Psychotherapeutisches Propädeutikum als Fortbildungskosten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung X, vertreten durch Y, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird abgeändert.
Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellte beim NÖ Hilfswerk.
In der Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2002 erklärte die Bw., dass sie im Jahr 2002 dauernd getrennt lebend von ihrem Ehegatten gewesen sei und machte den Alleinerzieherabsetzbetrag und Werbungskosten in Höhe von € 6.730,-, bestehend aus € 1.890,- für Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten, sowie € 4.840,- für damit in Zusammenhang stehende Reisekosten geltend.
Die Bw. wurde vom Finanzamt aufgefordert hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten belegmäßige Nachweise vorzulegen, das Kursprogramm, eventuelle Ersätze des Arbeitgebers, sowie die Anschrift des Arbeitsgebers bekanntzugeben und ein Fahrtenbuch vorzulegen. Weiters wurde die Bw. ersucht ihre Tätigkeit zu skizzieren und zu erklären in welchem Zusammenhang die Fort- bzw. Ausbildung mit dieser stehen.
Die Bw. beantwortete den Vorhalt des Finanzamtes und gab bekannt, dass die Adressen ihrer Arbeitsstätten im Jahr 2002 das Hilfswerk Land um Laa in Loosdorf und das Hilfswerk Ernstbrunn in Ernstbrunn gewesen seien.
Die Bw. legte eine Bestätigung des NÖ Hilfswerkes vom vor, dass die Bw. vom Arbeitgeber im Jahr 2002 keinerlei Ersätze für Ausbildungskosten erhalten habe.
In einem Schreiben skizzierte die Bw. ihre Tätigkeit beim NÖ Hilfswerk insofern als nach ihren Angaben die Arbeitsbereiche sich auf alle dienstrechtlichen Personalagenden, sowie alle finanziellen Agenden der Dienstleistungseinrichtungen erstreckten. Ein großer Teil der Arbeit umfasse die Kommunikation mit Mitarbeitern, sowie Kunden. In diesem Bereich seien die Zusammenhänge mit der Ausbildung gegeben. Die psychische Belastung in helfenden Berufen sei sehr groß, weshalb die Bw. es als ihre Aufgabe ansieht, die durch Pflegesituationen überlasteten Mitarbeiter im Sinne einer Krisenintervention abzufangen und das Abgleiten in ein "Burnout Syndom" zu verhindern. Weitere Zusammenhänge fänden sich in der Begleitung von Teamentwicklungsprozessen und der Motivation der Mitarbeiter durch das Führen von regelmäßigen Mitarbeitergesprächen bzw. Bewerbungsgesprächen. Außerdem falle der Kontakt mit pflegenden Angehörigen im Sinne einer Krisenintervention ebenfalls in den Arbeitsbereich der Bw. Die Bw. erklärte ferner, dass sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Situation und ihrer Ausbildung auch die Verpflichtung ihrem Arbeitgeber gegenüber sehe, sich weiterzuentwickeln.
Die Bw. legte dem Finanzamt Ablichtungen von Unterlagen über den von ihr im Jahr 2002 an der Akademie für Psychoanalyse in Wien 21 belegten Kurs "Psychotherapeutisches Propädeutikum", unter anderem auch das Abschlußzertifikat vom , sowie eine Aufstellung über die Fahrtkosten zu den Seminaren im Gesamtausmaß von 5390 km und € 1918,84 und die jeweiligen Seminarteilnahmebestätigungen vor.
Seitens des Finanzamtes wurde außerdem festgestellt, dass die Bw. und ihre beiden Kinder sich per vom Hauptwohnsitz in 2136 Laa/Thaya, Stadtplatz 19 abgemeldet und an einer anderen Adresse in Laa/Thaya angemeldet haben.
Am wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 erlassen. In diesem Bescheid wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt, da die Bw. im Jahr 2002 sechs Monate mit ihrem Ehegatten zusammengelebt habe und erst seit nicht mehr am früheren Familienwohnsitz gemeldet sei.
Die Werbungskosten wurden nicht anerkannt und zur Begründung ausgeführt, dass das Psychotherapeutische Propädeutikum einen psychosozialen Grundlehrgang darstelle, der einerseits eine der Voraussetzungen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten ist, andererseits Personen in psychosozialen Berufen zur Weiterbildung und zur Erhöhung psychosozialer Kompetenz diene. Mit der Tätigkeit einer Angestellten beim NÖ Hilfswerk mit dem Aufgabenbereich dienstrechtliche Personalagenden, finanzielle Agenden und Kommunikation mit Mitarbeitern und Kunden bestehe keine Artverwandtschaft, weswegen keine Ausbildung für einen verwandten Beruf vorliege.
