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OGH vom 10.11.2016, 1Nc51/16i

OGH vom 10.11.2016, 1Nc51/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 16/16d anhängigen Rechtssache des Antragstellers M***** D***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller wurde mit Urteil des Erstgerichts, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom , in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB untergebracht.

Das Oberlandesgericht Linz legte die Akten zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil der Antragsteller in seiner am eingebrachten und als „Nichtigkeitsklage“ betitelten Eingabe die Zahlung eines Schmerzengeldes von 10 Mio EUR begehre.

Die Eingabe wendet sich aber inhaltlich vordringlich dagegen, dass er, obwohl er die Tat nie begangen habe, zu Unrecht beschuldigt und auch zu Unrecht zu dieser Maßnahme verurteilt worden sei. Er kündigt zwar darin an („Ich weiss was ich mache ...“), er werde den Staat auf 10 Mio EUR Schmerzengeld verklagen, das Erstgericht habe ihm Unrecht angetan und tue es jeden Tag weiter noch, er lässt aber insgesamt derzeit noch nicht erkennen, dass er schon jetzt mit dieser Eingabe einen Amtshaftungsanspruch in dieser Höhe einklagen (womit eine beträchtliche Pauschalgebühr angefallen wäre) oder einen Verfahrenshilfeantrag für die Einbringung einer solchen Klage stellen wollte. Dies wäre im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens mit ihm zu erörtern.

Klargestellt sei, dass anders als zu AZ 1 Ob 32/16m, auf welche Entscheidung sich das Oberlandesgericht Linz bezieht, eine „ungerechtfertigte Haft“ im Sinne des StEG (damals lag eine Wiederaufnahme mit einer nachfolgenden Einstellung des Strafverfahrens vor) vom Einschreiter, der im vorliegenden Fall auch weder iSd § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 freigesprochen noch außer Verfolgung gesetzt wurde noch bei dem nach Z 3 leg cit eine vorbeugende Maßnahme entfallen wäre, nicht angesprochen wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00051.16I.1110.000

Fundstelle(n):
WAAAC-94173