1. Vorläufige Nichtberücksichtigung von Umschulungsaufwendungen einer Pensionistin 2. Begründung eines Bescheides betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
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Miterledigte GZ: |
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RV/0049-L/12 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/0075-L/11-RS1 | Auch bei Bezug von Pensionseinkünften können grundsätzlich so genannte Umschulungsaufwendungen anfallen. Gelingt der Nachweis, dass damit tatsächlich eine neue Einkunftsquelle erschlossen wird, sind diese als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Aufgrund dieser Ungewissheit besteht die Möglichkeit, die Abgabenfestsetzung vorläufig durchzuführen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom sowie gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007 sowie vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2009 wird abgeändert. Die Veranlagung erfolgt vorläufig gem. § 200 Abs. 1 BAO.
Der Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007 wird aufgehoben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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2009 | |
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Gesamtbetrag der Einkünfte | 14.490,62 €
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Einkommen | 13.655,62 €
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Einkommensteuer | 680,69 €
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Anrechenbare Lohnsteuer | - 1.073,03 €
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Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 beantragte die Berufungswerberin unter anderem die Berücksichtigung von Werbungkosten für Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung in Höhe von 1.725,00 € (KZ 722).
Mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2007 erklärungsgemäß festgesetzt. Die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Arbeitgeber Land OÖ) wurden lt. übermitteltem Lohnzettel berücksichtigt.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 beantragte die Berufungsweberin unter anderem die Berücksichtigung von Werbungkosten für Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung in Höhe von 1.725,00 € (KZ 722).
Mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2009 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde angeführt, dass Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Erhaltung und Sicherung der aktiven Einnahmen seien. Die Berücksichtigung von Werbungskosten sei daher bei ausschließlichem Vorliegen von Pensionsbezügen nicht möglich. Anmerkung Referent: Die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Arbeitgeber Land OÖ) wurden lt. übermitteltem Lohnzettel berücksichtigt. Durchgeführte Ermittlungen sind aus dem Akt des Finanzamtes nicht ersichtlich.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom eingereicht. Es werde gegen die Aberkennung der Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten berufen. Die Berufungswerberin würde ständig Lohnsteuer bezahlen und daher sei die Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung von Werbungskosten gegeben (siehe Beilage PH Linz). Im Einkommensteuerbescheid für 2007 seien diese Ausgaben sehr wohl berücksichtigt worden. Im darauffolgenden Jahr 2008 sei der zweite Teil der Studiengebühren (1.725,00 €) nicht geltend gemacht worden, da er erst Anfang 2009 bezahlt worden sei. < Beilagen: - E-Mail der PH Linz vom an die Berufungswerberin: "Ausgaben für ihre berufliche Aus- und Weiterbildung können sie im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass im laufenden Kalenderjahr Lohnsteuer bezahlt wurde.... ." - Bestätigung PH Linz vom : Hierin wurde bestätigt, dass die Berufungswerberin für das Weiterbildungsstudium Hochschullehrgang "Sozialpädagogik" einen Studienbeitrag in der Höhe von 1.725,00 € für das Kalenderjahr 2009 bezahlt hätte. - Abschlusszeugnis vom : Hochschullehrgang Sozialpädagogik Thema der Abschlussarbeit: "Endstation Altersheim? Möglichkeiten sozialpädagogischer Arbeit mit älteren Menschen." akademische Bezeichnung: "Akademische Expertin für Sozialpädagogik"
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Bescheid vom (Einkommensteuer 2009) als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Werbungskosten eines Arbeitnehmers Aufwendungen oder Ausgaben sind, die beruflich veranlasst seien. Eine berufliche Veranlassung sei gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen geleistet würden oder den Aufwänder unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen. Für Werbungskosten gilt die im § 19 Abs. 2 EStG 1988 aufgestellte Regel, dass Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen seien, in dem sie geleistet wurden. Die geltend gemachten Fortbildungskosten würden in keinem Zusammenhang mit den Pensionseinkünften stehen. Die Abfuhr von Lohnsteuer sei zwar für die steuerliche Auswirkung bei der Absetzung von Werbungskosten relevant, würde jedoch keinen Anspruch auf Werbungskosten bedingen.
