Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 02.02.2011, RV/0266-I/10

Standortvermutung, Gegenbeweis, Beweiswürdigung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WT-GesmbH, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Normverbrauchsabgabe und Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO nach der am in 6021 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide (Normverbrauchsabgabe und Verspätungszuschlag) werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt dem Berufungswerber (Bw.) für das im angeführten Bescheid näher bezeichnete Fahrzeug Normverbrauchsabgabe (Nova) in Höhe von € 4.354,01 sowie einen Verspätungszuschlag (§ 135) BAO in Höhe von € 261,24 vor. Der Bescheid wurde wie folgt begründet:

"Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliegt unter anderem die Verwendung eines Fahrzeugs im Inland dann der Normverbrauchsabgabe, wenn das betroffene Fahrzeug nach dem KFG im Inland zuzulassen wäre.

Maßgebend dafür ist der dauemde Standort des Fahrzeugs.

Nach § 40 Abs 1 KFG gilt als dauernder Standort eines PKWs der Hauptwohnsitz des Fahrzeughalters.

Hierbei ist es durchaus möglich, dass am Hauptwohnsitz wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen. Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (). Auch nach dem , Louloudakis) ist der Schwerpunkt bei [der] Feststellung des Mittelpunkts der Lebensinteressen auf die persönlichen Bedingungen zu legen.

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person wird daher regelmäßig am Ort des Aufenthaltes der Familie zu finden sein.

Sie sind seit mit Hauptwohnsitz in X-Ort gemeldet und dort auch gemeinsam mit Ihrer Frau und den beiden Kindern wohnhaft.

Ihre beruflichen und wirtschaftlichen Interessen liegen eindeutig in Deutschland. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den persönlichen Beziehungen der Vorrang gegenüber beruflichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu geben.

Der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen und somit auch der Standort des PKWs befinden sich somit in X1-Ort; die Normverbrauchsabgabe war daher vorzuschreiben.

Abzustellen ist nach den gesetzlichen Bestimmungen allein auf die Verwendung durch eine Person mit HWS im Inland, wobei das Ausmaß der Benutzung von in- oder ausländischen Straßen kein rechtlich relevantes Kriterium für die Beurteilung des "dauernden Standortes" des Fahrzeuges im Inland darstellt.

Wenn ein Fahrzeug mit Dieselmotor eine partikelförmige Luftverunreinigung von mehr als 0,005 g/km aufweist, erhöht sich die NoVA vom - um 1,5 % der Bemessungsgrundlage (höchstens um 300 EUR)."

Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom form- und fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift, die in den Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides (sowohl betreffend die Nova als auch betreffend den Verspätungszuschlag) mündet, bringt der Bw. begründend vor:

"Trotz der dem Finanzamt bereits schriftlich übermittelten Sachverhaltsdarstellung, auf die um Wiederholungen zu vermeiden verwiesen wird, wurde hinsichtlich der Nova- Festsetzung (samt Verspätungszuschlag) davon ausgegangen, dass der Bw. in X2-Ort am Ort seines Familienwohnsitzes den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat.

Die diesbezügliche Beurteilung wurde im Bescheid mit Hinweis auf die Entscheidung des und dem , Louloudakis begründet.

Gegen diese Beurteilung wird eingewandt, dass der Familienwohnsitz zwar eine persönliche Bindung nahe legt, es aber unberücksichtigt bleibt, dass der Berufswohnsitz aus persönlicher Sicht in der heutigen Zeit eine überragende Rolle spielt, da ohne eine Erwerbsmöglichkeit des Familienerhalters der Unterhalt seiner Familie nicht möglich ist.

Wenn jemand mindestens an 200 Tagen einen Erwerb in Z-Ort als Sportredakteur ausübt, liegt es auf der Hand, dass sich der Lebensmittelpunkt nicht beim Familienwohnsitz sondern am Wohnort der Berufsausübung befindet.

Insofern geht die von der Finanzverwaltung vorgenommene Qualifikation am heutigen Zeitgeist vorbei. In Zeiten wie diesen, ist es falsch anzunehmen, dass sich der Lebensmittelpunkt dort befindet, wo man gerne wäre bzw. zu dem man sich mehr hingezogen fühlt. Dass die Mehrzahl der berufstätigen Personen lieber bei der Familie wohnen würden, ist nachvollziehbar und menschlich allzu verständlich. Wenn aber bei der Familie nur rund 160 Tage verbracht werden können und am Ort der Berufsausübung rund 200 Tage zum Erwerb und Erhalt des Familienlebens zugebracht werden müssen, ist es aus objektiver Sicht denkunmöglich anzunehmen, dass in einem solchen Fall der Familienwohnsitz den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet.

