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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 05.03.2010, RV/0838-S/09

Berufsausbildung im Ausland

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW (in der Folge: BW) Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Dem BW steht die Familienbeihilfe für den Sohn ab Juli 2008 zu.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom forderte das FA den BW zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe auf darzulegen, welche Tätigkeit seine beiden Töchter ausübten.

Binnen offener Frist übermittelte der BW die entsprechenden Unterlagen an das FA und beantragte im Zuge dieser Übermittlung auch die Gewährung der Familienbeihilfe ab Juli 2008 für seinen 1988 geborenen Sohn. Dieser habe seinen Zivildienst im Juni 2008 beendet und werde nun in D1 bei A, einem Institut zur Ausbildung von Schlagzeugern und Schlagzeuglehrern für einen Beruf ausgebildet. Aus den vom BW beigelegten Unterlagen ergab sich, dass der Unterricht regelmäßig wöchentlich stattfinde und zusätzlich entsprechende Hausarbeit in der Form von Übungen, Proben und Auftritten von 4 bis 6 Stunden täglich erfordere. Ein Abschluss der Ausbildung stehe derzeit noch nicht fest.

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das FA den BW um Erläuterungen zum Schulbeginn, dem Schulbesuch, der Häufigkeit des Unterrichtes und der Prüfungsabfolge bei der Ausbildung seines Sohnes.

Der BW legte darauf eine Bescheinigung des Institutes A vor, in der das Institut bestätigte, dass der Sohn des BW seit am Institut ausgebildet werde und dass er sich derzeit in der Vorstufe (Amateurniveau) befinde. Die Ausbildung werde voraussichtlich noch fünf bis sechs Jahre in Anspruch nehmen.

Wenn ein Schüler sein Arbeitspensum engagiert erfülle und zudem die jährlich stattfindenden Prüfungen absolviere, sei er in der Regel nach einigen Jahren in der Lage als professioneller Schlagzeuger zu arbeiten. Die Lehrtätigkeit erfordere eine zusätzliche Ausbildung.

Zudem wurde in dieser Bescheinigung angeführt, dass das Institut seit 1992 in D2 als berufsbildend anerkannt sei.

Das FA wies den Antrag des BW auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn mit Bescheid vom ab. Der Unterricht am Institut A finde nur einmal wöchentlich statt, weswegen kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.

Gegen diesen Bescheid erhob der BW binnen offener Frist Berufung und führte dazu aus, dass die Ausbildung nicht nur durch den Unterricht einmal wöchentlich in D1 erfolge, sondern darüber hinaus Hausarbeit im Umfang von vier bis sechs Stunden täglich erfordere und das Institut von staatlicher Stelle als berufsbildend anerkannt sei.

Darauf forderte das FA den Ausbildungsplan und den Stundenplan für das Schuljahr 2008/2009 vom BW an.

Der BW legte die angeforderten Unterlagen vor wonach sich sein Sohn derzeit in der vierten von zehn Ausbildungsstufen (Amateurdrummer) befinde. Ebenso legte der BW den Stundenplan, der den Einzelunterricht am Montag Vormittag und die im Selbststudium durchzuführenden Übungsstunden darstellte, die Unterrichtsvereinbarung mit den Unterrichtsinhalten, dem Ausbildungsplan, der voraussichtlichen Dauer der Ausbildung und dem Berufsziel vor.

Darauf forderte das FA noch die Darstellung der theoretischen und praktischen Ausbildung am Institut an und fragte, ob auch Zwischenprüfungen abgelegt werden könnten. Weiters fragte das FA den Umfang dieser Prüfungen und die Kontrolle des Leistungsfortschrittes durch A selbst ab.

Hierauf legte der BW diese Unterlagen, eine Beilage der Regierung von D2 und ein Zeugnis über die aktuelle Jahresabschlussprüfung im Original vor. Festzuhalten ist, dass A in der Stellungnahme ausdrücklich darauf hinwies, dass die Ausbildung an den Vorgaben des "Marktes für freiberufliche Musiker" folge und daher an den praktischen Fähigkeiten, die für diesen Beruf von Bedeutung seien, orientiert sei. Diese Ausführungen unterlegte das Institut mit einer Referenzliste der Bands und Engagements der Absolventen des Instituts.

