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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 16.01.2012, ZRV/0137-Z2L/11

Berufung gegen eine Zahlungsbestätigung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. vom wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Zollamtes Z. als Berufungsbehörde erster Instanz über die Berufung vom gegen die Erledigung des Zollamtes Z. vom , Vordruck Za19, Block 000, Blatt 00, entschieden:

Die Berufung vom wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 85b Abs. 3 letzter Satz Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der in Österreich mit gewöhnlichem Wohnsitz in Adr. ansässige Beschwerdeführer (Bf.) betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei im Fürstentum Liechtenstein, Adr1. Am wurde er anlässlich seiner Ausreise aus dem Zollgebiet der Union mit einem im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen PKW einer Zollkontrolle unterzogen. Dieser im Eigentum des Bf. stehende PKW der Marke Nissan 2,0 dCi 4x4 wurde am von der hierfür zuständigen Behörde im Fürstentum Liechtenstein für den Bf. als Fahrzeughalter mit der Anschrift seiner Rechtsanwaltskanzlei unter dem amtlichen Kennzeichen FL-00000 zugelassen.

Der Bf. bestätigte in der mit ihm aufgenommenen Tatbeschreibung vom , Zl. 123, mit seiner Unterschrift, dass er zur Deckung allfälliger Abgaben und Kostenersätze aus freien Stücken einen Bargeldbetrag in der Höhe von 3.325,65 Euro hinterlegte (Seite 5, Punkt B. der Tatbeschreibung) und ihm für diese Sicherheitsleistung in Höhe von 3.325,65 Euro eine Zahlungsbestätigung ZA 19 Block Nr. 000, Blatt 00, ausgefolgt wurde (Seite 5, Punkt C. der Tatbeschreibung).

Die Zollbehörde händigte dem Bf. einen "Vordruck Za 19, Block 000, Blatt 00" mit der Bezeichnung "Mitteilung nach Art. 221 ZK, Bescheid gem. § 29a TabStG, Zahlungsbestätigung" aus. Der Vordruck mit der Geschäftszahl 123 enthält neben einer Abgabenberechnung für den oben genannten PKW (Felder 2 bis 7 und 10 bis 12) auch die Eintragungen "SI" (rechts neben der Abgabenberechnung) sowie "SI zur TB" (in Feld 3). Auf der Rückseite ist folgende Rechtsbehelfsbelehrung angeführt: "(gilt nicht bei Verzicht auf den Rechtsbehelf und auf den Antrag nach Art. 236 ZK laut Feld 8.1.) Gegen diese Mitteilung/diesen Bescheid nach Art. 221 ZK/BAO kann innerhalb eines Monats der Rechtsbehelf der Berufung eingebracht werden."

Nachdem er von einem Beamten des Zollamtes die Auskunft erhielt (E-Mail vom ), dass es sich bei der Zahlungsbestätigung um eine Mitteilung nach Art. 221 ZK handle, die die wesentlichen Merkmale eines Abgabenbescheides aufweise, erhob der Bf. gegen diese Erledigung mit Eingabe vom Berufung, in der er neben Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung auch den fehlenden Bescheidcharakter der Erledigung vom bemängelte. In der Begründung führte er u. a. aus, dass sowohl vom einschreitenden Zollorgan als auch in der Tatbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der ausgehändigte Vordruck lediglich eine Zahlungsbestätigung darstelle.

In seiner als "Devolutionsantrag gemäß AVG, BAO und UFSG" bezeichneten Beschwerde vom gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe beantragte der Bf. die Entscheidung über seine Berufung vom durch den Unabhängigen Finanzsenat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 85b Abs. 2 ZollR-DG haben die Zollbehörden, bei denen die Berufungen gemäß § 85a Abs. 2 einzubringen sind, binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.

Gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG ist wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig.

Im Fall der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde ist über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Berufungsbehörde zurückzuführen ist (§ 85c Abs. 6 ZollR-DG).

Für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß (§ 85c Abs. 8 ZollR-DG).

Die Regelungen der §§ 85a bis 85f ZollR-DG gehen als leges speciales den Regelungen der BAO vor.

