Antrag auf Löschung einer Vormerkung im Finanzstrafregister.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache gegen J.O., Angestellte, H., wegen Löschung der Daten im Finanzstrafregister über die Beschwerde der Beschuldigten, vom gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 600000/2007/00000-001,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben als die Entscheidung des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz infolge Unzuständigkeit aufgehoben und der Antrag zur Weiterleitung an die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz, das Finanzamt Wien I/23, zur Entscheidung zurückverwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte Frau J.O. die "Löschung des Vermerkes (5 Jahre) in meinen Akten" (gemeint Eintragung im Finanzstrafregister). Sie sei am , also am Tag der Tat, gar nicht in der Firma gewesen sondern im Krankenstand und zu Hause im Bett gelegen. Ihren Krankenstand könne sie durch eine Bestätigung des Personalbüros nachweisen. Die Strafe sei von ihrer Firma bereits überwiesen worden.
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz dieses Ansuchen aus Rechtsgründen abgewiesen. Begründend führte das Zollamt Salzburg aus, dass lediglich unrichtige, unrichtig gewordene sowie unzulässig aufgenommene Daten auf Antrag der Person, deren Daten erfasst wurden, sowie von Amts wegen nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes gelöscht werden können bzw. zu berichtigen oder zu löschen sind. Weiters wurden unter Hinweis auf § 186 Abs. 3 FinStrG die Bestimmungen betreffend Tilgung von Finanzdelikten erläutert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Sie sei zum Tatzeitpunkt nachweislich nicht in der Firma gewesen. Sie könne dies durch eine ärztliche Bestätigung sowie durch Unterlagen der Fa. B. auch nachweisen. Bei Abwesenheit gebe es einen im SA Bewilligungsbescheid eingetragenen Stellvertreter, der den firmeninternen Ablauf, die Verwaltung der Papiere und die Anschreibungen im Zollprogramm vorzunehmen habe. Dass sie in ihrem Brief vom geschrieben habe, dass die Strafe von der Firma bereits überwiesen worden sei, sei keinesfalls als Schuldeingeständnis zu verstehen gewesen. Es hätte bereits die Strafbehörde überprüfen müssen, ob sie überhaupt zur Führung der Geschäfte in der Firma anwesend gewesen sei. Sie habe sich bei der Befragung nach 2 Jahren an den Vorfall nicht mehr erinnern können und sei erst später darauf aufmerksam geworden, dass sie im Jahr 2005 kurz vor der Übersiedlung krank gewesen sei, sodass sie im Personalbüro der Fa. B. erst Nachforschungen angestellt habe. Eine Zollhauptverantwortliche, die am fraglichen Tag nachweislich nicht in der Firma anwesend war könne auch keine Strafverfügung bekommen, weil sie ja ihr Amt als Zollhauptverantwortliche gar nicht habe ausüben können. Sie ersuche daher um Löschung aus ihren Akten.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Mit Strafverfügung vom wurde die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als Bf. bezeichnet) als Beitragstäterin in fahrlässiger Tatbegehung des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung (§§ 11 3. Alternative zu 36 Abs. 1 FinStrG) schuldig erkannt. Diese Strafverfügung ist am in Rechtskraft erwachsen.
§ 194a FinStrG bestimmt:
Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz für das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen.
§ 194b (1) FinStrG: In das Finanzstrafregister sind aufzunehmen:
- die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer,
- die Daten des belangten Verbandes,
- die Daten des Finanzvergehens,
- die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und der Anzeige an die Staatsanwaltschaft,
- die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,
- die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,
- das Datum des Tilgungseintritts.
(2) Die Finanzstrafbehörden haben die nach Abs. 1 erforderlichen Daten der von ihnen geführten Verfahren laufend dem Finanzstrafregister zu übermitteln.
(3) Vor Beginn der Führung des Finanzstrafregisters (§ 194e Abs. 1) angefallene Daten nach Abs. 1 sind nur dann in das Finanzstrafregister aufzunehmen, wenn zu diesem Zeitpunkt die ab der Rechtskraft der Strafentscheidung zu berechnenden Tilgungsfristen nach § 186 Abs. 3 und 4 noch nicht abgelaufen sind.
§ 194c (1) Unrichtige, unrichtig gewordene sowie unzulässig aufgenommene Daten sind auf Antrag der Person, deren Daten erfasst sind, oder von Amts wegen nach den näheren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu berichtigen oder zu löschen.
(2) Die erfassten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens, nach Eintritt der Tilgung oder nach Kenntnis des Todes der Person zu löschen.
Mit Bundesgesetz BGBl 1996/421 wurde in das Finanzstrafgesetz ein XV. Hauptstück mit den §§ 194a - 194c eingefügt, in welchen Bestimmungen über die automationsunterstützte Führung eines Finanzstrafregisters zur Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren enthalten sind.
Die Erläuterungen zu § 194a FinStrG lauten (130 BlgNR 20. GP):
"Diese Bestimmung enthält die grundsätzliche Anordnung der Führung der als Finanzstrafregister bezeichneten Evidenz der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren durch das Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien im Rahmen seiner Zuständigkeit als Finanzstrafbehörde erster Instanz. Dieses Finanzamt ist hinsichtlich der Führung des Finanzstrafregisters Auftraggeber im Sinne des Datenschutzgesetzes und übernimmt damit auch die daraus resultierenden Verpflichtungen. Über Berichtigungs- und Löschungsanträge hat das Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz bescheidmäßig abzusprechen."
Gemäß § 64 Abs.1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz war zur Entscheidung über den Antrag auf Löschung nicht zuständig, weshalb die Entscheidung aufzuheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 194a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 194b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 194c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Löschung Finanzstrafregister |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at