Weiters wurde von der Finanzverwaltung der Umstand überhaupt nicht berücksichtigt, dass der Bw. sein Auto auch zur Berufsausübung in Z-Ort benötigt. Es geht auch hier nicht an, dass dieser Umstand nicht für die Abwägung ins Kalkül gezogen wurde, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen anzunehmen ist. Auch dieser Umstand führt bei objektiver Betrachtung des Sachverhaltes dazu, dass der steuerliche Mittelpunkt der Lebensinteressen in Z-Ort anzunehmen ist.

Da somit die Beurteilung der Frage des Lebensmittelpunktes von der Finanzverwaltung falsch vorgenommen wurde, ist der berufungsgegenständliche Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

Hinsichtlich des Vorschreibens des Verspätungszuschlages wird darauf verwiesen, dass die Vorschreibung eines solchen eine Ermessensentscheidung der Behörde ist, wobei die Grundsätze der Zweckmäßigkeit einerseits und die der Billigkeit andererseits abzuwägen sind. Im vorliegendem Fall war und ist es für den Bw. nicht zumutbar zu erkennen, dass in seiner Situation, die von einer weitaus überwiegende Verwendung seines PKWs in Deutschland geprägt ist, für die PKW-Nutzung eine NOVA- Pflicht zu erahnen, die überdies rechtlich noch nicht einmal als gegeben anzunehmen ist. Da im vorliegenden Fall die Billigkeitsgründe die Gründe der Zweckmäßigkeit mit Sicherheit überwiegen, ist die Vorschreibung des Verspätungszuschlages sachlich unbillig, selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Berufung nicht positiv entschieden wird. Die Stornierung des Verspätungszuschlages wird daher unabhängig vom Ausgang der Berufung über die NOVA- Pflicht beantragt."

Das Finanzamt erließ am eine abweisliche Berufungsvorentscheidung (BVE). Die BVE wurde wie folgt begründet:

"1. NoVA

Gemäß § 1 Z. 3 NoVAG unterliegt der Nova - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt u.a. die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauenden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Der Hauptwohnsitz des Verwenders des KFZ ist somit erster Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Standortes des KFZ.

Der Hauptwohnsitz eines Menschen im Sinne des § 82 Abs. 8 leg.cit. ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs. 7 Hauptwohnsitzgesetz, BGBI Nr. 505/1994).

Nach Ansicht des VwGH (, 95/11/0256) komme es auf eine Gesamtschau an: am Wohnsitz müsse nicht der Schwerpunkt der beruflichen, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen bestehen, sondern es müsse sich bei Betrachtung des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeldes eines Menschen ergeben, dass er dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Hiebei sei es durchaus möglich, dass am Hauptwohnsitz wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen.

Unerheblich ist dabei, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben. Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ().

Ein weiterer Anknüpfungspunkt ist, dass bei geleasten Fahrzeugen gem. § 40 Abs 1 lit d KFG 1967 im Fall der Miete eines Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Hauptwohnsitz des Mieters als dauernder Standort des Fahrzeuges gilt.

Im gegenständlichen Fall wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Sie leben mit Ihrer Frau und Ihren minderjährigen zwei Kindern in X2-Ort . Ihre Gattin ist nicht berufstätig und die Kinder besuchen in X2-Ort den Kindergarten bzw. die Volksschule.

Sie selber sind als Sportredakteur in Z-Ort beschäftigt und halten sich während der Woche in Z-Ort auf.

An den Wochenenden sowie an freien Tagen kehren Sie zu Ihrer Familie nach X2-Ort zurück. Ihre Gattin verfügt über ein eigenes in Österreich zugelassenes Fahrzeug. Für Ihre beruflichen und privaten Fahrten benutzen Sie das berufungsgegenständliche Fahrzeug [der] Marke Volvo XC 70 mit dem amtl. Kennzeichen KZ1. Es handelt sich dabei um ein Leasingfahrzeug mit Erstzulassung per in Deutschland.

Nach der ständigen Rechtssprechung haben auch sog. "Wochenpendler" das sind Personen, die an den Werktagen im Ausland tätig sind und regelmäßig am Wochenende an ihren inländischen Familienwohnort zurückkehren, ihren ordentlichen (Haupt-)Wohnsitz an dem inländischen Wohnort.

