Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.11.2012, RD/0022-W/12

1. Unvollständige Datenübertragung bei mit Telefax eingebrachtem Devolutionsantrag 2. Devolutionsantrag wegen nicht erlassenem Depotbankbescheid, der nach erklärtem Parteiwillen eine Berufung ist 3. Antrag an die Finanzlandesdirektion, den Unabhängigen Finanzsenat anzuweisen, einen Depotbankbescheid zu erlassen

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO idgF des Antragsteller, betreffend Erlassung eines Depotbankbescheides vom entschieden:

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1.AD DEVOLUTIONSANTRAG

1.1. Telefax vom

Am langte ein 5-seitiges Telefax mit schemenhaften Schriftbild beim Unabhängigen Finanzsenat ein.

Auf der 1. Seite des Telefaxes war ein Foto erkennbar. Mit Ausnahme der Textzeile "Antrag an den UFSW Devolutionsantrag" waren die Buchstaben auf der 1. Seite des Telefaxes nicht lesbar. Unter dem letzten Absatz rechts waren einzelne Punkte erkennbar.

Das Schriftbild der 2. Seite des Telefaxes war deutlicher; sodass Name und Anschrift des Empfängers einer Mitteilung des Finanzamtes Waldviertel vom erkennbar waren. Die 3. Seite des Telefaxes enthielt den Hinweis, dass gegen diese Mitteilung ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Die 4. Seite des Telefaxes bestand aus einer Tabelle, die ausländische Kapitalerträge und Substanzgewinne enthielt. In der Spalte "Substanzgewinne" wurden iZm "KZ 444" die Summe EUR 0,00 für "Investmentfonds (ordentliche Erträge, Substanzgewinne" und die Summe EUR 0,00 für "ausländische Kapitalerträge und Substanzgewinne" ausgewiesen.

Die 5. Seite des Telefaxes war die Ablichtung des Schreibens der BankA vom mit der Betreffzeile "Ihr Schreiben vom 22/08 Depotbankantrag auf Bürgschaft".

1.2.Schreiben vom

Mit Schreiben vom wurde dem Empfänger der Mitteilung des Finanzamtes Waldviertel vom mitgeteilt, dass Seite 1 und 4 seines Telefaxes nicht entzifferbar waren. Um Übermittlung einer lesbaren Ablichtung des Telefaxes vom wurde gebeten.

1.3. Am vorgelegte 7 Mappen mit Original - Unterlagen:

In Beantwortung des Schreibens vom legte der Antragsteller 7 Mappen mit Original - Unterlagen vor. Nach dem mit Aktenvermerk vom angefertigten Inhaltsverzeichnis befanden sich in den 7 Mappen folgende Unterlagen:

1. GRÜNE MAPPE:

  • BMF-Form Kap 11, Gesellschaftssteuererklärung gemäß § 10 Abs 1 Kapitalertragsteuergesetz, nicht ausgefüllt

  • BMF-Form Geb 1, Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren, nicht ausgefüllt

  • Erlagschein, Empfänger Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern, nicht ausgefüllt

  • Ablichtung "Gesamte Rechtsvorschrift für Kapitalverkehrssteuergesetz" (Quelle: Rechtsinformationssystem - RIS),

  • BMF-Form Kap 23, Erklärung über die Selbstberechnung der Gesellschaftssteuer, nicht ausgefüllt

  • Mahnschreiben vom ; adressiert an den Antragsteller, zu zahlender Betrag EUR 17,00

2. GELBE MAPPE:

  • E-Mail der Finanzmarktaufsicht vom , adressiert an den Antragsteller

  • Fondbestimmungen für Fonds

3. DUNKELROSA MAPPE

  • Fonds - Bericht per der BankB

  • Fonds - Ausdruck aus einer Website (Stand )

  • E-Mail eines Steuerberaters vom ; adressiert an den Antragsteller

  • Zivilgerichtsantrag zur Bankdepotöffnung, adressiert an das Zivilgericht Ort1

Berufungsvorentscheidungsantrag vom , adressiert an das Finanzamt Waldviertel, ohne Eingangsstempel des Finanzamtes Waldviertel. In diesem Antrag wurde ausgeführt:

Sehr geehrtes Finanzamt!

Aufgrund der Nichtbescheiderteilung des Antrags vom und wegen vorzeitiger Einstellung des Verwaltungsverfahrens Verf36a, möchte ich unter Einhaltung der 14 Tagesfrist einen Berufungsvorentscheidungsantrag, alleine und ohne rechtlich Beteiligte, stellen.

Der Berufungsvorentscheidungsbescheid soll lauten:

Der Feststellungsantrag am Wertpapierdepot der BankB für das Jahr 2010 ist mit Bescheiderteilung durchzuführen und eine Wertpapierdepotöffnung zu bewilligen.

Begründung:

Die einkommensrechtliche Feststellung des Wertpapierdepots mit dem dazu gehörigen Verrechnungskonto, bei der BankCAdresseBank, wurde für das Jahr 2010 und das darauffolgenden Jahr nicht erledigt.

Es handelt sich laut allgemeiner Fondsvorschriften für Fondsum Depotfälligkeit am in meinem Fall, und daher um Einkunft aus Investmentfondsertrag.

Dadurch ist ein Bankeinbehalt in der Höhe von 9688,24 Euro an einer einkommensteuerrechtlich gesicherten Wertpapierveranlagung entstanden, der nicht zu erhalten ist.

  • Schreiben "Steuerliche Behandlung für Privatanleger"

  • (Nicht unterschriebener) Vorlageantrag vom , adressiert an das Finanzamt Waldviertel, ohne Eingangsstempel des Finanzamtes Waldviertel. In diesem Antrag wurde ausgeführt:

Sehr geehrtes Finanzamt!

Ich möchte rechtzeitig um den Vorlageantrag ansuchen, um den Instanzenbescheid für die Feststellungsangelegenheit bei der BankBin der Höhe von 9684.88 Euro zu erhalten.

  • Nachversteuerungsantrag vor Berufungsantrag vom , adressiert an das Finanzamt Waldviertel, ohne Eingangsstempel des Finanzamtes Waldviertel. In diesem Antrag wurde ausgeführt:

Sehr geehrtes Finanzamt!

In Jahr 2009 wurden 5741 Stück FondsInvestmentfondsanteile mit Verlust von der BankB zurückgekauft, bitte um Ertragsermittlung (444). Also ist durch die Nichtherausgabe des Fondserträgnisses, der depotführenden Stelle, ab (Erträgnisherausgabebeginn), ein rechtliches Einkommen aus Investmentfondsertrag entstanden. Bitte die Endbesteuerung von 9684.88 Euro Nachholung, bei der BankB vorzunehmen! Grundlage für diesen Antrag ist die Mitteilung vom mit der Verfahrensnummer Verf36a. Ich bitte daher das Finanzamt Krems Waldviertel weiter um Bearbeitung und Bescheiderteilung, unter Einbeziehung der etwaigen Verwaltungskosten, für dieses Verfahren.

