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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.01.2012, RV/0023-W/12

Zuständigkeit und Zulässigkeit der Antragsveranlagung gem. § 41 Abs. 2 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen


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Miterledigte GZ:
RV/0028-W/12


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0023-W/12-RS1
Wird eine Veranlagung für unbeschränkt Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 2 EStG durch Abgabe der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) beantragt und liegen wegen der beschränkten Steuerpflicht des Antragstellers die Voraussetzungen nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen. Es kann nicht stattdessen eine Antragsveranlagung für beschränkt steuerpflichtige Lohneinkünfte gem. § 102 Abs. 1 Z. 3 erfolgen, weil ein solcher Antrag überhaupt nicht gestellt wurde und folglich ein solcher antragsgebundener Veranlagungsbescheid ohne entsprechenden Antrag gesetzwidrig wäre. Beschränkt Steuerpflichtigen, die Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder des EWR sind, wird allerdings eine zusätzliche Wahlmöglichkeit eingeräumt. Sie können unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 EStG beantragen, wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt zu werden, und damit steuerliche Vorteile erhalten, die sonst nur unbeschränkt Steuerpflichtigen zustehen. Durch die Option in die unbeschränkte Steuerpflicht ist diesen beschränkt Steuerpflichtigen auch eine Antragsveranlagung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 41 Abs. 2 EStG zugänglich (Doralt, EStG9, § 1 Tz. 58; Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 41 Tz. 2). Dies setzt aber eine formgerechte und rechtsgültige Erklärung im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG einschließlich der ausländischen Einkommensbescheinigung voraus.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., DiplIng, geb. XX.XX.19XX, Deutschland, A. whft., vom und gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010 des Finanzamtes Baden Mödling vom und (Arbeitnehmerveranlagungen gemäß § 41 Abs. 2 EStG) entschieden:

Spruch

Den Berufungen wird keine Folge gegeben.

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahr 2009 und 2010 werden ersatzlos aufgehoben.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung verbundenen Mehrbetrages der Abgaben - Abgabennachforderung durch Wegfall der Gutschriften - ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw. genannt) ist deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland. Seit Anfang Mai 2009 bezieht der Bw. - er ist langjähriger Linienpilot - auf Grund einer Anstellung beim österreichischen Personalgestellungsunternehmen, AG. Personalleasing GmbH, inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitgeber des Bw. verleiht ausschließlich Flugpersonal an bestimmte Fluglinien und hat seit seinen Firmensitz in Wien. Von Juni 2002 bis März 2010 befand sich der Firmensitz - wie im Firmenbuch ersichtlich - in Oberwaltersdorf (Bezirk Baden). Vom Arbeitslohn des Bw. wurde vom Arbeitgeber im Sinne des § 47 EStG die Lohnsteuer einbehalten und abgeführt.

Der Bw. ist in Österreich nicht wohnsitzgemeldet. Auf Grund der Berufstätigkeit als Pilot habe er im Inland keinen einen Wohnsitz begründet und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Seine Tätigkeit beginne und ende auf den Flughäfen in Wien, Graz, Salzburg und Palma. Wenn er für D. eingesetzt werde, kommen Düsseldorf, Berlin, Leipzig, Dresden, Nürnberg und München als Einsatzbeginn und Einsatzende hinzu. Er sei daher zu dem Schluss gekommen, dass ein Wohnortwechsel nach Österreich keinen Sinn ergebe, zumal zwischen Wien und Hamburg, wo sich in der Nähe sein Wohnsitz befinde, sehr günstige Flugverbindungen bestünden.

Wenn erforderlich übernachte er in Hotels und Pensionen im Großraum Wien, fallweise auch in den Städten Linz, Graz und Salzburg sowie im Ausland. Die zusammenhängenden arbeitsfreien Tage (Urlaub, Krankheitstage, Wochenenden bzw. Ruhe- und Bereitschaftstage) verbringe er in der Regel an seinem Wohnsitz in Deutschland, wofür er vergünstigte Personalflüge (Hin- und Rückflug durchschnittlich € 59) benütze. Im Jahr 2009 sei er aus diesem Grunde 33-mal zwischen Wien und Hamburg hin- und hergeflogen. An etwa 60 Tagen habe er sich 2009 in Österreich aufgehalten.

