Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.01.2012, RV/1079-L/11

Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der HKGmbH, vertreten durch KSW, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom 8. und betreffend Normverbrauchsabgabe 7/2006 und 12/2007 sowie Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2006, 1-12/2007, 1-12/2008 und 1-2/2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

1. Anlässlich einer BP bei der Bw. (HK GmbH) wurde folgendes festgestellt:

a. Mit Vertrag vom habe die deutsche HV GmbH einen Audi A 8 und mit Vertrag vom einen Audi A 6 von einem deutschen Leasingunternehmen geleast (Leistungsort gemäß § 3a Abs 12 UStG in Deutschland). Die Anmeldung erfolgte in Passau für die HV GmbH am deutschen Standort, der als Vertriebsstandort von der Bw. gegründet worden sei.

b. Gemäß der Besprechung vom seien keine Mitarbeiter in Passau bei der HV GmbH angestellt. In Passau habe sich nur ein Schauraum befunden. Der dauernde Standort beider PKW habe sich in T/OÖ am Firmensitz der Bw. befunden. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die beiden Nutzer der PKW (der Geschäftsführer und der Vertriebsleiter, beide am Firmensitz in T/OÖ) fallweise damit ins Ausland gefahren seien.

c. Die Tatsache, dass laut Unternehmen für die PKW ein Sachbezug im Inland verrechnet worden sei, sei ein weiteres Indiz für einen Standort im Inland.

d. Mit sei die Bw. in den Leasingvertrag für die beiden Fahrzeuge eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei die NoVA für die beiden Fahrzeuge für den damaligen Zeitwert beim Finanzamt entrichtet worden (in €):


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Audi A 6
Zeitwert
21.271,68
bisher: 3.423,12
Audi A 8
Zeitwert
26.320,62
bisher: 5.097,71

e. Prüferfeststellung:

Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliege die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland der NoVA, wenn es gem. § 82 Abs 8 KFG 1967 zuzulassen wäre.

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland verwendet würden, seien nach § 82 Abs 8 KFG 1967 bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Unter "Verwender" sei die Person zu verstehen, die den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges ziehe. Das sei regelmäßig der rechtmäßige Besitzer, aber auch jeder sonstige Benützer, der das Fahrzeug im Inland nicht nur vorübergehend nutze (Praxishandbuch NoVA Grabner/Sarnthein, Rz 33 zu § 1 NoVAG).

Die NoVA werde im Zusammenhang mit dem Sachverhalt laut Punkt 1 (Auslandsleasing) im Einvernehmen mit dem Unternehmen gem. § 4 NoVAG vorgeschrieben.

NoVA zum Anschaffungszeitpunkt Juli 2006 (in €):


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AK
%-Satz
NoVA
gesamt
NoVA bisher
Audi A 6
42.700,00
12
5.124,00
300,00
5.424,00
3.423,12
Audi A 8
51.724,14
15
7.758,62
300,00
8.058,62
5.097,71

NoVA-Nachzahlung 2006 nach BP 4.961,79 €.

f. KFZ-Steuer Prüferfeststellung:

Gemäß § 82 Abs 8 KFG seien Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Fahrzeuge würden gem. § 1 Abs 1 Z 2 KfzStG 1992 der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen. Auch nach § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG 1992 liege bei Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne erforderliche Zulassung (widerrechtliche Verwendung) Kraftfahrzeugsteuerpflicht vor.