  • Antwortschreiben der Kanzlei vom , adressiert an den Antragsteller

  • Fonds Allgemeine Fondbestimmungen

  • "Note" vom des Arbeits- und Sozialgerichts Wien in der Rechtssache "Sonstiges" zu Geschäftszahl ... mit Begleitschreiben, adressiert an den Antragsteller

  • Mitteilung der Staatsanwaltschaft Ort1 zu .... betreffend Strafsache gegen Verantwortliche der BankC wegen § 133 Abs 1 und 2 StGB - Einstellung, adressiert an den Antragsteller

  • Schreiben RAÄ vom betreffend Ablehnung des Vertretungsmandats, adressiert an den Antragsteller

4. BLAUE MAPPE

  • Beschluss des Landesgerichtes Ort1 vom zu ..... über die Zurückweisung eines Antrags, adressiert an den Antragsteller

  • Information der BankB vom "Über uns und unsere Wertpapierleistungen"

  • Kontoauszug vom , KontoNr.1 bei der BankC (Kontoinhaber: Antragsteller)

  • Kuvert mit Kontoauszug vom KontoNr.2 bei der BankD (Kontoinhaber: Antragsteller) und Auftragsbestätigung vom der Überweisung von EUR 60.000,00 vom KontoNr.2 der BankD (Kontoinhaber: Antragsteller) auf das KontoNr.1 bei der BankC (Kontoinhaber: Antragsteller)

  • Kuvert mit Kontoauszügen vom und zu KontoNr.1 bei der BankC

  • Geschäftsbedingungen und Risikohinweise für das Wertpapierdepot vom

  • Anzeige vom nach § 48d Abs 9 BörseG mit Beilage "Kundenprofil" vom , adressiert an die Finanzmarktaufsicht

  • (vom Antragsteller verfasste) Mahnklage vom , adressiert an das Arbeits- und Sozialgericht Wien

  • Schreiben des Antragstellers vom , adressiert an die Finanzmarktaufsicht

  • (Unterschriebenes) Schreiben mit Foto und Überschrift "Antrag an den UFSW Devolutionsantrag"(= Devolutionsantrag), adressiert an den Unabhängigen Finanzsenat, dessen Inhalt in Pkt. 1.6. dieses Bescheides wortwörtlich wiedergegeben wird.

  • Schreiben der Finanzprokuratur vom , adressiert an den Antragsteller

  • Mitteilung des Finanzamtes Waldviertel vom (= Beilage/Devolutionsantrag), adressiert an den Antragsteller, dessen Inhalt in Pkt. 4.2.5. dieses Bescheides wortwörtlich wiedergegeben wird.

  • Depotvertrag Wertpapierdepot vom

  • Depotvertrag Wertpapierdepot vom - Auftrag/Schließung des Wertpapierdepots vom

  • Schreiben der BankA vom (= Beilage/Devolutionsantrag), adressiert an den Antragsteller, dessen Inhalt in Pkt. 4.2. dieses Bescheides wortwörtlich wiedergegeben wird.

  • Telefax der BankC vom über den außerbörserlichen Verkauf eines Wertpapiers vom und Kopie, die vom Gericht beglaubigt wurde; adressiert an den Antragsteller

  • Telefax der BankC vom über den außerbörserlichen Verkauf eines Wertpapiers vom und Kopie, die vom Gericht beglaubigt wurde; adressiert an den Antragsteller

  • Telefax der BankC vom über den außerbörserlichen Verkauf eines Wertpapiers vom und Kopie, die vom Gericht beglaubigt wurde; adressiert an den Antragsteller

  • Information der BankB über den Sparkassen-Haftungsverbund

  • Verwaltungsverfahrensantrag vom , adressiert an die Magistratsdirektion der Stadt Ort1 mit Schreiben der BankA vom und Information der BankB über den Sparkassen-Haftungsverbund

5. ROTE MAPPE

  • Fonds - Miteigentumsfond gemäß § 20a InvFG; Rechenschaftsbericht 2007/08

  • Information "Hinweis für die Steuerliche Behandlung 2006"

  • Information "II. Betriebsvermögen"

  • Information "III. Zuflußprinzip bei Thesaurierungsfonds"

  • Information "Ertrag in der Einkommensteuererklärung 2006 aufzunehmen"

  • Verkaufsprospekt für Fonds

6. DUNKELGELBE MAPPE

  • RsA-Kuvert mit Erklärung über die Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer zu GZ vom und Beschluss des Bezirksgerichts Ort1 vom über die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Privatstiftung.

7. DUNKELBLAUE MAPPE

  • RsB-Kuvert zu GZ1, mit Schreiben des Landesgerichts Ort1 vom in der Rechtssache "Sonstiges" und Beschluss vom über die Zurückweisung eines Antrags; adressiert an den Antragsteller

  • Einkommensteuerbescheid 2010 vom , adressiert an den Antragsteller

  • Einkommensteuerbescheid 2009 vom , adressiert an den Antragsteller

  • Am über Finanz-Online eingebrachte "Berufung gemäß § 243 BAO Einkommensteuer 2008" in zweifacher Ausfertigung lautend:

Betriebliche Einkunftsarten - Einkünfte aus selbständiger Arbeit - Kennzahl 320 - Einkünfteverteilung - Kennzahl 320 - Einkünfte aus selbständiger Arbeit - (Kennzahl 320) - Einkünfteverteilung

In Punkt EinzelunternehmerIn und/oder Beteiligte/r (MitunternehmerIn), nicht enthaltene betriebliche Kapitalerträge aus in- und ausländischen Kapitalanlagen, für die die Mitveranlagung beantragt wird - (Kennzahl 782) 0,00

Außerbetriebliche Einkunftsarten - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Nicht endbesteuerungsfähige Kapitalerträge (Einnahmen abzüglich Werbungskosten)

Kapitalertragsteuer, soweit sie auf nicht endbesteuerungsfähige Kapitalerträge (Kennzahl 367) oder auf in den Kennzahlen 310, 320, 330 enthaltene Kapitalerträge entfällt, und/oder Sicherungssteuer bei ausländischen Investmentfonds - (Kennzahl 365) 0,00

Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge - Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum halben Steuersatz (insbesondere Dividenden), einschließlich der davon einbehaltenen bzw. zuzüglich der vom Schuldner übernommenen Kapitalertragsteuer (Kennzahl 369) 124,60

Kapitalertragsteuer, soweit sie auf endbesteuerungsfähige Kapitalerträge Kennzahlen 366, 369) bzw. auf in der Kennzahl 444 enthaltene Beträge entfällt - (Kennzahl 364) 31,14

Begründung

Irrtümlich hat Herr... den Verkaufserlös des Eigentumlokales als Einkünfte aus nicht endbesteuerungsfähige Kapitalerträge und den Stand eines Sparbuches als Einkünfte aus endbesteuerungsfähige Kapitalerträge erklärt. Das Lokal war mehr als 20 Jahre im Eigentum von Herrn.... Die Zinserträge aus dem Sparbuch wurden nunmehr erklärt. Die negativen Einkünfte aus selbständiger Arbeit beinhalten tatsächlich Verkaufskosten und nachträgliche Betriebskosten für das Eigentumslokal. Herr... lebt tatsächlich von den Erträgen aus dem Verkauf. Ich ersuche auch um Korrektur der Vorauszahlungen, da keine Einnahmen über dem Freibetrag zu erwarten sind.

  • Ablichtung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom , adressiert an den Antragsteller

  • Ablichtung des Vorauszahlungsbescheides 2009 vom , adressiert an den Antragsteller, lautend:

"Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2009 und Folgejahre werden festgesetzt mit 0,00 €".

  • Aufstellung der Wertpapiere per der BankC

  • Kontoauszug für KontoNr.3 - Kontostand per : EUR 15,13 und Kontoauszug für KontoNr.4 - Bezeichnung ......... - mit Kontostand per : EUR 14.906,31 (Kontoinhaber: Antragsteller)

  • Kontoauszug für KontoNr.3 - Kontostand per : EUR 5.022,66 und Kontoauszug für KontoNr.4 - Bezeichnung ......... - mit Kontostand per nach Abhebung von EUR 12.941,50: EUR 0,00 (Kontoinhaber: Antragsteller)

  • Kontoauszug für KontoNr.3 - Kontostand per nach Abhebung von EUR 5.110,40: EUR 0,00; Kontoinhaber: Antragsteller, das Konto wurde geschlossen.