Der Bw. beantragte für die Kalenderjahre 2009 und 2010 mit dem amtlichen Vordruck der Abgabenerklärung L1 die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für unbeschränkt Steuerpflichtige. Die Abgabenerklärung für 2009 brachte er persönlich am beim Finanzamt Wien 1/23 ein, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich sich zu diesem Zeitpunkt die Betriebsstätte seines Arbeitgebers befand. Vom Finanzamt Wien 1/23 wurde jedoch die Einkommensteuererklärung L1-2009 dem Finanzamt Baden Mödling zur Durchführung des Veranlagungsverfahrens weitergeleitet, in der fälschlichen Meinung, der Arbeitgeber des Bw. habe noch im örtlichen Wirkungsbereich dieses Finanzamtes seinen Sitz.

Vom Finanzamt Baden Mödling wurde diese Abgabenerklärung des Bw. in Bearbeitung genommen. Da aus den Unterlagen hervorging, dass er in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, er jedoch eine Arbeitnehmerveranlagung als unbeschränkt Steuerpflichtiger beantragte, wurde er mit Vorhalt vom aufgefordert, die hierfür notwendige Optionserklärung in die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG abzugeben. Zu diesem Zwecke (für internationale Veranlagungsfälle) sei der amtliche Erklärungsvordruck "Beilage L1i" auszufüllen und einzureichen und eine Ansässigkeitsbescheinigung, Vordruck E9, zum Nachweis der Höhe ausländischer Einkünfte vorzulegen.

Der Bw. kam dieser Aufforderung nicht nach. Dem Finanzamt wurde weder die für seinen Fall vorgesehene Beilage L1i zur erleichterten Abgabe einer rechtswirksamen Optionserklärung nach § 1 Abs. 4 EStG vorgelegt, noch wurde die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde (kurz Ansässigkeitsbescheinigung, E9) nachgewiesen.

Mit weiterem Vorhalt vom wurde der Bw. vom Finanzamt nochmals darauf hingewiesen, dass er entsprechend seinen Angaben (in den Schreiben vom und ) in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe und daher sein österreichischer Arbeitslohn der beschränkten Steuerpflicht unterliege. Seine Antragsveranlagung L1 für unbeschränkt Steuerpflichtige enthalte aber keine Optionserklärung in die unbeschränkte Steuerpflicht.

Im Schreiben vom teilte der Bw. mit, dass er in Deutschland über kein Einkommen verfüge und solange er bei einem österreichischen Arbeitgeber arbeite und sich zeitweise in Österreich aufhalte auch weiterhin in Österreich "uneingeschränkt seine Einkommensteuer zahlen möchte".

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom führte das Finanzamt Baden Mödling die beantragte Arbeitnehmerveranlagung für unbeschränkt Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 2 EStG durch. Die geltend gemachten Werbungskosten wurden nur zum Teil berücksichtigt. Insbesondere wurden die Ausgaben wegen doppelter Haushaltsführung (Flugkosten zwischen dem Wohnsitz in Deutschland und dem Arbeitsort Wien sowie Unterkunftskosten in Wien) und die Ausgaben für einen Kfz-Parkplatz am Flughafen Wien Schwechat nicht in Abzug gebracht.

Gegen den ESt-Bescheid 2009 erhob der Bw. mit Schriftsatz vom form- und fristgerecht Berufung, welche mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Baden Mödling vom als unbegründet abgewiesen wurde und gegen die der Bw. fristgerecht einen Vorlageantrag am eingebrachte.

In diesem Schriftsatz wurde zugleich auch gegen den vom Finanzamt Baden Mödling zwischenzeitig erlassenen Einkommensteuerbescheid 2010 vom form- und fristgerecht Berufung erhoben und - unter Hinweis auf die Ausführungen zum Vorjahr - die Berücksichtigung der in der Abgabenerklärung angeführten Werbungskosten begehrt. Diese Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 für unbeschränkt Steuerpflichtige, Vordruck L1 wurde am persönlich beim Finanzamt Baden Mödling eingereicht. Die Erklärungsbeilage, L1i zur Optionserklärung in die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG oder eine andere rechtswirksame Optionserklärung sowie eine Ansässigkeitsbescheinigung (Vordruck E9) zum Nachweis der Höhe der nicht in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte hatte der Bw. auch für 2010 nicht vorgelegt.