Mit Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007 vom wurde das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2007 gem. § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen. Anlässlich einer nachträglichen Prüfung der Erklärungsangaben seien die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen würden. Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall würde das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit überwiegen und die steuerlichen Auswirkungen würden nicht als geringfügig angesehen werden können.
Mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2007 neu festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass Werbungskosten eines Arbeitnehmers Aufwendungen oder Ausgaben sind, die beruflich veranlasst seien. Eine berufliche Veranlassung sei gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen geleistet würden oder den Aufwänder unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen. Für Werbungskosten gilt die im § 19 Abs. 2 EStG 1988 aufgestellte Regel, dass Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen seien, in dem sie geleistet wurden. Die geltend gemachten Fortbildungskosten würden in keinem Zusammenhang mit den Pensionseinkünften stehen. Kürzung daher 1.725,00 €.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen 1.) die Berufungsvorentscheidung vom betreffend Einkommensteuerbescheid 2009 (Anm. Referent: eigentl. Vorlageantrag) sowie 2.) den Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Einkommensteuerbescheid 2007 eingereicht.
zu 1.) Die Berufungswerberin hätte die Weiterbildung "Sozialpädagogik" mit dem Ziel begonnen, nach Abschluss derselben in geringfügigem Ausmaß wieder berufstätig zu sein. Der Hochschullehrgang Sozialpädagogik sei eine optimale Fortbildung zum erlernten Beruf Volksschullehrerin gewesen. Die Pension der Berufungsweberin sei sehr gering; sie sei in Frühpension. Leider hätte sie bisher noch keine fixe Beschäftigung gefunden. Sie würde sich aber weiter darum bemühen und möchte z.B. in einem Seniorenwohnheim pädagogisch tätig sein (Singen, Gedächtnistraining, usw.).
zu 2.) Es seien in dieser Angelegenheit keine Beweismittel neu hervorgekommen. Es seien auch keine neuen Tatsachen aufgetreten.
Abschließend werde noch angefügt, dass mit älteren Menschen zu arbeiten, alle betreffen würde. Der Berufungswerberin würde es Freude machen, ehrenhalber sei sie schon tätig und das verspätete Studium hätte sich so gesehen schon "bezahlt" gemacht. Dass man aber in fortgeschrittenem Alter (59) schwer eine fixe Anstellung erhalten würde, sei auch nicht neu. Die Nachforderung würde die Berufungswerberin enorm treffen, da sie weit mehr als einen halben "Monatslohn" ausmachen würde.
Mit Schreiben vom wurde die Berufungswerberin seitens des zuständigen Finanzamtes aufgefordert, zu nachfolgenden Punkten Stellung zu nehmen: "Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Nur durch die berufliche Tätigkeit veranlasste Aufwendungen sind Werbungskosten. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (vgl. ). Pensionsbezieher üben keine berufliche Tätigkeit aus, sondern erhalten die Pensionszahlungen für früher erbrachte Leistungen und befinden sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in Ruhestand. Da ein Pensionist keine Erwerbstätigkeit ausübt, sind Bildungsmaßnahmen jedweder Art grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar (). Sie sind als beamtete Lehrerin seit 2004 in Pension. Sind sie freiwillig in Pension gegangen oder aufgrund von Erwerbsunfähigkeit?Es wird ersucht, den Bescheid über die Gewährung der Pension in Kopie vorzulegen. Ist es grundsätzlich erlaubt, zur Pension dazu zu verdienen, in welcher Höhe? Ein Nachweis der pensionsauszahlenden Stelle über den Betrag, der dazu verdient werden könnte bzw. ob sich die Pension verringern würde, wäre vorzulegen. Nur wenn sie als Frühpensionistin nachweisen oder glaubhaft machen, dass die Bildungsmaßnahme zum beruflichen Wiedereinstieg absolviert wurde und somit tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufes abzielt, könnten die Aufwendungen eventuell als Werbungskosten anerkannt werden. Es wird ersucht, entsprechende Beweismittel vorzulegen. Wie realistisch erscheint aufgrund der derzeitigen Arbeitsmarktsituation und ihres Alters ein beruflicher Wiedereinstieg in einen Beruf, der zur Haupttätigkeit würde (eine Haupttätigkeit liegt dann vor, wenn daraus mehr als die Hälfte der Einkünfte erzielt werden)?"
