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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.02.2011, RV/1774-W/10

Berücksichtigung des Hausbesorgerpauschales

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, vertreten durch Stb., Adr.2, gegen den Bescheid des Finanzamtes N. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2008 wird abgeändert.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die Berufungsvorentscheidung vom verwiesen und bilden diese einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist Hausbetreuerin und wurde nach Einbringung einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 mit Bescheid vom erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit Schriftsatz vom brachte die Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 ein und führte aus, dass im Rahmen der Berufung die Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales für Hausbesorger in Höhe von 15% der Bemessungsgrundlage von € 4.565,63, also ein Betrag von € 685,00, beantragt werde. Weiters werde die Berücksichtigung von Sonderausgaben betreffend Kirchenbetrag in Höhe von € 100 beantragt.

Das Finanzamt richtete in der Folge einen Ergänzungsvorhalt mit dem Ersuchen diesen bis zum zu beantworten an die Bw. und wird im Vorhalt wie folgt ausgeführt: "In der eingebrachten Berufung haben Sie das Berufsgruppenpauschale beantragt. Sie werden daher ersucht eine Bestätigung des Dienstgebers vorzulegen, aus der folgende Daten hervorgehen:- die ausgeübte Tätigkeit,- der Umstand, dass die Tätigkeit ausschließlich ausgeübt wird,- der Zeitraum der Tätigkeit und allfällige Unterbrechungen,- die Kostenersätze.Wann wurde das Dienstverhältnis abgeschlossen?Kopie vom DienstvertragUnterliegen Sie dem Hausbesorgergesetz?"

Mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom betreffend Einkommensteuerbescheid 2008 wurden die beantragten Sonderausgaben hinsichtlich Kirchenbeitrag in Höhe von € 100,00 berücksichtigt und in Bezug auf das geltend gemachte Werbungskostenpauschale darauf verwiesen, dass die Bw. trotz schriftlicher Aufforderung, die fehlenden Belege nicht nachgereicht habe und daher das Werbungskostenpauschale für Hausbesorger keine Berücksichtigung habe finden können.

Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag hinsichtlich der Berufung vom ein. Sie ersuchte weiters die nachgereichten Unterlagen betreffend das Werbungskostenpauschale für Hausbesorger an die Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen. Der Vorlageantrag war nicht unterschrieben.

Die Bw. legte zur Erfüllung des Mängelbehebungauftrages einen unterschriebenen Vorlageantrag vor. Weiters wird auf ein Schriftstück datierend vom (Beanwortung des Ergänzungsersuchens vom ), den Dienstvertrag und auf eine Kopie des Hausbesorgergesetzes verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales für Hausbesorger zusteht.

Im Schriftsatz vom wird ausgeführt, dass die Bw. den Dienstvertrag, abgeschlossen mit einer näher genannten gemeinnützigen Bau- und Siedlungsgenossenschaft, übermittle, woraus ihre Aufgaben und Tätigkeiten hervorgingen. Weiters wird darauf hingeweisen, dass die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werde und das Dienstverhältnis am abgeschlossen worden sei. Das Tätigkeitsprofil entspräche dem Hausbesorgergesetz, welches in Kopie beigelegt werde.

Im vorgelegten "Haus- und Liegenschaftsbetreuer - Dienstvertrag" wird - auszugsweise zitiert - wie folgt ausgeführt:

"I. Gegenstand des Dienstverhältnisses 1) Herr/Frau Bw. wird beim Arbeitgeber als Hausbetreuer in einem Arbeiterdienstverhältnis beschäftigt. Die Hausbetreuertätigkeiten des Dienstnehmers sind für das Haus mit der Anschrift: ... zu verrichten. ... IV. Dauer des Dienstverhältnisses 1) Das Dienstverhältnis beginnt am und wird zunächst befristet bis zum abgeschlossen. ..."

In der Verordnung BGBl II 2001/382 des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen wird in § 1 - auszugsweise zitiert - Folgendes normiert:

"§ 1 Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenspauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: ... 7. Hausbesorger 15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 Euro jährlich. ..."

Das Hausbesorgergesetz BGBl. Nr. 16/1970 idF BGBl. Nr. 44/2000 normiert in seinem § 31 Abs. 5 Folgendes:

"(5) Dieses Bundesgesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden. Es ist jedoch einschließlich künftiger Änderungen weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die vor dem abgeschlossen wurden."

Zu der Berufsgruppe der Hausbesorger gehören nur Personen, die dem Hausbesorgergesetz (BGBl 16/1970 idgF) unterliegen und deren Dienstverhältnisse vor dem abgeschlossen wurde (§ 31 Abs. 5 Hausbesorgergesetz). Arbeitnehmer, welche nach dem ein Dienstverhältnis als Hausbesorger begründet haben, sind daher von der Verordnung ausgenommen und können demnach Werbungskosten nur in tatsächlicher Höhe geltend machen; das Gesetz gilt allerdings für davor begründete Dienstverhältnisse weiter (vgl. Doralt, EStG12, § 17 Tz 83, weiters Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 9. EL § 17 Anm 221 sowie Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 17 Rz 5.8).

Da die Bw. unstrittig nicht mehr dem Hausbesorgergesetz unterliegt - der Abschluss des Dienstverhältnisses erfolgte am , also nach dem - ist sie von der Anwendung der zitierten Verordnung betreffend Werbungskostenpauschale (BGBl II 2001/382) ausgenommen und können demnach Werbungskosten nur in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Es war daher im gegenständlichen Verfahren auch nicht entscheidungsrelevant, ob das Tätigkeitsprofil der Bw. dem Hausbesorgergesetz entspricht.

Hinsichtlich der in der Berufung beantragten Berücksichtigung des Kirchenbeitrages bei den Sonderausgaben wird der Berufungsvorentscheidung folgend der Berufung stattgegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 7 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at