  • Kontoauszug für KontoNr.4 - Bezeichnung ......... mit Kontostand per : EUR 11.900,30, (Kontoinhaber: Antragsteller)

  • BMF-Form E1 - Einkommensteuererklärung für 2007 vom ; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv EUR 9.917,28 wurden erklärt.

  • BMF-Form Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden für 2007; datiert mit ; mit Angaben zu folgenden Kennzahlen:

Erwerb der Einkunftsquelle KZ 9410: EUR 16.647,85, Einnahmen KZ 9460: EUR 12.660,00; übrige Werbungskosten KZ 9530: EUR 2.742,72; Einnahmenüberschuss EUR 9.917,28.

  • Einkommensteuerbescheid 2007 vom , adressiert an den Antragsteller

  • Einkommensteuerbescheid 2006 vom , adressiert an den Antragsteller

  • Einkommensteuerbescheid 2008 vom , adressiert an den Antragsteller

  • Vorauszahlungsbescheid/Einkommensteuer 2009 und Folgejahre vom , adressiert an den Antragsteller, lautend:

"Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2009 und Folgejahre werden festgesetzt mit 26.893,98 €".

  • Beilage zur Einkommensteuererklärung 2008

  • Einkommensteuererklärung 2008 vom (1 Seite)

  • Einkommensteuererklärung 2008 vom ; alle 7 Seiten wurden durchgestrichen

  • Kapitalsparbuch, Kontostand per : EUR 15.112,80 (Kontoinhaber: Antragsteller)

  • Schreiben der BankE vom zu Kapitalsparbuch über zum Abschlussstichtag , einbehaltene Kapitalertragsteuer iHv EUR 992,15; adressiert an den Antragsteller

  • Kontoauszug zu KontoNr.5 - Bezeichnung ......... mit Kontostand per nach Abhebung von EUR 8.899,60: EUR 0,00; Kontoinhaber: Antragsteller, das Konto wurde geschlossen

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vom mit Einnahmen aus Kontorestsaldo 2007, Sparbuchabhebungen und Grundstücksverkauf: EUR 84.019,60

  • Kontoübertrag 2009, Fonds und Bankauszüge; Kontostand: EUR 81.714,76; Kontoinhaber: Antragsteller

1.4. Telefax vom

Am langte ein einseitiges Telefax beim Unabhängigen Finanzsenat ein. Dieses Telefax unterschied sich vom Telefax vom dadurch, dass das Schriftbild noch undeutlicher war als das bereits schemenhafte Schriftbild des Telefaxes vom .

1.5. Telefax

Am langte ein 2-seitiges Telefax mit schemenhaften Schriftbild beim Unabhängigen Finanzsenat ein. Seite 1 des Telefaxes war eine Anfragebeantwortung der Finanzmarktaufsicht vom ... Juni 2012. Seite 2 enthielt die Überschrift " Risikotoleranz des Anlegers"; die Buchstaben des nachfolgenden Textes waren nicht erkennbar.

1.6. Schriftbildvergleich

Der mit der 1. Seite des Telefaxes vom und den Belegen aus den sieben Mappen durchgeführte Schriftvergleich ergab übereinstimmende Schriftbildumrisse mit dem als "Antrag an den UFSW, Devolutionsantrag" bezeichneten Beleg aus der dunkelblauen Mappe.

Aus dem als "Antrag an den UFSW, Devolutionsantrag" bezeichneten Beleg aus der dunkelblauen Mappe ging hervor, dass der ggstl. Devolutionsantrag wie folgt lautete:

Antrag an den UFSW, Devolutionsantrag

StNr., FA23 Finanzamt Krems Waldviertel

Sehr geehrter Finanzsenat!

Mit diesem Schreiben bitte ich höflichst den Devolutionsantrag vorlegen zu dürfen.

Begründung:

Nach einem verlustbehafteten, einkommensteuerrechtlich gesicherten Wertpapiergeschäft mit Investmentfondsanteilen, ist nach Bescheid über die Stückekestabrechnung, der Ertrag der BankB vom Finanzamt nicht mehr feststellbar gewesen und somit vorläufig eine Übereignung in der Höhe von 9688,84 Euro eingetreten.

Wäre Bescheiderteilung rechtzeitig erfolgt, so hätte die Bank zahlen müssen und etwaige Geltendmachungen blieben von meiner Versteuerungsangelegenheit ausgenommen (Depotbankbescheid) ....

Dieser Antrag war an der Stelle unter dem letzten Absatz unterschrieben, an der im Telefax vom einzelne Punkte erkennbar waren.

1.7.Telefax vom

Dem Unabhängigen Finanzsenat wurde die Ablichtung eines Schreibens übermittelt, das der Antragsteller mit Telefax vom an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland adressiert hatte. Dieses Schreiben lautete wie folgt:

Berufungsbescheiderteilungsantrag

Beim UVSW ist seit das Verfahren GZ..... anhängig. Da man 3 Monate Bearbeitungszeit angekündigt hat, aber in der BAO § 276 (6), 2 Monate für die Senatsentscheidung vorgesehen sind und mir die Referentin telefonisch mitgeteilt hat, dass ein Instanzverfahren besteht, möchte ich Sie höflichst bitten eine Bescheiderteilungsweisung zu geben.

Begründung:

Ein Wertpapiergeschäft bei der BankB konnte trotz FA-Verfahren Verf36a nicht vertragsgemäß abgeschlossen werden und verbleiben 9684,88 Euro auf der Bank, ohne dass es zu einer Rückerstattung oder einer ordentlichen Übereignung gekommen wäre.

2. AD ÜBERGANG DER ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS

2.1. Auftrag an das Finanzamt vom

Am übermittelte der Unabhängige Finanzsenat dem Finanzamt Waldviertel eine Ablichtung des Telefaxes vom und trug ihm gemäß § 311 Abs 3 BAO idgF auf, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

2.2. Antwort des Finanzamts vom

Am beantwortete das Finanzamt Waldviertel diese Anfrage wie folgt:

  • Ein Antrag im Sinne des § 85 BAO idgF ist nicht bekannt.

  • Der Devolutionsantrag enthalte nicht die in § 311 Abs 1 BAO idgF geforderten Angaben; ein Mängelbehebungsverfahren sei durchzuführen.

Am habe sich der Antragsteller per E-Mail an das Bundesministerium für Finanzen wegen einer angeblich offenen Rechtsmittelfrist gewandt.

Der zuletzt erlassene Abgabenbescheid war jedoch der Einkommensteuerbescheid 2010, der am erging.

  • Die bei Vorsprachen im Finanzamt Waldviertel angesprochene Veranlagung in Investmentfondsanteilen bei der BankB betreffe nicht das Abgabenverfahren sondern eine gegenüber der BankB behauptete Forderung.

Diesbezüglich wende sich der Antragsteller an diverse Behörden (Gericht, Gemeindeamt, Großbetriebsprüfung, Rechtsanwaltskammer, ...).

Die in dieser Sache im Finanzamt Waldviertel einlangenden Schriftstücke werden mangels rechtlicher Relevanz im Akt abgelegt.

3. AD MÄNGELBEHEBUNGSVERFAHREN:

3.1. Mängelbehebungsbescheid vom

Am erteilte der Unabhängige Finanzsenat dem Antragsteller den Auftrag, innerhalb eines Monats jene Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 311 Abs 2 BAO idgF notwendig sind.