Mit Eingabe vom gab die Berufungswerberin bekannt, dass sie seit in Pension sei (Vorruhestandsmodell lt. Beilage). Zur Pension würde sie in beliebiger Höhe dazu verdienen können. Der Hochschullehrgang "Sozialpädagogik" sei für die Berufungswerberin als Volksschullehrerin eine ideale Weiterbildung gewesen. Sie hätte sich auf den Bereich "Altenarbeit" spezialisiert und würde auch in Seniorenheimen Praxis machen. In geringfügigem Ausmaß eine Anstellung zu bekommen, sei durchaus realistisch. Sie würde sich weiter darum bemühen. Ein beruflicher Wiedereinstieg, der mehr als die Hälfte der derzeitigen Einkünfte bringen würde, sei auch im Bereich des Möglichen. Arbeit mit alten Menschen würde nicht hoch genug eingeschätzt werden können, würden doch alle einmal in diese Situation kommen. Die Berufungswerberin würde die Hoffnung nicht aufgeben, neben der ständigen ehrenamtlichen Tätigkeit auch ein wenig Geld verdienen zu können. Durch die Ausbildung seien die Chancen deutlich höher.
Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom : Aufgrund ihres Ansuchens vom ergeht nachstehender Bescheid, dass sie mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt würden.
Mit Vorlagebericht vom wurden gegenständliche Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Vorhalt vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Berufungswerberin ersucht, bekannt zu geben, ob sie inzwischen tatsächlich eine neue Einkunftsquelle erschlossen hätte bzw. welche Aktivitäten getätigt worden seien, ein solche neue Einkunftsquelle zu erschließen.
Mit Eingabe vom gab die Berufungswerberin bekannt, dass sie seit Jänner 2011 überraschend verpflichtet gewesen sei, für ihren Bruder zu sorgen. Er hätte nach einer schweren Kopfverletzung und Operation Pflege und Betreuung bedurft. Die Berufungswerberin sei zur Sachwalterin bestellt worden. Diese Aufgaben hätten ihren ganzen Einsatz verlangt, sowohl zeitlich als auch körperlich und psychisch. Der Bruder sei am TT.MM.2011 gestorben. Die Ausbildung in Sozialpädagogik sei ihr dabei sehr zugute gekommen. Die Betreuung sei oft schwierig und fordernd gewesen. Gesetzlich wäre für die Sachwalterschaft eine finanzielle Entschädigung vorgesehen, der Bruder hätte aber keinerlei Vermögen gehabt, sodass auch die Begräbniskosten von der Berufungswerberin zu tragen gewesen seien. Aus diesem Grund hätte die Berufungswerberin weder Zeit noch Energie gehabt, sich um andere Arbeit umzusehen. Ehrenamtliche Dienste (Pfarre, Seniorenheim) würden immer nebenher laufen. Nach einer Erholungsphase würde sie im nächsten Jahr einen Neustart versuchen.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2007:
§ 303 Abs. 4 BAO :Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen. Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmegründe.
Wie jeder andere Bescheid bedarf auch der die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügende Bescheid einer Begründung. Das Finanzamt hat zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (vgl. ). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der maßgebliche Wiederaufnahmegrund im Spruch und sind die Wiederaufnahmegründe in der Begründung des Bescheides anzuführen (vgl. ; , 90/14/0262).