Demnach unterliegt nach § 1 Z. 3 NoVAG die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland der NOVA, wenn dieses nach den vorgenannten Bestimmungen des KFG 1967 zuzulassen wäre.

Abgabenschuldner ist nach § 4 Z.2 NoVAG derjenige, für den das Kraftfahrzeug zuzulassen wäre bzw. im Ausland zugelassen wurde. Zuzulassen wäre das Fahrzeug auf den rechtmäßigen Besitzer. Der Mieter (Leasingnehmer) eines PKW gilt als rechtmäßiger Besitzer.

2. Verspätungszuschlag

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu zehn Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen

Der Bw. hat die fristgerechte Erklärungseinreichung und Betragsentrichtung unterlassen, worauf das Finanzamt mit Bescheid vom die Normverbrauchsabgabe im Schätzungsweg erstmals festgesetzt und einen Verspätungszuschlag in Höhe von sechs Prozent der Bemessungsgrundlage, d.s. € 261,24 vorgeschrieben hat.

Die Höhe des verhängten Zuschlages von sechs Prozent erscheint hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der gesetzlichen Obergrenze von zehn Prozent und dem Fristversäumnis (vorgeschriebener Abgabezeitraum Dezember 2006 und erstmalige Festsetzung der Abgabe Mai 2009) als angemessen und nicht überhöht.

Aus den angeführten Gründen wurde die NoVA sowie der Verspätungszuschlag zu Recht festgesetzt und die Berufung als unbegründet abzuweisen."

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. fristgerecht die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat. Im Vorlageantrag wird ergänzend ausgeführt:

"Der Vorlageantrag wird deshalb gestellt, da in der BVE der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. am Familienwohnsitz in X2-Ort angenommen wurde, obwohl in der Berufung umfänglich dargestellt wurde, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen beim Bw. eindeutig nicht in X2-Ort , sondern in Z-Ort liegt. In der berufungsgegenständlichen Erörterung wurde hinreichend dargestellt, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Z-Ort liegt. Die BVE ist auf die entsprechenden Argumente nicht eingegangen, sondern hat vielmehr die Entscheidung des VwGH 95/11/0256 vom der Beurteilung zugrunde gelegt, bei der jedoch der Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Die BVE verkennt insbesondere, dass

- die Familie in X2-Ort einen eigenen in Österreich zugelassenen PKW verwendet; - der Bw. an über 200 Arbeitstagen (das sind 55 % eines Jahres) in Z-Ort bzw.

an entsprechenden Orten mit Sportveranstaltungen in Bayern unterwegs ist und dazu seinen PKW für berufliche Zwecke benötigt

- der Bw. aufgrund seines Berufsbildes als Sportredakteur naturgemäß nicht an jedem Wochenende bei seiner Familie sein kann und sich deshalb keinesfalls in das Berufsbild eines herkömmlichen "Wochenendpendlers" einordnen lässt; - der Bw. den weitaus überwiegenden Teil der Fahrten auf deutschem Bundesgebiet absolviert.

Im Lichte des EU-Grundrechtes der freien Erwerbsausübung ist daher die vom Finanzamt Kitzbühel vorgenommene Beurteilung als fiskalistisch überschießende Maßnahme anzusehen, die rechtswidrig ist. Dadurch sind die berufungsgegenständlichen Bescheide rechtswidrig und daher aufzuheben."

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:

Der Bw. brachte ergänzend vor, dass seiner Meinung nach hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeuges die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG eindeutig widerlegt sei.

Der Vertreter der Amtspartei behauptete hingegen, dass der diesbezügliche Gegenbeweis (Beweislast nach Auffassung der Amtspartei beim Bw.) nicht gelungen sei.

Hinsichtlich der Details des anlässlich der Berufungsverhandlung erstatteten Vorbringens wird auf das in Kopie der Entscheidung beigeschlossene Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Am übermittelte der Bw. per E- Mail ein ergänzendes Schreiben, in dem wie folgt ausgeführt wurde:

"Wie mit Ihnen anlässlich der mündlichen Verhandlung besprochen übermittle ich beiliegend eine Aufstellung über die Fahrleistungen des PKW des Bw. Diese Aufstellung stellt die Fahrleistungsverhältnisse eines "Autoeinsatzes in einem Durchschnittsjahr" dar, wie sie auch 2006 zugetroffen haben. Bei einer Gesamtfahrleistung von rund 20.000 km pro Jahr entfallen auf österreichisches Gebiet rund 3.000 km oder rund 15 %.

