden Regelungen des Erlasses des BMfF vom bei einer konkreten Restlaufzeit von bis zu 29 Jahren noch 23 % des aushaftenden Restkapitals angesetzt werden. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erbanfalles hat der Nennwert des Wohnbauförderungsdarlehens 29.530,35 € betragen. Es ergibt sich somit ein abgezinster Betrag von 6.791,98 €, welchem noch die restlichen Darlehen (12.586,88 €) hinzuzurechnen sind, sodass schließlich 19.378,86 € - hievon ein Sechstel beim Bw, das sind 3.229,81 € (Position Darlehen in der BVE) - als abzugsfähig anzuerkennen sind.

Das Finanzamt hat daher in der BVE den steuerpflichtigen Erwerb richtig berechnet, sodass die Erbschaftssteuer für GS für den Erwerb von Todes wegen 527,65 € beträgt.

Dem Vorbringen des Bw ist entgegenzuhalten, die Schuld ist durch die Abzinsung nicht zu einer Aktivpost geworden, sondern sind die erworbenen Aktiven lediglich um den geringeren, abgezinsten Betrag vermindert worden. Dieser verminderte Passivposten entspricht im Sinne des im Erbschaftssteuerrecht geltenden Bereicherungsprinzips der tatsächlichen, wirtschaftlichen Belastung des Erben durch das Darlehen.

Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass das Finanzamt den Zuschlag zur Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG zutreffend vom Wert der erworbenen Grundstücke berechnet hat.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abzinsung
Wohnbauförderungsdarlehen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at