Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.04.2009, RV/0489-L/08

Anspruch auf Familienbeihilfe nach Abschluss der Berufsausbildung, Berechnung der höchstzulässigen Studiendauer.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Sohn des Berufungswerbers, P, geboren am xx, begann im Wintersemester 2002 das Studium der Wirtschaftswissenschaften, absolvierte die erste Diplomprüfung im April 2004 und schloss dieses Studium mit der zweiten Diplomprüfung am ab. Das Finanzamt wies den Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe nach Abschluss der Berufsausbildung mit der Begründung ab, dass die höchstzulässige Studiendauer bereits mit August 2007 abgelaufen sei, sodass bereits ab September 2007 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestanden habe und die Bestimmung, wonach volljährige Kinder noch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung Familienbeihilfe erhielten, daher nicht zur Anwendung komme.

Gegen den Abweisungsbescheid wurde Berufung eingebracht, die sinngemäß folgendermaßen begründet wurde: Der Sohn hätte die zweite Diplomprüfung erst im September 2007 vollständig abgelegt, da ihm noch eine einzige Prüfung abgegangen sei und er gleichzeitig noch für die Diplomarbeit gearbeitet habe. Hätte er die Prüfung im August abgelegt, hätte er für September bis November 2007 noch Familienbeihilfe erhalten. Es werde daher um Gewährung der Familienbeihilfe bis November 2007 ersucht, da es sonst keine Gleichbehandlung der Studierenden geben würde.

Nach abweisender Berufungsvorentscheidung verwies der Berufungswerber in seinem Vorlageantrag auf sein bisheriges Vorbringen und wandte überdies ein, dass er es als besondere Härte empfinden würde, wenn der Sohn wegen des Überschreitens der Studiendauer um nur ein Monat auf zwei Monate Familienbeihilfe verzichten müsste, zumal das Überschreiten nicht aus Faulheit zustande gekommen sei.

Im weiteren Berufungsverfahren wurde der Studienverlauf des Sohnes einer Überprüfung unterzogen und folgende Feststellung getroffen: Das Studium gliederte sich in zwei Abschnitte, wobei die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines Toleranzsemesters für den ersten Studienabschnitt 3 Semester, für den zweiten Studienabschnitt 7 Semester betrug. Der Sohn beendete den ersten Studienabschnitt im April 2004 und daher verspätet erst im Verlauf des vierten Semesters, weshalb zwischenzeitig der Anspruch auf Familienbeihilfe weggefallen ist. Die Semesterzählung für den zweiten Abschnitt begann daher mit dem Wintersemester 2004/05. Da die Familienbeihilfe bereits ab April 2004 wieder gewährt wurde, wurden vom siebten vollständigen Semester des zweiten Abschnittes (Wintersemester 2007/08) die Monate April bis September 2004 (sechs Monate) wieder abgezogen, sodass der Beihilfenanspruch im August 2007 endete.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

§ 2 Abs. 1 lit.d FLAG 1967 bestimmt weiters, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung besteht, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.

Dem Finanzamt ist insofern beizupflichten, als diese Bestimmung dann nicht zur Anwendung kommt, wenn bei Abschluss der Berufsausbildung kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestand, weil dieser bereits zuvor weggefallen ist. Diese Sachlage war jedoch im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen nicht gegeben:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2006/15/0340, unter Bezugnahme auf seine Feststellungen im Erkenntnis vom , 2003/14/0014, dargelegt, dass es sich bei den in § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 im Zusammenhang mit der Berufsausbildung genannten Zeiträumen um Semester oder Vielfache von Semestern handelt. Diese Semester oder Vielfache von Semestern zählen zur Gänze als Zeiten, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet. Es sind "vollständige" Semester gemeint, unabhängig davon, ob die Berufsausbildung während eines Semesters begonnen hat. Aus § 6 des Universitäts-Studiengesetzes ist abzuleiten, dass das Wintersemester mit 1. Oktober beginnt. Unabhängig davon, ob die erfolgreiche Beendigung eines Studienabschnittes mit dem Ende eines Semesters zusammenfällt, beginnt die in § 2 Abs. 1 lit.b FLAG angeordnete Semesterzählung für den nächsten Studienabschnitt mit dem auf den erfolgreich vollendeten Studienabschnitt folgenden Semester (vgl. Wittmann/Papacek, Kommentar zum FLAG, C 10).

Auf Grund dieser Feststellungen hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung klargestellt, dass der gesamte Zeitraum vom ersten vollständigen Semester, das auf die Beendigung eines Studienabschnittes folgt, bis zum Ende des letzten für diesen Abschnitt vorgesehenen Semesters Zeit der Berufsausbildung ist. Das Gesetz sehe nicht vor, dass dieser Zeitraum der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG im Hinblick auf Familienbeihilfe, die für davorliegende Zeiträume gewährt wurde, gekürzt werde.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Da der Sohn des Berufungswerbers den ersten Abschnitt seines Studiums während des Sommersemesters 2004 abgeschlossen hat, beginnt die Semesterzählung für den zweiten Abschnitt mit dem Wintersemester 2004/05, die höchstzulässige Studiendauer umfasst daher noch das Wintersemester 2007/08. Da eine Kürzung dieses Zeitraumes nicht vorgesehen ist, bestand jedenfalls bei Abschluss des Studiums noch Anspruch auf Familienbeihilfe.

Damit kommt jedoch auch die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 1 lit.d FLAG 1967 zur Anwendung, sodass die Abweisung des Antrages auf Weitergewährung der Familienbeihilfe nach dieser Bestimmung zu Unrecht erfolgte.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsausbildung
vorgesehene Studiendauer
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at