Mit Vorlagebericht vom Dezember 2011 wurden die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 289 Abs. 2 hat die Abgabenbehörde zweier Instanz - außer in den Fällen des Absatz 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

1. Zulässigkeit einer Antragsveranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG

Gemäß § 41 Abs. 1 EStG ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und einer der Tatbestände nach Z. 1 bis Z. 9 vorliegen (Pflichtveranlagung).

§ 41 Abs. 2 EStG (Antragsveranlagung) lautet:

"Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden."

Hat - so wie im gegenständlichen Fall - der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 erfüllt sind. Bei Vorliegen eines der Tatbestände des Abs. 1 erfolgt eine so genannte Pflichtveranlagung, ansonsten hat eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen stattzufinden.

Die Veranlagung nach § 41 EStG betrifft allerdings nur unbeschränkt Steuerpflichtige. Auf beschränkt Steuerpflichtige ist die Bestimmung des § 41 EStG nicht anwendbar. Für die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger (sei es eine Pflicht- oder Antragsveranlagung) besteht ein eigenes - im § 102 EStG geregeltes Verfahren. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind daher zwei völlig getrennte Veranlagen für jeden dieser Zeiträume durchzuführen.

Wird eine Veranlagung für unbeschränkt Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 2 EStG durch Abgabe der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) beantragt und liegen wegen der beschränkten Steuerpflicht des Antragstellers die Voraussetzungen nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen. Es kann nicht stattdessen eine Antragsveranlagung für beschränkt steuerpflichtige Lohneinkünfte gem. § 102 Abs. 1 Z. 3 erfolgen, weil ein solcher Antrag überhaupt nicht gestellt wurde und folglich ein solcher antragsgebundener Veranlagungsbescheid ohne entsprechenden Antrag gesetzwidrig wäre.

Beschränkt Steuerpflichtige, die - wie der Bw. - Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder des EWR sind, wird allerdings eine zusätzliche Wahlmöglichkeit eingeräumt. Sie können unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 EStG beantragen wie unbeschränkt Steuerpflicht behandelt zu werden und damit steuerliche Vorteile erhalten, die sonst nur unbeschränkt Steuerpflichtigen zustehen. Durch die Option in die unbeschränkte Steuerpflicht ist diesen beschränkt Steuerpflichtigen auch eine Antragsveranlagung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 41 Abs. 2 EStG zugänglich (Doralt, EStG9, § 1 Tz. 58; Jakom/Baldauf EStG 2009, § 41 Tz. 2). Mit formeller Rechtskraft der Veranlagung ist dieses Wahlrecht nach § 1 Abs. 4 EStG verbraucht.

Dem beschränkt Steuerpflichtige steht die Nichtabgabe einer Optionserklärung gemäß § 1 Abs. 4 EStG selbst dann frei, wenn er eine Arbeitnehmerveranlagung nach § 41 EStG beantragt (Abgabenerklärung L1). Es bleibt ihm nämlich unbenommen, den Rechtsstandpunkt zu vertreten, dass er auch ohne entsprechende Optionserklärung in die unbeschränkte Steuerpflicht Anspruch habe, nach den Regeln für unbeschränkt Steuerpflichte gemäß § 41 Abs. 2 EStG veranlagt zu werden.

Der Bw. hat glaubwürdig dargelegt, dass er in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat und er daher gemäß § 1 Abs. 3 EStG beschränkt steuerpflichtig ist. Dieser beschränkten Steuerpflicht unterliegen seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Inland (§ 98 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. Art. 15 Abs. 5 DBA-Deutschland). Da vom Arbeitslohn des Bw. die Einkommensteuer in Form der Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber erhoben wird (§ 47 Abs. 1 EStG), hat eine Veranlagung des beschränkt Steuerpflichtigen hinsichtlich dieser Einkünfte nur über dessen Antrag zu erfolgen (§ 102 Abs. 1 Z. 3 EStG).

Ein Pflichtveranlagungstatbestand liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es ist eindeutig erwiesen, dass der Bw. sowohl für das Veranlagungsjahr 2009 als auch für 2010 keinen Antrag im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG gestellt hat, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Zudem hat er die hierfür eine Tatbestandsvoraussetzung bildende Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde über die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht vorgelegt. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, ob nicht mehr als 10% der Einkünfte des Bw. im Ausland der Einkommensteuerpflicht unterliegen und er - deshalb oder aus anderen für ihn vorteilhaften Gründen - die erforderliche Ansässigkeitsbescheinigung bewusst nicht vorgelegt hat.

