Nachträglicher Antrag auf Spruchsenatszuständigkeit im Falle einer hinsichtlich eines Teilaspektes des Verfahrensgegenstandes ergangenen, in der Folge beeinspruchten Strafverfügung und anschließende Zurückziehung dieses Antrages.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
FSRV/0048-L/11-RS1 | Wird der Gegenstand eines ursprünglich mit anschließend beeinspruchter Strafverfügung erledigten Finanzstrafverfahrens durch nachträgliche behördliche Maßnahmen iSd. § 83 Abs. 2, 3 FinStrG um weitere Sachverhalte erweitert, so ist ein Antrag gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung bzw. bis zur Abgabe einer Verzichtserklärung gemäß § 125 Abs. 3 FinStrG zulässig. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen AG, ehemals Geschäftsführer, geb. am 19XX, whft. in L, vertreten durch Mag. Dr. Josef Brunnmayr, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 4020 Linz, Museumstraße 31, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1, 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), teilweise iVm § 13 FinStrG, und der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 12, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf die Fällung eines Erkenntnisses durch einen Spruchsenat gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf die Fällung eines Erkenntnisses in der og. Finanzstrafsache durch einen Spruchsenat (§ 58 Abs. 2 lit. b FinStrG) vom als unzulässig zurückgewiesen.
Begründet wurde die Zurückweisung im Wesentlichen damit, dass Anträge gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG einer zeitlichen Einschränkung insofern unterlägen, als diese im Falle eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens nach § 143 FinStrG (Strafverfügung) spätestens im Einspruch gegen die Strafverfügung zu stellen seien.
Überdies - so die Erstbehörde - sei ein Widerruf eines derartigen Antrages im FinStrG nicht vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit beantragt und im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es sei zwar richtig, dass das FinStrG den Widerruf eines Antrages gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG nicht ausdrücklich vorsähe, umgekehrt sei aber auch ein derartiger Widerruf nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Es liege im Wesen eines jeden Antrages, dass er bis zur Rechtskraft der jeweiligen Verfahrensentscheidung zurückgezogen werden könne, sodass auch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat der Widerruf eines Antrages gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG erfolgreich ausgesprochen werden könne [vgl. (richtig wohl: ), 94/13/0273].
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Vorauszuschicken zu der in der Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens (Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides) zu treffenden Entscheidung gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG ist, dass der Bf. laut Aktenlage seinen am gestellten, mit dem Bescheid vom zurückgewiesenen, Antrag auf die Fällung eines Erkenntnisses durch einen Spruchsenat in der ihn betreffenden Finanzstrafsache StrNr. 12 mit Schreiben seines gemäß § 77 Abs. 4 FinStrG am bestellten Verteidigers an das genannte Finanzamt vom zurückgezogen hat (Blatt 129 des Strafaktes).
Im Anlassfall erging laut Aktenlage zur StrNr. 12 die (Vereinfachte) Strafverfügung vom , mit der der Bf. der Begehung von Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen 10 - 12/2004 iHv. 2.410,78 €; begangen als Einzelunternehmer zur StNr. 34) für schuldig erkannt wurde.
Gegen diese Strafverfügung erhob der Bf. am - form- und fristgerecht - den Rechtsbehelf des Einspruches iSd § 145 FinStrG, wodurch die Strafverfügung außer Kraft trat und das gegen den Bf. als eingeleitet geltende Strafverfahren (wiederum) in das Stadium eines nach den Bestimmungen der §§ 115 bis 142 FinStrG fortzuführenden Verfahrens versetzt wurde (vgl. § 145 Abs. 2 leg.cit.).