Nach Vorlage dieser Unterlagen wies das FA die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Die Berufungsvorentscheidung war adressiert an "Frau WB", Adresse. Dieser Name und die richtige Adresse des BW finden sich auch im Spruch der Berufungsvorentscheidung. Das Rückscheinkuvert war an WB ohne Anführung des Geschlechts adressiert und mit der Sozialversicherungsnummer des BW versehen.

Inhaltlich führte das FA aus, dass keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliege. Die wesentlichen Merkmale dafür seien praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde, eine angemessene Unterrichtsdauer sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Bei A gebe es keinen genauen Ausbildungsplan, keine fixen Prüfungstermine und keinen umfassenden theoretischen Unterricht. Es bleibe dem Schüler überlassen, ob er zu den Aufstiegsprüfungen für ein höheres Level antrete. Auch gebe es nur eine geringe Kontrolle der Übungen durch die jährlichen Prüfungen.

Darauf beantragte der BW fristgerecht die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern er von dem an "Frau WB" gerichteten Bescheid betroffen sei. Eine Frau derartigen Namens gebe es nach seinen Informationen in Deutschland, diese habe aber nichts mit seinem Sohn zu tun.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Sache dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.

Der UFS hat dazu erwogen:

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichen und hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht. Die Nennung des Bescheidadressaten ist dabei unverzichtbar für die Bescheidqualität. (Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Auflage § 93 Rz 24 mit weiteren Nachweisen)

Eine unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten ist aber dann unbeachtlich, wenn diese offenbar auf einem Versehen beruht und der Adressat zweifelsfrei feststeht bzw. wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen. (Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Auflage, § 93 Rz 7 mit weiteren Nachweisen)

Der Erstbescheid war an den BW und an die richtige Adresse gerichtet. Die Berufungsvorentscheidung des FA wurde an die Adresse des BW zugestellt. In der Adressierung des Rückscheinkuverts findet sich keine Geschlechtsbezeichnung, dafür aber die Sozialversicherungsnummer des BW, die auch in der Berufungsvorentscheidung angeführt ist. Die Berufungsvorentscheidung dagegen richtet sich im Adressfeld und im Spruch des Bescheides Frau WB. Im Spruch wird über die Berufung des BW sowie den an den BW ergangenen Abweisungsbescheid abgesprochen.

Der UFS hat bei dieser Sachlage keine Bedenken davon auszugehen, dass diese Falschbezeichnung des BW in der Berufungsvorentscheidung im gegenständlichen Fall auf einem Versehen beruht und der Adressat trotzdem zweifelsfrei feststeht bzw. nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen.

Es liegt somit nach Sicht des UFS eine Berufungsvorentscheidung vor, die rechtsgültig an den BW ergangen ist und gegen die dieser rechtszeitig einen Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt hat. Mit diesem Antrag auf Vorlage der Berufung gilt diese gemäß § 276 Abs. 3 BAO wiederum als unerledigt. Der UFS ist zur Entscheidung über die (ursprüngliche) Berufung zuständig.

Dabei nimmt der UFS folgenden von den Parteien im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt als erwiesen an und legt ihn seiner Entscheidung zu Grunde.

Der Sohn des BW wird seit bei A in D1 zum Schlagzeuger ausgebildet und befindet sich ab Sommer 2008 in der vierten von zehn Ausbildungsstufen zum professionellen Schlagzeuger. Die Ausbildung orientiert sich an den Anforderungen an Schlagzeuger in der Rock / Pop Musik. Diese Ausbildung erfolgt durch Einzelunterricht einmal in der Woche und durch Übungszeiten im Selbststudium, bzw. durch Proben und Auftritte als Schlagzeuger in einem Umfang, der einen Zeitaufwand von mehr als sechs Stunden pro Tag notwendig macht. Die Ausbildung ist marktorientiert aufgebaut und legt einen starken Fokus auf "praktisches Arbeiten" im Sinne einer Perfektionierung der praktischen Fähigkeiten und Techniken eines Schlagzeugers. Der Sohn des BW verfolgt diese Ausbildung jedenfalls ab Sommer 2008 zielstrebig und legt die erforderlichen Prüfungen ab.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren ob diese Ausbildung eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG handelt.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden ..., wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Festzuhalten ist, dass das Gesetz keine erschöpfende Definition des Begriffes Berufsausbildung enthält. Diese Frage ist von der Behörde in freier Beweiswürdigung klären ().

