Keine Anerkennung von Ausbildungskosten zur Vitaltrainerin, wenn aufgrund dieser Ausbildung keine neue Tätigkeit entfaltet wird und sie auch nicht als Fortbildungskosten für die bereits ausgeübte Tätigkeit in Betracht kommen.
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/0825-L/04-RS1 | Berufsausbildungskosten sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Werden die erworbenen Kenntnisse nur nebenbei dem Arbeitgeber bzw. den Mitarbeitern ohne eigene Entlohnung zur Verfügung gestellt, so führt dies nicht zur Berücksichtigung dieser Kosten als Werbungskosten. |
RV/0825-L/04-RS2 | Ist ein Arbeitnehmer im Betrieb des Gatten bzw. des Bruders beschäftigt, so ist bei Tätigkeiten dieses Arbeitnehmers auch die Judikatur betreffend nahe Angehörige anzuwenden.
Publizität und klarer Inhalt von Vereinbarungen müssen vorliegen, um nachzuweisen, dass eine bestimmte Tätigkeit auch tatsächlich gegen Entlohnung ausgeübt wurde. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte im berufungsgegenständlichen Jahr Werbungskosten in Höhe von 4.833,70 € im Zusammenhang mit dem Besuch der body & health academy in H.
Diese Werbungskosten setzten sich wie folgt zusammen: Rechnung 2003/045: Ausbildungsbeitrag dipl. body-vitaltrainer (2.790,00 €); Reisekosten Mai/2003 bis Oktober/2003: 2.865 km à 0,356 € (1.020,00 €); Diäten: 440 Stunden à 2,20 € (968,00 €); Telefonaufwand: Mai-Oktober 15% (25,00 €); Fachliteratur: Sportanatomie (30,70 €).
Die Fahrtkosten würden die Fahrten zu den einzelnen Kursen nach H und Fahrten zu Kollegen und Kolleginnen in A und P zur Erstellung der Hausarbeit und Ausarbeitung des Lehrauftrittes sowie das Üben untereinander von Trainingseinheiten für die Prüfung betreffen.
Themenschwerpunkte im Buch "Sportanatomie" sind wie folgt dargestellt: - Zell- und Gewebelehre als Basisinformation;- Passiver und aktiver Bewegungsapparat - Darstellung des Skelett- und Muskelsystems;- Einzeldarstellung der wichtigsten Gelenksysteme (passiver und aktiver Bewegungsapparat des Rumpfes, obere und untere Extremität) - sporttraumatologische und biomechanische Problemstellungen (z.B. Bandscheibendegeneration, Schulterluxation, Iliotibialband-Reibungs-Syndrom; Entstehung der Leistenzerrung, die Auswirkungen falschen Schuhwerks, Fersensporn, Achillodynie, ..) finden Berücksichtigung;- Analyse einfacher Rumpf- und Extremitätenbewegungen - hier erfolgt ein Brückenschlag von der "grauen Theorie" zur Sportpraxis;- Analyse komplexer sportlicher Bewegungsabläufe - Darstellung fast aller olympischer Sportarten;- Funktionell-anatomisches Krafttraining - Vorschläge für dynamische und statische Übungen.
Mit Bescheid vom wurden diese Werbungskosten seitens des zuständigen Finanzamtes mit folgender Begründung nicht berücksichtigt: Die Abzugsfähigkeit für Ausbildungskosten sei zum Beispiel für Aufwendungen im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen gegeben, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert würden. Aufwendungen für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit seien daher nicht abzugsfähig (z.B. Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Kurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellt). Die beantragten Kurskosten (body & health academy - H) würden daher nicht in Anrechnung kommen.
Mit Eingabe vom (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am ) wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass in der schnelllebigen Gesellschaft und von Umwelteinflüssen geprägtem Berufsleben Bewusstmachung des eigenen Wohlbefindens von wesentlicher Bedeutung sei, so werde es von öffentlichen Stellen, wie auch ihrer, weitervermittelt und gefördert. Die Bw. hätte sich entschlossen, die Möglichkeit zu nutzen und diese Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen. Der Arbeitgeber hätte sie ebenfalls sehr ermutigt, da es von großem Nutzen für alle Mitarbeiter sei. Durch die nahe liegende Ausbildungsmöglichkeit in H seien auch die Aufwendungen so gering wie möglich gehalten worden. Gleichwertige Kurse würden nur in Niederösterreich oder Tirol angeboten. Die Bw. und auch die betreuten Unternehmen würden nicht verstehen können, warum das Ansuchen abgelehnt worden sei. Die Notwendigkeit für solche Weiterbildungen sei im höchsten Grad gegeben. Der Vorteil einer betriebseigenen ausgebildeten Kraft würde doch wesentlich einem eigens dafür engagierten Trainer überwiegen. Es werde daher gebeten die Entscheidung zu überdenken und sie aus diesem Gesichtspunkt zu sehen. Es sei nicht verständlich warum GEFÖRDERTE Kurse die Berechtigung zur Abzugsfähigkeit beim Finanzamt hätten und selbst bezahlte Weiterbildung nicht berücksichtigt werde.