Die Bemerkung des Bw. im Schreiben vom , er "möchte in Österreich uneingeschränkt seine Einkommensteuer zahlen" stellt nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt keine Optionserklärung gemäß § 1 Abs. 4 EStG dar. Die Einkommensteuerlast ist für beschränkt Steuerpflichtige aus sachlichen Gründen uneingeschränkter als für unbeschränkt Steuerpflichtige (z.B. wegen der nur einmaligen Steuerfreistellung des Existenzminimums).

Deshalb liegt klar auf der Hand, dass nach einhelliger Rechtsauffassung der Antrag des Bw. auf Arbeitnehmerveranlagung als unbeschränkt Steuerpflichtiger für die Jahre 2009 und 2010 gemäß § 41 Abs. 2 EStG als unzulässig abzuweisen gewesen wäre, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen sind (Quantschnigg/Schuch, EStG-HB, § 41 Tz. 1.3.). Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind daher rechtswidrig erlassen worden.

2. Zuständigkeit zur Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

Gemäß § 50 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Gemäß § 23 AVOG ist für die Erhebung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie in Angelegenheiten der Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte, bei Fehlen einer solchen das unbewegliche Vermögen des Abgabepflichtigen befindet; trifft dies für mehrere Finanzämter zu, oder hat der Abgabepflichtige im Inland weder Betriebsstätte noch unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 25 Z 3.

Anträge nach § 1 Abs. 4 EStG auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig berühren die sich aus § 23 AVOG ergebende Zuständigkeit nicht. Der Antragsteller bleibt nämlich beschränkt steuerpflichtig; er wird lediglich einkommensteuerrechtlich als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt (Ritz, BAO4, § 23 AVOG Rz. 5).

Die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheides. Auch für andere Amtshandlungen muss die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Amtshandlung gegeben sein.

Der Bw. hat keinen Wohnsitz in Österreich gemeldet und es liegen auch sonst keine hinreichenden Indizien für das Vorliegen eines Inlandswohnsitzes vor. Der Bw. hat glaubhaft und in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung schlüssig dargelegt, warum seine Berufsausübung weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich erfordern. Dieser Sachverhalt wurde somit vom UFS im Rahmen der Beweiswürdigung für wahr erachtet und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Da der Bw. beschränkt steuerpflichtig ist, richtet sich die Zuständigkeit für die Erhebung seiner Einkommensteuer nach der Bestimmung des § 23 AVOG. Für die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ist - selbst wenn ein Antrag nach § 1 Abs. 4 EStG gestellt wird, das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages die Betriebsstätte des Arbeitgebers des Bw. befindet.

Der Arbeitgeber des Bw. hatte mit Wirksamkeit vom seinen Sitz vom örtlichen Wirkungsbereich des Finanzamtes Baden Mödling nach Wien, 1. in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Wien, 1/23 verlegt (erweiterter Aufgabenkreis des FA 1/23 für ganz Wien gem. § 15 Abs. 3 AVOG). Erst nach diesem Zeitpunkt reichte der Bw. erstmalig für das Jahr 2009 einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung am beim Finanzamt Wien 1/23 ein.

Gemäß § 6 AVOG endet die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben, außer bei Erlassung eines Delegierungsbescheides, mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu sezten; gegenüber Arbeitnehmern (§ 47 EStG) ist dies nur erforderlich, wenn eine Veranlagung nach § 41 EStG beim Übergang der Zuständigkeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

Zwischen Finanzamt und Arbeitnehmer besteht grundsätzlich kein Verwaltungsrechtsverhältnis, hinsichtlich dessen ein Zuständigkeitsübergang im Sinne des § 6 AVOG denkbar wäre. Ein solches Anhängigsein einer Verwaltungsrechtssache liegt bei Einkommensteuerangelegenheiten von Arbeitnehmern erst vor, wenn ein Verfahren auf Grund eines Antrages des Abgabepflichtigen, gerichtet auf Erlassung einer bestimmten Erledigung, eingeleitet wurde oder wenn sich behördliche Schritte auf Grund eines Abgabenschuldverhältnisses gegen den Abgabepflichtigen richten und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (Stoll, BAO, § 73 Ptk. 4 Zuständigkeitsübergang in Lohnsteuerangelegenheiten und Ritz, BAO4, § 6 AVOG, Rz. 1).