Die Bw. erhob Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom und stellte den Antrag die beantragten Werbungskosten in Höhe von € 3.808,84 bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2002 zu berücksichtigen. Als Begründung legte die Bw. dar, dass ihre Hauptaufgabengebiete die laufende Supervision von Mitarbeitern und das Erkennen von Burnout Syndromen, sowie die Krisenintervention mit pflegenden Angehörigen umfasse. Auf Grund ihrer Verantwortlichkeit für 80 Mitarbeiterinnen und 260 Patienten stellten diese Tätigkeiten 80% ihrer täglichen Arbeitszeit dar. Die Arbeit im psychosozialen Berufsfeld könne nur durch entsprechende Kompetenz und fachliche Qualität erledigt werden. Die Bw. beantragte für den Fall der Nichtstattgabe ihrer Berufung die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Das Finanzamt erließ am eine abweisende Berufungsvorentscheidung und legte ergänzend zu den Ausführungen im Erstbescheid dar, dass psychotherapeutische Arbeit auf die Linderung von Belastungen oder Problemen oder Heilung von seelischen Krankheiten abziele, also um Therapie der Seele des Menschen und nicht auf die Motivierung von Mitarbeitern. Die Psychotherapie findet in einem Teilbereich der Heilberufe statt und unterscheide sich von der Tätigkeit der Bw. Als Betriebsleiterin des Hilfswerkes habe das Psychotherapeutische Propädeutikum eine unzweifelhaft vorteilhaften, jedoch zu sehr allgemeinbildenden Charakter, als dass von einer Fortbildung gesprochen werden könne. Gegen den berufsspezifischen Inhalt der Fortbildung spreche auch, dass die Teilnehmer nicht aus einem homogenen Teilnehmerkreis kämen, es genüge für die Teilnahme auch die Ablegung der Reifeprüfung.
Die Bw. beantragte die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte zur Begründung aus, dass nach Ansicht der Bw. die Finanzverwaltung den Zweck der Fortbildung verkenne und daher die Abzugsfähigkeit der beantragten Fortbildungskosten falsch beurteile. In dem von der Bw. ausgeübten Beruf gehe es nicht nur um die Motivation von Mitarbeitern, sondern um komplizierte psychische Prozesse der Menschen und deren Unterstützung durch eine fachlich kompetente Person, weshalb Kenntnisse auf diesem Fachgebiet für die Bw. unerlässlich seien.
Bezogen auf die Ausführungen des Finanzamtes, dass das Propädeutikum einen zu sehr allgemeinbildenden Charakter habe, legt die Bw. dar, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2001/15/0098 ausführe, dass bei der Beurteilung der Fortbildungskosten jeweils eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen sei, was bedeute dass ein Kurs für einen Steuerpflichtigen Fortbildung darstelle und für einen anderen Steuerpflichtigen nicht. Für die Bw. stelle der Besuch des Kurses eine notwendige Verbesserung der bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dar und sei daher unter Fortbildung zu subsumieren. Ihre Arbeit werde durch diese Fortbildung erleichtert und die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen an sich zur Erreichung des Zieles sei dabei ausreichend.
Hinsichtlich des Grundes der Nichtanerkennung, dass ein psychotherapeutisches Grundsatzwissen für einen sehr weiten Personenkreis von Interesse sein kann und die Fortbildung für einen allgemeinen Personenkreis zugänglich sei, wendet die Bw. ein, dass ein Kurs in Psychotherapie für eine Person in einem sozialen Beruf eine berufspezifische Wissensvermittlung darstelle. Die Zusammensetzung der Teilnehmer an dem Kurs aus einer inhomogenen Gruppe sollte bei der Beurteilung keine Rolle spielen. Es sei wohl eine Tatsache, dass ein solcher Kurs nicht als Abendprogramm einer Volkshochschule angeboten werde und daher nicht mit einem Sprachkurs vergleichbar sei.
Die Finanzverwaltung verkenne die berufliche Notwendigkeit der Fortbildung für die Bw. und ordne die Aufwendungen zu Unrecht der privaten Lebensführung zu. Es erscheint der Bw. seltsam, dass Einstiegskurse in EDV für jedermann abzugsfähig seien, andererseits jedoch bei Personen, die in Sozialberufen tätig seien, nötige psychologische Ausbildung nicht als Werbungskosten anerkannt werde. Die Bw. wiederholte ihren Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung , um den einwandfreien Fortbildungscharakter ihrer Aufwendungen darlegen zu können.