Beruflich wird das Fahrzeug mit rund 1.800 km für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte (Verlag) genutzt und mit rund 7.500 km für Dienstreisen sowie berufliche Fahrten in und um Z-Ort .

In X2-Ort wird das Fahrzeug nur für gelegentliche Ausflugs- und Einkaufsfahrten mit der Familie genutzt. Dazu wird nochmals erwähnt, dass die Gattin des Bw. in X2-Ort über ein eigenes Fahrzeug verfügt. Aufgrund der anstrengenden beruflichen Tätigkeit (Stressberuf) vermeidet der Bw. in seiner Privatzeit Autofahrten so gut es geht. In X2-Ort nutzt er die Bergwelt zur Entspannung. Urlaube hat die Familie Bw1 in den letzten Jahren (so auch 2006) praktisch keine mehr gemacht (außer Kurzausflüge), da Frau Bw1 (2006) ihre beiden Eltern als Pflegefälle betreuen musste und sie daher praktisch nur stundenweise abkömmlich war (und leider noch immer ist).

Aufgrund der beiliegenden Kilometeraufstellung, die die weitaus überwiegende Nutzung des Kfz für berufliche Fahrten ergibt, liegt unseres Erachtens ein glaubhaftes Indiz vor, dass der Lebensmittelpunkt im Sinne der "Nova-Betrachtung" in Z-Ort und nicht in X2-Ort anzunehmen ist."

Dem angeführten Mail wurde eine Aufstellung der Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeuges beigeschlossen. Da diese auch Amtspartei bekannt ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Aufstellung verwiesen.

Das Finanzamt gab zum ergänzenden Vorbringen des Bw. folgende Stellungnahme ab (Mail v. ):

"Auch unter Einbeziehung der nunmehr vorgelegten Kilometeraufstellung kann das Finanzamt nicht mit der ausreichenden Gewissheit feststellen, dass sich der dauernde Standort des Fahrzeuges in dem betreffenden Zeitraum nicht in Österreich befunden hat.

Der VwGH hat in dem im Zuge des nunmehrigen Verfahrens schon mehrmals angesprochenen Erkenntnis v. ,2008/15/0276, aufgezeigt, dass bei der Feststellung, wo sich der dauernde Standort eines Fahrzeuges befindet, unter anderem das Verhältnis der mit dem Fahrzeug im Inland bzw. im Ausland zurückgelegten Wegstrecken zu berücksichtigen ist. Mit der vorliegenden Aufstellung, hat der Bw. dargetan, wie sich dieses Verhältnis nach seiner Erinnerung in etwa darstellt. Auffallend und im Widerspruch zu der allgemeinen Lebenserfahrung ist bei dieser Aufstellung, dass sich die Privatfahrten in Österreich (ohne Familienheimfahrten) auf 1.000 Kilometer im Jahr bzw. 5% der gesamten zurückgelegten Strecke beschränken. Darüber hinaus wurden sämtliche im Zuge von Dienstreisen gefahrenen Wegstrecken als nicht in Österreich zurückgelegt behandelt, was bei Berücksichtigung der vom Bw. vorgelegten Dienstreisenaufstellung (einige der aufgesuchten Wintersportveranstaltungen haben in Österreich stattgefunden) nicht den Tatsachen entsprechen kann. Beweise für die Untermauerung der Richtigkeit der vom Bw. behaupteten Verwendung des Fahrzeuges wurden bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt. Die (im vorliegenden Fall nicht gelungene) Glaubhaftmachung eines ausländischen dauernden Standortes des Fahrzeuges würde - entgegen der vom steuerlichen Vertreter bei der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht - nicht reichen, da das Gesetz in § 82 Abs. 8 KFG ausdrücklich von GegenBEWEIS spricht.

Wie aus dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH auch hervorgeht, ergibt sich der dauernde Standort eines Fahrzeuges nicht ausschließlich aus den damit im Inland bzw. im Ausland zurückgelegten Wegstrecken, sondern aus einer Gesamtbetrachtung von mehreren Anknüpfungspunkten. Ein wesentliches Indiz für den dauernden Standort eines Fahrzeuges bleibt damit der Hauptwohnsitz (im vorliegenden Fall auch der Familienwohnsitz) desjenigen, der das Fahrzeug verwendet. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse hat sich jedenfalls in dem betreffenden Jahr der Hauptwohnsitz des Bw. in Österreich befunden. Es wurde nicht außer Acht gelassen, dass auch dem Arbeitsplatz und Nebenwohnsitz bei der Feststellung des dauernden Standortes eine gewisse Bedeutung zukommt. Diese wird aber umso geringer, je weniger der Verwender des Fahrzeuges bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit an einen bestimmten Ort gebunden ist, wie dies bei der Tätigkeit des Bw. nach den vorliegenden Darstellungen der Fall ist.