Das Finanzamt Baden Mödling stand zu keinem Zeitpunkt in einem konkreten Verwaltungsrechtsverhältnis mit dem Bw. und war daher niemals für Angelegenheiten der Erhebung der Einkommensteuer dieses, beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers zuständig, sodass eine solche Zuständigkeit auch nicht enden und erst nach den Regeln des § 6 AVOG zu einem späteren Zeitpunkt auf das Finanzamt Wien 1/23 übergehen könnte. Allein der Sitz des Arbeitgebers des Bw. im Amtsbereich des Finanzamtes Baden Mödling vermag keine Zuständigkeit dieser Behörde gemäß § 23 AVOG für die Erhebung der Einkommensteuer des Bw. begründen, auch wenn diesem Finanzamt die Kontrolle der gesetzmäßigen Lohnsteuerabfuhr des Arbeitgebers betreffend den Arbeitslohn des Bw. oblag. Hierbei handelte es sich nämlich um das Abgabenschuldverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber und nicht gegenüber dem Bw. als Arbeitnehmer.

Eine rechtlich nicht bestehende Zuständigkeit kann rechtlich nicht "enden" und auch nicht "übergehen". Dem Umstand, dass das Finanzamt Wien 1/23 von seiner Zuständigkeit zur Veranlagung des Bw. keine Kenntnis hatte - es wurde keine aktuelle Prüfung der maßgebenden Sachlage durch Einsicht in das Firmenbuch vorgenommen - und beide Abgabenbehörden annahmen, dass sich der Sitz des Arbeitgebers weiterhin im Amtsbereich des FA Baden Mödling befinde, kommt somit für die örtliche Zuständigkeit keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

Zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung des Bw. auf Grund der von ihm am beim Finanzamt Wien 1/23 eingereichten Abgabenerklärung L1-2009 war daher diese Abgabenbehörde zuständig. Ebenso bestand die Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 1/23 für die Durchführung der am beim Finanzamt Baden Mödling eingereichten Abgabenerklärung für das Jahr 2010. Diese Abgabenerklärung wäre auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Abgabenbehörde, das Finanzamt Wien 1/23, weiterzuleiten gewesen.

Hat im zweistufigen Verfahren die Abgabenbehörde erster Instanz unter Verletzung der Vorschriften über die sachliche oder örtliche Zuständigkeit entschieden, so ist ihr Bescheid rechtswidrig. Die - gleichgültig aus welchem Grund - im Rechtsmittelverfahren angerufene Abgabenbehörde zweiter Instanz hat diesen Mangel aufzugreifen, auch wenn der Berufungswerber diesen Grund der Fehlerhaftigkeit in seinem Rechtsmittel nicht geltend gemacht hat. Nimmt die Rechtsmittelbehörde die Unzuständigkeit der Behörde erster Rechtsstufe im Rahmen ihrer Berufungsentscheidung nicht wahr, ist der Berufungsbescheid rechtswidrig, gleichgültig ob der erstinstanzliche Bescheid von einer sachlich oder örtlich unzuständigen Stelle ergangen ist (Stoll, BAO, § 50 S. 588 sowie Ritz, BAO4, § 50 Rz. 3).

Auf Grund der örtlichen Unzuständigkeit des Finanzamtes Baden Mödling zur Erlassung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 waren diese Bescheide vom UFS ersatzlos aufzuheben. Die Entscheidung über die nunmehr wieder offenen Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung, L1-2009 und L1-2010 obliegt daher der zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz und nicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Obiter dictum ist anzumerken, dass die Berücksichtigung von Werbungskosten als grundsätzliche Voraussetzung den eindeutigen Nachweis dieser Ausgaben erfordert. Beispielsweise wären vom Stpfl. behauptete Nächtigungs- und Flugkosten durch Vorlage der Hotelrechnungen und der Flugtickets (auch hinsichtlich Namen des Reisenden, Zeit und Strecke der Flugreise usw.) zu beweisen. Den "Abgabenkunden" trifft keine Pflicht eine Antragsveranlagung durchzuführen und er ist genauso wenig dazu verhalten, die nicht geringen Mühen einer Nachweissicherung und Beweisaufbewahrung über berufliche Ausgaben auf sich zu nehmen; jedoch nur solange er dafür keine Steuerermäßigung beansprucht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
örtliche Zuständigkeit
Antragsveranlagung
Pilot
ersatzlose Aufhebung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at