Eine dauernde Verwendung im Inland sei im Zuge der BP festgestellt worden. Die KFZ-Steuer werde daher nachverrechnet: Für den Audi A 6 mit 84,60 € und für den Audi A 8 mit 106,80 € pro Monat (Audi A 6 mit 141 KW x 0,6 = 84,60 € und Audi A 8 mit 178 KW x 0,6 = 106,80 € nach § 5 Abs 1 Z 2 lit cc KfzStG). Damit hätten sich folgende Nachzahlungen in € ergeben:


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Fahrzeug
Zeitraum
KFZ-Steuer
Audi A 6
8-12/2006
423,00
1-12/2007
1.015,20
1-7/2008
592,20
Audi A 8
7-12/2006
640,80
1-11/2007
1.281,60
1-12/2008
1.281,60
1-2/2009
213,60

2. Gegen die aufgrund der BP ergangenen Bescheide (NoVA 2006 und 2007 sowie KFZ-Steuer für 2006, 2007, 2008 und 1-2/2009) wurde mit Schreiben vom Berufung eingelegt:

a. Beantragt werde die Abschreibung der Kfz-Steuer und der NoVA.

b. Zur Kfz-Steuer: Richtig sei, dass Kfz, die im Ausland zugelassen seien und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet würden, der Kfz-Steuer unterliegen würden.

Zu beachten sei aber auch das KFG. § 82 Abs 8 KFG erlaube Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen die Verwendung im Inland durch Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich (seit 8/2002) bis zu einem Monat. Daraus könne gefolgert werden, dass die Kfz-Steuerpflicht erst nach einem Monat nach durchgehender Verwendung im Inland entstehe. Verlasse eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland während dieses "Beobachtungsmonats" das Inland und reise sie in der Folge wieder nach Österreich ein, beginne der "Beobachtungsmonat" von neuem zu laufen.

Bei Beachtung beider Gesetze bedeute das, dass eine Person mit Hauptwohnsitz in Österreich, die "regelmäßig" Österreich verlasse und niemals mehr als einen Monat durchgehend in Österreich sei, ein Kfz mit ausländischem Kennzeichen in Österreich verwenden dürfe und dass nach dem KFG keine Steuerpflicht entstehe.

Und genau das, nämlich keine durchgehende Benützung von einem Monat im Inland, sei bei den in Rede stehenden Pkw der Fall (was auch jederzeit bewiesen werden könne).

c. Zur NoVA: Da die in Rede stehenden Pkw nach den Bestimmungen des KFG im konkreten Fall mit einem ausländischen Kennzeichen in Österreich verwendet werden dürften, sei eine Zulassung im Inland nicht erforderlich. Folgedessen werde auch kein NoVA-Tatbestand erfüllt.

d. Da für diese Pkw durch Zulassung in Deutschland vergleichbare Steuern in Deutschland entrichtet würden, läge bei einer Vorschreibung zusätzlicher österreichischer Steuern ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor.

3. Zur Berufung nahm die BP mit Schreiben vom wie folgt Stellung:

a. In den Jahren 2006 und 2007 habe die HV GmbH in Deutschland - die keine Mitarbeiter beschäftige - einen Audi A 6 und einen Audi A 8 in Deutschland geleast, deren dauernder Standort Österreich gewesen sei. Im Dezember 2007 sei die Bw. in die Leasingverträge eingetreten.

b. Nach eingehender Ermittlung des Sachverhalts sei im Zuge der Besprechung mit der steuerlichen Vertretung die Ansicht der BP bestätigt worden, dass aufgrund der beherrschenden Verhältnisse zwischen den Unternehmen und der ohnehin außer Streit gestellten Nutzung der Fahrzeuge durch den Geschäftsführer und den Vertriebsleiter der wahre Leasingnehmer nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Bw. gewesen sei. Die 2006 gegründete HV GmbH in Deutschland sei mittlerweile wieder aufgelöst. Auf eine weitere Darstellung des Sachverhalts werde daher verzichtet.

c. In der Berufung werde vorgebracht, dass die beiden Fahrzeuge regelmäßig auch für Fahrten ins Ausland benutzt worden seien.

Richtig sei, dass das Unternehmen Unterlagen vorgelegt habe, wonach beide Kfz auch für Fahrten ins Ausland genutzt worden seien.

