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OGH vom 09.12.2014, 1Nc55/14z

OGH vom 09.12.2014, 1Nc55/14z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 44 Cg 85/14g anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** F*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 19, wegen 52.264,44 EUR sA und Feststellung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Steyr als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger ein Rechtsanwalt begehrt mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Amtshaftungsklage vom Bund den Ersatz von 52.264,44 EUR und stellt ein Feststellungsbegehren. Seine Ansprüche leitet er aus Entscheidungen des Landesgerichts Leoben sowie des Oberlandesgerichts Graz als Rechtsmittelgericht in Ablehnungsverfahren ab und beantragte die Delegierung an das Landesgericht Steyr.

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

1. Nach der Judikatur sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteidisposition entzogener Delegierung (vgl nur die Nachweise bei Schragel , AHG 3 Rz 255). Ein Antragsrecht kommt den Parteien insoweit nicht zu (RIS Justiz RS0056449 [T27]). Der förmliche Delegierungsantrag des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen (1 Nc 50/14i, 1 Nc 35/14h mwN).

2. Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen vor.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landes oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist daher erfüllt, wenn die Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (vgl RIS Justiz RS0056449; Schragel , AHG 3 Rz 257). Das ist hier der Fall.

Es ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0010NC00055.14Z.1209.000

Fundstelle(n):
EAAAC-94315