Dieser Berufung wurden Schreiben der Arbeitgeber der Bw. beigefügt: Arbeitgeber Firma MGesmbH (im Folgenden auch manchmal Firma M genannt): "Aufgrund unseres Mitarbeiterstandes von ca. 30 Personen und Anhäufung von Krankenständen haben wir uns entschlossen Bw(Anm.: Bw.) zu bitten, die Ausbildung an der body & health academy zu machen. Diese Weiterbildungsmaßnahme wurde schon im Herbst 2003 in unserem Betrieb eingesetzt. Die Mitarbeiter werden nach wie vor laufend in Sachen gesunde Ernährung, richtige Haltung bei diversen Arbeitsvorgängen, Firmenfitness, ... usw. geschult und zeigen reges Interesse. Die Anwendung dieser Weiterbildung hat bei unseren Mitarbeitern wesentlich zum Verständnis für das eigene Körperbewusstsein beigetragen und wirkt sich somit auch auf die Gesundheit jedes Einzelnen aus. Wir hoffen durch die Informationen und Übungen mit Bw unser aller Wohlbefinden und somit unseren Gesundheitsstandard noch wesentlich verbessern zu können und danken ihr sehr herzlich für ihr Engagement." ()
Arbeitgeber Firma SGesmbH (im folgenden auch manchmal Firma S genannt): "Wir bestätigen hiermit, dass Sie, Bw, Ihr durch die Weiterbildung in der body & health academy erworbenes Wissen, schon seit Beginn der Ausbildung der Führungsebene bzw. seit Beginn des Dienstverhältnisses auch den Mitarbeitern unseres Betriebes weitergegeben haben bzw. laufend weitergeben. Da ihre Kenntnisse für das Wohlbefinden aller unseres Betriebes sehr wertvoll sind, werden sie beauftragt, weiterhin in Ernährungsangelegenheiten sowie im Bereich nordic walking Ihr Wissen und ihre Fähigkeit einzubringen. Herzlichen Dank für Ihr Bemühen." ()
In einem Vorhalt vom wurde die Bw. seitens des zuständigen Finanzamtes befragt, als "was" sie bei der Firma M bzw. bei der Firma S beschäftigt sei. Weiters ob seitens der Arbeitgeber Zuschüsse gewährt worden seien. Für welchen Teilnehmerkreis sei der Kurs ausgeschrieben worden? Welchen Teil ihrer Arbeitszeit bei den angeführten Firmen würde sie für Vorträge und sonstige Gesundheitsförderung verwenden? Welche Berufsaussichten würden sich den Absolventen dieses Kurses bieten?
Seitens des zuständigen Finanzamtes wurde in einem Vermerk noch angeführt, dass bei den Firmen, bei denen die Bw. beschäftigt sei, der Ehegatte (Fa. MGesmbH) und Bruder (Fa. SGesmbH) als Geschäftsführer tätig seien.
