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OGH vom 12.07.2011, 1Nc54/11y

OGH vom 12.07.2011, 1Nc54/11y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 9 Cg 111/11z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Werner B*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 19, wegen 18.604,76 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von der Beklagten mit der beim Landesgericht Feldkirch anhängigen Amtshaftungsklage wegen erlittener Gesundheitsschäden infolge systematischen Mobbings Schmerzengeld und die durch rechtswidrige Dienstzuteilungs und Versetzungsverfahren verursachten Vertretungskosten. Er behauptet unter anderem, die Schadenersatzansprüche seien aus dienstrechtlichen „Erkenntnissen“ des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck (als Organ der Dienstaufsicht und vorgesetzte Dienstbehörde) abzuleiten.

Das Landesgericht Feldkirch legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Verhalten des Präsidenten eines Oberlandesgerichts in Ausübung der Justizverwaltung abgeleitet wird (1 Nc 44/07x; 1 Nc 2/11a mwN; Schragel , AHG 3 Rz 255). Die Rechtssache ist demnach an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren.

Fundstelle(n):
SAAAC-94251