Auszug aus einem Schreiben des Steuerberaters: "In der Beilage ... finden sie den Outlook-Kalender von Herrn H für die Jahre 2006 und 2007. Die eingeringelten Tage bezeichnen Auslandsaufenthalte. Die Auslandsaufenthalte selbst während des Tages sind gelb bezeichnet. Aus dem Kalender ist ersichtlich, dass Herr H jeden Monat meist mehrmals in das Ausland gefahren ist. Herr R hat den Audi A 6 benützt. Herr R hat mittlerweile das Unternehmen verlassen. Laut Herrn H ist Herr R beruflich viel in der Schweiz und Deutschland unterwegs gewesen, privat war er am Wochenende oft in Italien auf einem Schiff. Wir ersuchen um Bekanntgabe, ob ihnen diese Aussage genügt, sonst müsste Herr R einvernommen werden."

d. Für Herrn H sei ein Outlook-Kalender vorgelegt worden, daraus gehe hervor, dass Herr H meist tageweise Auslandsfahrten unternommen habe. Für Herrn R seien keine Unterlagen vorgelegt worden.

e. Nach Ansicht der BP sei die Rechtslage eindeutig. Die regelmäßige Verwendung der Pkw im Ausland ändere nichts an der Zulassungspflicht in Österreich iSd § 82 Abs 8 KFG.

4. Mit Schreiben vom erfolgte eine Gegenäußerung der Bw. zur Stellungnahme der BP:

Unbestritten sei, dass beide Fahrzeuge niemals durchgehend länger als einen Monat in Österreich verwendet worden seien. Daher falle weder Kfz-Steuer noch NoVA an. Verwiesen werde auf die Ausführungen in der Berufungsschrift.

5. Am wurde die Berufung gegen die NoVA 2006 und 2007 sowie Kfz-Steuer 2006, 2007, 2008 und 1-2/2009 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

a. Mit Schreiben vom an den steuerlichen Vertreter der Bw. wurde vom UFS die Rechtslage dargestellt, wonach nur bei ausschließlicher oder zumindest überwiegender Benützung des Fahrzeuges im Ausland der Standort nicht in Österreich anzunehmen wäre. Die Entrichtung deutscher Steuern hindere die Festsetzung der österreichischen Steuer nicht (). Bezüglich des Herrn H bedeute dies, dass im Jahr 2007 an 33 Tagen und im Jahr 2006 an 34 Tagen Fahrten ins Ausland in den Aufzeichnungen eingetragen seien. Das Fahrzeug werde demgemäß überwiegend im Inland verwendet, sodass Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer vorzuschreiben seien. Hinsichtlich der Fahrten des Herrn R seien bisher keine Nachweise für eine überwiegende Nutzung des PKW im Ausland beigebracht worden. Sofern zu diesem Punkt noch weitergehende Ermittlungen gewünscht würden, ersuche man bis zum entweder die entsprechenden Nachweise beizubringen oder bis zu diesem Termin den ehemaligen Angestellten bei der Berufungsbehörde für eine Befragung stellig zu machen bzw zumindest einen Befragungstermin zu vermitteln.

b. Mit Mail vom teilte der steuerliche Vertreter mit, dass die Frist für die Beantwortung ende. Da man erst mit heutigem Tag beauftragt worden sei, den Vorhalt zu beantworten, ersuche man um Fristverlegung bis zum .

c. Mit Mail vom teilte der UFS mit, dass eine weitere Befristung bis 27. Dezember (und dadurch praktisch bis ) nicht vorgesehen sei und ersuchte bis zu klären, ob noch eine Befragung stattfinden solle und an welche Adresse zu laden sei, damit der Ladungsvorgang noch vor Weihnachten in Gang gesetzt werden könne. Finde diese Klärung nicht statt, sei davon auszugehen, dass eine Befragung nicht gewünscht werde und die Berufung abzuweisen sei.

d. Mit Schreiben vom teilte der steuerliche Vertreter mit, dass nach Rücksprache mit der Bw. keine weitere Befragung beantragt werde. Unabhängig davon sei man beauftragt worden, im Zusammenhang mit der eingebrachten Berufung noch eine kurze Stellungnahme einzubringen. Diese werde bis zum eingebracht.

