Antrag auf Akteneinsicht, fehlendes rechtliches Interesse
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 17., 18. September und Ansuchen um Auskunft ein und begehrte zunächst die Zusendung der Festsetzung von Pfändungsgebühren für das Jahr 1998, dann Zusendung sämtlicher Festsetzungsbescheide und Zustellnachweise betreffend die Buchungsmitteilungen 002/1991, EG 1991, 005/1991, EG 1991, 8/1994, Gebühren und Kostenersätze 1994, 11/1994, Pfändungsgebühren 1994, 6/1995, Pfändungsgebühren 1995, 10/1995, Pfändungsgebühren 1995, 12/1995 Pfändungsgebühren 1995, 14/1998 Rückzahlung, 2/2000, Pfändungsgebühren 2000.
Mit dem Schreiben vom 18. Oktober wurde der Antrag auf die Buchungsmitteilung 4/1998 erweitert und die jeweils verbuchten Beträge angeführt.
Mit einem als Bescheid/ verfahrensleitende Verfügung bezeichneten Schreiben vom wies das Finanzamt 9/18/19 und Klosterneuburg die Anträge ab und führte aus, dass die Gerichtskosten vom Gericht eingezogen und teilweise rückerstattet worden seien, sodass beim Finanzamt keine Rechnung aufliege. Eine Kopie des Einzahlungsbetrages über die beim Finanzamt einbezahlten Kosten liege bei.
Die Akteneinsicht sei gemäß § 90 BAO nur dann zu gestatten, wenn deren Kenntnis zur Geltendmachung der Verteidigung der abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich sei. Da sowohl die Rechtsmittelfrist bezüglich der angeführten Bescheide als auch die fünfjährige Frist zur Stellung eines Abrechnungsbescheidantrages abgelaufen sei, lägen die Bescheide nicht mehr zur Einsichtnahme vor. Bezüglich der Buchungsmitteilung Nr. 2/2000 werde auf die Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Nö und Bgld vom , Zl. GZ. RV/313-10/02 verwiesen.
Dagegen wurde am Berufung erhoben und ausgeführt, dass der Bescheid vom mangelhaft sei, da er keine Belehrung über die Rechtsmittelfrist enthalte. Die Begründung des Bescheides widerspreche der primitivsten menschlichen Logik. Die Behauptung, dass das Gericht Kosten ohne Bestätigung einziehe und rückerstatte sei schlichtweg unwahr. Die Akteneinsicht sei zu gestatten, da es in dem Interesse des Bw. stehe, die unrechtmäßig vorgeschriebenen und eingebrachten Abgaben zu identifizieren. Keinesfalls sei die fünfjährige Frist bezüglich der zu Unrecht am verlangten Gerichtsgebühren verstrichen. Wegen der fehlenden Angaben über die Rechtsmittelfristen seien auch die Festsetzungen der gegenständlichen Pfändungskosten noch bekämpfbar. Der Bw. könne nicht nachvollziehen, worauf in der Entscheidung Zl. GZ. RV/313 -10/02 hingewiesen werden solle.
Die Berufung vom wurde mit Bescheid vom zurückgewiesen und begründet, dass es sich um eine verfahrensleitende Verfügung gehandelt habe, gegen die gemäß § 90 Abs. 3 BAO ein Rechtsmittel nicht zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde am Berufung erhoben und ausgeführt, dass der Zurückweisungsbescheid rechtswidrig sei, da § 90 Abs. 3 BAO im Falle von Gerichtskosten nicht anwendbar sei. Wenn das Finanzamt begründe, dass die im gerichtlichen Exekutionsverfahren anfallenden Kosten nicht unter den Anwendungsbereich des § 26 AbgEO fallen, so habe sich das Finanzamt selbst nicht daran gehalten, was die Buchung der Gerichtskosten betreffe. Die Gerichtskosten seien nicht vom Finanzamt zu bestimmen sondern vom Gericht. Die am geforderten Gerichtskosten seien nicht nachvollziehbar gemacht und somit rechtswidrigerweise eingebracht worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien, die nicht durch Vertreter (§§ 80 ff) vertreten sind, ist auf Verlangen der Inhalt von Akten und Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 2 Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.
Abs.3 Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Gemäß § 90 Abs. 1 BAO steht es demnach der Abgabenbehörde zu Auskünfte und Akteneinsicht zu verweigern, wenn kein rechtliches Interesse des Antragstellers oder keine Pflicht zur Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen gegeben ist. Die Verweigerung ist nicht mittels Bescheid auszusprechen, ein abgesondertes Rechtsmittel steht nicht zu.
Der Zurückweisungsbescheid ist somit zu Recht ergangen.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Rein informativ wird dem Vorbringen des Bw., die Abgabenbehörde sei nicht berechtigt gewesen die Kostenbeschlüsse des Gerichtes zu verbuchen, entgegengehalten, dass diesbezüglich in einem gerichtlichen Exekutionsverfahren die Bestimmungen der Exekutionsordnung und der Zivilprozessordnung greifen.
Gemäß § 74 Abs. 1 EO (Exekutionsordnung) gilt, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der § 54a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden.
Abs. 2 Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten erlischt, wenn deren Bestimmung nicht binnen vier Wochen begehrt wird. Die Frist beginnt mit der Beendigung oder Einstellung der Exekution zu laufen. Entstehen jedoch Kosten erst danach, so gilt § 54 Abs. 2 ZPO.
Abs. 3 Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen sind die nach Bewilligung der Exekution entstandenen Kosten erst nach Bericht des Vollstreckungsorgans zu bestimmen.
Abs.4 Beschlüsse, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, sind ab deren Erlassung vollstreckbar.
§ 78 EO Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, haben auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Parteien, das Verfahren und die mündliche Verhandlung, über den Beweis, die Beweisaufnahme und über die einzelnen Beweismittel, über richterliche Beschlüsse und über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen.
Gemäß § 521 Abs.1 ZPO (Zivilprozessordnung) beträgt die Rekursfrist 14 Tage, in den Fällen des § 521a Abs. 1 Z 1 bis 3 jedoch vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.
Abs. 2 Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.
Der Bw. hätte demnach gegen einen gerichtlichen Kostenbeschluss beim Exekutionsgericht Rekurs erheben können.
Gerade aus der kurzen Rekursfrist ist ersichtlich, dass in der österreichischen Rechtsordnung dem Rechtsfrieden vor einer Rechtssicherheit im Zivil- und im Abgabenverfahren innerhalb genau bestimmter zeitlicher Fristen der Vorrang gegeben wird.
Es ist wirtschaftlich nicht vertretbar in allen Rechtssachen über Jahre und Jahrzehnte hinweg Verfahren anstreben zu können, daher hat der Gesetzgeber in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen eben Fristen normiert, nach deren Ablauf die Befassung einer Behörde nicht mehr zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 74 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 § 78 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 |
Schlagworte | Antrag auf Akteneinsicht fehlendes rechtliches Interesse |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at