OGH vom 17.11.2017, 1Nc53/17k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 13 Nc 4/17p anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Dipl.-Ing. D***** G*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, wobei sie ihren Ersatzanspruch aus zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz ableitet.
Das angerufene Landesgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären.
Da die Delegierungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind und der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0122241; RS0050123 [T1]; Schragel, AHG³ Rz 255), ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen. Auf den Beschluss zu 1 Ob 206/17a wird hingewiesen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00053.17K.1117.000 |
Schlagworte: | kein Abo; |
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Fundstelle(n):
XAAAC-94245