Vordringliches Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Dieses Bemühen manifestiert sich vor allem im Antreten zu Prüfungen (vgl. ), wobei es nicht darauf ankommt, dass die sofortige erfolgreiche Ablegung der Prüfung auch tatsächlich gelingt.

Unter den Begriff Berufsausbildung fällt jedenfalls nicht bloß die Ausbildung an einer Schule, sondern jede Art schulischer oder kursmäßiger Bildungsmaßnahme, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Sofern diese Ausbildung nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht, vermittelt sie auch den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Ausbildung muss sich in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheiden.

Von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG kann auch dann ausgegangen werden, wenn es in Österreich keinen gesetzlich festgelegten Ausbildungsweg gibt ( Zl. 2000/14/0192).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies nach Sicht des UFS aufgrund der vorgelegten Unterlagen, dass im Rahmen der Ausbildung bei A in einer kursmäßigen Maßnahme das für die Tätigkeit als professioneller Schlagzeuger notwendige Wissen vermittelt wird. Die von A beschriebene Ausbildung geht in quantitativer und qualitativer Hinsicht weit über einen Kurs im allgemeinen Interesse hinaus. Wer sich in ein derartiges Kurssystem begibt, hat zumindest die Absicht diese Ausbildung und das darin erworbene Wissen auch später beruflich zu verwenden.

Dass bei Musikern generell nicht die theoretische Unterweisung, sondern das eigenständige Üben zeitlich überwiegt, ist glaubwürdig und betrifft nicht nur die Berufsgruppe der Schlagzeuger. Dass bei der an diesem Institut angestrebten Berufsausrichtung eines Absolventen in Richtung Rock / Pop nicht die theoretische Ausbildung wie an einem Musikkonservatorium, sondern die Perfektionierung praktischer Fähigkeiten im Vordergrund stehen, erscheint logisch und spricht nicht gegen eine Berufsausbildung.

Richtig ist, dass der zeitliche Anteil des Unterrichtes im Vergleich zu den - weitestgehend im Selbststudium durchgeführten Übungen, den angeführten Proben und Auftritten - während des Jahres nur untergeordnet ist und somit der Studienerfolg bis zur Ablegung der nächsten Prüfung weitgehend der Eigenverantwortung des Auszubildenden steht. Dieser Erfolg unterliegt aber damit einer laufenden (wöchentlichen) Überprüfung durch einen Ausbildner.

Damit steht aus Sicht des UFS der Qualifikation dieses Kurses als Berufsausbildung nichts entgegen. Dass diese Form der Ausbildung am gegenständlichen Institut erfolgreich ist, zeigt auch die vorgelegte Referenzliste der Tätigkeiten ehemaliger Absolventen.

Verfolgt ein Kursteilnehmer das Ziel einer derartigen Berufsausbildung ernsthaft und nachhaltig, so benötigt diese Ausbildung die volle Zeit des Teilnehmers. Dass ein ernstliches Bemühen um Berufsausbildung vorlag, zeigt sich für die Vergangenheit in der positiven Ablegung der Teilprüfungen bis zum dritten Level der zehnstufigen Ausbildung.

Dabei ist dem UFS sehr wohl bewusst, dass eine Ausbildung mit einem starken Fokus auf praktische Arbeit und sogar Auftritte wie im gegenständlichen Fall für die Zukunft einer wiederkehrenden Überprüfung im Hinblick auf die Beibehaltung aller oben angeführten Kriterien einer Berufsausbildung bedarf.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der derzeitigen Sachlage von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG auszugehen ist, weil durch den praktischen und theoretischen Einsatz die volle Zeit des Sohnes des BW in Anspruch genommen wurde, das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang und Abschluss der Bildungsmaßnahme erforderlich war und bis dato auch tatsächlich in angemessener Zeit erfolgte.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Anmerkung
Abweichend bei ähnlichem Sachverhalt RV/0045-I/10 vom und RV/0044-I/12 vom , bei letzterer hat der VwGH die Behandlung der eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom , 2013/16/0137 abgelehnt.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at