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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.06.2006, RV/0325-W/03

Inhaltserfordernisse eines Wiederaufnahmeantrages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0325-W/03-RS1
Wird trotz Fehlens der im § 303a BAO normierten Inhaltserfordernisse und ohne vorherige Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages über einen Wiederaufnahmeantrag seitens des Finanzamtes abgesprochen, ist der diesbezügliche Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war dieser in Folge dessen aufzuheben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk, vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2000 gemäß § 303 Abs 1 BAO entschieden:

Der Bescheid, mit welchem der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2000 abgewiesen wurde, wird ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist als Werbegrafikerin gewerblich tätig und erzielt daneben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Wegen Nichtabgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 erfolgte seitens des Finanzamtes gemäß § 184 BAO eine Schätzung der betreffenden Abgaben, wobei die Abgabenbehörde die Umsätze in Höhe von S 300.000,00 (€ 21.801,90) sowie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 150.000,00 (€ 10.901,00) festsetzte. In weiterer Folge ergingen die entsprechenden Bescheide und wurden diese dem steuerlichen Vertreter der Bw. nachweislich am zugestellt.

Mit Schreiben vom brachte der steuerliche Vertreter bei der Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 303 Abs.1 BAO einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2000 ein und legte die bisher nicht eingereichten Steuererklärungen sowie die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bei. Dabei wurde ein Gesamtbetrag an steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen (inklusive Eigenverbrauch) in Höhe von S 96.302,24 (€ 6.999,00) sowie ein Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben in Höhe von S 45.491,89 (€ 3.306,00) erklärt. Im betreffenden Antrag auf Wiederaufnahme führte der steuerliche Vertreter diesbezüglichen aus, dass Tatsachen, die das entsprechende Jahr beträfen, erst jetzt bekannt geworden seien und ihm an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren kein Verschulden träfe.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren ab und führte in seiner Begründung unter Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 303 Abs. 1 BAO aus, dass Tatsachen oder Beweismittel, die bekannt gewesen seien bzw. der Partei bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt hätten sein müssen, nicht nachträglich im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens Berücksichtigung finden könnten. Die betreffenden Abgabenbescheide seien bereits in Rechtskraft erwachsen und hätte der steuerliche Vertreter diese übernommen. Die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen gehörten zu den Mindestanforderungen einer sorgfältigen Organisation. Die Vernachlässigung der zumutbaren Überwachung und Überprüfung gehe dabei zu Lasten der Partei.

Mit Schreiben vom brachte der steuerliche Vertreter gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes das Rechtsmittel der Berufung ein und beantragte gleichzeitig eine amtswegige Wiederaufnahme der gegenständlichen Verfahren.

In weiterer Folge wies das Finanzamt mit Bescheid vom gegenständliches Rechtsmittel als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass seitens der Partei eindeutig ein Verschulden vorliege.

Mit Schreiben vom 13. August stellte der steuerliche Vertreter den Vorlageantrag und führte darin aus, dass bei Ermessensübung im Abgabenverfahren dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit einzuräumen sei und subsidiär die Richtlinien des § 20 BAO zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der Verschuldensfrage brachte der steuerliche Vertreter vor, dass diese für die Beurteilung der amtswegigen Wiederaufnahme unmaßgeblich sei. Weiters werde ausgeführt, dass im Falle des Wiederaufnahmeverfahrens, welches nicht amtswegig, sondern über Anregung des Pflichtigen selbst erfolgte, davon ausgegangen werden könne, es seien neue Tatsachen hervorgekommen, von denen die Behörde bisher keinerlei Kenntnis gehabt habe. Im Übrigen sei noch auszuführen, dass im vorliegenden Fall auf Grund der Festsetzung der Abgaben durch die Behörde ca. um € 6.000,00 mehr an Steuern zu zahlen wäre, als im Falle der Anerkennung der tatsächlichen Verhältnisse.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bw. ist als Werbegrafikerin gewerblich tätig und erzielt daneben aus einem Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Wegen Nichtabgabe der Umsatz- und der Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2000 erfolgte seitens des Finanzamtes gemäß § 184 BAO eine Schätzung der betreffenden Abgaben, wobei das Finanzamt die Umsätze in Höhe von S 300.000,00 sowie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 150.000,00 festsetzte. Die entsprechenden Bescheide wurden dem steuerlichen Vertreter der Bw. nachweislich am zugestellt. Ein Rechtsmittel gegen die Bescheide wurde nicht eingebracht. Sowohl der Umsatz- als auch der Einkommensteuerbescheid sind in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom brachte der steuerliche Vertreter der Bw. bei der Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 303 Abs. 1 BAO einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren sowohl die Umsatz- als auch die Einkommensteuer für das Jahr 2000 betreffend ein und stützte diesen darauf, dass die Bw. an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenem Verfahren kein Verschulden trage, weil Tatsachen, die das entsprechende Jahr beträfen, erst jetzt bekannt geworden sein. Weitere Angaben wurden nicht gemacht.

