Zuwendung an den Enkel - moralisch, sittliche Verpflichtung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am übermittelte Herr FR dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eine Schenkungssteuererklärung, in der er erklärte, seinem mj. Enkel MR, geboren am einen Betrag von € 28.208,- zuzuwenden. Diese Zuwendung setze sich zusammen aus 3 Teilbeträgen für eine Er- und Ablebensversicherung in Höhe von jeweils € 5.001,-, die am abgeschlossen worden war -, wobei der erste Betrag am , der zweite Betrag am geleistet wurde und der dritte Betrag im Mai 2006 geleistet werden sollte. Eine Summe von € 11.767,- sei auf einem Sparbuch erlegt und der Restbetrag in Höhe von € 1.438,- der Schwiegertochter für den mj. M übergeben. Als Zweck der Zuwendung war vermerkt, dass diese als "Starthilfe bei Großjährigkeit" gedacht war.
Dem Finanzamt war auch die Versicherungspolizze vom Juni 2004 vorgelegt worden. Es handelte sich dabei um den Abschluss einer Er- und Ablebensversicherung mit Fälligkeit . Bezugsberechtigt im Ablebensfall ist FR , bezugsberechtigt im Erlebensfall, ist der mj. M . Die Prämienzahlungen leistete FR in Form von 3 Zahlungen in Höhe von jeweils € 5.001,-, wobei - wie bereits ausgeführt - der 1. Betrag am geleistet wurde, der 2. im Mai 2005 und der 3. im Mai 2006.
Mit Datum erging ein Schenkungssteuerbescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien an den mj. MR, mit dem die Schenkungssteuer vorläufig in Höhe von € 1.260,42 festgesetzt wurde - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 23.207,-. Die Bemessungsgrundlage setzte sich zusammen aus den, zu diesem Zeitpunkt bereits geleisteten 2 Prämienzahlungen in Höhe von jeweils € 5001,- der Spareinlage in Höhe von € 11.767,- und Bargeld in Höhe von € 1.438,-.
Dagegen wurde Berufung erhoben. Es wurde ausgeführt, dass Herr FR nach dem tödlichen Unfall seines Sohnes, als Bezugsberechtigter eine Lebensversicherung in Höhe von € 28.648,- ausbezahlt erhalten hatte, wofür ihm auch die Erbschaftssteuer in Höhe von € 2.538,72 vorgeschrieben worden war; Herr FR wollte dieses Geld jedoch nicht und habe in Unkenntnis der Rechtslage entsprechend seinem Wunsch, das Geld möge dem mj. M zukommen eine Erklärung über eine Zuwendung von ihm an den mj. M ausgefüllt und es sei, obwohl Herr R das Geld von der Versicherung nicht angenommen habe nun zu einer neuerlichen Vorschreibung der Schenkungssteuer gekommen. Das Geld sei bei der Versicherung geblieben und in einem neuen Versicherungsvertrag zu Gunsten des mj. M gebunden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufung als unbegründet ab.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz wurde weiters ausgeführt, dass Ms Vater nach einem halben Jahr Ehe und sechs Wochen nach der Geburt seines Sohnes verunglückt war und dieser es nur verabsäumt hatte die bereits bestehende Versicherung, bezüglich der sein Vater ursprünglich als Begünstigter eingesetzt war, rechtzeitig zu Gunsten seiner Familie abzuändern.
Bei seiner Vorsprache vor dem unabhängigen Finanzsenat, am , machte Herr R deutlich, dass er mit der Weitergabe des Versicherungerlöses auch dem Willen des Sohnes entsprochen habe, der auf Grund der Tatsache, dass er so kurze Zeit nach der Geburt seines Sohnes verunglückte auch keine entsprechende Änderungen mehr durchgeführt hatte. Darüberhinaus habe Herr R es auch als seine Verpflichtung erachtet, das Geld aus dem Versicherungserlös für seinen Enkel anzulegen und für ihn Vorsorge zu treffen, da es für die Schwiegertochter alleine auch sehr schwierig ist für den kleinen M aufzukommen und auch noch für später vorzusorgen, zumal der Vater des kleinen M der Hauptverdiener der Familie war. Hinsichtlich der nunmehr für den Enkel abgeschlossenen Versicherung wurde auch noch einmal darauf hingewiesen, dass diese erst bei Volljährigkeit ausbezahlt wird und sich die Polizze nach wie vor in den Händen des Großvaters befindet. Weiters befindet sich auch das - zwar für M angelegte - Sparbuch nach wie vor im Besitz der Großeltern und es ist vorgesehen dieses dem Enkelsohn erst bei Großjährigkeit auszuhändigen. Auf diesem Sparbuch erliegt zum Einen ein Betrag von € 11.767,- und zum Anderen auch der Betrag von € 1.438,-, der ursprünglich gleich der Schwiegertochter übergeben werden sollte.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts - somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Bei einer freigebigen Zuwendung genügt es in subjektiver Hinsicht, wenn zumindest auf Seiten des Zuwendenden ein Bereicherungswille, somit der (einseitige) Wille, dem Bedachten auf Kosten des Zuwendenden unentgeltlich etwas zu übertragen, vorhanden ist.
Unentgeltlichkeit liegt aber dann nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt wird, weil in allen diesen Fällen die Schenkungsabsicht fehlt (; vom , 90/16/0192; vom , 91/16/0012; vom , 9/16/0086; vom , 95/16/0096). Dabei besteht hinsichtlich des erforderlichen Vorliegens der Bereicherungsabsicht kein Unterschied zwischen den Tatbeständen des § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2 des ErbStG.
Ob eine moralische, sittliche oder Anstandspflicht bestand, ist nach Lehre und Rechtsprechung nach den Umständen des Einzelfalles - so nach dem Herkommen, der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreis der Verfügenden, nach den persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem, ihrem Vermögen und ihrer Lebensstellung - zu beurteilen.
Eine Schenkung, mit der etwa einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, ist dann anzunehmen, wenn hiezu eine besondere, aus den konkreten Umständen des Falles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers bestand ().
Dass dies im gegenständlichen Fall so ist, steht wohl außer Zweifel. Dass der Großvater sich schon grundsätzlich dazu verpflichtet fühlte, in Vertretung für seinen unerwartet verstorbenen Sohn für die Zukunft des Enkelsohnes vorzusorgen, ist für jerdermann verständlich und auch zu erwarten. Dies umso mehr, wo doch in diesem Fall ein Versicherungserlös aus einer vom verstorbenen Sohn (dem Vater des kleinen M) abgeschlossenen Lebensversicherung dazu verwendet wurde.
Darüberhinaus wurden bis jetzt weder das Sparbuch noch die Versicherungspolizze übergeben, sodass fraglich ist ob dafür die Schenkungssteuerpflicht überhaupt entstanden ist.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at