Aus diesen Gründen bleibt das Finanzamt Kitzbühel Lienz bei der Feststellung, dass der dauernde Standort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges in dem betreffenden Jahr am Hauptwohnsitz des Fahrzeugeigentümers in Österreich war."

Mit Schreiben vom übermittelte der Bw. folgende schriftliche Bestätigung seines Dienstgebers :

"Hiemit bestätigen wir, dass V. Bw1 im Jahre 2006 an insgesamt 236 Arbeitstagen (inkl. Samstage, Sonn- und Feiertage) in der oder für die Redaktion in Deutschland gearbeitet hat. "

Das Finanzamt nahm mit Mail v. hiezu wie folgt Stellung:

"Aus der vorgelegten Bestätigung ist nicht ersichtlich, an welchem Ort die Arbeit an diesen Tagen verrichtet wurde. Dementsprechend ist diese auch nicht geeignet, Aufschluss über die Verwendung des Fahrzeuges oder andere für den dauernden Standort des Fahrzeuges relevante Tatsachen zu geben."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Z. 3 NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt u.a. die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Durch die Einführung dieses Auffangtatbestandes (BGBl. I Nr. 122/1999) sollten all jene Fälle, in denen nur zum Zweck der Vermeidung der Normverbrauchsabgabe dauerhaft im Inland verwendete Fahrzeuge im Ausland zugelassen werden, der Normverbrauchsabgabe unterworfen werden ().

Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 leg. cit. ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Aus der Formulierung in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967, wonach "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden," bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind, ist abzuleiten, dass diese Standortvermutung u.a. auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge anzuwenden ist. Der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ist im berufungsgegenständlichen Fall jedenfalls zulässig.

Im berufungsgegenständlichen Fall besteht auch nach Auffassung der Berufungsbehörde kein Zweifel, dass der Hauptwohnsitz des Bw. in X2-Ort anzunehmen ist. Hinsichtlich der hiefür maßgebenden Erwagungen wird auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der BVE v. verwiesen (Wochenendpendler, Meldung des Bw. mit Hauptwohnsitz in X2-Ort , nicht berufstätige Ehegattin samt den beiden Kindern in X2-Ort wohnhaft, Kindergarten- bzw. Schulbesuch der Kinder in X2-Ort ). Die Voraussetzungen für die (widerlegbare) Standortvermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 liegen daher im gegenständlichen Fall vor.

In einem weiteren Schritt ist die Frage zu klären, ob dem Bw. die Widerlegung der angeführten Standortvermutung gelungen ist (siehe hiezu z.B. Pichler, SWK 3/2011, S 105 ff.). Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen:

a.) Der Bw. hielt sich unter der Woche in Z-Ort auf (Zweitwohnsitz). Unter Woche war dort auch das streitgegenständliche Fahrzeug stationiert.

b.) Die Arbeitsstelle des Bw. (Redaktion) befand sich in Z-Ort . Das Fahrzeug wurde an den Arbeitstagen für die Fahrten zwischen dem Zweitwohnsitz des Bw. und der Redaktion verwendet.

c.) Nach den glaubwürdigen Angaben des Bw. anlässlich der Berufungsverhandlung wurde das Fahrzeug in Deutschland gewartet (Servicearbeiten, Reparaturen).

d.) An den Wochenenden ist der Bw. zwar mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu seiner Familie nach X2-Ort gefahren. Im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Bw.(Redakteur), die mit zahlreichen Außendiensten verbunden ist, erscheint es nach Auffassung der Berufungsbehörde durchaus glaubhaft, dass der Bw. in seiner knappen Freizeit Pkw- Fahrten möglichst vermieden hat. Die Familie des Bw. verfügt in X2-Ort über einen zweiten Pkw (Audi A3, Kennzeichen XX123ab), der im Hinblick auf seine Größe für die Beförderung von zwei Erwachsenen und zwei Kindern geeignet erscheint. Im Hinblick auf diesen zweiten Pkw erscheint es nach Auffassung der Berufungsbehörde daher durchaus glaubwürdig, dass der streitgegenständliche Pkw an den Wochenenden tatsächlich nur in geringem Umfang (ca. 1.000 km pro Jahr) für Privatfahrten in Österreich (Einkauf mit Familie, etc.) verwendet wurde. Die geringe Privatnutzung des streitgegenständlichen Kfz (insbes. keine Urlaubsfahrten) erscheint weiters im Hinblick auf die Notwendigkeit der Betreuung der pflegebedürftigen Schwiegereltern des Bw. glaubwürdig.