Seitens des Finanzamtes erging kein Mängelbehebungsauftrag an die Bw.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Vorbringen der Bw. sowie der Aktenlage und ist folgender rechtlicher Würdigung zu unterziehen: Gemäß § 303a Abs. 1 BAO hat ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird (lit. a), die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird (lit. b), die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind (lit. c) und bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b leg. cit. gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind, zu enthalten. Die Eingabe (Schreiben vom ) der Bw. erfüllt diese gesetzlichen Voraussetzungen eines Antrages auf Wiederaufnahme der abgeschlossenen Verfahren nicht. Wie bereits oben ausgeführt, stützte die Bw. ihren Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend der Umsatz- als auch der Einkommensteuer für das Jahr 2000 lediglich darauf, dass die Bw. an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenem Verfahren kein Verschulden trage, weil Tatsachen, die das entsprechende Jahr beträfen, erst jetzt bekannt geworden sein. Näher führende Angaben, wobei es sich genau bei den neu hervorgekommenen Tatsachen handelt, sind dem Antrag keine zu entnehmen. Ebenso enthält gegenständlicher Antrag keinerlei Angaben, die die Abgabenbehörde in die Lage versetzt hätte, eindeutig und zuverlässig dessen Rechtzeitigkeit beurteilen zu können und verabsäumte es auch die Bw. jene Angaben darzulegen, die bei auf § 303 Abs. 1 lit. b BAO gestützten Anträgen für die Beurteilung eines fehlenden groben Verschuldens der Bw. an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig gewesen wären. Generelle und somit fallunspezifische Angaben wie "neue Tatsachen seien erst jetzt bekannt geworden" bzw. "trage die Bw. an deren Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren keinerlei Verschulden", reichen jedoch für die Abgabenbehörde keineswegs aus, um eine meritorische Entscheidung über gegenständlichen Antrag fällen zu können.

Gemäß § 303a Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung inhaltlicher Mängel eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Diese (mit BGBl. I 1999/28 eingefügte, am in Kraft getretene) Bestimmung bezweckt, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht daran scheitern zu lassen, dass der Wiederaufnahmewerber die von der Rechtsprechung verlangten Inhaltserfordernisse im Wiederaufnahmeantrag nicht darstellt. Die Erlassung eines solchen Mängelbehebungsauftrages liegt jedoch nicht im Ermessen der Behörde. Die im § 303a Abs. 1 BAO geforderten Inhaltserfordernisse sollen - wie bereits ausgeführt - der Behörde eine meritorische Entscheidung über den Antrag ermöglichen. Ergeht trotz solcher inhaltlicher Mängel vor deren Behebung eine meritorische Entscheidung, ist sie rechtswidrig ( Zl. 91/15/0135).

Im vorliegenden Fall wäre es somit am Finanzamt gelegen, vor Erlassung des strittigen Bescheides, mit welchem über den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren abgesprochen wurde, mittels eines Mängelbehebungsauftrages vorzugehen und die im § 303a Abs. 1 BAO normierten und dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren fehlenden Angaben einzufordern. Da jedoch ein diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag seitens des Finanzamtes an die Bw. unterblieb, ist der im gegenständlichen Berufungsverfahren bekämpfte Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Umsatz- als auch des Einkommensteuerverfahren für das Jahr 2000 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war demzufolge ersatzlos aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Inhaltserfordernisse eines Wiederaufnahmeantrages
Mängelbehebung bei fehlenden Inhaltserfordernisses eines Wiederaufnahmeantrages

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at