3.2.Antwort des Antragstellers vom

Am wurde dem Unabhängigen Finanzsenat ein 2-seitiges Telefax mit folgendem Inhalt übermittelt:

  • Telefax, Seite 1, lautend:

Bescheidbeantwortung

mit Bezug auf § 311a Abs. 2

1) Die bezogene Behörde ist das FA23 Krems-Waldviertel

2) Die inhaltliche Darstellung (siehe Beilage), ist im Prinzip Berufung, auf Endbesteuerungsangelegenheit für die, dem Devisenschutzgesetz 123/2003 § 1 Abs. 1. 6. und 7. nach, geltende Wertpapiere.

3) Der Beginn der Fälligkeit wäre der , Beginn des Berufungsverfahrens wegen fehlender Kestabrechnung, Erträge aus Investmentfonds, Spalte 444.

Begründung

Ein Wertpapiergeschäft bei der BankB konnte trotz FA-Verfahren (Verf36a) nicht vertragsgemäß abgeschlossen werden und daher verblieben 9684,88 Euro auf der Bank, ohne dass es zu einer Rückerstattung, oder einer ordentlichen Übereignung gekommen wäre.

  • Telefax, Seite 2, lautend:

Beilage

1) Ist die Bankeinlagensicherung zur Abrechnung verwendet worden?

2) Ist die 10%ige Verrechnungskest bei der Emittentin vorhanden?

3) Ist das Wertpapierdepot (Option Kest) überhaupt abrechenbar und für die Behörde geöffnet?

4) Ist vielleicht Vermögensübereignung aufgetreten, wenn ja warum?

3.3. E-Mail des Antragstellers vom ; lautend:

"... Sollten Sie weitere Aktenunterlagen, in dieser Angelegenheit wünschen, so würde ich Sie bitten mir eine Emailrückschrift zu senden. Ich würde dann persönlich vorbeikommen und die Unterlagen (Aktenkoffer) vorbeibringen."

Die persönliche Zustellung eines Aktenkoffers mit Unterlagen im UFS-Gebäude wurde dem Unabhängigen Finanzsenat auch telefonisch und wiederholt angeboten.

Der Antragsteller gab an, die im Aktenkoffer sich befindenden Unterlagen gemeinsam mit der Verfahrensleiterin durchzusehen zu wollen und die Verfahrensleiterin könne dem Aktenkoffer alle Unterlagen entnehmen, die sie für das Devolutionsantragsverfahren benötige.

Die Einsichtnahme in den Aktenkoffer wurde wiederholt telefonisch abgelehnt.

4. UFS - VORHALTEVERFAHREN:

4.1.E-Mail vom an das Finanzamt Waldviertel

Der Unabhängige Finanzsenat übermittelte die Antwort des Antragstellers auf den Mängelvorhalt dem Finanzamt Waldviertel und ersuchte um Übersendung des darin angesprochenen Formulars Verf 36a und aller im Schreiben vom erwähnten und im Akt abgelegten Eingaben des Antragstellers per E-Mail.

4.2.E-Mail des Finanzamtes Waldviertel vom an den Unabhängigen Finanzsenat:

In Beantwortung der E-Mail vom wurden vom Finanzamt Waldviertel vorgelegt:

  • 4.2.1. Auszug aus dem Abgabenkonto des Antragstellers vom , lautend:

  • 4.2.2. Telefax des Antragstellers vom , lautend:

Sehr geehrtes Finanzamt!

Leider ist bei Schreiben der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2010, eingelangt am , ein Tippfehler passiert. Selbstverständlich gehört für das Jahr 2010 geschrieben und nicht 2011.

Außerdem bin ich der Auffassung, dass infolge bundespolizeibekannter Nichtherausgabe GZ... mit der gerichtlichen Einlagezahl ................., der Feststellungszeitraum auch auf das Jahr 2009 erweitert gehört. In die-sem Jahr wurden 5741 Stück Fonds Investmentfondsanteile von der BankB zurück gekauft, also ist durch meinen Verlust und die Nichtherausgabe dem Fonds doch ein steuerrechtliches Einkommen entstanden.

  • 4.2.3. Bericht des Finanzamtes Waldviertel vom an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) über die E-Mail des Antragstellers vom , lautend:

Bezugnehmend auf die E-Mail ... ist festzuhalten, dass am keine Rechtsmittelfrist in einem Abgabenverfahren des ... [Antragstellers] ... geendet hat.

Der letzte Abgabenbescheid (ESt 2010) erging am . Die Ausführungen in der E-Mail des ... [Antragstellers] ... können insgesamt vom Finanzamt Waldviertel nicht nachvollzogen werden.

[Der Antragsteller] ... ist jedoch bereits mehrere Male beim Finanzamt Waldviertel vorstellig geworden, und zwar im Zusammenhang mit seiner Veranlagung in Investmentfondsanteilen bei der BankB . Seine ... [Vorsprachen und Eingaben] ... betreffen jedenfalls nicht das Abgabenverfahren, sondern eine von ihm behauptete Forderung gegenüber der BankB . Diesbezüglich wendet sich ... [der Antragsteller] ... an diverse Behörden (Gericht, Gemeindeamt, Großbetriebsprüfung, Rechtsanwaltskammer, ... ). Auf die beiliegenden Eingaben bei Gericht bzw. den Beschluss des ...... wird verwiesen.

Die beim Finanzamt Waldviertel immer wieder einlangenden Schriftstücke (z.B. am ; tituliert als Vorlageantrag mit dem Begehren "einen Feststellungsbescheid bei der X-Bank in der Höhe von 9684,88 Euro zu erhalten") werden mangels rechtlicher Relevanz im Akt abgelegt.

  • 4.2.4. Antwortschreiben des BMF an den Antragsteller vom :

Zu ihrer E-Mail vom betreffend eine Berufungsfrist dürfen wir Ihnen nach Rücksprache mit dem für Sie zuständigen Finanzamt Waldviertel Folgendes mitteilen:

In ihrem Abgabenverfahren ist derzeit keine Rechtsmittelfrist beim Finanzamt Waldviertel offen. Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2007 bis 2010 sind alle in Rechtskraft erwachsen. Ich sehe mich daher leider außerstande Ihnen weiterhelfen zu können. Ihr Anliegen dürfte ein solches sein, das nicht im Zusammenhang mit Ihrem Abgabenverfahren steht ...

  • 4.2.5. "Verf36b" - Mitteilung des Finanzamtes Waldviertel vom , lautend:

Der Anregung auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) vom , eingebracht am betreffend die Erstattung der Kapitalertragsteuer für Zinsen des Jahres 2009 wird nicht entsprochen.

Begründung:

Aufgrund der am elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 wurden mit Einkommensteuerbescheid vom die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 307,60 Euro und die Einkommensteuer mit -91,91 Euro (Erstattung Kapitalertragsteuer) festgesetzt. Dieser Bescheid ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Ihre Eingabe vom betreffend die Erstattung der Kapitalertragsteuer für Zinsen des Jahres 2009 (Formular E3) wurde daher als Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß 303 Abs. 4 BAO gewertet.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Sowohl aus Billigkeitsgründen als auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit muss der mit einer amtswegigen Wiederaufnahme verbundene Verwaltungsaufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum möglichen Ergebnis stehen.

Aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen ergäben sich Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 259,39 Euro und eine festzusetzende Einkommensteuergutschrift in Höhe von -64,85 Euro (siehe Beilage).