Das zuständige Finanzamt hat im Bescheid über die Wiederaufnahme angeführt, dass anlässlich einer nachträglichen Prüfung der Erklärungsangaben die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen sind. Der Verweis auf einen anderen Bescheid ist grundsätzlich zulässig. Im verwiesenen Einkommensteuerbescheid wurde zuerst definiert, was Werbungskosten sind (beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben). Weiters wurde angeführt, was unter einer beruflichen Veranlassung zu verstehen ist und dass für Werbungskosten der Zahlungszeitpunkt maßgeblich ist (§ 19 Abs. 1 EStG 1988). Abschließend wurde noch angemerkt, dass die geltend gemachten Fortbildungskosten in keinem Zusammenhang mit den Pensionseinkünften stehen. Diese Begründungen beziehen sich also ausschließlich auf den Sachbescheid "Einkommensteuer 2007". Das Finanzamt hat es verabsäumt, in seiner Begründung die "neu hervorgekommenen Tatsachen" dezidiert zu benennen und diese näher auszuführen.
Eine Begründung hinsichtlich der verfügten Wiederaufnahme kann also keinesfalls erkannt werden.
Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 Abs. 1 BAO für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde. Es steht demnach der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zu, allfällige vorhandene Wiederaufnahmegründe neu zu ergänzen bzw. in der Berufungsentscheidung erstmals anzuführen. Die Rechtsmittelbehörde darf die Wiederaufnahme daher nicht auf Grund von Tatsachen bestätigen, die vom Finanzamt nicht herangezogen bzw. gar nicht genannt wurden (vgl. ; , 90/14/0262). Die fehlende Angabe tauglicher Wideraufnahmegründe im Wiederaufnahmebescheid kann weder in einer Berufungsvorentscheidung noch in einer Berufungsentscheidung nachgeholt werden.
Da gegenständlich weder aus dem Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens noch aus dem Einkommensteuerbescheid (taugliche) Wiederaufnahmegründe erkannt werden können, ist der Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens ersatzlos aufzuheben.
Da also die Wiederaufnahmegründe nicht angeführt waren, konnte gegenständlich auch keine Prüfung dahingehend vorgenommen werden, ob tatsächlich welche vorgelegen sind, die eine Wiederaufnahme gerechtfertigt hätten. Die Tatsache ob und welche Wiederaufnahmegründe vorliegen, wäre allenfalls in einem weiteren Verfahren zu bestimmen.
Mit der ersatzlosen Aufhebung dieses Bescheides scheidet der vom Finanzamt in Verbindung mit der Wiederaufnahmeverfügung neu erlassene Bescheid betreffend Einkommensteuer 2007 gemäß § 307 Abs. 3 BAO aus dem Rechtsbestand aus. Eine Berufung gegen diesen Sachbescheid wurde nicht eingebracht. Das Verfahren tritt somit wieder in die Lage zurück, in der es sich vor der Wiederaufnahme befunden hat.
2.) Einkommensteuer 2009:
Gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Die Berufungswerberin bezieht seit dem Jahr 2004 Pensionseinkünfte aus ihrer ehemaligen Tätigkeit als Lehrerin. Da diese Einkünfte nicht davon abhängen, ob und welche Bildungsmaßnahmen die Berufungswerberin tätigt, können die streitgegenständlichen Aufwendungen nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit den Pensionseinkünften definiert werden.
Die Berufungswerberin hat allerdings angeführt, dass sie die Weiterbildung "Sozialpädagogik" mit dem Ziel begonnen hätte, wieder berufstätig zu sein. Die Berufungswerberin möchte z.B. in einem Seniorenwohnheim pädagogisch tätig sein (Singen, Gedächtnistraining, usw.). Diese Tätigkeit kann nicht in Verbindung mit der ehemaligen Tätigkeit als Volksschullehrerin betrachtet werden. Da sie diesen Beruf schon lange nicht mehr ausübt (zumindest seit 2004), kann hierin eine mögliche umfassende Umschulung im Sinne der oben dargestellten gesetzlichen Bestimmung erkannt werden. Diesfalls würden allenfalls vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vorliegen.
