Sprachkurs
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab für T.B., geb. Datum1, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Tochter T. ab mit folgender Begründung ab:
"Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden. Eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ist dann gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist (etwa mit Anwesenheitspflicht) und Prüfungen abgelegt werden müssen. Letztlich muss das Kind durch den Abschluss einer Ausbildung zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigt sein, durch welchen es sich seinen Lebensunterhalt verdienen kann. Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes (z.B. in einer Fremdsprache) dienen, kann dagegen nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gewertet werden.
Eine 9-monatige Sprachschulung stellt für sich alleine noch keine Berufsausbildung dar und könnte nur dann als solche anerkannt werden, wenn im Anschluss daran ein Sprachstudium aufgenommen wird.
Ihre Tochter T. besucht ab das "EF Academic Year Abroad Program" an der EF International School of English in Sydney. Danach beabsichtigt sie laut ihren Angaben den Besuch einer Fachhochschule. Der Sprachaufenthalt in Sydney steht damit nicht im Zusammenhang mit einem nachfolgenden Sprachstudium. Der Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab musste daher abgewiesen werden."
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung führte die Bw. aus:
"Meine Tochter T.B. wird im Zeitraum September 2001 bis Juni 2002 in Australien eine Sprachschule besuchen, mit dem Ziel, eine gravierende Verbesserung der englischen Sprache zu erreichen. In der Schule besteht Anwesenheitspflicht. Prüfungen sind abzulegen. Ziel ist es das international anerkannte Cambridge Zertifikat abzulegen. Dieses Zertifikat ist wiederum vielfach Zugangsvoraussetzung für Auslandsstudien. Diese Schule ist als Teil ihrer Berufsausbildung zu sehen und nicht bloß eine Veranstaltung, um Erfahrungen zu sammeln. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass gerade bei der zunehmenden Globalisierung Sprachkenntnisse von großer Bedeutung sind. Es trifft umso mehr für die englische Sprache zu. In sehr vielen Berufen mit internationalen Beziehungen ist die gute Kenntnis einer Sprache nahe zu schon Voraussetzung. Meine Tochter hat noch nicht die endgültige Entscheidung getroffen, welches Studium sie nach Sprachschule absolvieren wird. Es ist durchaus auch ein Sprachstudium aber auch ein Studium einer anderen Fachrichtung möglich. Egal welches Studium sie aber einschlägt, die Sprache ist ein Teil ihrer Ausbildung. Selbst wenn sie nach der Sprachschule in Australien einen Beruf ergreifen würde, was sie aber grundsätzlich nicht anstrebt - ist diese Schule als Teil der Ausbildung anzusehen. Es liegen daher sämtliche Voraussetzungen zur Gewährung der Familienbeihilfe vor. ...."
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und ergänzte in der Begründung neben den bereits im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen im Wesentlichen noch:
" ... Ihre Tochter T. hat in der Zeit vom bis das "EF Academic Year Abroad Program" an der EF International School of English in Sydney besucht. Ab dem Wintersemester 2001 betreibt sie an der Universität Wien die Studienrichtung Rechtswissenschaften als Hauptstudium.
Die Absolvierung des EF-Programmes stellt für sich betrachtet keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar. Sie kann auch nicht als Teil des nachfolgenden Hauptstudiums der Rechtswissenschaften betrachtet werden."
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw. aus, sie erachte die in der Berufungsentscheidung vorgetragenen Argumente für unzutreffend. Bei der heutigen Internationalisierung des gesamten Wirtschaftslebens sei die sehr gute Kenntnis einer Fremdsprache im Rahmen einer Berufsausbildung sehr wichtig. Auch im Rahmen des Studiums der Rechtswissenschaften werde auf Fremdsprachen zunehmend Wert gelegt und es sei ein Teil der Ausbildung auch zum Beispiel die Englische Rechtssprache. Nachdem die Tochter die Ausbildung in Australien erfolgreich abgeschlossen habe, sei dieses EF-Programm jedenfalls als Teil der Berufsausbildung insbesondere im Hinblick auf das nachfolgende Studium anzusehen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 enthält darüber hinaus keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (u.a. ). Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann dagegen selbst dann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet werden, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung von Vorteil ist.
