Verbuchung einer Berufungsentscheidung unter dem Geschäftsfallcode der Berufungsvorentscheidung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben, der Abweisungsbescheid aufgehoben und folgender Abrechnungsbescheid erlassen:
Es wird festgestellt, dass am die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom verbucht wurde und keine Berufungsvorentscheidung. Die Abgabenbehörde hat offensichtlich unrichtig den Geschäftsfallcode 54 statt 53 eingegeben. Die Abgabennachforderungsvorschreibung ist auf der Berufungsentscheidung basierend richtig erfolgt.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zur Buchungsmitteilung 10/2006 betreffend Einkommensteuer 2002 in der Höhe von € 2.117,56 ein. Diese Berufungsvorentscheidung existiere nicht, es handle sich um eine Scheinbuchung. Die Fälligkeit müsse zudem in einem Spruch festgestellt werden und nicht in einer Buchungsmitteilung.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen und dazu ausgeführt, dass Meinungsverschiedenheiten in der Verbuchung der Entscheidung nicht vorgebracht worden seien. Der Spruch einer Berufungsvorentscheidung könne nicht durch einen Abrechnungsbescheid geklärt werden.
Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der die Zustellung der Berufungsvorentscheidung mit Übernahmebestätigung verlangt und das Antragsbegehren wiederholt wird.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Buchungsmitteilung eine zusätzliche Dienstleistung der Finanzverwaltung darstelle. Der Fälligkeitstag werde nicht durch die Buchungsmitteilung bestimmt, sondern leite sich aus der Bestimmung des § 210 Abs.1 BAO ab.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem wiederum vorgebracht wird, dass eine Berufungsvorentscheidung nicht existiere und die Scheinbuchung daher zu annullieren sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und Inhalt nach ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Mit dem Abrechnungsbescheid ist schlechthin zu entscheiden, ob auf Grund der Verrechnung eine bestimmte Verpflichtung erloschen ist, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet, überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder als verjährt zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen ist.
Gemäß § 210 Abs. 1 BAO werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides fällig. Wenn bei mündlicher Verkündung eines Bescheides auch eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt.
Abs.2 Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift (§ 213 Abs. 1) zur Folge hatte, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben, so ist die sich hiedurch ergebende, dem Gegenstand des aufgehobenen Bescheides zuzuordnende Abgabenschuldigkeit am Tag der Aufhebung fällig. Für die Entrichtung einer solchen Abgabenschuldigkeit steht jedoch eine Nachfrist von einem Monat zu.
Abs.3 Werden Abgaben, ausgenommen Eingangs- oder Ausgangsabgaben, an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällig, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.
Abs.4 Werden Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt, so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zu.
Abs. 5 In den im § 228 angeführten Fällen des Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit steht dem Abgabepflichtigen für deren Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Umbuchung, Rückzahlung oder Richtigstellung der Gebarung zu.
Abs.6 Soweit eine Abgabe nur deswegen als nicht entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf einer zur Entrichtung einer anderen Abgabenschuldigkeit zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist eine Verrechnung gemäß § 214 auf diese andere Abgabenschuldigkeit erfolgte, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der erstgenannten Abgabe eine Nachfrist bis zum Ablauf der später endenden Zahlungsfrist für eine der genannten Abgaben zu.
Gemäß § 93 Abs. 1 BAO gelten für schriftliche Bescheide außer den ihren Inhaltbetreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
Abs.2 Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Abs.3 Der Bescheid hat ferner zu enthalten a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird; b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
Abs. 4 Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
Abs. 5 Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
Abs. 6 Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
Behauptet wird, dass die Buchungsmitteilung zum Buchungstag unrichtig die Verbuchung einer Berufungsvorentscheidung ausweise. Damit wird ein Fehler der Verbuchung der Gebarung aufgezeigt, der zur Ausstellung eines Abrechnungsbescheides berechtigt.
Es war daher festzustellen, dass eine Verwechslung der Geschäftsfallcodes durch die Abgabenbehörde erster Instanz zur Erstellung einer unrichtigen Buchungsmitteilung geführt hat. Tatsächlich wurde die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom am verbucht.
Verweist der Abgabenbescheid hinsichtlich der Fälligkeit auf die Buchungsmitteilung, so ist die dort enthaltene Fälligkeitsangabe Spruchbestandteil des Bescheides ().
Es wird demnach eine Korrektur der Buchungsmitteilung dahingehend vorzunehmen sein, dass die Fälligkeit des festgesetzten Mehrbetrages laut Berufungsentscheidung darin bestimmt wird.
Die Berufung war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Verbuchung einer Berufungsentscheidung unter dem Geschäftsfallcode der Berufungsvorentscheidung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at