Mittels Eingabe vom wurde dieser Vorhalt wie folgt beantwortet: Die Bw. sei bei beiden Firmen im Verkauf und im Bürobereich tätig, mit der zusätzlichen Aufgabe die Mitarbeiter in Gesundheitsfragen und sämtliche die Fitness und Gesundheit betreffenden Anliegen zu betreuen. Seitens der Arbeitgeber seien keine Zuschüsse gewährt worden. Die Bw. hätte aber auch nicht danach gefragt, da sie einen eventuellen Jobwechsel in Betracht gezogen hätte. Der Kurs sei für gesunde Personen über 18 Jahre mit abgeschlossener Ausbildung. Es sei ein Vorstellungsgespräch erforderlich gewesen, um von der Leitung der Academy persönlich geeignet eingestuft zu werden. Der zeitliche Aufwand würde sich nach der Jahreszeit und Betätigung die angesagt sei richten. Es würden regelmäßig praktische Übungen durchgeführt und natürlich auch theoretische Anweisungen über richtiges Sitzverhalten, Ladetätigkeiten, ..., welches laufend reflektiert werde. Da es sich um Zusatzinformationen für die Mitarbeiter in deren bezahlten Arbeitszeit handle, würden diese den normalen Arbeitsablauf nicht für längere Zeit unterbrechen können. Es würden Anregungen und Informationen übermittelt, welche im täglichen Arbeitsablauf integriert und auch laufend überprüft werden. Die Berufsaussichten würde es im Wellnessbereich, Hotellerie, Fitnesscenter, Personal-Trainer, Firmenfitness-coach, ... geben.
Mit Datum wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Bw. mit Schreiben vom aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten: Würde es seitens des/der Arbeitgeber eine eigene Entlohnung für die Tätigkeit in den Betrieben im Zusammenhang mit der Zusatzausbildung geben? Würde es einen Leistungsnachweis gegenüber den Arbeitgebern geben? Sei die Ausbildung mittlerweile abgeschlossen worden? Hätte es Bestrebungen gegeben, auch in anderen Bereichen (Wellness, Hotel, ..) tätig zu werden? Weiters wurde noch angeführt, dass es sich beim gegenständlichen Sachverhalt um die Werbungskosten der Bw. handle und nicht um Betriebsausgaben des Arbeitgebers. Wenn in der Berufungsschrift angeführt wird, dass die Ausbildung für den Arbeitgeber von großem Nutzen sei, so müsse dies nicht unbedingt die Einnahmen der Bw. beeinflussen.
Mittels Eingabe vom (mittels E-Mail) wurde bekannt gegeben, dass es seitens des Arbeitgebers, Fa. M, eine eigene Entlohnung gebe. Bei der Firma S sei dies ein Teilbetrag des Monatsbezuges. Ein schriftlicher Leistungsnachweis würde nicht vorliegen, da der Arbeitgeber selber an den übermittelten Instruktionen teilnehme. Die Ausbildung sei am abgeschlossen worden. Es sei nicht notwendig nur in der Hotellerie tätig zu werden, vielmehr Notwendigkeit würde in der Übermittlung an sämtliche tätigen Mitarbeiter in allen Betrieben unserer Region liegen, denen ständig Informationen mehr zugute kommen würden, als eine teure Wellnesswoche in einem Luxushotel. Derzeit würde es keine Kontakte zur Hotellerie geben, dies sei auch nicht notwendig, da die Notwendigkeit vor Ort gegeben sei.
Mittels Auskunftsersuchen vom ersuchte der Referent die beiden Arbeitgeber um Angaben hinsichtlich der Tätigkeit der Bw.. Wie würde die Entlohnung für diese Tätigkeit erfolgen (Höhe der Entlohnung)? Wie erfolge die Abrechung bzw. der Leistungsnachweis? Gegenüberstellung der Entlohnung vor dieser Zusatztätigkeit und jetzt. Zeitliches Ausmaß dieser Tätigkeit? Sei aus der Lohnverrechnung eine Zuordnung dieser Entlohnung erkennbar? Es werde um Vorlage entsprechender Buchhaltungsunterlagen, Verträge, .. ersucht.
Mittels Telefonat vom erkundigte sich ein Büromitarbeiter der Fa. MGesmbH (Herr HM), welche Informationen gewünscht werden. Genaue Aufzeichnungen seien nicht vorhanden; Bw sei in den Bereichen Verkauf und Buchhaltung tätig. Bei Mitarbeiterversammlungen würden auch Informationen über Gesundheit, etc. weitergegeben. Für weitere Informationen müsse er bei seinem Chef nachfragen.
Auf weitere Informationen wurde seitens der Referenten des Unabhängigen Finanzsenates vorerst verzichtet (aufgrund der Nahebeziehung zwischen Geschäftsführer und Bw.).
Mit Datum beantwortete die Firma SGesmbH. das Auskunftsersuchen mittels E-Mail wie folgt: Frau M werde für eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden entlohnt. Es erfolge kein getrennter Leistungsnachweis. Diese Fachausbildung und das Umsetzen mit den Mitarbeitern sei Bedingung zur Aufnahme in das Dienstverhältnis gewesen. Frau M sei seit Abschluss ihrer Ausbildung unter diesen Bedingungen beschäftigt. Aus der Lohnverrechnung sei keine Zuordnung der Entlohnung nach der Tätigkeit notwendig, da dieses Fachwissen eine Grundvoraussetzung zur Einstellung gewesen sei.