Bemerkt wird, dass Wertveränderungen am Vermögensstamm (konkret Wertveränderungen der Fondsanteile) nach der für das Jahr 2009 anzuwendenden Gesetzeslage - abgesehen bei Veräußerungen innerhalb der Jahresfrist - steuerlich unbeachtlich sind und die Erstattung der Kapitalertragsteuer mit den von der Kapitalanlagegesellschaft bzw. der Bank (von den im Kalenderjahr 2009 steuerpflichtigen Kapitalerträgen) abgezogenen Beträgen begrenzt ist.

Im gegenständlichen Fall würde daher nur geringfügig von dem im Rechtsbestand befindlichen Bescheid abgewichen (Nachzahlung in Höhe von 27,06), so dass eine amtswegige Wiederaufnahme aus Ermessensgründen nicht in Betracht kommt.

Hinweis:

Gegen diese Mitteilung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

  • 4.2.6. Schreiben der BankA vom an den Antragsteller mit der Betreffzeile "Ihr Schreiben vom 22/08 Depotbankantrag auf Bürgschaft"; lautend:

Bezugnehmend auf Ihr Fax vom möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Bank3 für den von Ihnen erwähnten Fonds die Depotbankfunktion inne hat. In dieser Funktion nehmen wir ebenso die Erträgnisausschüttung vor.

Leider ist es uns nicht möglich zu identifizieren, wer hinter den Depots der BankC steht und können daher keine Auskünfte geben. Für die Abwicklung der Erträgnisse für Kunden der BankC ist ebenso die BankC in der Funktion als depotführende Bank verantwortlich.

Die Bank3 in der Funktion als Depotbank und Zahlstelle hat alle Erträgnisse ordnungsgemäß und vom Wirtschaftsprüfer bestätigt durchgeführt.

Bitte wenden Sie sich in dieser Angelegenheit direkt an Ihren Kundenbetreuer bei der BankC .

  • 4.2.7. Am wurde das Finanzamt Waldviertel vom Beschwerdemanagement des SZK Ost angewiesen, auf die Beschwerde, dass eine Berufungsfrist in einem Nachversteuerungsverfahren endet und daher eine Bescheiderteilung einfordert, mittels Antworttool in der Datenbank wie folgt zu antworten:

Vielen Dank für Ihr E-Mail vom betreffend Probleme mit einer Berufungsfrist beim Finanzamt Waldviertel. Die Beantwortung hat sich auf Grund der erforderlichen genauen Prüfung Ihres Anliegens leider verzögert, wofür ich Sie um Verständnis ersuche. In der Sache selbst darf ich Ihnen nunmehr Folgendes mitteilen:

In ihrem Abgabenverfahren beim betroffenen Finanzamt Krems (Standort) sind derzeit keine Rechtsmittelfristen offen. Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2007 bis 2010 sind alle in Rechtskraft erwachsen. Ihr Anliegen dürfte daher offenbar nicht im Zusammenhang mit Ihrem Abgabenverfahren stehen sondern eine Veranlagung in Investmentfondsanteilen bei der BankB betreffen, wozu Sie einen Beschluss des Gerichtes... erhielten ...

4.3.E-Mail vom an das Finanzamt Waldviertel

Der Unabhängige Finanzsenat fragte an, ob - und wenn ja, wann - die Anträge "Berufungsvorentscheidungsantrag" (), "Vorlageantrag" () und "Nachversteuerungsantrag vor Berufungsantrag" () im Finanzamt eingebracht wurden.

4.4.E-Mail vom an den Unabhängigen Finanzsenat

Das Finanzamt Waldviertel gab an, dass der Nachversteuerungsantrag vor Berufungsantrag () am , der Berufungsvorentscheidungsantrag () in einer unleserlichen Fassung am und der nicht unterschriebene Vorlageantrag () am per Telefax im Finanzamt eingebracht wurden.

4.5. Bei der Bezirkshauptmannschaft Krems eingebrachte und von der Bezirkshauptmannschaft Krems an den Unabhängigen Finanzsenat weitergeleitete Eingabe vom

Die bei der Bezirkshauptmannschaft Krems eingebrachte Eingabe bestand aus einer Ablichtung des Mängelbehebungsbescheides vom und folgenden Beilagen:

A. An die Bezirkshauptmannschaft Krems adressierter und bei der Bezirkshauptmannschaft Krems eingebrachter Bundesverwaltungsverfahrensantrag vom ; lautend:

Ich ..., geb. am ..., ersuche die Bezirkshauptmannschaft Krems um ein Verwaltungsverfahren, zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Vermögensstand, nach § 308 BAO.

Begründung:

Durch den Wiedereinsetzungsantrag soll erreicht werden, dass 9684.88 Euro Einbehaltskapital von der BankB aus einem Investmentfondsgeschäft zurückbezahlt und somit ein Konjukturausgleich durchgeführt wird. Es ist mir unverständlich, warum die Gesellschaft damit wartet, obwohl das in den Fondsvorschriften vorgesehen ist. Erträgnisherausgabe, total return. Die Angelegenheit hat sich durch diverse Gerichts- und Finanzverfahren in die Länge gezogen. Ich danke der Bezirkshauptmannschaft Krems für das Rechtsmittelverfahren.

B. An das Gemeindeamt Krems an der Donau adressierter und bei der Bezirkshauptmannschaft Krems eingebrachter Verwaltungsverfahrensantrag ohne Datum; lautend:

Ich ... ersuche das Gemeindeamt Krems um ein Verwaltungsverfahren aus folgendem Grund.

Nach einem Wertpapierankauf, der auf die Geschäftslokalveräußerung in Krems, folgte und bei der BankB abgeschlossen wurde, sind aus 60000.- Euro Ankaufsumme, konjukturbedingt 11737.78 Euro, dem Fonds Fonds durch Kursverlust aus meinem Vermögen zugeflossen. Da der Fonds, total return ist und die BankB die Herausgabe der Endausschüttung nicht machen kann, sind die entsprechenden Geltendmachungen beim Gemeindeamt und am Finanzamt notwendig. Konkret handelt es sich um einkommensteuerrechtliche Abmeldung einer Veranlagung und um Rückstellung. Ich bitte das Gemeindeamt höflich um Befürwortung.

C. Ablichtung einer Seite aus einer Website mit Informationen über den Fonds Fonds.

D. Ablichtungen von 3 Kontoauszügen mit den Fonds Fonds betreffenden Buchungen

E. Anfragebeantwortung der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom

F. Anfragebeantwortung der BankB vom

4.6. E-Mail vom an das Finanzamt Waldviertel; beantwortet mit E-Mail vom

Die in Pkt. 4.5. aufgezählte Eingabe wurde dem Finanzamt Waldviertel übermittelt. Für das Finanzamt Waldviertel war nicht erkennbar, welches Verwaltungsverfahren Gegenstand der Eingabe war.

4.7. Telefax des Antragstellers vom

Dieses Telefax bestand aus einer Ablichtung des Schreibens des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vom an den Antragsteller.

5. UFS-RECHERCHE IN DER BMF-FORMULARDATENBANK (FDB):

  • "Spalte 444" befindet sich auf Seite 5 des BMF-Formulars "E1 - Einkommensteuererklärung" in der Rubrik "14. Sonstige Einkünfte" und lautet:

  • Das BMF-Formular mit der Bezeichnung "Verf 36a" ist von den Abgabenbehörden I. Instanz zu verwenden, wenn über Ansuchen mit Bescheid entschieden wird. In seiner Kopfzeile enthält das BMF-Formular Verf36a Rubriken für die Bezeichnung der den Bescheid ausstellenden Behörde, den Bescheidadressaten und das Bescheiddatum. Nach der Kopfzeile steht der Spruch, dem die Bezeichnung "Bescheid" vorangestellt ist. An den Bescheidspruch anschließend stehen die Bescheidbegründung, die Rechtsmittelbelehrung und die Unterschrift Desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat.