In einem Ergänzungsschreiben erklärte die Bw. den Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2002 zu beantragen, da ihr Gatte im Jahr 2002 weniger als € 4.400,- verdient habe und legte außerdem eine Versicherungsbestätigung betreffend Sonderausgaben für Unfallversicherung vor, aus der hervorgeht, dass ein Betrag von € 686,72 zu bezahlen war.
Seitens des unabhängigen Finanzsenates wurde ein Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber der Bw., das NÖ Hilfswerk, gestellt und gefragt seit wann die Bw. beschäftigt sei, welche berufliche Ausbildung Voraussetzung für die Tätigkeit der Bw. sei bzw. welche berufliche Ausbildung die Bw. vor ihrer Tätigkeit absolviert habe. Außerdem wurde der Arbeitgeber gebeten eine kurze Arbeitsplatzbeschreibung betreffend die Tätigkeit der Bw. zu geben.
In Beantwortung der Anfrage teilte das NÖ Hilfswerk mit, dass die Bw. seit beschäftigt sei, laut den Unterlagen über einen Handelsschulabschluß verfüge und Voraussetzung für die Position der Bw. als Betriebsleiterin eine kaufmännische Ausbildung sowie arbeitsrechtliche Kenntnisse seien.
Seit sei die Bw. als Betriebsleiterin verantwortlich für die Dienstleistungseinrichtungen Land um Laa, Wolkersdorf und Brünnerstraße. Sie sei für die Erstellung und Einreichung der Finanz- und Leistungsziele, die gesamte Personalagenda und die Vertretung des NÖ Hilfswerkes nach außen zuständig.
Die Bw. wurde seitens des Unabhängigen Finanzsenates aufgefordert Unterlagen betreffend den Alleinverdienerabsetzbetrag 2002 vorzulegen, sowie anzugeben, welche Ausbildung sie absolviert habe, ob sie eine Sondergenehmigung für die Teilnahme am Psychotherapeutischen Propädeutikum benötigt habe, welche genaue Tätigkeit sie beim NÖ Hilfswerk ausgeübt habe und ob die Ausbildung im Rahmen des Psychotherapeutischen Propädeutikums der Allgemeinheit zugänglich gewesen sei.
Die Bw. legte die Kopie eines Einkommensteuerbescheides für 2002 betreffend ihren Gatten vor, aus dem hervorgeht, dass dieser ein negatives Einkommen bezogen hat. Die Bw. gab an, dass die Trennung von ihrem Gatten mit stattgefunden habe.
Betreffend ihre Ausbildung gab die Bw. bekannt, dass sie die Handelsschule absolviert habe und bis zu ihrem Arbeitsbeginn beim NÖ Hilfswerk im Geschäft ihres Gatten tätig gewesen sei.
Für die Teilnahme am Psychotherapeutischen Propädeutikum habe sie eine Sondergenehmigung vom Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen benötigt. Der Kurs sei nicht der Allgemeinheit zugänglich gewesen, es hätten nur Personen aus Gesundheitsberufen bzw. Mitarbeiter aus sozialen Bereichen teilgenommen.
Hinsichtlich ihrer Tätigkeit beim NÖ Hilfswerk gab die Bw. bekannt, dass sie im Jahr 2002 als Betriebsleiterin tätig gewesen sei und ihre Aufgaben die laufende Supervision mit Mitarbeitern, das Erkennen beginnender Burnout Syndrome, die Krisenintervention in Zusammenhang mit pflegenden Angehörigen, sowie die Begleitung von Teamentwicklungsprozessen gewesen seien. Die Fortbildung habe der Erweiterung und Verbesserung der Fähigkeiten in der beruflichen Tätigkeit gedient, sie habe auch eine Verpflichtung gegenüber ihrem Arbeitgeber sich weiterzuentwickeln, was in einer Führungsposition unerlässlich sei.
In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass die Höhe der von der Bw. beantragten Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Psychotherapeutischen Propädeutikum im Jahr 2002 € 5.310,- betrage, wobei sich dieser Betrag aus Fahrtkosten in Höhe von € 1890,- und 18 Seminaren zu je € 190,- zusammensetze. Die in früheren Schreiben beantragten Beträge zog die Bw. zurück.
Betreffend den Alleinverdienerabsetzbetrag gab die Bw. bekannt, dass sie nunmehr diesen begehre, da sie mit sich an einem anderen als dem Familienwohnsitz gemeldet habe und im weiteren Verlauf des Jahres 2002 endgültig die faktischeTrennung von ihrem Gatten vollzogen habe.
