"Unternehmenstraining" keine Berufsausbildung iSd FLAG
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., K., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter F., geb. 1986, bis März 2011 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
F. besuchte nachweislich vom bis ein Unternehmertraining (180 Lehreinheiten, Tageskurs) (Teilnahmebestätigung des WIFI vom ), das sie durch Ablegung einer Prüfung bei der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Wien am bestand.
Strittig ist, ob dieser Kurs als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes anzusehen ist.
Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom die für den Zeitraum April 2009 bis März 2011 bezogenen Beträge mit folgender Begründung zurück:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Die Berufsausbildung wurde mit März 2009 abgebrochen. Der Kurs für Unternehmertraining stellt keine Berufsausbildung gemäß Familienlastenausgleichsgesetz dar."
Die Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Berufung und führte darin aus, dass sie nicht verstehen könne, dass das Finanzamt nachträglich die Ausbildung am WIFI nicht anerkenne. Diese Kurse seien sehr wichtig, damit F. nach Absolvierung des Praktikums sich als Heilmasseurin selbständig machen könne. Ohne UnternehmerInnenausbildung sei dies nicht möglich.
Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung ab:
"Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der bis gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu. Demnach gebührt Familienbeihilfe bei Erfüllung der ergänzenden Vorschriften nur dann, wenn das Kind in Berufsausbildung bzw. -fortbildung steht, wenn es wegen einer Behinderung dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn es beim Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend vorgemerkt ist, sowie für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und frühestmöglichem Beginn bzw. frühestmöglicher Fortsetzung der Berufsausbildung oder für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
In der Praxis steht für den Anspruch auf die Familienbeihilfe für volljährige Kinder die Prüfung und Beurteilung einer Ausbildungsmaßnahme in Bezug auf das Vorliegen einer Berufsausbildung (Berufsfortbildung) im Sinne des FLAG 1967 im Vordergrund.
Als Fachschule sind die in den §§ 58 und 59 Schulorganisationsgesetz 1962 gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen (einschließlich der dort angeführten gewerblichen und technischen Lehrgänge und Kurse) sowie die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen definiert. Es muss sich hierbei um eine öffentliche Schule - das ist eine von einem gesetzlichen Schulerhalter errichtete und erhaltene Schule - oder um eine Privatschule, die zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt ist, handeln. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof (= VwGH) in seinem Erkenntnis , ausgesprochen, dass beispielsweise die Wirtschaftsförderungsinstitute der Handelskammern, die ebenfalls Vorbereitungslehrgänge für die Ablegung der Meisterprüfung in verschiedenen Berufen anbieten, nicht als Fachschulen im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu qualifizieren sind..."
Das Finanzamt wertete das von der Bw. mit der Bezeichnung "Einspruch gegen den Bescheid, den ich am übernommen habe" eingebrachte Schreiben als Vorlageantrag. Hierin bringt die Bw. vor, das WIFI werde seitens des AMS laufend empfohlen, Kurse würden in vielen Fällen auch subventioniert. Die Ablehnung sei nicht nachvollziehbar.
Aus dem Akt ist weiters ersichtlich:
Die Tochter der Bw. hat eine abgeschlossene Ausbildung zur Heilmasseurin (komm. Abschlussprüfung ). Sie war danach rund ein Jahr bei einem "interdisziplinär-medizinischen Institut" auf nichtselbständiger Basis tätig.
Auf der Homepage des WIFI (http://www.wifiwien.at/default.aspx/Unternehmertraining) finden sich über den von der Tochter der Bw. absolvierten Kurs folgende Informationen:
"Unternehmertraining
Fit für die Selbstständigkeit
Mit dem Unternehmertraining des WIFI Wien
Das Unternehmertraining ist eine praxisbezogene Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung, aber ebenso die Möglichkeit sich mit wesentlichen Bereichen der Unternehmensgründung bzw. Unternehmensübernahme sowie der Führung eines kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU) vertraut zu machen.
Das Unternehmertraining ist also sowohl als Prüfungsvorbereitung, aber auch als betriebswirtschaftliche Grundausbildung konzipiert, um den Einstieg in die Selbständigkeit zu erleichtern. Dieses wird durch die Vermittlung der Themen und die Bearbeitung von Aufgaben und Fallbeispielen zu allen Bereichen sichergestellt.
Kursinhalte des Unternehmertrainings:
Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen (Lieferanten, Kunden, Kreditinstituten, Behörden u. a.)
Marketing
Organisation
Unternehmerische Rechtskunde
Rechnungswesen
Mitarbeiterführung und Personalmanagement"
Über die Berufung wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der dieser Entscheidung zugrundegelegte Sachverhalt ist unstrittig. Strittig ist ausschließlich, ob der von der Tochter besuchte Kurs "Unternehmertraining" als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes anzusehen ist.
Rechtliche Würdigung
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (s für viele zB ; , 2009/15/0089; , 2008/13/0015):
• Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen.
• Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
• Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (s ).
• Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.
• Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.
• Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
• Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet.
• Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist.
• Zur Berufsausbildung gehört zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung.
• Die oben angeführten Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind erforderliche Prüfungen ablegen will und sich hierauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (, zur Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung).
• Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufsausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven ().
• Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag.
• Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörden in freier Beweiswürdigung zu beantworten haben.
Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (sh. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 35f).
Die Tochter der Bw. hat durch die Ablegung der Prüfung vom eine abgeschlossene Ausbildung zur Heilmasseurin. Ihre Berufsausbildung ist damit beendet. Sie war auch bereits danach in ihrem erlernten Beruf nichtselbständig tätig. Das Unternehmenstraining hat sie daher nicht befähigt, einen neuen Beruf auszuüben, es hat nur ermöglicht, nach Abschluss der Berufsausbildung den bisher bereits ausgeübten Beruf auf eine andere Basis zu stellen. Somit stellt das von der Tochter der Bw. absolvierte einmonatige Unternehmertraining keine Berufsausbildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes dar. Auch der Umstand, dass Kurse vom AMS subventioniert werden, bedeutet keineswegs, dass es sich dabei um eine Berufsausbildung handeln muss.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at