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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 17.06.2005, ZRV/0120-Z2L/04

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Aktivlegitimation

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0120-Z2L/04-RS1
Im Spruch des Bescheides muss der Adressat eindeutig bezeichnet werden. Dieses Erfordernis ist dann nicht erfüllt, wenn mehrere Personen gleichen Namens (Vater und Sohn) eine idente Abgabestelle haben. Ist aus dem Zusammenhang von Spruch, Begründung und Zustellverfügung nicht zweifelsfrei erkennbar, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen wollte, führt dies zur Nichtigkeit des Bescheides.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des J.S., geb. , whft. in CZ , vertreten durch Martinkova, Popek, Vidensky a spel., Rechtsanwälte, 70200 Ostrava-Moravska Ostrava, Sokolska tf. 22, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/72823/97-7, betreffend Eingangsabgaben beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des HZA Wien vom , Zl. 100/72823/03/97-Rie, wurden J.S., wohnhaft in CZ, gem. Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) eine Einfuhrzollschuld in Höhe von ATS 506.130,-- zur Zahlung vorgeschrieben, weil er im Zeitraum Anfang Jänner 1997 bis Rindslungenbraten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat.

Der Bescheid wurde mit internationalem Rückschein an die Adresse in CZ zugestellt und auch dort im Jänner 1998 (genaues Datum unleserlich) von einer Person, die mit S. unterzeichnete, übernommen.

In der Berufung vom wurde vom Einschreiter vorgebracht, dass für ihn keine Pflicht bestehe, den vorgeschriebenen Abgabenbetrag zu entrichten, da er im Jahr 1994 als Tourist das letzte mal in Österreich gewesen sei. Unterzeichnet war diese Eingabe mit J.S., CZ.

Das HZA Wien wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/72823/97-7, als unbegründet ab. Die Zustellung dieser Entscheidung erfolgte wiederum mit internationalem Rückschein an J.S., in CZ. Die Berufungsvorentscheidung wurde mit dem Vermerk "nicht behoben" dem HZA Wien retourniert und in weiterer Folge gem. § 23 iVm. § 8 Abs. 2 ZustellG bei der Behörde hinterlegt (Aktenvermerk vom ).

Mit Eingabe vom ersuchte die Botschaft der Tschechischen Republik in Wien das HZA Wien unter Hinweis auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über konsularische Beziehungen um Mitteilung, aus welchem Grund J.S., geb. am , die in Kopie beigelegten Zahlungsaufforderungen zugeschickt erhalten habe. Laut Information des Präsidenten des Landesgerichtes Korneuburg seien die Geldstrafen durch Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt worden.

Mit Schreiben vom teilte das HZA Wien der Botschaft der Tschechischen Republik mit, dass J.S. aus einem gegen ihn beim HZA Wien anhängigen Verfahren Eingangsabgaben in Höhe von ATS 506.130,-- zur Zahlung vorgeschrieben wurden, die zur Gänze aushaften.

Da sich im Zuge der Überprüfung des Aktes ergeben hat, dass die Berufungsvorentscheidung nicht rechtswirksam zugestellt worden ist, veranlasste das HZA Wien die neuerliche Zustellung an J.S..

Mit Eingabe vom brachte J.S. Beschwerde mit der Begründung ein, dass er durch Anrechnung der Untersuchungshaft die mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom verhängte Geld- und Wertersatzstrafe verbüßt habe. Die Republik Österreich könne ihm gegenüber daher keine weiteren Forderungen stellen.

Darüber hinaus sei aber der Bescheid des HZA Wien vom ihm nie zugestellt worden. Der Bescheid sei an seine Adresse in CZ, versandt worden. An dieser Anschrift wohne auch sein Sohn, der ebenfalls J.S. heiße, aber am geboren sei. Sein Sohn habe den Bescheid übernommen und auch das Rechtsmittel dagegen eingebracht. Dieser Bescheid könne ihm gegenüber daher keine Verpflichtungen begründen. Bereits aus der Berufungsbegründung hätte das Zollamt erkennen können, dass der Bescheid nicht von ihm übernommen worden sein konnte, da er ja zu dieser Zeit in Österreich in Untersuchungshaft war und daher die Behauptung, zuletzt im Jahr 1994 lediglich als Tourist in Österreich gewesen zu sein, nicht auf ihn zutreffen konnte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach der Bestimmung des § 273 Abs. 1 lit a. BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Zur Einbringung einer Berufung ist gem. § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Hinsichtlich der Wirksamkeit einer Erledigung normiert § 97 Abs. 1 BAO, dass Erledigungen dadurch wirksam werden, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird ().

Der Adressat eines Bescheides muss eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Solange erkennbar ist, wem gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen will, führt eine fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides

Die Identifizierung einer physischen Person erfolgt in der Regel durch die Verwendung ihres Namens (Vor- und Zuname). Bei Namensgleichheit muss zur Identifizierung der Person auf andere Unterscheidungsmerkmale wie Geburtsdaten, Berufungsbezeichnung, zurückgegriffen werden.

Da der Beschwerdeführer den gleichen Vor- und Zunamen führt wie sein an derselben Anschrift wohnhafter Sohn hätte der Bescheid neben dem Namen einen zusätzlichen Hinweis auf das Geburtsdatum oder auch einfach die Bezeichnung "senior" aufweisen müssen. Das HZA Wien wusste jedoch bis zum Einlangen der Beschwerde von der Existenz des (namensgleichen und an der gleichen Adresse wohnhaften) Sohnes nichts, da in der Berufung, die offensichtlich vom Sohn verfasst worden ist, jeglicher Hinweis auf die Namensgleichheit zwischen Vater und Sohn gefehlt hat (was zur wesentlichen Verzögerung dieses Verfahrens beigetragen hat).

Der Adressat eines Bescheides muss eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit des Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffenen des Bescheides sowie für die Behörde die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht ().

Da im konkreten Fall nicht erkennbar ist, wem gegenüber (J.S. senior oder junior) die Behörde den Bescheid erlassen will, führt die mangelhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten dazu, dass kein individueller Verwaltungsakt gesetzt worden ist (). Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus den dargestellten Erwägungen hätte das HZA Wien bereits die Berufung gegen den Erstbescheid als unzulässig zurückweisen müssen.

Der Bescheid vom , Zl. 100/72823/03/97-Rie, wurde von J.S. junior beeinsprucht, sodass der nunmehrige Beschwerdeführer, J.S. senior, nicht Partei dieses Verfahrens ist und daher auch gegen die Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/72823/97-7, kein Rechtsmittel ergreifen kann.

Demzufolge war die Berufung auch aus diesem Grund nach § 273 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Dem Einwand, die Republik Österreich habe keinerlei Ansprüche gegen ihn, da die vom Landesgericht Korneuburg mit Urteil vom festgesetzte Strafe vollzogen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass dies nur für das Finanzstrafverfahren, nicht jedoch für das zu gleicher Sache geführte Abgabenerhebungsverfahren gilt.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 23 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 8 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Bescheidadressat
Beschwerdelegitimation
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at