Die Bw. führte zu den beantragten Aufwendungen aus, dass diese für die Erhaltung ihres Berufes wichtig gewesen seien, da im mittleren Management, wo sie tätig sei, der Konkurrenzdruck durch akademische Kräfte enorm sei und sie als alleinerziehende Mutter zur Sicherstellung ihrer beruflichen Existenz beim NÖ Hilfswerk das Psychotherapeutische Propädeutikum absolviert habe und nun dabei sei das Psychotherapeutische Fachspezifikum zu absolveiren, um endlich von ihrer derzeitigen 30 Stunden Anstellung auf eine 40 Stunden Anstellung wechseln zu können, welche sie vom Arbeitgeber nur aufgrund der nunmehr absolvierten Fortbildung erhalte.
Die Bw. betont, dass die Angaben im Schreiben des NÖ Hilfswerkes betreffend ihre Grundtätigkeit richtig, aber ergänzungsbedürftig seien. Die Bw. habe schon vor und während der Absolvierung des Psychotherapeutischen Propädeutikums in ihrer Außenstelle neben ihrer grundsätzlichen kaufmännischen Tätigkeit andere Aufgabengebiete übernommen (Supervision von Mitarbeitern), welche in anderen Außenstellen von externen Fachkräften wahrgenommen werden. Ihr Tagesablauf stelle nur zu 20% Schreibtischtätigkeit dar, der Rest der Zeit sei psychosozialen Tätigkeiten im Außendienst gewidmet, sie unterstütze die Mitarbeiter und Angehörigen in Krisensituationen. Dazu sei sie aufgrund ihrer Fortbildung in der Lage.
Abschließend wurde seitens der steuerlichen Vertreterin der Bw. festgestellt, dass die Bw. im NÖ Hilfswerk nur in geringem Ausmass im kaufmännischen Bereich tätig war, sondern ihr Hauptaufgabengebiet die psychosoziale Tätigkeit war. Die Aufwendungen für das Psychosoziale Propädeutikum seien daher als Fortbildungskosten im Zusammenhang mit der von der Bw. tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, welche erst im Rahmen der Berufungsverhandlung dargestellt werden konnte, anzuerkennen .
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 die Anerkennung
1.) des Alleinverdienerabsetzbetrages und Ausgaben für eine Unfallversicherung und
2.) der als Werbungskosten für Fortbildung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beantragten Aufwendungen für den Kurs Psychotherapeutisches Propädeutikum in Höhe von S 5.310,-€.
ad1.) Betreffend den Alleinverdienerabsetzbetrag ist in § 33 Abs 4 EStG 1988 geregelt, dass dieser im Ausmaß von € 364,- einem Steuerpflichtigen zusteht, welcher mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Bei Vorhandensein von mindestens einem Kind gem. § 106 EStG darf der Ehegatte höchstens Einkünfte in Höhe von € 4.400,- im Jahr erzielen.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass die Bw. im Jahr 2002 verheiratet war und ihr Ehegatte laut vorgelegtem Einkommensteuerbescheid für 2002 Einkünfte unter € 4.400,- erzielt hat. Die Bw. hat weiters angegeben, dass sie ab gemeinsam mit ihren zwei Kindern an einer anderen Wohnadresse als ihr Ehemann gemeldet war und von ihm erst nach dem dauernd getrennt lebte.
Der § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 verlangt für den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, dass der Steuerpflichtige von seinem Ehepartner "nicht dauernd getrennt lebt". Bei der Interpretation des Tatbestandsmerkmales "nicht dauernd getrennt lebend" sind nicht die Anzahl der Wohnsitze der Ehegatten oder deren politische Meldung maßgeblich, sondern ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob der beantragende Ehegatte bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit dem Ehegatten lebt oder nicht.
Von einer dauernden Trennung ist auszugehen, wenn ein Ehegatte die gemeinsame eheliche Wohnung verläßt und getrennt von seinem Ehepartner, ohne eine Gemeinschaft mit diesem wieder aufzunehmen, auf Dauer seinen Aufenthalt in einer anderen Wohnung nimmt ().
Aufgrund des Sachverhaltes und der Angaben der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung ist davon auszugehen, dass im Jahr 2002 die Bw. mehr als sechs Monate verheiratet war und von ihrem Ehegatten erst nach dem dauernd getrennt lebte, weshalb der Alleinverdienerabsetzbetrag und die zusätzlichen Sonderausgaben in Zusammenhang mit einer Unfallversicherung in Höhe von € 686,72 gewährt werden.
ad2.) Der Werbungskostenbegriff ist in § 16 EStG 1988 geregelt und besagt, dass Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben sind, welche zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen.
In § 16 Abs 1 Z 10 EStG ist normiert, dass Werbungskosten Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit sind.