Mit Bescheid der genannten Finanzstrafbehörde vom wurde das so gegen den Bf. unter der vorgenannten StrNr. (fort)geführte Finanzstrafverfahren bzw. der darin geäußerte Tatverdacht gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG dahingehend ausgedehnt, dass - über den bisher erhobenen Tatvorwurf hinaus (zusätzlich) - der Verdacht bestehe, dass der Bf. als Verantwortlicher der Firma N GmbH (StNr. 56) vorsätzlich durch die Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen (unrechtmäßige Geltendmachung von Betriebsausgaben; Nichterfassung von Verkäufen bzw. Manipulationen bei der Inventur), somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, Verkürzungen an Umsatzsteuern für 2002 iHv. 1.000,00 €; für 2003 iHv. 2.000,00 €; für 2004 iHv. 4.000,00 €, an Körperschaftsteuern für 2002 iHv. 425,00 €; für 2004 iHv. 1.460,67 € und an Kapitalertragsteuern für 2002 iHv. 1.500,00 €; für 2003 iHv. 3.000,00 €; für 2004 iHv. 6.000,00 € und für 2005 iHv. 4.093,16 €, Verkürzungsbetrag insgesamt somit 23.478,83 €, sowie B) durch die Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Lohnabgaben (Lohnsteuer; Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt Zuschlägen) für 10/2005 iHv. insgesamt 3.046,43 € bis zum fünften Tag nach Fälligkeit, (weitere) Finanzvergehen zu A) gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG, teilweise iVm § 13 FinStrG und zu B) gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Einleitungs- bzw. Ausdehnungsbescheid erhob der Bf. am - form- und fristgerecht - das Rechtsmittel der Beschwerde (§§ 150, 152 FinStrG) und beantragte Pkt. A) des angefochtenen Bescheides aufgrund der in der Beschwerde näher dargelegten Mängel als rechtswidrig aufzuheben.
Mit Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , FSRV/0029-L/09, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wurde - in teilweiser Stattgabe dieser Beschwerde - der angeführte (bescheidmäßige) Verdachtsausspruch dahingehend abgeändert, dass der Bf. (zusätzlich) im Verdacht stehe, als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firmen N GmbH bzw. E GmbH vorsätzlich durch die Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen zur StNr. 56, nämlich durch die Nichterfassung von Verkäufen in den Wirtschaftsjahren 2002 bis 2004 (Manipulationen in der Inventur), somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, Verkürzungen an Umsatzsteuern von insgesamt 7.000,00 € (2002: 1.000,00 €; 2003: 2.000,00 €; 2004: 4.000,00 €), von Körperschaftsteuern von insgesamt 1.460,67 € (2002: 425,00 €; 2004: 1.03567 €) und von Kapitalertragsteuern von insgesamt 10.500,00 € (2002: 1.500,00 €; 2003: 3.000,00 €; 2004: 6.000,00 €); Verkürzungsbetrag insgesamt somit 18.960,67 €, bewirkt (2002 bis 2003) bzw. zu bewirken versucht (2004) habe, und dadurch Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG, teilweise iVm § 13 FinStrG, begangen zu haben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zu dem im angefochtenen Bescheid unter Pkt. B) bescheidmäßig erhobenen Tatvorwurf der Begehung von Finanzvergehen gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG; strafbestimmender Wertbetrag: 3.046,43 €, wurde festgestellt, dass ein derartiger Verdacht zwar bestehe, ein solcher aber nicht Gegenstand eines Einleitungsbescheides sein könne (vgl. zB. ). Diese Beschwerdeentscheidung wurde dem Bf. am zugestellt.
Damit bilden aber den Gegenstand des gegen den Bf. zur angeführten StrNr. durchzuführenden (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahrens (vorgeworfene) Finanzvergehen iSd §§ 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG im Hinblick auf einen strafbestimmenden Wertbetrag von insgesamt 24.417,88 € (Verkürzungsbetrag § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG: 2.410,78 €; Verkürzungsbetrag § 33 Abs. 1 FinStrG: 18.960,67 €; nicht bzw. verspätet entrichteter Abgabenbetrag § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG: 3.046,43 €).
Gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG aF, dh. idF vor der FinStrG-Novelle 2010, BGBl. I 104/2010, oblag die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben war, einem Spruchsenat (§ 65), wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den nicht in § 53 Abs. 2 bezeichneten (übrigen) Finanzvergehen 22.000,00 € überstieg (obligatorische Spruchsenatszuständigkeit).
Gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG idF des BGBl. I 104/2010 besteht bei den nicht in § 53 Abs. 2 bezeichneten (übrigen) Finanzvergehen eine obligatorische Spruchsenatszuständigkeit dann, wenn der strafbestimmende Wertbetrag 33.000,00 € übersteigt.
