OGH vom 09.11.2017, 1Nc51/17s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 7/17g anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgericht Linz zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht Linz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage wegen „Freiheitsberaubung und vorsätzlichen Amtsmissbrauchs“. Dazu berief er sich auf eine „mafiös organisierte kriminelle Vereinigung“ von Richtern des LG und OLG Linz „mit StA-Komplizen“, was er mit Beschimpfungen und verbalen Drohungen gegen namentlich genannte Personen, aber auch pauschal gegen die „Präs. LG/OLG sowie die RiLG/OLG“ verband.
Das Landesgericht Linz legte die Eingabe des Antragstellers dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Wie der erkennende Senat bereits zu denselben Antragsteller betreffenden Verfahrenshilfeanträgen wiederholt ausgeführt hat (1 Nc 98/13x; 1 Nc 111/13h; 1 Nc 117/13s; 1 Ob 18/15k uva), verbindet er seine Eingaben regelmäßig mit Beleidigungen und Beschimpfungen bzw dem Vorwurf, die Staatsorgane hätten strafbare Handlungen begangen, obwohl ihm in der Vergangenheit immer wieder Verbesserungsaufträge erteilt wurden. Wiederholt wurde er auch auf die Bestimmung des § 86a ZPO hingewiesen. Es wurden von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen, was entsprechend der gesetzlichen Regelung mit dem Hinweis verbunden wurde, dass Eingaben, die kein ausreichend konkretes Vorbringen enthalten – und somit verworren oder zumindest unklar sind – in Hinkunft ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.
Dem Antragsteller ist daher die maßgebliche Rechtslage aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge und Hinweise nach § 86a ZPO ausreichend bekannt. Da er dennoch unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge, verbunden mit Beschimpfungen und Bedrohungen einbringt, werden diese im Sinn der bereits wiederholt ergangenen Belehrungen und Hinweise von Gerichtshöfen erster Instanz ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen sein. Damit ist auch von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG Abstand zu nehmen (1 Nc 25/15i uva; zuletzt 1 Nc 28/17h).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00051.17S.1109.000 |
Schlagworte: | kein Abo |
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Fundstelle(n):
VAAAC-94182