  • Das BMF-Formular mit der Bezeichnung "Verf 36b" ist von den Abgabenbehörden I. Instanz zu verwenden, wenn nicht mit Bescheid entschieden wird und enthielt den rechtlichen Hinweis auf die fehlende Rechtsmittelfähigkeit.

6. AUS DEM ABGABENKONTO 2007, 2008, 2009 und 2011:

Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:

Der ggstl. Devolutionsantrag wurde am mittels Telekopierer an den Unabhängigen Finanzsenat gesandt. Das Schriftbild des Telefaxes war schemenhaft, sodass die Buchstaben nicht einmal ansatzweise erkennbar waren:

Gemäß § 86a Abs 1 BAO idgF können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Gemäß § 86a Abs 2 BAO idgF kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinn des Abs 1 erster Satz bestimmen,

a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind,

b) dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und

c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.

Nach der am in Kraft getretenen Verordnung, BGBl 1991/494 ist die Verwendung von Telekopierern für Anbringen in Abgabenangelegenheiten an den Unabhängigen Finanzsenat grundsätzlich zulässig.

Nach § 3 der Verordnung besteht die Verpflichtung, das Original vor Einreichung des Anbringens unter Verwendung eines Telekopierers zu unterschreiben und der Einschreiter ist verpflichtet, dieses Original 7 Jahre lang aufzubewahren.

Nach der in Ritz, BAO4, § 86a, Tz 18 zitierten Rechtsprechung ist ein unter Verwendung eines Telekopierers übermitteltes Anbringen dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Störungen im Netz und Sendegerät, die zu einem Fehler in der Datenübertragung führen, gehen zu Lasten des Absenders.

Von dieser Rechtslage ausgehend wird iVm dem nicht einmal ansatzweise lesbaren Telefax vom festgestellt, dass der ggstl. Devolutionsantrag nicht am eingebracht wurde.

In den am dem Unabhängigen Finanzsenat ausgehändigten 7 Mappen befanden sich u.a. Ablichtungen des Devolutionsantrag, der Mitteilung des Finanzamtes Waldviertel vom , der Tabelle mit ausländischen Kapitalerträgen und Substanzgewinnen und des Schreibens der BankA vom mit der Betreffzeile "Ihr Schreiben vom 22/08 Depotbankantrag auf Bürgschaft".

In der Ablichtung des Devolutionsantrags befindet sich die Originalunterschrift des Antragstellers an der Stelle, an der auf der 1 Seite des Telefaxes vom einzelne Punkte erkennbar sind. Von dieser Beweislage ausgehend sieht der Unabhängige Finanzsenat als erwiesen an, dass der Antragsteller den Devolutionsantrag im Telefax vom unterschrieben hatte.

Festgestellt wird, dass der Unabhängige Finanzsenat nach Aushändigung der 7 Mappen den Devolutionsantrag in einer zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form in Händen hatte. Da die 7 Mappen dem Unabhängigen Finanzsenat am ausgehändigt wurden, ist der ggstl. Devolutionsantrag ein am eingebrachtes Anbringen.

I. ... über die Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates zur Entscheidung über den Devolutionsantrag:

Gemäß § 311 Abs 1 BAO idgF sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Werden Bescheide der Abgabenbehörden I. Instanz der Partei nicht innerhalb von 6 Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO idgF), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde II. Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde II. Instanz einzubringen (Abs 2 leg.cit.).

Die Abgabenbehörde II. Instanz hat der Abgabenbehörde I. Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu 3 Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt... (Abs 3 leg.cit.).

Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde II. Instanz über, wenn die Frist abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde I. Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt (Abs 4 leg.cit).

Die vorzit. Rechtslage wird zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den Devolutionsantrag erklärt. Auf diese Rechtslage bezogen wird aus den Akten des Unabhängigen Finanzse-nates festgestellt, dass am ein Ersuchen nach § 311 Abs 3 BAO idgF an das Finanzamt Waldviertel erging, das vom Finanzamt Waldviertel am im Wesentlichen dahingehend beantwortet wurde, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht stattfand. Da das Finanzamt Waldviertel innerhalb der in § 311 Abs 3 BAO idgF normierten dreimonatigen Frist antwortete, eine Verletzung der Entscheidungspflicht verneinte und keinen Bescheid erließ, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Devolutionsantrag am auf den Unabhängigen Finanzsenat übergegangen.

II. ... über den formgerechten Devolutionsantrag:

Gemäß § 311a Abs 1 lit a - lit c BAO idgF hat der Devolutionsantrag die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde, die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht und die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 311 Abs 2 BAO idgF notwendig sind, zu enthalten.

Entspricht der Devolutionsantrag nicht den in § 311a Abs 1 lit a - lit c BAO idgF umschriebenen Erfordernissen, hat die Abgabenbehörde II. Instanz dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurück genommen gilt (§ 311a Abs 2 BAO idgF).

Die vorzit. Rechtslage wird zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den Devolutionsantrag erklärt. Auf diese Rechtslage bezogen war über den Devolutionsantrag vom festzustellen:

In der am eingebrachten Fassung des Devolutionsantrages hatte der Antragsteller mit "FA23 Finanzamt Krems Waldviertel" eine säumige Abgabenbehörde I. Instanz namhaft gemacht und mit "Depotbankbescheid" eine seiner Ansicht nach unerledigte Angelegenheit bezeichnet. Seit wann diese Angelegenheit nach Ansicht des Antragstellers unerledigt ist, ging aus dem Devolutionsantrag in der am eingebrachten Fassung nicht hervor.

Da der Devolutionsantrag nicht die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 311 Abs 2 BAO idgF notwendigen Angaben enthielt, war auf die vorzit. Rechtslage bezogen festzustellen, dass der Devolutionsantrag in der am eingebrachten Fassung nicht den in § 311a Abs 1 lit a - lit c BAO idgF umschriebenen Erfordernissen entsprach und daher zu verbessern war.

Am erließ der Unabhängige Finanzsenat einen Mängelbehebungsbescheid und trug darin dem Antragsteller auf, den v.a. Mangel seines Devolutionsantrags innerhalb eines Monats zu beheben. Mit seinem am einlangenden Schreiben antwortete der Antragsteller innerhalb offener Mängelbehebungsfrist. Mit seiner Antwort "Der Beginn der Fälligkeit wäre , ..." behauptete der Antragsteller eine ab stattfindende Verletzung der Entscheidungspflicht und ermöglichte es dem Unabhängigen Finanzsenat durch dieses Zeitangabe, Feststellungen darüber zu treffen, ob das Finanzamt Waldviertel vor dem rechtsrichtig oder rechtswidrig keinen Bescheid erlassen hat. Auf die vorzit. Rechtslage bezogen war daher festzustellen, dass der Antragsteller den Mangel seines Devolutionsantrags fristgerecht behoben hat. Der Devolutionsantrag vom gilt daher als von Anbeginn formgerecht eingebracht.

Abschließend wird festgestellt, dass die am bei der Bezirkshauptmannschaft Krems eingebrachte und am an den Unabhängigen Finanzsenat weiter geleitete Antwort auf den Mängelbehebungsbescheid nach Ende der Mängelbehebungsfrist und damit verspätet eingebracht wurde. Diese Eingabe war daher nicht zur Entscheidungsfindung zu verwenden. Für den Antragsteller ergibt sich daraus kein rechtlicher Nachteil, da er den Mangel seines Devolutionsantrags bereits mit dem am beim Unabhängigen Finanzsenat einlangenden Schreiben fristgerecht behoben hatte.

