Personalverrechnung: eine Einführung 2018
26. Aufl. 2018
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S. 380
21.1. Aufbewahrungsfristen
Aufbewahrungsfristen sollen sicherstellen, dass die für die Beurteilung abgabenrechtlicher Pflichten und arbeitsrechtlicher Ansprüche erforderlichen Unterlagen zumindest so lange zur Verfügung stehen, als die zu Grunde liegenden Rechte und Pflichten noch nicht verjährt sind. Insofern besteht eine enge Verknüpfung zwischen Aufbewahrungsfristen und Verjährung.
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Aufbewahrungsfristen im Abgabenrecht | Aufbewahrungsfristen im Arbeitsrecht | ||
SV | LSt, DB zum FLAF, DZ | KommSt, Wr. DG-A | |
3 – 7 Jahre | 5 – 7 Jahre | 5 – 7 Jahre529 | max. 3 Jahre |
für das Dienstzeugnis 30 Jahre | |||
Diese Aufbewahrungsfristen gelten für alle in diese Bereiche fallenden Aufzeichnungen und Unterlagen. |
S. 38121.2. Meldepflichten
Der Dienstgeber hat nachstehende Meldepflichten zu beachten:
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Pflichten | Fristen |
gegenüber der Gebietskrankenkasse | |
Anmeldung | vor Arbeitsantritt (→ 5.2.) |
Abmeldung | binnen 7 Tagen nach Ende der Pflichtversicherung |
Änderungsmeldung | binnen 7 Tagen nach Eintritt der zu meldenden Änderung; Lohn- und Gehaltsänderungsmeldungen binnen 7 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Beitragszeitraums |
Familienhospizkarenz/Pflegekarenz An-, Ab- und Änderungsmeldung | binnen 7 Tagen nach Eintritt der zu meldenden Änderung |
Anmeldung fallweise bes... |