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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSG vom 14.04.2009, FSRV/0006-G/09

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgaben- und Monopolhehlerei.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Dr. Wilhelm Pistotnig, in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bf, Pensionist, geboren am xy, wohnhaft in A, wegen des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der vorsätzlichen Monopolhehlerei gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. ab,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) zur StrNr. ab ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, der Bf habe im Amtsbereich des Zollamtes Graz im Jahre 2008 vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich unverzollte, unversteuerte Zigaretten ausländischer Herkunft in einem noch zu klärenden Ausmaß in Österreich an sich gebracht. Die Zigaretten seien zuvor vorschriftswidrig und unter Verstoß gegen die Monopolvorschriften in das Zollgebiet der Europäischen Union und in das Anwendungsgebiet verbracht worden. Der Bf habe dadurch in Tateinheit die Finanzvergehen der der vorsätzlichen Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und der vorsätzlichen Monopolhehlerei gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom . In der Beschwerde bringt der Beschuldigte vor, er habe vor ca. einem Jahr zwei Mal zwei Stangen Zigaretten gekauft. Ihm sei dabei nicht bewusst gewesen, was das für Konsequenzen habe. Er fühle sich ungerecht beschuldigt und begründet seine Beschwer damit, er habe Mitte Jänner 2008 mit dem Rauchen aufhören müssen, weil er am yz eine Dreifachbypassoperation gehabt habe. Es seien in seiner Wohnung auch keine Beweise gefunden worden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Am wurde der Bf als Verdächtiger befragt. Er hat dabei zur Sache im Wesentlichen ausgeführt, vor ca. ein bis zwei Jahren von Herrn B (phonetisch) erfahren zu haben, dass Herr C Zigaretten verkaufe. Er habe Herrn B um die Telefonnummer des C gebeten und bei diesem daraufhin zwei Stangen Zigaretten der Marke Memphis Classic zum Preis von € 21 oder € 22 bestellt. C habe ihm einen Treffpunkt in seiner Nähe genannt. Am Treffpunkt habe er C zunächst das Geld durch die Seitenscheibe eines grauen Autos gegeben und danach die Zigaretten erhalten; insgesamt habe er zwei Mal bei C gekauft, jeweils zwei Stangen Zigaretten der Marke Memphis Classic.

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf die objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (z.B. ).

Der Verdacht bezieht sich im Gegenstand sowohl auf die objektiven als auch auf die subjektiven Elemente der Tatbestände Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei.

Die behördlichen Ermittlungsergebnisse, auf die sich die Finanzstrafbehörde erster Instanz in der bekämpften Entscheidung bezogen hat, reichen für einen solchen Verdacht sowohl im Hinblick auf die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente einer Abgabenhehlerei bzw. einer Monopolhehlerei aus.

Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des förmlichen mängelfreien Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen Verdacht ausreichen.

Ob der Verdächtige das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff FinStrG vorbehalten (). Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz ().

Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Er ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann ().

Es ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH erst im Straferkenntnis zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt sei, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. ).

Angesichts der Ermittlungsergebnisse des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz, insbesondere aus der Sicht der niederschriftlichen Ausführungen des Bf als Verdächtiger vor Organen des Zollamtes Graz am , war das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 82 Abs. 1 und Abs. 3 FinStrG zwingend dazu angehalten, gegen den Bf. ein Finanzvergehen wegen des Verdachtes der Begehung der Finanzvergehen der Abgaben- und Monopolhehlerei einzuleiten. Auf diese Ermittlungsergebnisse als Verdachtsmomente und Anhaltspunkte wurde in der Begründung des bekämpften Bescheides nachvollziehbar und konkret Bezug genommen.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, das der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.

Für die Verwirklichung des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und des Finanzvergehens der Monopolhehlerei gemäß § 46 Abs. 1 lit. a leg. cit. genügt bedingter Vorsatz als unterste Stufe eines subjektiven Tatbeitrages. Der Täter muss dabei im Verdacht stehen, einen deliktischen Beitrag als reale Möglichkeit erkannt haben zu können. Auch bewusste Gleichgültigkeit schließt die für den bedingten Vorsatz erforderliche Willenskomponente grundsätzlich nicht aus ().