In einem weiteren Vorhalt seitens des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Bw. aufgefordert, nachzuweisen, ob die oben genannte Bedingung für die Anstellung bei der Firma S aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich sei (Vorlage des Arbeitsvertrages). Weitere Fragen bezogen sich auf konkrete Angaben zu der Tätigkeit der Bw. im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Ausbildung (wie oft würden Übungs- bzw. Informationsveranstaltungen durchgeführt, wie viele Teilnehmer würden dieses Angebot regelmäßig nutzen, auch Angabe der Namen). Vorlage der Abrechnungen mit der Firma M (in der Vorhaltsbeantwortung vom hätte die Bw. eine eigene Entlohnung erwähnt).
In einem Anruf vom gab die Bw. bekannt, dass sie die neuerliche Anfrage nicht verstehe; es sei bereits alles bekannt gegeben worden. Die Mitarbeiterschulungen würden im Rahmen von Betriebsveranstaltungen durchgeführt. Die Namen der Teilnehmer würde sie nicht bekannt geben ("intime Frage"); diese Auskünfte würden eindeutig den gesetzlichen Rahmen sprengen. Der Referent gab nochmals bekannt, dass er lediglich wissen wolle, wann die Bw. ihre Tätigkeiten anbiete (zeitlicher Rahmen, Anzahl) und den Teilnehmerkreis ("Leistungsnachweis"). Die Bw. gab daraufhin bekannt, dass sie sich noch überlegen würde, ob sie sich die Mühe mache, diese unsinnigen Fragen zu beantworten; vielleicht würde sie aber auch einen Steuerberater mit der Sache betrauen.
Mittels E-Mail vom gab die Bw. als Ergänzung folgende Stellungnahme ab: Im Arbeitsvertrag mit der Firma S sei diese Einstellungsbedingung nicht schriftlich festgehalten worden. Die Informationen an die Mitarbeiter würden nach keinem bestimmten Schema erfolgen, aber regelmäßig. Immer freitags am Morgen sei eine Besprechung, in der Dienstzeit, aber außerhalb der Öffnungszeiten, wo die Infos weitergegeben würden und natürlich auch in der Freizeit, wenn es sich um längere Aktivitäten wie Aquagymnastik oder Nordic Walking Instruktions handle. Sämtliche Arbeitnehmer, die nicht gerade auf Urlaub seien, würden diese Infos nützen. Die Mitarbeiter müssten ihrerseits von der GKK bekannt sein (F, T, He, Hr. u. Fr. S und Hö). In der Firma M würde es keine regelmäßig geschlossenen Veranstaltungen, außer bei Mitarbeiterversammlungen, geben. Die Arbeitnehmer seien ja tagsüber auf den Baustellen. Nach Dienst würden sie sich im Aufenthaltsraum treffen. Die Infos würden nicht für alle gleichzeitig erfolgen, da 30 Mitarbeiter die unregelmäßige Arbeitszeiten hätten, schwer zu vereinbaren seien, sondern nach Anwesenheit am jeweiligen Infotag. Es seien immer mindestens 8 Personen anwesend. Die Namen der Mitarbeiter würden bei der GKK zur Verfügung stehen (Mo, HM, W, U, Pe, Ma S, Ma H, K, M J, ...). Bezüglich der Abrechnung bei der Firma M würde sicherlich aus den der Behörde vorliegenden Unterlagen hervorgehen, dass die Bw. ein Bruttogehalt von 500,00 € erhalte, welches zu 80% für diese Tätigkeit als Body und Vitaltrainer zugerechnet wird. Es werde nochmals erwähnt, dass diese Tätigkeit keine überwiegende in einem normalen Dienstverhältnis darstellen könne, da die Mitarbeiter diese Schulungen als Ergänzung zu Ihrem Dienstverhältnis in Anspruch nehmen und doch die überwiegende Dienstzeit zur Arbeit für den Betrieb verwendet werden soll. Der Referent werde eingeladen, an einer dieser Infostunden teilzunehmen, um sich von der Wichtigkeit und Sinnhaftigkeit überzeugen zu können.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 (1) EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gem. Z 10 leg. cit. auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Gem. § 20 (1) EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Die Bw. absolvierte im Jahr 2003 einen Kurs (ein Seminar) zur Ausbildung zur dipl. Body Vitaltrainerin an der body & health academy in H.
