Kein Säumniszuschlag, wenn Grundlagenbescheid zwischenzeitig herabgesetzt wurde; kein Verschulden, wenn keine Nachforderung zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung;
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages betreffend Umsatzsteuer 2009 entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen des Berufungswerbers (=Bw.) wurde am der Konkurs eröffnet und wurde dieser am aufgehoben.
Mit Umsatzsteuerbescheid vom wurde dem Masseverwalter im Konkurs des Bw. die Umsatzsteuer 2009 in Höhe von 7.918,35 Euro vorgeschrieben. Gegenüber den Voranmeldungen mit einer Gesamtschuld von 717,73 Euro ergab sich daraus eine Umsatzsteuernachforderung in Höhe von 7.200,62 Euro.
Auf Grund der Umsatzsteuernachforderung wurde ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 144,01 Euro festgesetzt.
Diese Festsetzung des ersten Säumniszuschlages wurde vom Masseverwalter mit Berufung vom mit der Begründung bekämpft, dass gegen den dem Säumniszuschlag zu Grunde liegende Umsatzsteuerbescheid 2009 mit Eingabe vom ebenfalls Berufung erhoben worden und über letztere Berufung noch nicht entschieden worden sei. Der angefochtene Säumniszuschlagsbescheid sei daher aufzuheben.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung mit Vorlagebericht vom unmittelbar dem Unabhängigen Finanzsenat (=UFS) als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Umsatzsteuer 2009 wiederum erklärungsgemäß auf 718,35 Euro herabfestgesetzt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Nach Absatz 7 sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat gemäß § 217 Abs. 8 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen (...).
Den Einwendungen des Bw. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Umsatzsteuerbescheides 2009 war zu folgen, da zwischenzeitig mit Berufungsvorentscheidung vom der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 vollinhaltlich stattgegeben und die mit Bescheid festgesetzte Nachforderung wieder gutgeschrieben wurde. Durch den zwischenzeitigen Wegfall der Nachforderung, ist unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages gemäß § 217 Abs. 8 BAO mangels Nachforderung auch keine Säumnis eingetreten (siehe UFS, RV/0788-W/10 vom ).
Darüber hinaus kann den Bw. auch kein grobes Verschulden an der Nichtentrichtung einer Abgabe, die er gar nicht schuldet, treffen. Auch wenn der Bw. dieses Argument nicht ins Treffen geführt hat, ist dieser Umstand auf Grund seiner Offenkundigkeit im nunmehrigen Verfahren zu berücksichtigen. Dies unabhängig davon, dass die angefochtene Festsetzung des Säumniszuschlages im Zeitpunkt der Vorschreibung als objektive Rechtsfolge der nicht zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuernachforderung zu Rechterging.
Da der berufungsgegenständliche Säumniszuschlag im nunmehrigen Zeitpunkt nicht mehr zu Recht besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at