§ 20 Abs. 1 Z 2a EStG hingegen regelt, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die im Jahr 2002 angefallenen Aufwendungen der Bw. in Höhe von € 5.310,- im Zusammenhang mit dem absolvierten Kurs "Psychotherapeutisches Propädeutikum" als Werbungskosten anzuerkennen sind oder den Kosten der Lebensführung zuzuordnen sind.
Nach der herrschenden Rechtsprechung handelt es sich um Fortbildung, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können ().
Seit dem Jahr 2000 sind daneben auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die konkrete Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Nach wie vor nicht abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen, die einen allgemeinbildenden Charakter haben, sowie Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen. Unter diese letzteren der privaten Lebensführung dienenden Aufwendungen fallen daher auch diejenigen, welche nicht mit dem ausgeübten oder einem artverwandten Beruf in Zusammenhang stehen.
Vorerst war daher anhand des Sachverhaltes zu prüfen, welche konkrete Tätigkeit die Bw. im Streitjahr 2002 ausgeübt hat.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bw. erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Betriebsleiterin des NÖ Hilfswerkes für die örtlichen Bereiche Land um Laa, Wolkersdorf und Brünnerstraße. Vor ihrer Tätigkeit absolvierte die Bw. die Handelsschule und nach Angaben des Dienstgebers waren eine kaufmännische Ausbildung, sowie arbeitsrechtliche Kenntnisse Voraussetzung für die Ausübung der Position als Betriebsleiterin. Die Bw. ist in ihrer Funktion verantwortlich für die Erstellung und Erreichung der Finanz- und Leistungsziele, die gesamte Personalagenda und die Vertretung des NÖ Hilfswerkes nach außen.
Die Bw. übt nach ihren glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Berufugsverhandlung ihre Tätigkeit so aus, dass sie neben der kaufmännischen Grundtätigkeit, welche nur 20% ihrer Arbeitszeit in Anspruch nehme, auch die Supervision von Mitarbeitern und Erkennen von deren drohendem Burnout Syndrom, sowie die Krisenintervention in Zusammenhang mit pflegenden Angehörigen wahrnehme, welche in anderen Außenstellen von externen Fachkräften wahrgenommen werde. Die Bw. gab an, dass sie seitens des Arbeitgebers darauf hingewiesen worden sei, dass sie ihre 30 Stunden Anstellung nur auf eine 40 Stunden Anstellung erhöhen könne, wenn sie über entsprechende psychosoziale Kenntnisse verfüge, die eine derartige Funktion voraussetze. Um diesen Erfordernissen entsprechen zu können, habe sie zur Fortbildung im psychosozialen Bereich das Psychosoziale Propädeutikum absolviert.
Der Kurs Psychotherapeutisches Propädeutikum ist eine Ausbildungsstufe zum Beruf des Psychotherapeuten und stellt einen psychosozialen Grundlehrgang dar.
Wenn die Bw. anmerkt, dass gemäß dem Erkenntnis des bei der Beurteilung eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen ist, muß ihr Recht gegeben werden und im Zuge dieser vorzunehmenden einzelfallbezogenen Prüfung im konkreten Fall zugestanden werden, dass der Erwerb der Kenntnisse für die berufliche Tätigkeit von Vorteil gewesen ist. Die Bw. hat durch die Absolvierung des Psychotherapeutischen Propädeutikums ihre bisherigen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse verbessert . Die Bw. musste, um den Anforderungen an ihren konkreten Arbeitsplatz gerecht zu werden sich der von ihr gewählten Fortbildung unterziehen, da ihre Position sonst von einer akademisch gebildeten Kraft übernommen worden wäre.
Die von der Bw. gemachten Aufwendungen für das Psychotherapeutische Propädeutikum stellen keine nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung im Sinne des § 20 EStG dar, da sie weder Bildungsmaßnahmen betreffen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind, noch grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen.
Die Bw. hat im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung deutlich dargestellt, dass sie diese Aufwendungen nur getätigt hat, um im von ihr konkret ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben bzw. den dort an sie gestellten im Laufe der Jahre seit ihrer Anstellung erhöhten Anforderungen gerecht zu werden. Das im Erkenntnis vom 22. 11 .1995, 95/15/0161 geforderte Tatbestandsmerkmal der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher konkret ausgeübten Beruf ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im vorliegenden Fall erfüllt, sodass die von der Bw. beantragten Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Besuch des Psychotherapeutischen Propädeutikums in Höhe von € 5.310,- anzuerkennen waren.
Der Berufung der Bw. war daher in beiden Punkten Folge zu geben.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Psychotherapeutisches Propädeutikum |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at