Die Bw. war lt. Aktenlage in den Jahren vor 2004 nichtselbständig bei der Firma MGesmbH in den Bereichen Verkauf und Buchhaltung tätig. Ab dem Jahr 2004 auch für die Firma SGesmbH. Nach Auskunft der Firmenleitung und auch der Bw. stellt die Bw. ihr in der body & health academy erworbenes Wissen auch den Mitarbeitern der Arbeitgeber zur Verfügung.
Gem. oben angeführter gesetzlichen Bestimmungen sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Es ist also zu beurteilen, ob die Ausbildung im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit in Zusammenhang steht, oder ob damit die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes angestrebt wird.
Die Bw. ist weiterhin vorwiegend in den Bereichen Verkauf und Buchhaltung tätig. Zusätzlich gibt sie Informationen und Kenntnisse, welche in der streitgegenständlichen Ausbildung erworben wurden, an die Mitarbeiter der Betriebe weiter. Einen Auftrag seitens der Arbeitgeber diese Ausbildung zu machen, gibt es nicht; lediglich Bestätigungen, dass die Bw. ihr Wissen an die Mitarbeiter weitergebe. Eigene Abrechnungsmodalitäten und Leistungsnachweise sind nicht vorhanden.
Da zu beiden Arbeitgebern ein ausgesprochenes Naheverhältnis besteht (Ehegatte bzw. Bruder) sind bei Geschäftsbeziehungen die Regelungen bezüglich der Nahen Angehörigen anzuwenden. Vereinbarungen zwischen Nahen Angehörigen finden im Steuerrecht nur Anerkennung, wenn sie - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und - auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Die Bw. hat auf eigene Kosten eine Ausbildung absolviert und anschließend das dort erworbene Wissen bei diversen Versammlungen den Beschäftigten weitergegeben.
In einer Vorhaltsbeantwortung vom gab die Bw. bekannt, dass sie für die Tätigkeiten eigens entlohnt werde, die Abrechnungen würden eingesehen werden können. Sowohl die Bw. als auch der Arbeitgeber wurde aufgefordert, diese Nachweise zu erbringen, was allerdings nicht geschah. Das Erfordernis der Publizität und der klare Inhalt möglicher Vereinbarungen ist also keinesfalls erfüllt.
Auch der zweite Arbeitgeber, Firma S, wurde aufgefordert, diesbezügliche Angaben nachzureichen. Dieser gab bekannt, dass es keine eigenen Abrechnungen geben würde, da diese Tätigkeit Grundvoraussetzung für die Einstellung gewesen sei. Daraufhin wurde die Bw. ersucht (Vorhalt vom ), den Arbeitsvertrag bzw. diesbezügliche Vereinbarungen nachzureichen.
Mittels E-Mail vom wurde bekannt gegeben, dass im Arbeitsvertrag diese Einstellungsbedingung nicht schriftlich festgehalten wurde. Nach Ansicht des Referenten dient aber gerade ein Arbeitsvertrag dazu, wesentliche Arbeitsinhalte, ja sogar Bedingungen für die Einstellung, schriftlich festzuhalten, um sich abzusichern, dass der Arbeitnehmer diese Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt. Kein fremder Arbeitgeber würde auf eine derartige schriftliche Fixierung verzichten. Auch hier sind die Erfordernisse der Publizität und der eindeutige Inhalt keineswegs erfüllt.
Im E-Mail vom 6. Juni wurde bekannt gegeben, dass die Bw. seitens der Firma M ein Bruttogehalt von 500,00 € erhalten würde, welches zu 80% dieser Tätigkeit zuzurechnen sei. Richtig ist, dass der Behörde die Lohnzettel von der Firma M vorliegen. Aus diesen geht aber lediglich hervor, dass die Bw. ganzjährig bei dieser Firma beschäftigt war und die diesbezügliche Entlohnung. Es gibt dort aber keinerlei Hinweise auf die Art der Tätigkeit und eine bestimmte Zuordnung der Bezüge für verschiedene Tätigkeiten. Dass die Entlohnung zu 80% der Tätigkeit hinsichtlich Mitarbeiterinformation in Sachen Gesundheit und Ernährung dienen soll, lässt sich daraus nicht nachvollziehen. Es gibt hierfür weder schriftliche Vereinbarungen noch eigene Abrechnungen.