Der Zweck der Umschulung muss allerdings darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen (keine bloß hobbymäßige Verwertung). Es müssen grundsätzlich Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen. Bloße ehrenamtliche Tätigkeiten reichen nicht aus.
Den Angaben der Berufungswerberin folgend, ist sie bereits ehrenamtlich in diesem Bereich tätig (Eingab vom : "... ehrenamtliche Dienste laufen immer nebenher ...").
Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann allerdings nicht erkannt werden, ob die Berufungswerberin eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben wird. Ihren Angeben folgend, war es aufgrund von persönlichen Gegebenheiten (Pflege Bruder) bis jetzt nicht möglich, diese neue Tätigkeit auszuüben. Nach einer Erholungsphase werde sie aber im nächsten Jahr (Anm. Referent: also im Jahr 2012) einen Neustart versuchen.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung dieser Aufwendungen ist aber, dass die Bildungsmaßnahme auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen muss; ein bloß hobbymäßiges bzw. ehrenamtliches Tätigwerden genügt hier nicht. Die Berufungswerberin muss nachweisen oder zumindest hinreichend glaubhaft machen, dass sie tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufes abzielt und damit auch ihre Verdienstmöglichkeiten verbessert.
Festgehalten wird also, dass gegenständliche Bildungskosten nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit der früher ausgeübten Tätigkeit als Volksschullehrerin und auch nicht im Zusammenhang mit den jetzigen Pensionseinkünften zu betrachten sind.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes erscheint die getätigte Bildungsmaßnahme nach den Darstellungen der Berufungswerberin durchaus geeignet, die neu erworbenen Kenntnisse in einem eigenständigen Bereich anzuwenden. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass die Berufungswerberin hierdurch neue Einkunftsquellen eröffnet werden. Eine begünstigte Bildungsmaßnahme würde also vorliegen, wenn die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit auch zur Einkunftserzielung verwertet werden können.
Da die bis jetzt angeführten Anwendungsbereiche im Wesentlichen nur Vorstellungen und Wünsche der Berufungswerberin darstellen, ist eine endgültige Beurteilung dieses Sachverhaltes zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch nicht möglich. Erst wenn es der Berufungswerberin gelingt, nachzuweisen, dass die Tätigkeit tatsächlich zur Erzielung von (positiven) Einkünften geeignet ist, kann eine endgültige Beurteilung vorgenommen werden.
Die gesetzliche Bestimmung des § 200 Abs. 1 BAO erlaubt es der Abgabenbehörde eine Abgabe vorläufig festzusetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Gem. Abs. 2 leg.cit. ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, wenn die Ungewissheit beseitigt ist.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es lediglich vage Anhaltspunkte welche auf eine tatsächliche neue berufliche Tätigkeit hinweisen. Konkrete Kontakte und Hinweise konnten nicht dargestellt werden.
Aufgrund dieser Tatsachen werden die streitgegenständlichen Bildungsaufwendungen betreffend das Jahr 2009 vorläufig nicht berücksichtigt.
Nach den derzeitige Aussagen und Darstellungen der Berufungswerberin (" ... im nächsten Jahr einen Neustart versuchen") sollte es jedenfalls im Zuge des Veranlagungsverfahrens für das Jahr 2012 möglich sein, eine endgültige Beurteilung vorzunehmen.
Gelingt der Berufungswerberin der Nachweis eines tatsächlichen Erschließens einer Einkunftsquelle, so wären die hier streitgegenständlichen Bildungsaufwendungen endgültig zu berücksichtigen; gelingt dies nicht, so wären diese endgültig nicht zu berücksichtigen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 305 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 4/2012, 157 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at