Im gegenständlichen Fall hat die Tochter der Bw. die Schulausbildung (BG/BRG X.) mit dem Ablegen der Reifeprüfung im Juni 2001 abgeschlossen. Laut den vorgelegten Bestätigungen besuchte die Tochter anschließend vom bis an der "EF International School" in Sydney einen "full-time course in English" (30 Unterrichtsstunden pro Woche) und hat im Rahmen des Englischkurses auch das "Cambridge Certificate in Avanced English" abgelegt. Im nachfolgenden Wintersemester 2002/03 hat sie an der Universität in L. die Studienrichtungen Rechtswissenschaften sowie "Anglistik und Amerikanistik" begonnen und das Finanzamt hat der Bw. die Familienbeihilfe ab Oktober 2002 wieder gewährt. Das für den Anspruch auf Familienbeihilfe als Hauptstudium bekannt gegebene Studium der Rechtswissenschaften hat die Tochter der Bw. laut Aktenlage im September 2006 auch erfolgreich abgeschlossen.
Außer Streit steht, dass der von der Tochter der Bw. absolvierte Sprachkurs keine Fortbildung in einem erlernten Beruf in einer Fachschule darstellt. Durch die Absolvierung dieses neun Monate dauernden Sprachkurses liegt zweifellos auch kein Auslandsstudium (Studium an einer Einrichtung vergleichbar mit dem Besuch einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtung) vor.
Nach den Berufungsausführungen war das Ziel des Besuches der Sprachschule in Australien, eine gravierende Verbesserung der englischen Sprache zu erreichen und das international anerkannte "Cambridge Certificate" abzulegen. Dieses Zertifikat ist laut den Angaben der Bw. vielfach Zugangsvoraussetzung für Auslandsstudien. Der von der Tochter der Bw. im Rahmen des Auslandsaufenthaltes besuchte Sprachkurs stellt somit für sich betrachtet ohne Zweifel keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Dem Sprachkurs nachfolgend hat die Tochter der Bw. ab dem Wintersemester 2002/03 für den Anspruch auf Familienbeihilfe als Hauptstudium die Studienrichtung Rechtswissenschaften gewählt und dieses Studium auch erfolgreich betrieben. Den Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der betriebenen Studienrichtung ist die Bw. nicht entgegengetreten, vielmehr argumentierte die Bw. u.a. selbst im Vorlageantrag, dass der Sprachkurs wegen der für das Studium der Rechtswissenschaften erforderlichen Fachkenntnisse der englischen Sprache als Teil der Ausbildung anzuerkennen sei. Es ist daher für den strittigen Zeitraum nicht relevant, ob die ebenfalls im Wintersemester 2002/03 begonnene Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik neben dem Studium der Rechtswissenschaften auch tatsächlich betrieben wurde.
Den Ausführungen der Bw., dass das Beherrschen einer Fremdsprache für einen Beruf nützlich sei und bei zunehmender Globalisierung Sprachkenntnisse allgemein von großer Bedeutung wären, ist zuzustimmen. Das allein vermag jedoch dem absolvierten Sprachlehrgang nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen. Auch das Vorbringen der Bw. im Vorlageantrag, dass im Rahmen des Studiums der Rechtswissenschaften auf Fremdsprachen zunehmend Wert gelegt werde, mag zutreffen. Die im Rahmen des Auslandsaufenthaltes erworbenen Sprachkenntnisse mögen für die Tochter der Bw. durchaus auch im Studium von Vorteil gewesen sein. Der Sprachlehrgang war nach dem Ablegen der Matura aber keine notwendige Voraussetzung für das nachfolgend betriebene Studium, setzt doch das Studium an einer österreichischen Universität den Nachweis von guten Kenntnissen der englischen Sprache in Form des "Cambridge Certificate" nicht voraus. Es besteht somit kein enger Zusammenhang zwischen dem Sprachkurs und dem nachfolgend absolvierten Studium, der es als gerechtfertigt erscheinen ließe, den Sprachkurs als eine auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltung und somit als Teil der Berufsausbildung anzusehen.
Der von der Tochter der Bw. absolvierte Sprachlehrgang stellte somit weder Voraussetzung für die Fortführung der Ausbildung noch Bestandteil einer weiteren Berufsausbildung dar und ist auch, wie bereits erwähnt, für sich betrachtet nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 anzusehen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Sprachkurs keine notwendige Voraussetzung für Studium nicht Teil einer Berufsausbildung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at