Auch der Umfang dieser Infoveranstaltungen lässt nicht darauf schließen, dass diese Tätigkeit als eigenes betriebliches Projekt einzustufen sei (Angaben lt. Mail vom ). Auch seitens der Firmenleitung wurden derartige Vorgaben nicht erwähnt (auch keine Kostenbeteiligung an den Ausbildungskosten der Bw.). Die Informationen wurden je nach betrieblichen Rahmenbedingen an die Mitarbeiter weitergegeben.
Alle Ermittlungsversuche des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates führten zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Berufsausbildung zur dipl. Vital-Trainerin keine Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung der Einnahmen darstellen. Die vertraglichen Beziehungen zu den gegenwärtigen Arbeitgebern lassen keine derartige eindeutige Veranlassung erkennen ("Vertragsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen").
Die Bw. gab in der Vorhaltsbeantwortung vom aber auch bekannt, dass sie nicht beabsichtige, in anderen Bereichen tätig zu werden.
Aber auch die gesetzlichen Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 führen zur steuerlichen Nichtberücksichtigung der streitgegenständlichen Ausbildungskosten. Wie in der Vorhaltsbeantwortung vom an das zuständige Finanzsamt angeführt, ist diese Ausbildung für gesunde Personen über 18 Jahre mit abgeschlossener Ausbildung. Auch eine persönliche Vorsprache sei notwendig gewesen. Aus dem Ausbildungsprogramm (aus der Internet-homepage: www.xxx.at) ist ersichtlich, dass die wesentlichen Ausbildungsinhalte zum ganzheitlichen Wohlbefinden führen sollen. Sehr viele Ausbildungsinhalte betreffen also auch Bereiche des "Persönlichen" (Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung) wie zum Beispiel Ernährungslehre, Fitnesstraining, Aerobic, Nordic Walking, Rhetorik, ... .
Die jeweiligen Seminarteilnehmer kommen aus den verschiedensten Berufsgruppen und verfolgen somit auch unterschiedliche berufliche Ausbildungsziele bzw. -interessen. Steuerlich gesehen liegt bei der hier vorliegenden Ausbildung zur dipl. Vital-Trainerin ein zwischen dem privaten und beruflichen Bereich gemischter Aufwand vor, sodass hier die berufliche Notwendigkeit des Aufwandes geprüft werden muss. Lassen sich Aufwendungen, die nicht ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen der privaten Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben im Sinne des § 20 EStG 1988. Wenn beruflich veranlasste Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung mit veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Die Notwendigkeit ist zwar im Allgemeinen kein Wesensmerkmal des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenbegriffes. Im Zusammenhang mit einer Berufsfort- bzw. -ausbildung ist allerdings das Merkmal der Notwendigkeit sicherlich ein sachlich geeignetes Kriterium für die Klärung der Frage, ob anzuerkennende Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen. Dies vor allem dann, wenn Aufwendungen eine Berührung mit der Lebensführung aufweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen ein verlässliches Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Bei Aufwendungen, bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist, ist die Notwendigkeit nicht im Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen eindeutig für den Berufdes Steuerpflichtigen sinnvoll sind oder nicht (vgl. ; , 2000/14/0096), nicht aber primär Arbeitgeberinteressen betreffen.
Auch die Beachtung dieser gesetzlichen Regelungen lässt eine keine Anerkennung der streitgegenständlichen Aufwendungen zu.
Die Bw. betonte mehrmals, dass diese Infostunden sehr wichtig und sinnvoll für den Betrieb und deren Mitarbeitern sind. Dieser Aussage wird hier auch keineswegs widersprochen. Bewegung, richtige Ernährung führen auch nach Ansicht des Referenten jedenfalls zu besserer Gesundheit, mehr Zufriedenheit und in der Folge zu besserer (höherer) Arbeitsleistung. Zu beurteilen war aber im gegenständlichen Berufungsfall die Tatsache, ob die Ausbildungskosten zur dipl. body-vitaltrainerin zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen der Bw. aufgewendet wurden. Dies war aus den oben ausgeführten Gründen zu verneinen.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Berufsausbildung Nahe Angehörige Ausbildungskosten Werbungskosten |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFSaktuell 2005, 316 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at