III. ... über die beantragte Bescheiderlassung:

III.I. Im - (jetzt) formgerechten - Devolutionsantrag wurde sinngemäß beantragt, der Unabhängige Finanzsenat möge einen Depotbankbescheid erlassen und in diesem Bescheid einen Rückerstattungsanspruch für von der BankB zurückbehaltene Kapitalertragsteuer auf endbesteuerte Kapitalerträge feststellen und damit die BankB verpflichten, ein Wertpa-pierdepot zu öffnen und EUR 9.688,84 an den Antragsteller auszuzahlen.

Nach dem in Pkt. I. des ggstl. Bescheides zitierten § 311 Abs 2 BAO idgF hätte das Finanzamt Waldviertel die Entscheidungspflicht verletzt, wenn es einen Bescheid dem Antragsteller (der Antragstellerin) nicht innerhalb von 6 Monaten nach Einlangen eines Antrags oder nach Eintreten der Verpflichtung zu einer amtswegigen Bescheiderlassung bekannt gibt.

Im Devolutionsantrag wurde eine ab stattfindende Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Waldviertel behauptet: Deshalb hätte das Finanzamt Waldviertel seine Entscheidungspflicht ab verletzt, wenn es entweder die Entscheidung über einen spätestens Ende April 2011 gestellten Antrag auf Erlassung eines Depotbankbescheides nicht bis zum bekannt gegeben hätte oder spätestens ab Ende April 2011 gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, einen Depotbankbescheid bis zum bekannt zu geben und keine Entscheidung bis zum bekannt gegeben hätte.

Über bis spätestens Ende April 2011 gestellte Anträge und eingetretene gesetzliche Verpflichtungen zur Bescheiderlassung war aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten festzustellen und wie folgt zu entscheiden:

  • Ein Antrag auf Erlassung eines Depotbankbescheides wurde nicht gestellt. Über nicht ge-stellte Anträge ist nicht zu entscheiden. Deshalb hat das Finanzamt Waldviertel seine Ent-scheidungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es über den nicht gestellten Antrag auf Erlassung eines Depotbankbescheides nicht entschieden hat.

Auf diese Sachlage bezogen war der Devolutionsantrag zurückzuweisen, da keine Entscheidungspflicht des Finanzamtes Waldviertel bestand.

  • Nach dem im Devolutionsantrag beschriebenen Antragsbegehren sollte das Finanzamt Waldviertel einen Rückerstattungsanspruch für von der BankB zurückbehaltene Kapitalertragsteuer auf endbesteuerte Kapitalerträge feststellen und damit die BankB verpflichten, ein Wertpapierdepot zu öffnen und EUR 9.688,84 an den Antragsteller auszuzahlen. Die BankB ist nicht Partei im Abgabenverfahren des Antragstellers. Deshalb war das Finanzamt Waldviertel nicht verpflichtet, im Abgabenverfahren des Antragstellers einen - wie auch immer bezeichneten - Bescheid zu erlassen, mit dem ein Rückerstattungsanspruch gegenüber der BankB festgestellt und der BankB eine Auszahlungsverpflichtung auferlegt wird. Da keine gesetzliche Verpflichtung bestand, einen Bescheid mit dem vom Antragsteller begehrten Bescheidinhalt zu erlassen, hat das Finanzamt Waldviertel seine Entscheidungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es keinen Bescheid erließ.

Auf diese Sachlage bezogen war der Devolutionsantrag zurückzuweisen, da keine Entscheidungspflicht des Finanzamtes Waldviertel bestand.

III.II. Dem - (jetzt) formgerechten - Devolutionsantrag waren die Mitteilung des Finanzamtes Waldviertel vom , eine Tabelle mit ausländischen Kapitalerträgen und Substanzgewinnen und das Schreiben der BankA vom mit der Betreffzeile "Ihr Schreiben vom 22/08 Depotbankantrag auf Bürgschaft" beigelegt. Über diese Beilagen zum Devolutionsantrag war festzustellen:

III.II.I. Mit der (nicht rechtsmittelfähigen) Mitteilung vom reagierte das Finanzamt Waldviertel auf den Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer für Zinsen des Jahres 2009 vom , den der Antragsteller in einer Einkommensteuererklärung gestellt hatte. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt Waldviertel als Anregung einer amtswegigen Verfahrenswiederaufnahme behandelt, da damals keine Rechtsmittelfrist offen war.

Nach der in Ritz, BAO4, § 311, Tz 9, zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine Entscheidungspflicht bei einem auf eine amtswegige Verfahrenswiederaufnahme gerichteten Anbringen. Deshalb hat das Finanzamt Waldviertel seine Entscheidungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es keinen Bescheid über die Ablehnung der amtswegigen Verfahrenswiederaufnahme erließ sondern dem Antragsteller eine nicht rechtsmittelfähige Mitteilung übersandte und darin darlegte, aus welchen Gründen die angeregte amtswegige Verfahrenswiederaufnahme nicht durchführbar ist.

Auf diese Sachlage bezogen war der Devolutionsantrag zurückzuweisen, da keine Entscheidungspflicht des Finanzamtes Waldviertel bestand.

III.II.II. Die Tabelle mit den ausländischen Kapitalerträgen und Substanzgewinnen enthält keinen an das Finanzamt Waldviertel gerichteten Antrag und ist daher ein im Devolutionsantragsverfahren vorgelegtes Beweismittel. Seine Beweiskraft betreffend wird festgestellt, dass in dieser Tabelle nichts enthalten ist, was auch nur ansatzweise auf eine vom Finanzamt Waldviertel verletzte Entscheidungspflicht hinweist. Die Tabelle ist daher ein Beweismittel, das gegen eine vom Finanzamt Waldviertel verletzte Entscheidungspflicht spricht.

III.II.III. Das Schreiben der BankA vom - Betreffzeile "Ihr Schreiben vom 22/08 Depotbankantrag auf Bürgschaft" enthält keinen an das Finanzamt Waldviertel gerichteten Antrag und ist daher ein im Devolutionsantragsverfahren vorgelegtes Beweismittel. Seine Beweiskraft betreffend wird festgestellt, dass in diesem Schreiben nichts enthalten ist, was auch nur ansatzweise auf eine vom Finanzamt Waldviertel verletzte Entscheidungspflicht hinweist. Das Schreiben ist daher ein Beweismittel, das gegen eine vom Finanzamt Waldviertel verletzte Entscheidungspflicht spricht.

Die aus der Tabelle und aus dem Schreiben der BankA vom sich ergebenden Sach- und Beweislage ergab nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für vom Finanzamt Waldviertel verletzte Entscheidungspflichten. Deshalb war als bewiesen anzusehen, dass das Finanzamt Waldviertel seine Entscheidungspflicht nicht verletzt hat und der Devolutionsantrag war auf diese Sach- und Beweislage bezogen auch zurückzuweisen.

III.III. Nach dem im Aktenvermerk vom protokollierten Inhaltsverzeichnis der 7 Mappen waren nur die Berufung vom , der Berufungsvorentscheidungsantrag vom , der Vorlageantrag vom und der Nachversteuerungsantrag vor Berufungsantrag vom an das Finanzamt Waldviertel adressierte Eingaben. Da die v.a. Eingaben nachweislich im Finanzamt Waldviertel eingebracht worden sind, stellte sich die Sachfrage, ob diese Eingaben Depotbankanträge gewesen sind.