e.) Hinsichtlich der mit dem streitgegenständlichen Pkw unternommenen Familienheimfahrten (Z-Ort - X2-Ort - retour) ist anzuführen, dass der weitaus überwiegende Teil der diesbezüglichen Strecke (ca. 78 %) auf deutschem Gebiet liegt (einfache Strecke 115 km, davon 90 km in Deutschland).

f.) Da sich der Bw. unter der Woche an seinem Arbeitsort (Z-Ort ) aufgehalten hat, erscheint es nach Auffassung der Berufungsbehörde auch durchaus glaubwürdig, dass der Bw. ca. 1.000 km pro Jahr mit dem streitgegenständlichen Pkw für private Zwecke (z.B. Einkäufe, Besuch von Freunden) im Umkreis von Z-Ort (somit in Deutschland) gefahren ist.

g.) Hinsichtlich der Nutzung des streitgegenständlichen Pkw erscheint nach Auffassung der Berufungsbehörde daher folgendes Mengengerüst glaubwürdig:


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Zweck der Fahrt
Km in Österreich (Ö)
Km in Deutschland (D)
Familienheimfahrten
1.998
6.734
Fahrten zwischen Zweitwohnsitz und Verlag
1.800
Privatfahrten in Ö
1.000
Privatfahrten in D
1.000
Zwischensummen
2.998
9.534

h.) Geht man von einer Jahreskilometerleistung von rund 20.000 km aus, verbleiben für berufliche Fahrten insgesamt 7.468 km (20.000 - 2.998 - 9.534). Hinsichtlich dieser Fahrten ist anzuführen, dass der Bw. die weiteren Reisen aufgezeichnet und mit dem Verlag abgerechnet hat (Geltendmachung von Km- Geld). Aus den der Berufungsbehörde vorgelegten Abrechnungen ergibt sich, dass der Bw. in den Jahren 2006 bis 2008 pro Jahr im Schnitt ca. 2.400 km im Zusammenhang mit Dienstreisen in weiter entfernte Orte zurückgelegt hat. Für Fahrten im Nahbereich von Z-Ort (somit eindeutig in D) verbleiben somit rund 5.000 km. Aufgrund der obigen Feststellungen ergibt sich jedenfalls, dass der weitaus überwiegende Teil der Fahrkilometer mit dem streitgegenständlichen Kfz in D zurückgelegt wurde. Hinsichtlich der Fahrten zu weiter entfernten Orten (ca. 2.400 km) ist anzumerken, dass diese nach den vorliegenden Abrechnungen zwar teilweise auch nach Ö. (z.B. Sölden, Pitztal, etc.) geführt haben, jedoch in Z-Ort begonnen wurden. Der Fahrtausgangspunkt in D spricht nach Auffassung der Berufungsbehörde auch bei Dienstfahrten mit österreichischem Fahrtziel für die Annahme des Fahrzeugstandortes in D.

i.) Es ist zwar einzuräumen, dass der Bw. die durchgeführten Fahrten nicht in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet hat. Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellten eindeutigen Beweisergebnisse besteht jedoch nach Auffassung der Berufungsbehörde trotzdem kein Zweifel, dass das Fahrzeug in Ö. nur in untergeordnetem Ausmaß verwendet wurde und dass der Fahrzeugstandort in D. anzunehmen ist.

In Gesamtbetrachtung der oben dargestellten Umstände gelangt die Berufungsbehörde daher in freier Beweiswürdigung ( § 167 Abs. 2 BAO) zur Auffassung, dass dem Bw. der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 gelungen ist und die Vorschreibung der NOVA daher zu Unrecht erfolgte. Die NOVA- Vorschreibung ist daher aufzuheben.

Im Hinblick auf den Wegfall der NOVA- Vorschreibung ist auch die Festsetzung des Verspätungszuschlages in Stattgebung der Berufung aufzuheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Verhandlungsprotokoll

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at