Da die Berufungsbehörde erster Stufe nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung vom entschied, erweist sich die von der beschwerdeführenden Partei erhobene Berufung als unerledigt und die Beschwerde gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde erster Stufe vom als zulässig. Der Unabhängige Finanzsenat hat daher gem. § 85c Abs. 6 ZollR-DG über die bei der säumigen Behörde eingebrachte Berufung zu entscheiden.

Die Entscheidungspflicht besteht nicht nur für Anbringen die meritorisch zu erledigen sind, sondern auch dann, wenn das Anbringen zurückzuweisen ist ().

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung, die gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Gem. Art. 243 Abs. 1 erster Satz Zollkodex (ZK) kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.

Ein Rechtsbehelf kann nach Art. 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörde eingelegt werden.

Eine zollbehördliche Entscheidung im Sinne des Zollkodex ist nach Art. 4 Nr. 5 ZK eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen.

Art. 221 Abs. 1 ZK sieht vor, dass der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen ist, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

Nach § 74 Abs. 1 ZollR-DG gilt die Mitteilung nach Art. 221 Abs. 1 ZK als Abgabenbescheid.

Der Vordruck Za19 ist - wie sich aus seiner Bezeichnung ergibt - zur Verwendung als "Mitteilung nach Art. 221 ZK" als "Bescheid gem. § 29a TabStG" sowie als "Zahlungsbestätigung" vorgesehen. Die den Vordruck ausfüllende Beamtin hat im vorliegenden Fall nicht angegeben (z.B. durch Ankreuzen der zutreffenden oder Durchstreichen der nicht zutreffenden Verwendungsart), für welche der drei vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten der Vordruck bestimmt sein soll, und im vorgesehenen Feld anstelle von "Barsicherheit" "Eingangsabgaben" angekreuzt.

Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich der Ansicht des Bf. in seiner Berufung vom , dass dem hier gegenständlichen Vordruck Za19 keine Bescheidqualität zukommt, aus folgenden Gründen an: Der Erledigung vom kommt kein normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Inhalt zu. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die einschreitende Beamtin im verwendeten Vordruck die Eintragungen "SI" für "Sicherheitsleistung" und im Feld 3 "SI zur TB" für "Sicherheitsleistung zur Tatbeschreibung" vornahm und zum anderen dem Bf. in der Tatbeschreibung vom selben Tag ausdrücklich zur Kenntnis gebracht wurde, dass der Vordruck Za19 für die hinterlegte Sicherheitsleistung in Höhe von 3.325,65 Euro als Zahlungsbestätigung diente.

Bei dieser Sach- und Beweislage kann daher nicht davon gesprochen werden, dass mit dem Vordruck Za19 vom einem Zollschuldner ein Abgabenbetrag gem. Art. 221 Abs. 1 ZK hätte mitgeteilt werden sollen bzw. im Sinne des Art. 4 Nr. 5 ZK auf dem Gebiet des Zollrechts ein Einzelfall mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen hätte geregelt werden sollen. Der Umstand, dass auf der Rückseite des Vordrucks neben anderen Angaben und Hinweisen auch eine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden ist, kann ebenso wenig zu einer Beurteilung als Entscheidung im Sinne des Art. 4 Nr. 5 ZK führen wie die bereits in sich widersprüchliche nachträgliche Auskunft eines Zollbeamten vom , bei der Zahlungsbestätigung handle es sich um eine rechtsmittelfähige Mitteilung nach Art. 221 ZK.

Aus den angeführten Gründen stellt die Erledigung vom somit keine erstinstanzliche zollbehördliche Entscheidung dar, gegen die im Sinne des Art. 243 Abs. 1 ZK ein Rechtsbehelf bei einer Zollbehörde auf einer ersten Stufe eingelegt werden könnte.

Die Berufung vom gegen diese Erledigung des Zollamtes war daher als unzulässig zurückzuweisen. Ein Eingehen auf das übrige Berufungsvorbringen konnte entfallen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 4 Nr. 5 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 243 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zahlungsbestätigung
Vordruck Za19
Nichtbescheid

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAC-94381