In Beantwortung dieser Sachfrage wird festgestellt:

  • III.III.I. Die Eintragungen im Abgabenkonto des Antragstellers beweisen, dass das Finanzamt Waldviertel seine Entscheidungspflicht erfüllte, da es über die am einge-brachte Berufung gemäß § 243 BAO Einkommensteuer 2008 am mit Berufungsvorentscheidung entschied und die Einkommensteuervorauszahlungen 2009 und Folgejahre antragskonform iHv EUR 0,00 festsetzte. Eine auf diese Berufung sich beziehende Verletzung der Entscheidungspflicht war daher im ggstl. Devolutionsantragsverfahren nicht festzustellen.

  • III.III.II. Der an das Finanzamt Waldviertel adressierte Nachversteuerungsantrag vor Berufungsantrag vom wurde am im Finanzamt Waldviertel eingebracht. Da der ggstl. Devolutionsantrag am eingebracht wurde, war die in § 311 Abs 2 BAO idgF dem Finanzamt Waldviertel für die Erledigung des Antrags eingeräumte sechsmonatige Frist am nicht abgelaufen. Eine auf diesen Antrag sich beziehende Verletzung der Entscheidungspflicht war daher im ggstl. Devolutionsantragsverfahren nicht festzustellen.

  • III.III.III. Der an das Finanzamt Waldviertel adressierte Berufungsvorentscheidungsantrag vom wurde am im Finanzamt Waldviertel eingebracht. Da der ggstl. Devolutionsantrag am eingebracht wurde, war die in § 311 Abs 2 BAO idgF dem Finanzamt Waldviertel für die Erledigung des Antrags eingeräumte sechsmonatige Frist am nicht abgelaufen. Eine auf diesen Antrag sich beziehende Verletzung der Entscheidungspflicht war daher im ggstl. Devolutionsantragsverfahren nicht festzustellen.

  • III.III.IV. Der an das Finanzamt Waldviertel adressierte Vorlageantrag vom wurde am im Finanzamt Waldviertel eingebracht. Da der ggstl. Devolutionsantrag am eingebracht wurde, war die in § 311 Abs 2 BAO idgF dem Finanzamt Waldviertel für die Erledigung des Antrags eingeräumte sechsmonatige Frist am nicht abgelaufen. Eine auf diesen Antrag sich beziehende Verletzung der Entscheidungspflicht war daher im ggstl. Devolutionsantragsverfahren nicht festzustellen.

  • III.III.V. Alle nicht an das Finanzamt Waldviertel adressierten Unterlagen aus den 7 Mappen sind keine im Finanzamt Waldviertel eingebrachten Anträge. Über nicht eingebrachte Anträge ist nicht zu entscheiden. Eine auf diese Unterlagen sich beziehende Verletzung der Entscheidungspflicht war daher im ggstl. Devolutionsantragsverfahren nicht festzustellen.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ergaben sich aus den in den 7 Mappen enthaltenen Unterlagen nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für vom Finanzamt Waldviertel verletzte Entscheidungspflichten. Deshalb war als erwiesen anzusehen, dass das Finanzamt Waldviertel seine Entscheidungspflicht nicht verletzt hat und der Devolutionsantrag war auch auf diese Sach- und Beweislage bezogen zurückzuweisen.

III.IV. Die mit E-Mail vom und wiederholt telefonisch angebotene persönliche Zustellung eines Aktenkoffers mit Unterlagen, aus dem die Verfahrensleiterin die für das Devolutionsantragsverfahren benötigten Unterlagen entnehmen könne, ist kein ordnungsgemäßer Beweisantrag:

Nach der in Ritz, BAO4, § 183, Tz 7, zitierten ständigen VwGH-Rechtsprechung haben Beweisanträge das Beweismittel zu beschreiben und das Beweisthema anzugeben. Wird daher in einem Devolutionsantragsverfahren ein Aktenkoffer voller Unterlagen zur Einsichtnahme angeboten, kann die Relevanz des Beweismittels für das Devolutionsantragsverfahren nicht beurteilt werden und es liegt ein nicht konkretisierter Beweisantrag vor. Nicht konkretisierte Beweisanträge sind abzuweisen. Die wiederholt mündlich abgelehnte Einsichtnahme in den Aktenkoffer wird hiermit bestätigt.

III.V. In Beantwortung des Mängelbehebungsbescheides brachte der Antragsteller vor, dass sein Devolutionsantrag "im Prinzip eine Berufung auf Endbesteuerungsangelegenheit für die, dem Devisenschutzgesetz 123/2003 § 1 Abs. 1. 6. und 7. nach, geltende Wertpapiere" (© Antragsteller) ist und verwies begründend darauf, dass ein Wertpapiergeschäft bei der BankB trotz FA-Verfahren (Verf36a) nicht vertragsgemäß abgeschlossen werden konnte.

Das Formular "Verf36a" wird von den Abgabenbehörden I. Instanz verwendet, wenn sie Bescheide erlassen. Sollte das Finanzamt Waldviertel für seine Mitteilung vom das Formular "Verf36a" verwendet haben, wäre der ggstl. Devolutionsantrag nach dem darin geäußerten Parteiwillen eine Berufung gegen einen Bescheid.

Aus der Mitteilung des Finanzamtes Waldviertel vom ist jedoch festzustellen, dass nicht das Formular "Verf36a" sondern das Formular "Verf36b" verwendet wurde, das den rechtlichen Hinweis auf seine fehlende Rechtsmittelfähigkeit enthält.

Von dieser Sachlage ausgehend ist als Entscheidungsgrundlage festzustellen, dass der ggstl. Devolutionsantrag nach dem darin geäußerten Parteiwillen in Wirklichkeit eine Berufung gegen die nicht rechtsmittelfähige Mitteilung des Finanzamtes Waldviertel vom ist.

Gemäß § 260 BAO (idF des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes - AbgRmRefG) hat der Unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde II. Instanz über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide zu entscheiden.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren dem Finanzamt nach § 276 BAO idgF eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz obliegt.

Diese bereits ex lege bestehende Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates kann nicht im Wege eines Devolutionsantrags begründet werden, da ein Devolutionsantrag eine Partei vor dem nicht tätig Werden eines Finanzamtes (und nicht vor dem nicht tätig Werden des Unabhängigen Finanzsenates) bewahren soll.

Ist daher ein Devolutionsantrag - wie in diesem Fall - nach dem erklärten Parteiwillen im Prinzip eine Berufung, geht der Devolutionsantrag ins Leere und ist zurückzuweisen (siehe bspw. und die do. zit. Judikate).

III.VI. Am stellte der Antragsteller einen Berufungsbescheiderteilungsantrag und ersuchte die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, dem Unabhängigen Finanzsenat die Weisung zu erteilen, einen Bescheid zu erlassen.

Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 UFSG ist der Unabhängige Finanzsenat eine unabhängige Verwaltungsbehörde und ist als solche weisungsfrei gestellt. Es gibt daher keine österreichische Verwaltungsbehörde, die berechtigt ist, dem Unabhängigen Finanzsenat Weisungen zu erteilen.

Davon abgesehen wäre es der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland auch faktisch nicht möglich gewesen, dem Unabhängigen Finanzsenat eine Weisung zu erteilen, da alle Finanzlandesdirektionen ab nicht existierende Behörden sind (siehe AVOG-Nov BGBl I 2003/124).

IV. Entscheidung über den Devolutionsantrag:

Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass das Finanzamt Waldviertel nach dem Ergebnis des ggstl. Devolutionsantragsverfahren die Entscheidungspflicht nicht verletzt hat.

Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung ist ein Devolutionsantrag zurückzuweisen, wenn keine Entscheidungspflicht besteht oder wenn sie erloschen ist (siehe Ritz, BAO4, § 311, Tz 41 unter Hinweis auf ).

Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet im Sinne dieser VwGH-Rechtsprechung und weist den ggstl. Devolutionsantrag zurück.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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