e. Am erfolgte die Vorhaltsbeantwortung durch die Bw. an den UFS:

Man ersuche bei der Beurteilung des Sachverhalts nachfolgende Ausführungen mitzuberücksichtigen und hoffe auf eine zumindest teilweise Stattgabe der Berufung:

Der PKW Audi A 6 sei von Herrn R verwendet worden. Herr R sei Außendienstmitarbeiter der Firma in Passau gewesen (HV GmbH). Aufgabe des Herrn R sei es gewesen, in Deutschland und der Schweiz die Waren zu verkaufen. Zu diesem Zweck sei ihm ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt worden. Einerseits aus Kostengründen, um ihm keine Kilometergelder für Fahrten mit dem privaten Fahrzeug zahlen zu müssen, andererseits aus verwaltungsökonomischen Gründen (um keine aufwendigen Arbeiten im Zusammenhang mit den besuchten Kunden zu haben).

Sein Verkaufsgebiet sei Deutschland und die Schweiz gewesen. In Österreich würden die von den genannten Firmen vertriebenen Waren nur über den Fachhandel verkauft, der die Küchen wiederum ausschließlich bei der Bw. beziehe.

Aufgrund dieser Außendiensttätigkeit könne man jedenfalls davon ausgehen, dass der in Rede stehende PKW Audi A 6 überwiegend im Ausland verwendet worden sei. Diese Beurteilung basiere auf einer offenkundigen Tatsache iSd § 167 BAO: Offenkundig seien laut dieser Gesetzesbestimmung Tatsachen, deren Richtigkeit (der allgemeinen Überzeugung entsprechend) der Behörde bekannt seien. Dass Außendienstmitarbeiter ihren Firmen-Pkw überwiegend in ihrem Verkaufsgebiet verwenden würden, sei eine allgemein bekannte Tatsache. Da offenkundige Tatsachen (wie auch vermutete Tatsachen nach § 167 BAO) keines Beweises bedürften (Ritz, BAO, § 167m Rz 3), erübrige sich ein weiterer Nachweis über eine überwiegende Nutzung des Pkw im Ausland.

Weiters sei anzumerken, dass bislang nur die UFS-Rspr auf die "überwiegende Verwendung" abstelle, das Gesetz jedoch auf die Vermutung eines dauernden Standortes in Österreich. Dieser werde dann vermutet, wenn ein ausländisches Fahrzeug länger als einen Monat in Österreich verwendet werde. Offen sei mangels einer VwGH-Entscheidung dazu, ob die in Rede stehende Einmonatsfrist bei regelmäßigen Fahrten ins Ausland und Rückkehr ins Inland jeweils neu zu Laufen beginne. Der Wortlaut des Gesetzes lasse nämlich auch eine gegenteilige Auslegung zu.

Für beide Pkw sei auch in Deutschland Kfz-Steuer entrichtet worden. Eine zusätzliche Vorschreibung sei (ohne Anrechnung ausländischer Steuern) ein Verstoß gegen das international geltende Prinzip des Verbots der Doppelbesteuerung. Es liege eine unberechtigte Diskriminierung vor und damit ein Verstoß gegen geltendes EU-Recht.

Man ersuche diese Ausführungen bei der Entscheidung mitzuberücksichtigen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob für die geleasten Pkw (Audi A 6 und Audi A 8) NoVA und Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten ist. Die Berufung gegen die NoVA 2006 und 2007 ist als gegen die Bescheide 7/2006 und 12/2007 gerichtet zu werten.

2. a. Von der BP wurde eine NoVA für den Audi A 6 mit 5.424,00 € und für den Audi A 8 mit 8.058,62 € vorgeschrieben, wobei sich eine Nachzahlung von 4.961,79 € ergab (Vorschreibung 13.482,62 € 7/2006, abzüglich Gutschrift 8.520,83 € 12/2007).

b. Der Normverbrauchsabgabe (NoVAG) unterliegt nach § 1 Z 3 NoVAG die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a NoVAG erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch ..... die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Nach § 40 Abs 1 KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Gemäß § 79 KFG ist das Verwenden von Kfz ... mit ausländischen Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ... nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG eingehalten werden.