Es gehört zum allgemeinen Erfahrungsgut, dass Zigaretten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union hoch besteuert sind und dass die darauf lastenden Steuern den Preis stark beeinflussen. Es ist allgemein bekannt, dass nicht nur in Europa gerade Tabakwaren besonderen Regimen sowohl im Hinblick auf die Einfuhr von Zigaretten als auch beim Verkauf derselben an Letztverbraucher unterworfen sind. Es wird bei kaum einer Bewegung über Grenzen hinweg die Frage von Zollorganen nach mitgeführten Tabakwaren und / oder eine Kontrolle nach solchen ausbleiben. Über entsprechende Aufgriffe drittländischer Zigaretten oder von Zigaretten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat wird häufig in Medien aller Art berichtet. Die Kenntnis, dass der Ankauf unredlich eingeführter Zigaretten gegenüber dem Verschleißpreis deutlich billiger kommt, ist geradezu allgemeines Wissensgut; ebenso der Umstand, dass in Österreich nicht bei Tabakverschleißern erworbenen und gegenüber dem Verschleißpreis billigeren Zigaretten in der Regel der Makel einer (Zoll)Unredlichkeit anhaftet. Zum allgemeinen Erfahrungsgut ist zudem zu zählen, dass in Österreich Tabakwaren - diese werden hier einer Qualitätsprüfung unterworfen und haben ein geregeltes Preisniveau - nur von befugten Tabakwarenverschleißern veräußert bzw. von diesen erworben werden dürfen und auch entsprechend gekennzeichnet und mit Warnhinweisen versehen sind.

Der Bf hätte allein schon anhand der Preisgestaltung je Stange Zigaretten und im Grunde der aktenkundigen Verkaufs- und Übergabemodalitäten eine mögliche illegale Herkunft bei einer bedenklichen Vertriebsweise der Zigaretten, auch als mögliche Schmuggelware erkennen müssen. Darin ist jedenfalls ein Verdacht auf vorsätzliches Handeln begründet. Da der bisher bekannte Sachverhalt dergestalt ist, dass gegenüber dem Verkaufspreis bei befugten Tabakwarenverschleißern günstige Tabakwaren erworben wurden, begründet dies den Verdacht auf vorsätzliches Handeln im Hinblick auf das als allgemein bekannt vorausgesetzte Erfahrungsgut.

Die Ausführungen des Bf begründen den Verdacht, der Bf könnte die ihm zur Last gelegte Tat in dem ihm zur Last gelegten Ausmaß begangen haben. Diese Verdachtsgründe genügen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, weil sie jedenfalls die Annahme rechtfertigen, der Bf könnte als Abnehmer unverzollter Zigaretten und damit als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommen.

Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens als Folge eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen Verdacht ausreichen. Die Ergebnisse und Anhaltspunkte, auf die sich die Finanzstrafbehörde erster Instanz in der bekämpften Entscheidung bezogen hat, namentlich die Aussage des Bf selbst und die weiteren behördlichen Ermittlungsergebnisse reichen für einen solchen Verdacht jedenfalls aus.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz stützt ihre Entscheidung nicht auf eine bloße Vermutung, sondern auf die Kenntnis von Tatsachen (Aussage des Bf als Verdächtiger, Umstände der Verkaufsanbahnung, niedriger Kaufpreis, Ort der Übergabe, Art der Übergabe), aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.

Die Lebenserfahrung hat auch gezeigt, dass verdächtigte Personen in der Erwartung, damit werde sich die ermittelnde Behörde zufrieden geben, den Ankauf geringer Mengen gestehen. Die Aussage des Bf als Verdächtiger, die Ermittlungsergebnisse und Erfahrungswerte sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Finanzvergehens in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfertigen.

Im Spruch des bekämpften Einleitungsbescheides wurde das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, in groben Umrissen beschrieben. Die einzelnen Fakten mussten nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden.

Die Einwendungen der Beschwerde sind jedenfalls nicht geeignet, den Verdacht zu entkräften. Ob dem Verdächtigen das ihm vorgeworfene Finanzvergehen zur Last gelegt werden kann, ob er das Finanzvergehen in der ihm zur Last gelegten oder in einer anderen Größenordnung tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Abgabenhehlerei
Monopolhehlerei
Zigaretten
Ankaufsmodalität
Kaufpreis
Verkaufsanbahnung.
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at