Grundsätzlich handelt es sich bei den genannten Zuständigkeitsbestimmungen um Angelegenheiten des Verfahrensrechtes, das als solches keine auf die Begünstigung von Verfahrensbeteiligten oder auf andere Momente abstellenden Geltungsgrundsätze (vgl. § 4 FinStrG) kennt. Wird es geändert und fehlt auch eine - anderes vorsehende - Übergangsbestimmung, ist das neue Verfahrensrecht in jeder Lage des Verfahrens sogleich anzuwenden.
§ 265 Abs. 1p FinStrG zufolge traten die Änderungen im FinStrG idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2010, mit in Kraft. Die Änderungen der Zuständigkeitsgrenzen der §§ 53 und 58 sind dabei auf Verfahren, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010 bei den Staatsanwaltschaften, Gerichten und Spruchsenaten bereits anhängig waren, nicht anzuwenden.
Da ein Verfahren bei Spruchsenaten regelmäßig erst mit dem Einlangen der Akten (vgl. dazu § 124 Abs. 2 FinStrG) bei der Geschäftsstelle des Spruchsenates bzw. des Vorsitzenden des Spruchsenates anhängig gemacht wird und sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass dies zum jedenfalls nicht der Fall war (vgl. Email des im gegenständlichen Verfahren bestellten Amtsbeauftragten an den Verteidiger des Bf. vom ; Bl. 133 des Strafaktes), ist eine sich nach § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG idF des BGBl. I 104/2010 richtende obligatorische Spruchsenatszuständigkeit im Anlassfall nicht gegeben.
Gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG besteht darüber hinaus im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren eine (fakultative) Spruchsenatszuständigkeit, wenn ua. der Beschuldigte die Fällung des Erkenntnisses durch einen solchen beantragt. Im Falle eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (§ 143) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß § 125 Abs. 3 nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung zu stellen.
Berücksichtigt man, dass der genannten Bestimmung letztlich ein sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, Art 5 Abs. 1 lit. a und Art 6 Abs. 1) ergebendes Rechtschutzinteresse des Beschuldigten an der (antragsgebundenen) Befassung eines Spruchsenates mit dem vorgeworfenen strafrechtlichen Verhalten zu Grunde liegt, wird die sich aus § 58 Abs. 2 lit. b 2. Satz 1. Alt. FinStrG ergebende Einschränkung, dass nämlich im Falle einer zuvor ergangenen Strafverfügung der Antrag auf die Befassung eines Spruchsenates bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung zu erfolgen hat, nur dann bzw. soweit Geltung zuzugestehen sein, wenn der aktuelle, dem Tatvorwurf gleichzusetzende Verfahrensgegenstand der Sache des (vorausgegangenen) vereinfachten Verfahrens entspricht. Wurde Ersterer, beispielsweise durch eine erst nachträglich, dh. nach einem bereits erhobenen Einspruch, getroffene behördliche Maßnahme iSd § 83 Abs. 2 FinStrG gegenüber dem ursprünglichen Tatvorwurf (laut Strafverfügung) um weitere Sachverhalte erweitert, so kann vom dazu Berechtigten ein Antrag gemäß der bezogenen Gesetzesstelle bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung bzw. bis zur Abgabe einer Verzichtserklärung gemäß § 125 Abs. 3 FinStrG gestellt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich der ebenfalls sowohl in der angefochtenen Entscheidung, als auch in der Beschwerde (Begründung) thematisierten Zulässigkeit eines Widerrufes eines Antrages gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG wird, wenngleich dies im FinStrG nicht ausdrücklich vorgesehen ist, gelten, dass auch derartige Anträge bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem das Verfahren beim Spruchsenat anhängig ist, dh. mit dem Einlangen der vom bestellten Amtsbeauftragten mit einer Stellungnahme dem Spruchsenat zuzuleitenden Akten bei diesem bzw. dessen Geschäftsstelle (vgl. nunmehr § 71a FinStrG), zurückgezogen werden können (vgl. -I/07, bzw. ).
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 58 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 265 Abs. 1p FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Spruchsenatszuständigkeit Antragszeitpunkt Anhängigkeit beim Spruchsenat Widerruf bzw. Zurückziehung |
Verweise | UFS, FSRV/0001-I/07 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at