Nach § 82 Abs 8 KFG (lex spezialis zu § 40) sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet gebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG ist nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden.

c. Für die Frage, ob eine Zulassung der Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen verpflichtend war, sind die vorangehend bezeichneten Bestimmungen auszulegen.

Ist ein Unternehmen Eigentümer des Fahrzeuges, so ist Standort jener Ort, von dem aus über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird, also der Firmensitz oder der Sitz der Zweigniederlassung. Die Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG gilt auch für von Unternehmen verwendete Fahrzeuge. § 40 Abs 1 KFG ist auch auf Fälle anwendbar, in denen ein Unternehmen mit Sitz im Inland ein Fahrzeug aus einem anderen EU-Land mietet (zB ). Maßgeblich ist auch hier der Ort, von dem aus das Unternehmen über das Fahrzeug verfügt. Im gegenständlichen Fall befindet sich der Firmensitz unbestritten in Österreich, sodass die Vermutung für einen inländischen Standort spricht.

d. Diese Vermutung kann nach § 82 Abs 8 KFG widerlegt werden. Der Gegenbeweis hinsichtlich des dauernden Standortes des Fahrzeuges ist möglich, das Fahrzeug müsste, entgegen der gesetzlichen Vermutung, seinen dauernden Standort im Ausland haben. Dazu sind Feststellungen bezüglich Ort sowie Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges zu treffen (; ). Einzelne Sachverhalte sind dabei Indizien, zu denen

- die im Ausland gefahrenen Kilometer

- der Mittelpunkt der Lebensinteressen (; -G/10) und

- die Verwendungsdauer des Fahrzeuges im Inland bzw Ausland (-I/03 zum "Überwiegen" bei 5 von 7 Tagen im Ausland; zu siebzig Tagen im Ausland, die für den Gegenbeweis nicht ausreichen) gehört.

e. Der Gegenbeweis ist nach der vorliegenden Faktenlage und den Aussagen der Vertreter der Bw. nicht gelungen:

(1) Die Bw. stützt ihre Feststellung, nach dem KFG bestehe keine Steuerpflicht, darauf, dass die Steuerpflicht erst nach einem Monat durchgehender Verwendung im Inland entstehe. Verlasse die Person mit Hauptwohnsitz im Inland während des Beobachtungsmonats das Inland und reise sie in der Folge wieder nach Österreich, beginne der Beobachtungsmonat von neuem zu laufen. Nach dem KFG entstehe daher keine Steuerpflicht, wenn eine Person mit Hauptwohnsitz Österreich "regelmäßig" verlasse und das Fahrzeug nicht mehr als einen Monat durchgehend in Österreich sei. Bei jeder Ausreise beginne der Beobachtungsmonat von neuem zu laufen.

Die von der Bw. vertretene Auslegung teilt der UFS nicht: In zahlreichen Entscheidungen hat der UFS die Ansicht vertreten, dass kurzfristige Grenzübertritte nichts am inländischen Standort ändern, sofern das Fahrzeug überwiegend im Inland verwendet wird (so zB in ; ). Nur dann, wenn das Fahrzeug fast ausschließlich oder zumindest überwiegend im Ausland betrieben wird, hat es seinen Standort nicht in Österreich (zB ).

Anzustellen ist eine Gesamtbetrachtung (UFS 28.6.1006, RV/0107-L/06). Der Sitz der die Fahrzeuge leasenden Firma befindet sich in Österreich. Die Fahrzeuge wurden von einem Gesellschafter-Geschäftsführer und einem leitenden Angestellten dieser Firma benützt. Es ist daher zunächst nicht erkennbar, warum diese Fahrzeuge - ungeachtet einzelner Fahrten - überwiegend im Ausland genutzt werden sollten.

