Sonstiger Bescheid, UFSW vom 28.04.2008, RV/0793-W/04

Abgabenbescheid kann nur an im Bescheid genannte Person erlassen worden sein.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung, vormals der PGmbH (nunmehr AGmbH), vertreten durch Dr. Lorenz E. Riegler, 1010 Wien, Zelinkagasse 6, nunmehr des Dr. Jörg Beirer als Masseverwalter im Konkurs der AGmbH , 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 32, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden vom , StNr., betreffend Bodenwertabgabe entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit an "S. und Mitbes" zu Handen der Hausverwalterin, der SGmbH, adressierten Bescheid vom über die Bodenwertabgabe für das Jahr 2001 setzte das Finanzamt Baden für den mit Einheitswertbescheid vom , EW-AZ als unbebautes Grundstück festgestellten Grundbesitz eine Bodenwertabgabe in Höhe von € 72,75 fest. Aus der im Akt einliegenden Zweitschrift geht hervor, dass nur die Adressatin S. im Bescheid namentlich genannt ist. Es wurde im Bescheid lediglich unter Bezugnahme auf § 101 Abs 3 BAO darauf hingewiesen, dass mit der Zustellung an die vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Miteigentümer als vollzogen gelte.

Gegen diesen Bescheid brachte die "PGmbH und Mitbes." rechtzeitig eine Berufung ein, wobei die übrigen Mitbesitzer neben der PGmbH namentlich nicht angeführt wurden.

Zwischenzeitig wurde sowohl über das Vermögen der PGmbH wie auch über das Vermögen der Hausverwalterin Konkurs eröffnet. Somit ist der Masseverwalter im Konkurs der AGmbH (Berufungswerber, Bw.) an die Stelle der PGmbH (nunmehr AGmbH, in der Folge: Gemeinschuldnerin) getreten.

Im Hinblick darauf, dass in der Berufung als Berufungswerber die "PGmbH und Mitbes" angegeben wurden, aber die übrigen Mitbesitzer neben der Gemeinschuldnerin, namentlich nicht genannt wurden, und dem Inhalt der Berufung nach als Einschreiterin lediglich die Gemeinschuldnerin zu vermuten war, erfolgte eine Rückfrage beim Bevollmächtigten, der die Berufung eingebracht hat, welche ergab, dass die Berufung vom Bevollmächtigten lediglich für die Gemeinschuldnerin eingebracht wurde, da er andere Mitbesitzer nicht vertreten hat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine Berufung mit Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Nach § 279 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.

Zur Einbringung einer Berufung ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der in Anspruch genommene Gesamtschuldner zur Einbringung einer Berufung berechtigt. Noch nicht herangezogene Gesamtschuldner sind nicht berufungsbefugt sondern allenfalls nach § 257 BAO beitrittsberechtigt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 246 BAO Rz 5 mit Judikaturnachweisen).

Wird eine Berufung von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gem § 273 Abs 1 lit a zurückzuweisen (vgl , 0114). Zuständig sind hiezu die Abgabenbehörde erster Instanz sowie die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Ritz. aaO, § 246 BAO Rz 7).

Aus § 5 Abs. 1 BodenwertabgabeG im Zusammenhalt mit § 9 Abs 1 Z 1 und Abs 2 GrStG ergibt sich, dass Steuerschuldner der Bodenwertabgabe nicht etwa die Miteigentümergemeinschaft schlechthin, sondern die einzelnen Miteigentümer, wenn auch als Gesamtschuldner, sind (siehe und , 2005/16/0271 sowie ). Da die Miteigentumsgemeinschaft als solche als Steuerschuldnerin gar nicht in Betracht kommt, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Leistungsgebot an diese gerichtet war (siehe ).

Der Hinweis auf § 101 Abs 3 BAO geht ins Leere, da sich diese Bestimmungen auf schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind, bezieht.

Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder alle Gesamtschuldner richten will ().

Der Bw. kommt für die gegenständliche Bodenwertabgabe als Gesamtschuldner in Betracht, da die Gemeinschuldnerin in dem, dem Bescheid über die Bodenwertabgabe zu Grunde liegenden Einheitswertbescheid als Miteigentümerin genannt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Leistungsgebot aber nicht an die Gemeinschuldnerin gerichtet, zumal diese in diesem Bescheid nicht namentlich genannt wurde.

Die Verwendung der Beifügung "und Mitbes" nach dem Namen einer Person aus der Miteigentümergemeinschaft bzw. der Gemeinschaft derjenigen, denen der Grundbesitz in Bruchteilen zugerechnet wurde, lässt jedoch nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten das Finanzamt den Bescheid erlassen wollte. Ist die Erledigung an mehrere Personen gerichtet, setzt dies ihre Nennung im normativen Teil des Bescheides voraus (siehe dazu ; Ritz BAO-Kommentar3, Rz 2 zu § 97 BAO).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Leistungsgebot
Zustellung
Bescheidadressat
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at