(2) Vom Nutzer des Audi A 8 liegen Aufzeichnungen vor, die bezeugen, dass sich H überwiegend im Inland aufgehalten hat. Im Jahr 2007 sind an insgesamt 33 Tagen Auslandsfahrten verzeichnet. Das sind nicht einmal drei Fahrten pro Monat. Im Jahr 2006 sind es 34 Fahrten. Der Audi A 8 wurde daher weitaus überwiegend im Inland eingesetzt.

(3) Vom Nutzer des Audi A 6 liegen keine Unterlagen vor. Schon im Rahmen der BP wurde dies thematisiert und die steuerliche Vertretung gab dazu an, wenn die Aussage nicht genüge, dass Herr R beruflich viel in der Schweiz und Deutschland unterwegs sei, müsse er einvernommen werden. Eine Befragung wurde im weiteren Berufungsverfahren aber nicht mehr beantragt.

Die Bw. geht davon aus, es sei offenkundig, dass Außendienstmitarbeiter den Pkw überwiegend im Ausland verwenden würden. Aus dem Gesetz ergibt sich, dass ein Gegenbeweis zur Vermutung des § 82 Abs 8 KFG zulässig ist und dann aber auch erbracht werden muss (§ 82 Abs 8 KFG: ... "sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen"). Es sind Feststellungen zu treffen über Ort, Art und Weise der Verwendung. Weder die BP noch der UFS konnten mangels Unterlagen oder Stelligmachung des Herrn R derartige Feststellungen treffen. Wenn Herr R tatsächlich überwiegend Auslandsreisen vorgenommen hat, so müssten eine ganze Reihe von Unterlagen zu diesen Reisen vorhanden sein. Die Bw. konnte aber solche Unterlagen im gesamten Verfahren nicht vorlegen. Bloß daraus, dass Herr R "Außendienstmitarbeiter" und in der Schweiz und der BRD tätig war, ergibt sich noch nicht zwingend der Schluss, dass er sich "überwiegend" im Ausland aufgehalten hat (s dazu auch ), dies bleibt letztlich eine bloße Behauptung der Bw. Behauptungen sind jedoch kein Gegenbeweis. Denn selbst das Betreiben einer zweiten Firma im Ausland muss noch nicht bedeuten, dass das Fahrzeug überwiegend im Ausland zum Einsatz gekommen ist ().

Die Berechnung wurde im Verfahren nicht beeinsprucht.

3. Kraftfahrzeugsteuer 2006 bis 2008 und 1-2/2009:

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen nach § 1 Abs 1 Z 2 KfzStG in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland und nach § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet werden. Zum dauernden Standort gelten die Ausführungen in Pkt 2 zu § 40 Abs 1 KFG und § 82 Abs 8 KFG. Der Gegenbeweis zur inländischen Standortvermutung wurde nicht erbracht, sodass eine widerrechtliche Verwendung im Inland anzunehmen ist.

Für die Dauer der Verwendung der beiden PKW im Inland, von der der UFS nach der vorangehenden Darstellung ausgeht, wurde von der BP die Kfz-Steuer dem Halter der Fahrzeuge, auf deren Rechnung diese in Gebrauch stehen, nachverrechnet. Die Berechnung selbst wurde nicht infrage gestellt.

Die Entrichtung deutscher Kfz-Steuer hindert zudem die Festsetzung der österreichischen Steuer nicht, wenn das Fahrzeug überwiegend in Österreich genutzt wird (), zumal die Zulassungsverpflichtung nach § 82 Abs 8 KFG auch EU-konform ist (-I/07).

Der UFS schließt sich der Feststellung der BP inhaltlich und bezüglich des berechneten Betrages an.

Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen.

Beilage: 1 Anonymisierungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Normverbrauchsabgabe
Kraftfahrzeugsteuer
ausländisches Kennzeichen
dauernder Standort
Verweise




-G/10
-I/03



UFS 28.06.1006, RV/0107-L/06

-I/07

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at